Pkw ist kein Reisegepäck

Pkw ist kein Reisegepäck

Kernaussage
Einfuhren aus Drittländern unterliegen grundsätzlich dem Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer. Allerdings sind Reisemitbringsel bis zu 300 EUR, von Ausnahmen abgesehen, hiervon befreit. Das persönliche Reisegepäck bleibt bei Ermittlung dieser Wertgrenze außen vor. Die Meinungen darüber, was als persönliches Reisegepäck zu verstehen ist, können jedoch schon einmal differieren.

Sachverhalt
Der Kläger kaufte einen gebrauchten Pkw in der Schweiz für ca. 250 EUR. Diesen meldete er bei seiner Rückkehr nach Deutschland beim Zoll an, der Einfuhrabgaben in Höhe von EUR 77,94 festsetzte. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Er vertrat die Ansicht, dass er den Pkw im Rahmen des Reiseverkehrs befreit eingeführt habe. Zum einen sei der Pkw für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt und er habe diesen auch bei der Einfuhr mit sich geführt. Zum anderen sei auch die Wertgrenze von 300 EUR nicht überschritten. Das beklagte Hauptzollamt wandte dagegen ein, ein Pkw sei kein Reisegepäck.

Entscheidung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg kam unter anderem – unter Zuhilfenahme des Dudens – zu dem Ergebnis, dass ein Gepäckstück ein einzelner Gegenstand z. B. Koffer sei bzw. ein Behältnis, das dem Transport persönlicher Gegenstände dient. Den Definitionen folgend, folgerte das Gericht „messerscharf“, dass ein Pkw weder ein Gepäckstück sei, noch einem solchen ähnele bzw. von der Größe her nicht als Gepäckstück gelten könne. Ferner betrifft nach Ansicht des Finanzgerichts die Wertgrenze von 300 EUR nur Waren, die im persönlichen Reisegepäck eingeführt werden und stellt daher keine allgemein anzuwendende Wertgrenze dar. Das Finanzgericht wies die Klage daher ab.

Konsequenz
Nur Waren die im Reisegepäck mitgeführt werden, können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen steuerfrei eingeführt werden. Solange ein Pkw nicht in einen Rucksack passt, ist seine Einfuhr daher nicht begünstigt.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

TOP 4, 5, 15.1 bis 15.3, 15.5 und 15.7 bis 15.10 der Sitzung AO II/2013; BEZUG BMF-Schreiben vom 28. Juni 2013 – IV A 3 – S 0062/08/10007-16 – GZ IV A 3 – S 0062/08/10007-16 DOK 2013/0566127 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2. Januar 2008 (BStBl I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31. Januar 2013 (BStBl I S.118) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
1. Nummer 2.1 der Regelung zu 37 wird wie folgt gefasst:
„2.1 Rückforderungsanspruch des Finanzamts Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs (Erstattungs- verpflichteter) ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde (Leistungsempfänger), die zurückverlangt wird. In der Regel ist dies der- jenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre – vermeintliche oder tatsächlich bestehende – abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will.
Der Empfänger der Steuererstattung oder Steuervergütung (Zahlungsempfänger) ist aber nicht in allen Fällen auch der Leistungsempfänger.
War ein Dritter tatsächlicher Empfänger einer Zahlung, ist er dann nicht Leistungs- empfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für
Seite 2 den Erstattungsberechtigten (vgl. Nr. 2.2) aufgetreten bzw. von diesem benannt worden ist oder das Finanzamt an ihn aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten eine Steuererstattung ausgezahlt hat (BFH-Urteil vom 6.12.1988 – VII R 206/83 – BStBl 1989 II, S. 223). Denn in einem solchen Fall will das Finanzamt erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu dessen Gunsten leisten, sondern es erbringt seine Leistung mit dem Willen, eine Forderung des steuerlichen Rechtsinhabers zu erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 22.8.1980 – VI R 102/77 – BStBl 1981 II, S. 44). Mithin ist nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiel- lem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 anzusehen (BFH-Beschluss vom 8.4.1986 – VII B 128/85 – BStBl II, S. 511).
Ungeachtet des Willens des Finanzamts, an den Rechtsinhaber der Erstattungsfor- derung eine Leistung zu erbringen, ist aber der tatsächliche Empfänger der Zahlung des Finanzamts in folgenden Fällen Leistungsempfänger und Schuldner des Rück- forderungsanspruchs, weil insoweit keine Leistung mit befreiender Wirkung gegen- über dem Erstattungsberechtigten erfolgt ist:
– Ein vermeintlicher Bote, Vertreter oder Bevollmächtigter nimmt Erstattungs- zahlungen des Finanzamts entgegen, obwohl keine Weisung oder Vollmacht des Erstattungsberechtigten besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 27.4.1998 – VII B 296/97 – BStBl II, S. 499). – Das Finanzamt nimmt an einem am Steuerschuldverhältnis nicht beteiligten Dritten eine Zahlung in der irrigen Annahme vor, er sei von dem Erstattungs- berechtigten ermächtigt, für diesen Zahlungen entgegenzunehmen, in Wahr- heit besteht jedoch eine diesbezügliche Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Erstattungsberechtigten nicht. – Das Finanzamt leistet ohne rechtlichen Grund an einen Dritten, weil es sich beispielsweise über die Person des Erstattungsberechtigten irrt oder den Er- stattungsbetrag auf ein Bankkonto überweist, dessen Inhaber nicht der Er- stattungsberechtigte, sondern der Dritte ist.
Hat das Finanzamt eine Überweisung an das vom Steuerpflichtigen benannte Konto bei dem von ihm genannten Kreditinstitut gerichtet, ist der Steuerpflichtige Leis- tungsempfänger und damit im Fall einer Rückforderung Rückgewährschuldner. Dabei ist unbeachtlich, wie das Kreditinstitut mit dem in Empfang genommenen Betrag verfahren ist (vgl. BFH- Urteil vom 18.9.2012 – VII R 53/11 – BStBl 2013 II, S. 270).
Ein Kreditinstitut ist nämlich auch dann nur Zahlstelle und nicht Leistungsempfän- ger im Sinne des § 37 Abs. 2, wenn es den vom Finanzamt an den Steuerpflichtigen
Seite 3 überwiesenen Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto des Steuerpflichtigen oder ein internes Zwischenkonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenz- verwalter ausgezahlt oder den Überweisungsbetrag mit einem fortbestehenden Schuldensaldo auf dem betreffenden Konto verrechnet hat.
Das Kreditinstitut ist auch dann nicht zur Rückzahlung des vom Finanzamt über- wiesenen Betrages verpflichtet, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt für die Überweisung ein anderes Konto benannt hatte (vgl. BFH-Urteile vom 10.11.2009 – VII R 6/09 – BStBl 2010 II, S. 255 und vom 22.11.2011 – VII R 27/11 – BStBl 2012 II, S. 167). Die Zahlung auf das unzutreffende Konto hat gegenüber dem Steuerpflichtigen zwar – anders, als wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Kontoänderung nicht mitgeteilt hat (BFH-Urteil vom 10.11.1987 – VII R 171/84 – BStBl 1988 II, S. 41) – unmittelbar keine Erfüllungswirkung. Das Finanzamt kann aber mit seinem Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 (gegen den Steuerpflichtigen als Leistungsempfänger) gegen den Anspruch auf erneute Zah- lung aufrechnen und letzteren somit zum Erlöschen bringen.“
2. Die Regelung zu § 44 wird wie folgt gefasst:
„Zur Steuerfestsetzung bei Gesamtschuldnern wird auf § 122 Abs. 6 und 7, § 155 Abs. 3 hingewiesen, zur Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners auf § 219, wegen der Voll- streckung gegen Gesamtschuldner auf § 342 Abs. 2, wegen einer Beschränkung der Voll- streckung in den Fällen der Zusammenveranlagung auf §§ 268 bis 280, wegen der Erstat- tung an Gesamtschuldner vgl. zu § 37, Nr. 2.2.2 und 2.3.“
3. Die Regelung zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„Zu § 45 – Gesamtrechtsnachfolge
1. Ob eine Gesamtrechtsnachfolge (der gesetzlich angeordnete Übergang des Ver- mögens) i.S.d. § 45 Abs. 1 vorliegt, ist grundsätzlich nach dem Zivilrecht zu beurteilen. Eine Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. § 45 Abs. 1 liegt daher beispiels- weise vor in Fällen der Erbfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB), der Anwachsung des An- teils am Gesellschaftsvermögen bei Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB; BFH-Urteile vom 28.4.1965 – II 9/62 U – BStBl III, S. 422, und vom 18.9.1980 – V R 175/74 – BStBl 1981 II, S. 293), der Verschmelzung von Gesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2 ff. UmwG) und der Vermögensübertragung im Wege der Vollübertragung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 174 Abs. 1, §§ 175, 176, 178, 180 ff. UmwG). Abweichend von der zivilrechtlichen Betrachtung gilt aber in den
Seite 4 vorgenannten Fällen der Anwachsung, der Verschmelzung und der Vermögens- übertragung im Wege der Vollübertragung § 45 Abs. 1 nicht in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; zur Pflicht, eine Außenprüfung als Gesamtrechtsnachfolger zu dulden, siehe aber zu § 197, Nr. 5.7.3.
2. Ungeachtet der Anwendung der §§ 15, 16 und 20 ff. UmwStG liegt eine Gesamt- rechtsnachfolge i.S.d. § 45 Abs. 1 nicht vor in Fällen einer Abspaltung oder Ausgliederung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 123 ff. UmwG; BFH-Urteile vom 7.8.2002 – I R 99/00 – BStBl 2003 II, S. 835, und vom 5.11.2009 – IV R 29/08 – HFR 2010, S. 233) sowie einer Vermögensübertragung im Wege der Teilübertragung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 174 Abs. 2, §§ 175, 177, 179, 184 ff., 189 UmwG). In den Fällen einer Aufspaltung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 1 UmwG) ist jedoch § 45 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; dies gilt nicht in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
3. Eine formwechselnde Umwandlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, §§ 190 ff. UmwG) führt grundsätzlich nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. § 45 Abs. 1, da lediglich ein Wechsel der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner rechtlichen Identität vorliegt (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Ändert sich aber durch den Form- wechsel das Steuersubjekt (z.B. in Fällen der Umwandlung einer Personengesell- schaft in eine Kapitalgesellschaft oder der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft), ist § 45 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
4. Zur Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten in Fällen einer Gesamtrechtsnach- folge sowie bei Abspaltung, Ausgliederung oder Vermögensübertragung im Wege der Teilübertragung vgl. zu § 122, Nrn. 2.12, 2.15 und 2.16 sowie zu § 197, Nrn. 8 und 9. Zu den ertragsteuerlichen Auswirkungen einer Umwandlung oder Einbrin- gung vgl. BMF-Schreiben vom 11.11.2011 (BStBl I, S. 1314).“
4. Die Regelung zu § 46 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 der Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„Zum Erstattungsanspruch bei zusammenveranlagten Ehegatten vgl. zu § 37, Nr. 2.3.“
b) Satz 2 der Nummer 6 wird gestrichen
Seite 5 5. Nummer 4 der Regelung zu § 87a wird wie folgt gefasst:
„4. Beweis durch elektronische Dokumente Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten. Befindet sich das vor- zulegende elektronische Dokument weder im Besitz des Steuerpflichtigen noch im Besitz der Finanzbehörde, gilt hinsichtlich der Vorlage- bzw. Übermittlungspflicht Dritter § 97 entsprechend (§ 87a Abs. 5 Satz 1). Die Finanzbehörde hat bei ihrem Herausgabeverlangen anzugeben, dass das elektronische Dokument für die Be- steuerung einer anderen Person benötigt wird (§ 97 Abs. 1 Satz 2). Sie kann das elektronische Dokument an Amtsstelle oder bei dem Dritten einsehen, wenn dieser damit einverstanden ist (§ 97 Abs. 2 Satz 1). Der Dritte hat ggf. auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um das Dokument lesbar zu machen (§ 97 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 147 Abs. 5).
Der Anschein der Echtheit eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz übermittelten Dokuments, der sich aufgrund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass das Dokument mit dem Willen des Signa- turschlüssel-Inhabers übermittelt wurde (§ 87a Abs. 5 Satz 2). Für die Beurteilung der Frage, wann „ernstliche Zweifel“ vorliegen, können die Auslegungsgrundsätze zu § 361 Abs. 2 Satz 2 (vgl. zu § 361, Nr. 2.5) herangezogen werden. Für die Widerlegung der Echtheitsvermutung ist daher erforderlich, dass die vorgetragenen Tatsachen ergeben, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Dokument nicht mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers übermittelt worden ist, zumindest ebenso hoch ist wie die Wahrscheinlichkeit, dass das übermittelte Dokument dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers entspricht.
Die Vermutung des § 87a Abs. 5 Satz 2 gilt nicht, wenn das übermittelte elektro- nische Dokument mit einer „einfachen“ elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 1 des Signaturgesetzes), mit einer „fortgeschrittenen elektronischen Signatur“ (§ 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes) oder mit einer Signatur i.S.d. § 87a Abs. 6 versehen worden ist.“
6. Die Regelung zu § 107 wird wie folgt gefasst:
„Zu § 107 – Entschädigung der Auskunftspflichtigen und Sachverständigen:
1. Die Entschädigungspflicht wird nur ausgelöst, wenn die Finanzbehörde Auskunfts- pflichtige, Vorlagepflichtige oder Sachverständige durch Verwaltungsakt zu
Seite 6 Beweiszwecken herangezogen hat. Freiwillig erteilte Auskünfte oder vorgelegte Unterlagen und Sachverständigengutachten führen selbst dann nicht zu einer Ent- schädigung, wenn die Finanzbehörde sie verwertet.
2. Für die Duldung der Einnahme des Augenscheins (§ 98) besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 107.
3. Für die Vorlage von Urkunden (§ 97) besteht in entsprechender Anwendung des § 24 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes nur dann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 107, wenn das Vorlageersuchen ab dem 30.6.2013 gestellt wurde.
4. Bei Vorlageersuchen, die vor dem 30.6.2013 gestellt wurden, gilt zur Entschädi- gung des Vorlagepflichtigen Folgendes:
Bei einem kombinierten Auskunfts- und Vorlageersuchen hat der ersuchte Dritte nach § 107 a.F. Anspruch auf Ersatz aller seiner mit dem Ersuchen zusammen- hängenden Aufwendungen, d.h. auch jener, die ihm im Zusammenhang mit der Vorlage von Urkunden entstanden sind (BFH-Urteil vom 24.3.1987 – VII R 113/84 – BStBl 1988 II, S. 163).
Ein (reines) Vorlageverlangen i.S.d. § 97, das nach § 107 a.F. keinen Kosten- erstattungsanspruch auslöst, liegt vor, wenn die Finanzbehörde die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. Das setzt bei der An- forderung von Bankunterlagen voraus, dass die Finanzbehörde die Konten- und Depotnummern benennt oder vergleichbar konkrete Angaben zu sonstigen Bank- verbindungen macht (BFH-Urteil vom 8.8.2006 – VII R 29/05 – BStBl 2007 II, S. 80).“
7. Die Regelung zu § 122 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3.1.4.1 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein oder eine Zustellung elektronischer Dokumente zumindest toleriert wird und daher völkerrechtlich zulässig ist; dies gilt nicht hinsichtlich folgender Staaten: Ägypten, Argentinien, China, Republik Korea, Kuwait, Liechtenstein – soweit es sich um Steuern oder Besteuerungszeiträume handelt, die nicht vom DBA
Seite 7 mit Liechtenstein (BStBl 2013 I, S. 488) erfasst sind -, Mexiko, Russische Födera- tion, San Marino, Schweiz, Sri Lanka, Ukraine, Venezuela.“
b) Nummer 3.1.5.3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Mitteilung eine Kopie des Verwaltungsakts beigefügt, ist der Steuer- pflichtige darauf hinzuweisen, dass mit der Beifügung dieser Kopie der Verwal- tungsakt nicht erneut bekannt gegeben wird und die Rechtsfolgen des Verwal- tungsakts (insbesondere der Beginn der Einspruchsfrist) bereits mit der öffentlichen Zustellung eingetreten sind.“
8. Die Regelung zu § 123 wird wie folgt gefasst:
„Zu § 123 – Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten:
1. Von der Möglichkeit, zur Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten aufzufordern, ist kein Gebrauch zu machen, soweit der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
2. Von der Möglichkeit des § 123 ist im Übrigen grundsätzlich kein Gebrauch zu machen, soweit Verwaltungsakte einem Empfänger im Ausland unmittelbar zu- gestellt (vgl. zu § 122, Nr. 3.1.4.1) oder durch einfachen Brief bekannt gegeben werden dürfen (vgl. zu § 122, Nr. 1.8.4). Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen in der Vergangenheit wiederholt Verwal- tungsakte nicht mittels einfachen Briefs oder förmlicher Zustellung bekannt ge- geben werden konnten, weil dieser die Annahme verweigert oder bereits mehrfach den Zugang von Steuerverwaltungsakten bestritten hat.
3. Abweichend von § 122 Absatz 2 und 2a ist die Zugangsvermutung gemäß § 123 Satz 3 nur dann widerlegt, wenn feststeht, dass das Schriftstück oder das elek- tronische Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt er- reicht hat. Zweifel gehen zu Lasten des Empfängers.“
9. Nummer 3.5 der Regelung zu § 171 wird wie folgt gefasst:
„3.5 Ermittlungen i.S.d. § 171 Abs. 4 Satz 3 sind nur diejenigen Maßnahmen eines Betriebsprüfers, die darauf gerichtet sind, Besteuerungsgrundlagen zu überprüfen oder bisher noch nicht bekannte Sachverhaltselemente festzustellen, etwa indem der Prüfer Unterlagen anfordert, den Steuerpflichtigen in irgendeiner anderen Weise
Seite 8 zur Mitwirkung auffordert oder vom Steuerpflichtigen nachgereichte Unterlagen auswertet (vgl. BFH-Urteil vom 28.6.2011 – VIII R 6/09 – BFH/NV, S. 1830). Die Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses im Prüfungsbericht stellt keine den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschiebende Ermittlungshandlung dar (BFH- Urteil vom 8.7.2009 – XI R 64/07 – BStBl 2010 II, S. 4).“
10. Die Regelung zu § 174 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 werden folgende neue Nummern 4 und 5 eingefügt:
„4. Ein „Widerstreit“ im Sinne des § 174 Abs. 1 und 2 setzt voraus, dass die in verschiedenen Steuerbescheiden vorgenommenen Feststellungen bzw. Be- steuerungen aufgrund der materiellen Rechtslage nicht miteinander vereinbar sind. Sie stehen im Widerspruch zueinander, da nur einer der beiden Steuer- bescheide und die darin angeordnete Rechtsfolge zutreffend sein kann. Nach materiellem Recht muss sich die mehrfache Erfassung eines bestimmten Sach- verhaltes zwingend ausschließen.
5. In unionskonformer Auslegung des § 174 Abs. 1 und 2 kann auch ein Steuer- bescheid, der von einer Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, erlas- sen wurde, eine widerstreitende Steuerfestsetzung im Sinne des § 174 Abs. 1 oder 2 begründen (BFH-Urteil vom 9.5.2012 – I R 73/10 – BStBl 2013, II S. XX). Die Änderung eines inländischen Steuerbescheids nach § 174 Abs. 1 oder 2 setzt voraus, dass eine aus innerstaatlicher Sicht rechtswidrige/fehler- hafte Behandlung des Sachverhaltes im inländischen Steuerbescheid vorliegt. Ein rechtmäßiger Steuerbescheid kann nicht nach § 174 Abs. 1 oder 2 geändert werden (vgl. BFH-Urteil vom 17.6.2006 – II R 48/04 – BFH/NV, 2006 S. 1611 m.w.N.). Auch eine später eingetretene Rechtswidrigkeit aufgrund rückwir- kender geänderter Rechtslage (neue oder geänderte Rechtsnorm) oder rück- wirkender Ereignisse berechtigt nicht zu einer Änderung nach § 174 Abs. 1 und 2.
Bei einem Antrag auf Änderung eines von einer inländischen Finanzbehörde erlassenen Steuerbescheids zugunsten eines Steuerpflichtigen liegt die objek- tive Feststellungslast im Hinblick auf den ausländischen Steuerbescheid bei dem Steuerpflichtigen. Zudem trifft ihn insoweit eine erhöhte Mitwirkungs- pflicht (§ 90 Abs. 2).

Seite 9 Beispiel:
Die inländische Finanzbehörde hat bei der Festsetzung der Einkom- mensteuer Einkünfte als steuerpflichtig berücksichtigt. Der Einkom- mensteuerbescheid wird bestandskräftig. Der Steuerpflichtige beantragt ein Jahr später die Änderung dieses Einkommensteuerbescheids, da die fraglichen Einkünfte auch in den Niederlanden versteuert worden seien.
Zu prüfen ist zunächst, ob Deutschland insoweit ein Besteuerungsrecht hatte. Wenn dies zu verneinen ist, muss als weitere Voraussetzung eine mehrfache und mit dem materiellen Recht unvereinbare Berücksichti- gung dieser Einkünfte in verschiedenen Steuerbescheiden vorliegen. Der Steuerpflichtige hat zum einen darzulegen, dass die Besteuerung im Inland rechtswidrig bzw. fehlerhaft war, und zum anderen nachzu- weisen, dass eine Besteuerung des Sachverhalts in den Niederlanden stattgefunden hat.
Nach § 174 Abs. 1 ist der inländische Einkommensteuerbescheid zu ändern, wenn dieser aus innerstaatlicher Sicht rechtswidrig/fehlerhaft war und tatsächlich eine Besteuerung des gleichen Sachverhaltes (Einkünfte) in den Niederlanden stattgefunden hat.
§ 174 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung bei Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Ausübung von Besteuerungsrechten (z.B. Ver- rechnungspreisfälle, Cash-Pooling, konkurrierende Besteuerungen bzw. An- wendung von Rückfallklauseln etc.). Die Regelungen des § 174 stehen auch nicht in Konkurrenz bzw. Widerspruch zu Verständigungs- oder Schieds- verfahren nach den DBA; vgl. dazu auch § 175a.“
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die neuen Nummern 6 bis 9.
11. Nummer 9 der Regelung zu § 191 wird um folgenden Satz ergänzt:
„Zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerschuldner beachte § 171 Abs. 15.“

Seite 10 12. Nummer 4 Satz 1 Buchstabe c der Regelung zu § 208 wird wie folgt gefasst:
„c) Die Vorlage von Urkunden kann ohne vorherige Befragung des Vorlagepflichtigen verlangt und die Einsichtnahme in diese Urkunden unabhängig von dessen Einver- ständnis erwirkt werden (§ 97 Abs. 2).“
13. Nummer 5.1 der Regelung zu § 235 wird um folgenden Absatz ergänzt:
„Im Falle von Teilzahlungen wird nur der Gesamtbetrag gerundet. Eine sich daraus erge- bende Abrundungsspitze wird für Zwecke der Verzinsung bei der letzten Teilzahlung abgezogen.“
14. Nummer 2 der Regelung zu § 238 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle von Teilzahlungen wird nur der Gesamtbetrag gerundet.“
15. Die Anlage zur Regelung zu § 46 wird wie folgt gefasst:

Seite 11

Seite 12

Seite 13 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen – Steuern – Weitere Steuerthemen – Abgabenordnung – AO-Anwendungserlass zum Download bereit.
Im Auftrag

Niedersächsisches Finanzgericht verhandelt erneut zum Solidaritätszuschlag im VZ 2007

Die Vorsitzende des 7. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts hat das Verfahren 7 K 143/08 terminiert. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit eines Solidaritätszuschlagsbescheides, der für den VZ 2007 ergangen ist. Im Rahmen dieses Verfahrens wird der Senat insbesondere die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes (Solidaritätszuschlaggesetz v. 23.06.1993 – BGBl I 1993, 944, 975) in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung prüfen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte in dem Verfahren 7 K 143/08 bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. In diesem Beschluss hatte der 7. Senat die Auffassung vertreten, die Erhebung des Solidaritätszuschlags im VZ 2007 sei verfassungswidrig.

Nachfolgend hat das BVerfG mit Beschluss vom 08.09.2010 (Az. 2 BvL 3/10) den Vorlagebeschluss für unzulässig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts habe sich nicht hinreichend mit der Reichweite der Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt. Das vorlegende Gericht habe in seinem Beschluss keine Aspekte aufgezeigt, die das BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Überprüfung von Ergänzungsabgaben noch nicht berücksichtigt habe. Die Vorlage veranlasse deshalb das BVerfG nicht zu einer verfassungsrechtlichen Überprüfung.

Die Sache ist nunmehr erneut terminiert auf

Mittwoch, 21. August 2013 um 12.15 Uhr im Sitzungssaal 3.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 29.07.2013 zum Beschluss 7 K 143/08 vom 25.11.2009

Steuerschlupflöcher konsequent schließen

Weil Unternehmen Steuerschlupflöcher im Ausland nutzen, entgehen dem Landeshaushalt erhebliche Steuereinnahmen. „Steuerschlupflöcher zu schließen, ist eine zentrale Frage der Steuergerechtigkeit“, sagte Finanzminister Nils Schmid.

Manche Konzerne nutzen ihre internationalen Verflechtung für steuerliche Gestaltungen. So werden beispielsweise dieselben Zinsaufwendungen bei Auslandsfällen mehrfach abgezogen. Für solche Gestaltungen gibt es keine unternehmerischen Gründe. Sie dienen alleine dem Zweck, Steuern zu vermeiden. „Hier können wir als öffentliche Hand nicht tatenlos zusehen. Denn diese Konzerne verschaffen sich so Wettbewerbsvorteile. Das benachteiligt den baden-württembergischen Mittelständler, der seinen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leistet“, so Schmid.

„Durch Steuerschlupflöcher werden Gewinne nicht mehr dort besteuert, wo sie entstehen“, sagte Schmid. Allein aus steuerlichen Gründen werden Erträge künstlich in Länder mit Dumpingsteuersätzen verlagert. „Trotzdem nehmen die Unternehmen die Infrastruktur in Deutschland und auch in Baden-Württemberg in Anspruch. Diese finanziert aber der deutsche Steuerzahler. Das passt nicht zusammen“, betonte Finanzminister Schmid.

Unlauteren Steuerwettbewerb beenden
Schmid forderte deshalb, den unlauteren internationalen Steuerwettbewerb im ersten Schritt zumindest innerhalb der EU zu beenden. Zudem gelte es, die unterschiedlichen nationalen Steuersysteme besser aufeinander abzustimmen. Gleichzeitig sei auch Deutschland aufgerufen, diese Steuerlücken zu schließen. „Baden-Württemberg hat hier schon etwas bewegt. So haben wir eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe angestoßen, die internationale Steuergestaltungsmodelle bekämpft. Wir werden uns auch weiterhin auf allen Ebenen dafür stark machen, Steuerlücken zu schließen“, verdeutlichte Schmid.

Sondereinheit der Betriebsprüfer
Die Prüfung von Steuerfällen mit Auslandsbezug findet durch die landeseigene Betriebsprüfung statt. „Wir haben seit zwei Jahren eine neu organisierte und personell stark aufgestockte Expertengruppe für ausländisches Steuerrecht eingerichtet,“ so Schmid. Seither sind 14 Experten zentral beim Zentralen Konzernprüfungsamt in Stuttgart für komplexe und große Steuerfälle mit Auslandsbezug zuständig. Daneben arbeiten in der Fläche, also in den 30 Finanzämtern mit einer Betriebsprüfung, mehr als 50 weitere so genannte Fachprüfer Ausland. Diesen zweistufigen Aufbau bei den Auslandsprüfer gibt es so nur in Baden-Württemberg. „Die Prüferinnen und Prüfer waren im letzten Jahr äußerst erfolgreich. Jeder einzelne hat Mehrsteuern von über neun Millionen Euro eingebracht“, erläuterte der Minister.
Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.07.2013

MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT
PRESSESTELLE
PRESSEMITTEILUNG 25.07.2013
Anlage zu PM Nr. 309 / 2013
Steuerausfälle durch Steuerschlupflöcher
Genaue Berechnungen gestalten sich schwierig, doch es ist davon auszugehen, dass
dem deutschen Fiskus durch Steuerschlupflöcher jedes Jahr mindestens zweistellige
Milliardenbeträge an Steuereinnahmen verlorengehen. Beispielsweise schätzt das DIW
in seinem aktuellen Gutachten, dass in Deutschland eine Lücke zwischen erzielten und
steuerlich erfassten Gewinnen in Höhe von rund 90 Milliarden Euro besteht. Daraus
ergäben sich für den deutschen Fiskus Steuerausfälle von rund 30 Milliarden Euro pro
Jahr. Für den baden-württembergischen Haushalt würde dies Ausfälle in Höhe von
jährlich rund 950 Millionen Euro bedeuten.
Im Anschluss sehen Sie zwei Steuergestaltungsmodelle, die Baden-Württemberg in die
bundesweite Diskussion eingebracht hat.
Postfach 10 14 53, Schlossplatz 4 (Neues Schloss), 70013 Stuttgart, Telefon 0711 123-4577 / -4578, Fax 0711 123-4804
E-Mail: pressestelle@mfw.bwl.de, Internet: www.mfw.baden-wuerttemberg.deSeite 2 von 3
Beispielsfälle für Steuergestaltungen
„Das Zinsaufblähungsmodell“
TG
M
EG
100%
Finanzierungs-
Gesellschaft
Bermudas
USA
D
Ein US-Konzern (M) ist an verschiedenen Produktionsgesellschaften im Inland beteiligt.
Diese sind vollständig durch eigenes Kapital finanziert. Der US-Konzern gründet nun in
Deutschland eine Holdinggesellschaft (TG), nur um die eigenen
Produktionsgesellschaften (EG) (die ihm ja eigentlich schon gehören) zu kaufen.
Finanziert wird dieser Erwerb mit einem Darlehen, das der US-Konzern aufgenommen
hat. Die Zinskosten kann der Konzern in den USA abziehen. Gleichzeitig kann er aber
die Zinskosten auch in Deutschland bei der Holdinggesellschaft geltend machen. Also
zahlt er einmal Zinsen und kann sie steuerlich zweimal abziehen – einmal in den USA
und einmal in Deutschland. Das deutsche Steuerrecht und das
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – USA verhindern das nicht.
Um das Modell noch weiter zu optimieren, wird das Darlehen regelmäßig von einer
konzerninternen Finanzierungsgesellschaft mit Sitz auf den Bahamas gewährt. Damit
wird die Einnahmenseite, also der Zinsertrag, in der Steueroase Bahamas minimal
besteuert. Allein für in Baden-Württemberg bekannte Fälle kommt es durch dieses
Gestaltungsmodell zu einem Steuerausfall von rund 200 Mio. Euro im Jahr für den
deutschen Fiskus. Seite 3 von 3
„Gewinnabsaugung bei Immobiliengesellschaften“
TG 1
M
100%
Finanzierungs-
gesellschaft TG 2
TG 3
NL
D
Durch dieses Modell soll die sogenannte Zinsschranke umgangen werden. Die
Zinsschranke (§ 4h EStG) wurde eingeführt, damit Zinsen vor allem im Zusammenhang
mit Steuergestaltungsmodellen nicht unbeschränkt hoch abgezogen werden können.
Daher können pro Gesellschaft nur bis zu 3 Mio. Euro an Zinskosten abgezogen
werden.
Ein niederländischer Konzern (M) gründet in Deutschland eine Immobiliengesellschaft
(TG 1). Zweck dieser Immobiliengesellschaft ist der Erwerb deutscher
Geschäftsgrundstücke. Es erfolgt eine 100% Finanzierung durch den Konzern (M).
Dieser wiederum wird über eine Karibik-Finanzierungsgesellschaft refinanziert. Sobald
die 3 Mio. Grenze der Zinsschranke erreicht ist, wird eine weitere niederländische
Immobiliengesellschaft (TG 2) gegründet.
Auch für diese wiederum gilt die 3 Mio. Euro Grenze. So können eine Vielzahl von
Gesellschaften bestehen. Deren einziger Zweck besteht darin, die
Zinsschrankenregelung auszuhöhlen ist. Denn während ein Unternehmen mit nur einer
Gesellschaft 3 Mio. Euro an Zinsen abziehen kann, kann der niederländische Konzern
das Vielfache abziehen. Diese Zinskosten kann er mit anderen Einnahmen verrechnen,
so dass er in Deutschland für Grundstücksgeschäfte, die eigentlich mit Gewinn
abgeschlossen werden, keine Steuern bezahlt.

 

Steuerprüfung – Internationales Steuerzentrum in Bayern gegründet (FinMin)

Bayern hat ein internationales Steuerzentrum gegründet. Finanzminister Söder unterzeichnete hierzu eine Vereinbarung mit Italien und den Niederlanden. Ziel sei es, internationale Steuerprüfungen zu stärken und zu beschleunigen.


Das internationale Steuerzentrum ist eine bundesweit einzigartige Einrichtung. Die Arbeitsgruppe ist an die Steuerabteilung im Bayerischen Finanzministerium angebunden. 35 Auslandsfachprüfer sind derzeit bereits im Landesamt für Steuern eingesetzt. Die Einheit wird auf 50 Mitarbeiter aufgestockt.

Ziel ist, internationale Steuerprüfungen zu stärken und zu beschleunigen. So können auch Steuerschlupflöcher geschlossen werden. Die Zusammenarbeit der bayerischen Steuerverwaltung mit anderen europäischen Ländern soll so verbessert werden, dass internationale Prüfungen schon bald Alltag werden. International besetzte Prüferteams sollen fest und dauerhaft etabliert werden. Somit werden Verfahrenswege verkürzt und Rahmenbedingungen für die Prüfungen verbessert. Der Steueralltag soll effektiv auf kurzen Arbeitswegen unbürokratisch gestaltet werden.

Gerade Auslandsfachprüfer haben oft komplexe Sachverhalte zu klären. Dies betrifft zum Beispiel Firmenangaben zu Verrechnungspreisen, Definition von Betriebstätten, Firmenkonstruktionen wie hybride Gesellschaftsformen oder sogenannte „Weiße Einkünfte“.

Durch grenzüberschreitende Prüfungen erhält die bayerische Steuerverwaltung einen Überblick über den kompletten Sachverhalt und kann den deutschen Unternehmensgewinn fundiert und dauerhaft ermitteln.

Ziele:

  • Prüfungen beschleunigen und weiter professionalisieren
  • Verbesserung der Zusammenarbeit der bayerischen Steuerverwaltung mit anderen europäischen Ländern, dass internationale Prüfungen schon in naher Zukunft alltäglich werden.
  • international besetzte Prüferteams als feste Struktur einrichten
  • bessere Rahmenbedingungen für Prüfungen schaffen, z.B. Sprachbarrieren überwinden, Bürokratie abbauen, Hürden im Verwaltungsalltag beseitigen

Das Internationale Steuerzentrum koordiniert künftig:

  • Informationsaustausch als Informationsdrehscheibe
  • internationale Prüferteams in gemeinsamen Prüfungen – sogenannte „joint audits“
  • internationale Arbeitsgruppen mit bayerischer Beteiligung
  • und es dient in Fragen internationaler Besteuerung als Anlaufstelle für andere Länder sowie die bayerischen und deutschen Finanzämter

Konkrete Vorteile für Staat und Unternehmen:

  • kürzere Verfahrenswege, z.B. möglichst direkter Zugang zu anderen Verwaltungen über direkte Kontakte und Ansprechpartner
  • beschleunigte Abwicklung von Prüfungen,
  • noch höhere Qualität der Prüfungen, z.B. einzelne Auslandsfachprüfer spezialisieren sich auf bestimmte Länder
  • mehr Rechtssicherheit auf beiden Seiten,
  • mehr und schneller realisierte Steuereinnahmen

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Was brauchen Auszubildende und Ferienjobber im Jahr 2013 fürs Finanzamt?

Die bekannten Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise Ersatzbescheinigungen 2011, 2012 oder 2013) werden im Laufe des Jahres 2013 schrittweise durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abgelöst. „Zukünftig werden Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Beschäftigten elektronisch mitgeteilt“, so Finanzpräsident Dietrich Weilbach, Steuerabteilungsleiter der Oberfinanzdirektion Karlsruhe.

Für ledige Auszubildende, die im Jahr 2013 eine Ausbildung als erstes Dienstverhältnis beginnen, gelten vereinfachende Regelungen. „Der Arbeitgeber kann bei diesen Auszubildenden für den ELStAM-Abruf ein erstes Dienstverhältnis anmelden, wenn ihm dies der Auszubildende schriftlich bestätigt. Der Vorlage der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung bedarf es dann nicht“, so Finanzpräsident Weilbach weiter. Wendet der Arbeitgeber noch keine ELStAM an, kann er ebenfalls ohne Vorlage der Papierbescheinigungen die Steuerklasse I bei der Berechnung der Lohnsteuer zugrunde legen. Der Auszubildende muss hier neben der genannten Bestätigung dem Arbeitgeber lediglich noch seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum und seine Religionszugehörigkeit mitteilen.

„Hingegen benötigen Ferienjobber in der Regel eine Ersatzbescheinigung 2013, sofern sie keine Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise eine entsprechende Bescheinigung für das Jahr 2011 oder 2012 besitzen oder diese verloren gegangen ist“, so der Finanzpräsident abschließend.

Quelle: OFD Karlsruhe, Pressemitteilung vom 22.07.2013

Rasant steigende Steuereinnahmen: Entlastung der Steuerzahler dringend geboten

Der Staat nimmt deutlich mehr Steuern ein als noch vor 2 Monaten mit der Mai-Steuerschätzung prognostiziert, das belegen die jüngsten Daten des Bundesfinanzministeriums. Während die Steuerschätzer eine Steigerung der Steuereinnahmen von 2,5 Prozent voraussagten, wird es nun sogar ein Einnahmeplus von 3,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr geben.

„Bei diesen Rekordeinnahmen für den Fiskus entbehren Rufe nach höheren oder neuen Steuern ebenso jeglicher Grundlage wie der Wille, an überholten Steuern festzuhalten. Die Zahlen machen deutlich: der Staat hat kein Einnahmeproblem“, kommentiert Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler, die jüngsten Rekordsteuereinnahmen.

Die sprudelnden Steuerquellen für den Finanzminister spiegeln vor allem die Belastung der Steuerzahler wider. Im Vergleich zum Vorjahr sind gerade Steuereinnahmen aus dem Solidaritätszuschlag und dem Lohnsteueraufkommen gestiegen. „Der Fiskus profitiert damit im erheblichen Maße vom überholten Solidaritätszuschlag und von der ungerechtfertigten kalten Progression bzw. den heimlichen Steuererhöhungen. Das ist angesichts der rasant steigenden Steuereinnahmen für die Steuerzahler nicht hinnehmbar, zumal der Fiskus durch die anhaltende Dynamik auch künftig stark profitieren wird. Ein zügiger Ausstieg aus dem Soli und der Abbau der kalten Progression ist daher unumgänglich“, so Holznagel abschließend.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 23.07.2013

Solidaritätszuschlag im August vor Gericht

Der immerwährende Soli nun doch vor dem Aus?

Das Niedersächsische Finanzgericht wird sich voraussichtlich Ende August 2013 erneut mit dem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren zum Solidaritätszuschlag befassen. Dabei besteht auch die Möglichkeit, dass das Finanzgericht – wie bereits im Jahr 2009 – wieder das Bundesverfassungsgericht einschaltet.

Die Karlsruher Richter beurteilten die Vorlage im Jahr 2010 als unzulässig. Inhaltlich hatte sich das Bundesverfassungsgericht daher mit dem Solidaritätszuschlag nicht befasst. „Behauptungen, die Karlsruher Richter hätten den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erklärt, sind daher unredlich“, erklärt Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler.

Im Fall verlangt der Kläger die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2007, soweit darin ein Solidaritätszuschlag festgesetzt worden ist. Der Kläger macht geltend, dass der Solidaritätszuschlag lediglich eine Ergänzungsabgabe ist, um Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt abzudecken. Der Soli darf daher nicht dauerhaft erhoben werden. Das Finanzgericht Niedersachsen teilte diese Auffassung und legte die Frage per Normenkontrollantrag daher dem Bundesverfassungsgericht vor. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Vorlage für unzulässig und gab das Verfahren so an das Finanzgericht zurück. Nun haben die niedersächsischen Richter die Möglichkeit, die Vorlage nachzubessern und das Bundesverfassungsgericht erneut einzuschalten, denn inhaltlich hatte sich das Verfassungsgericht zum geltenden Solidaritätszuschlag noch nicht geäußert.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 24.07.2013

Leistungen von Berufsbetreuern steuerfrei

Gerichtlich bestellte Berufsbetreuer unterliegen mit ihren Leistungen nicht der Umsatzsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 25 April 2013 V R 7/11).

Die Klägerin war vom Vormundschaftsgericht zur Betreuerin bestellt worden. Grundsätzlich wird die Betreuung ehrenamtlich erbracht; nur ausnahmsweise wird sie entgeltlich ausgeführt, wenn das Gericht bei der Bestellung ausspricht, dass sie berufsmäßig geführt wird. Das war hier der Fall. Nach nationalem Recht unterliegen die von sog. Berufsbetreuern erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer. Die Klägerin hatte dagegen geltend gemacht, ihre Leistungen seien nach dem vorrangig zu beachtenden Recht der EU umsatzsteuerfrei.

Der BFH hat die Auffassung der Klägerin bestätigt und die anders lautende Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Er bejaht eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Steuerfreiheit, da die Klägerin zum einen durch ihre Betreuungstätigkeit Leistungen erbringt, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Für solche Leistungen sieht das EU-Recht die Steuerfreiheit vor. Zum anderen bejaht der BFH auch die für die Steuerfreiheit zusätzlich erforderliche Anerkennung als steuerfreier Leistungserbringer (sog „anerkannte Einrichtung“). Sie ergibt sich aus der gerichtlichen Bestellung für die Tätigkeit, aus dem an der Leistung bestehenden Gemeinwohlinteresse sowie daraus, dass gleichartige Leistungen, die durch Betreuungsvereine und sog. Vereinsbetreuer erbracht werden, gleichfalls steuerfrei sind.

Nicht umsatzsteuerfrei sind allerdings Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören. Der BFH hat die Sache deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen. Sollte die Klägerin z. B. als Rechtsanwältin Beratungsleistungen für die von ihr betreuten Personen erbracht haben, hätte sie dafür Umsatzsteuer zu entrichten.

Hinweis
Seit dem 1. Juli 2013 sind Leistungen der Betreuer auch nach nationalen Recht umsatzsteuerfrei (vgl. § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG i. d. Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG). Die Neuregelung gilt aber nur für Leistungen, die ab Juli 2013 erbracht werden (Art. 31 Abs. 4 AmtshilfsRLUmsG). Für davor erbrachte Leistungen können sich die Berufsbetreuer auf das Unionsrecht berufen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 41/13 vom 24.07.2013 zum Urteil V R 7/11 vom 25.04.2013

Solidaritätszuschlag abschaffen statt weiterführen

BdSt fordert Gesamtreform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs

Der Bund der Steuerzahler lehnt den Vorschlag von Bundeskanzlerin Merkel zur Fortführung des Solidaritätszuschlags über das Jahr 2020 hinaus rundweg ab. Vielmehr wird der Fiskus auch in den kommenden Jahren stetig Rekordsteuereinnahmen verbuchen können. Im Jahr 2017 können Bund, Länder und Gemeinden mehr als 700 Milliarden Euro Steuereinnahmen erwarten. Fakt ist somit, dass der Staat gegenwärtig so viel Geld zu Verfügung hat, wie nie zuvor.

Dass der Bund und viele Länder mit dem Steuergeld der Bürger und Unternehmen dennoch nicht auskommen, liegt daran, dass zu viel ans Ausgeben gedacht wird, anstatt substanziell zu sparen, um Einnahmen und Ausgaben dauerhaft ins Gleichgewicht zu bringen.

Speziell der Solidaritätszuschlag beschert dem Bundesfinanzminister im Zeitraum des Solidarpakt II zwischen 2005 und 2019 Einnahmen von mehr als 200 Milliarden Euro. Für die Ostdeutschen Aufbauhilfen gibt er zugleich aber nur 156 Milliarden Euro aus, sodass unterm Strich ein satter Gewinn für den Bundeshaushalt von rund 50 Milliarden Euro bleibt. „Hier sei der Bund daran erinnert, dass er den Steuerzahlern, die das Gemeinwohl finanzieren, verpflichtet ist und nicht der Gewinnmaximierung. Immerhin fordert der Bund durch die Sondersteuer offen Solidarität von den Bürgern ein. Im Gegenzug zeigt er sich durch sein Abkassieren aber wenig solidarisch mit den Steuerzahlern“, so die Kommentierung von Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler.

Derzeit erbringt der Solidaritätszuschlag lediglich einen Anteil von etwas mehr als 2 Prozent am Gesamtsteueraufkommen. Somit muss eher darüber nachgedacht werden, die Zusatzbelastung „Solidaritätszuschlag“ alsbald abzuschaffen, anstatt sie immer weiter fortzuführen. Zudem ist es elementar herauszustellen, dass zwischen Solidaritätszuschlag und Solidarpakt II kein systematischer Zusammenhang besteht, was eine Soli-Abschaffung argumentativ begünstigt. Reiner Holznagel: „Auch muss die Politik endlich ehrlich werden und klar sagen, dass kein Sachzusammenhang zwischen Soli-Einnahmen und Solidarpakt-Ausgaben besteht. Beide Dinge werden aber systematisch in einen Topf geworfen. Ebenso täuschend geht die Politik bei Steuererhöhungsdiskussionen vor, bei denen der Soli stets außen vor gelassen wird. Das ist ein weiterer steuerrechtlich problematischer Aspekt des Soli.“

In diesem Zusammenhang fordert der Bund der Steuerzahler nach der Bundestagswahl eine Föderalismuskommission III, die eine Gesamtreform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs zur Aufgabe hat. Einzelne Positionen wie eine Reform des Länderfinanzausgleichs oder die aktuelle Debatte über einen „Deutschlandfonds“ zur speziellen Förderung strukturschwacher Regionen müssen hier behandelt werden. Besser ist eine Gesamtschau und Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen als Flickschusterei. Eine Weitererhebung des Solidaritätszuschlags als bequeme Einnahmequelle darf hierbei aber keine Rolle spielen. Der Bund verfügt über ausreichend Steuermittel, um Regionen auch ohne Solidaritätszuschlag gezielt fördern zu können.

Zugleich sind die Länder aufgefordert, aus eigener Kraft bis zum Jahr 2020 Einnahmen und Ausgaben ihrer Haushalte ins Lot zu bringen. Dann gilt für sie die grundgesetzliche Schuldenbremse, die der bisherigen Verschuldungspolitik einen Riegel vorschiebt. Dieser Verantwortung müssen sich die Länder stellen, ohne auf zusätzliche Bundesmittel zu schielen, um sich einer strikten Konsolidierungspolitik zu entziehen.

Eine Grafik zu den Einnahmen des Bundes durch den Soli finden Sie hier.

 

Weiter Informationen zum Solidaritätszuschlag finden Sie hier.
Die Studie „Der umstrittene Solidaritätszuschlag“ sehen Sie hier.

Musterrechnungen zu den Belastungen durch den Soli finden Sie hier.

Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
Rückfragen an Julia Berg, Tel.-Nr. 030/25 93 96-0

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin