EU-Kommission schließt beihilferechtliche Ermittlungen zu Steuervorbescheiden von Fiat, Amazon und Starbucks ab

Überblick: Pressemitteilung der EU-Kommission vom 28.11.2024

Die Europäische Kommission hat die langjährigen beihilferechtlichen Prüfungen zu den Steuervorbescheiden von Fiat, Amazon und Starbucks abgeschlossen. Nach Berücksichtigung der Urteile der Unionsgerichte kam die Kommission zu dem Schluss, dass den Unternehmen durch die erteilten Steuervorbescheide keine selektiven Steuervorteile gewährt wurden, die gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen hätten.


Hintergrund der Ermittlungen

Seit 2013 untersucht die EU-Kommission Steuervorbescheide der Mitgliedstaaten im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen die EU-Beihilfevorschriften. Ziel ist es, sicherzustellen, dass diese Bescheide den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälschen. Selektive Vorteile durch Steuervorbescheide können gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen, wenn sie bestimmten Unternehmen steuerliche Vorteile gewähren, die nicht mit den einschlägigen Steuervorschriften vereinbar sind.

  • Fiat (Luxemburg, 2012):
    Die Kommission hatte 2015 festgestellt, dass ein Steuervorbescheid Fiat einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft habe, der die Steuerlast des Unternehmens um 20-30 Mio. Euro senkte. 2022 hob der Gerichtshof den Beschluss der Kommission auf und erklärte ihn für nichtig.
  • Starbucks (Niederlande, 2008):
    Laut einem Beschluss von 2015 habe ein Steuervorbescheid die Steuerlast von Starbucks um 20-30 Mio. Euro reduziert. 2019 erklärte das Gericht den Beschluss der Kommission für nichtig, da kein selektiver Vorteil nachgewiesen werden konnte.
  • Amazon (Luxemburg, 2003):
    Ein von Luxemburg ausgestellter Steuervorbescheid habe laut der Kommission die Steuerlast von Amazon um 250 Mio. Euro verringert. Nach verschiedenen Instanzen wurde der Beschluss 2023 endgültig für nichtig erklärt.

Ergebnisse der abschließenden Prüfungen

Unter Berücksichtigung der Urteile der Unionsgerichte hat die Kommission festgestellt, dass die erteilten Steuervorbescheide:

  • keine selektiven Vorteile gewährten,
  • keine Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt verursachten und
  • somit nicht gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Abschlüsse der Verfahren markieren einen Wendepunkt in der Diskussion um die beihilferechtliche Prüfung von Steuervorbescheiden. Sie unterstreichen, dass solche Vorbescheide nicht grundsätzlich rechtswidrig sind, solange sie mit den Steuervorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats in Einklang stehen und keine selektiven Vorteile gewähren.


Fazit

Die abschließenden Beschlüsse der EU-Kommission schaffen Klarheit für die Mitgliedstaaten und Unternehmen hinsichtlich der Anforderungen an Steuervorbescheide im Rahmen der EU-Beihilfevorschriften. Gleichzeitig zeigt der Fall, wie komplex und langwierig die Prüfungen solcher steuerlichen Regelungen auf EU-Ebene sein können.

Weitere Informationen finden Sie in der offiziellen Pressemitteilung der Europäischen Kommission.

Quelle: Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 28.11.2024.

Außergewöhnliche Belastungen: Nachweisführung bei Krankheitskosten (E-Rezept)

Überblick: BMF-Schreiben vom 26.11.2024 (IV C 3 – S 2284/20/10002 :005)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben die Nachweisführung für außergewöhnliche Belastungen bei Krankheitskosten konkretisiert. Besonders im Fokus steht der Nachweis der Zwangsläufigkeit bei der Verwendung von E-Rezepten ab dem Veranlagungszeitraum 2024.


Kernaussagen des Schreibens:

  1. Nachweis der Zwangsläufigkeit bei E-Rezepten
    Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) kann bei Verwendung eines E-Rezepts wie folgt nachgewiesen werden:
    • Kassenbeleg der Apotheke,
    • Rechnung der Online-Apotheke, oder
    • Bei Privatversicherten: Kostenbeleg der Apotheke.
  2. Erforderliche Angaben auf dem Beleg
    Der Kassenbeleg oder die Rechnung muss folgende Informationen enthalten:
    • Name der steuerpflichtigen Person (optional für 2024),
    • Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels),
    • Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
    • Art des Rezepts (z. B. Kassenrezept, Privatrezept).
  3. Übergangsregelung für 2024
    Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person auf dem Beleg fehlt. Dies bietet eine Übergangsphase für Steuerpflichtige, Apotheken und Softwareanbieter, um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.

Bedeutung für Steuerpflichtige

Das Schreiben bringt insbesondere für Steuerpflichtige mit Krankheitskosten mehr Klarheit bei der Nachweisführung im Rahmen der Steuererklärung. Die explizite Anerkennung von E-Rezepten und die Übergangsregelung schaffen Rechtssicherheit und vereinfachen die steuerliche Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen.


Handlungsempfehlungen:

  1. Belege sorgfältig aufbewahren
    Sammeln Sie alle Kassenbelege und Rechnungen von Apotheken und prüfen Sie, ob die geforderten Angaben enthalten sind. Insbesondere bei Online-Apotheken sollten Sie darauf achten, dass die notwendigen Informationen vollständig sind.
  2. Privatversicherte: Kostenbelege nutzen
    Privatversicherte können alternativ den Kostenbeleg der Apotheke verwenden. Prüfen Sie, ob dieser die Anforderungen des BMF-Schreibens erfüllt.
  3. Übergangsregelung nutzen
    Für 2024 ist der Name der steuerpflichtigen Person auf dem Beleg noch nicht verpflichtend. Nutzen Sie diese Erleichterung, falls ältere Kassensysteme oder Belegarten diese Angabe nicht enthalten.
  4. Steuerberater hinzuziehen
    Bei Unsicherheiten oder einer umfangreichen Krankheitskostenabrechnung empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen, um eine optimale steuerliche Berücksichtigung sicherzustellen.

Fazit

Das BMF-Schreiben erleichtert die Nachweisführung bei außergewöhnlichen Belastungen und schafft Rechtssicherheit bei der Nutzung von E-Rezepten. Durch die klaren Vorgaben wird der Umgang mit Krankheitskosten in der Steuererklärung ab 2024 einfacher und transparenter.

Für weiterführende Fragen oder Unterstützung bei der steuerlichen Geltendmachung von Krankheitskosten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 26.11.2024 (IV C 3 – S 2284/20/10002 :005).

BFH-Urteil: Besteuerung von Leistungen einer Schweizer Familienstiftung

Überblick: Urteil des BFH vom 01.10.2024 (Az. VIII R 25/21)

Mit seinem Urteil vom 01.10.2024 konkretisiert der Bundesfinanzhof (BFH) die steuerliche Behandlung von Leistungen, die von Schweizer Familienstiftungen an Begünstigte ausgezahlt werden. Im Fokus steht die Frage, wann eine Stiftungsleistung wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung gleichgestellt werden kann.


Kernaussagen des Urteils:

  1. Wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen
    Eine Stiftungsleistung ist dann mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar, wenn:
    • die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht, und
    • die Leistung als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses der Stiftung anzusehen ist.Damit bestätigt der BFH seine frühere Rechtsprechung aus dem Urteil vom 28.02.2018 (Az. VIII R 30/15).
  2. Merkmale des Destinatärs (Begünstigten)
    Die Stellung des Empfängers ist dann wirtschaftlich mit der eines Anteilseigners vergleichbar, wenn:
    • er die Voraussetzungen der Stiftungssatzung für einen Leistungsbezug erfüllt,
    • er zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehört, und
    • keine Gegenleistung für die erhaltenen Zahlungen erforderlich ist.
      Wichtig: Es ist nicht erforderlich, dass der Begünstigte Vermögens- oder Organisationsrechte hat, wie sie Anteilseignern einer Kapitalgesellschaft zustehen.

Bedeutung für Begünstigte und Stiftungen

Dieses Urteil schafft Rechtssicherheit für die Besteuerung von Stiftungsleistungen. Begünstigte von Schweizer Familienstiftungen müssen sich bewusst sein, dass diese Leistungen unter bestimmten Umständen steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden können, was Auswirkungen auf ihre Steuerpflicht in Deutschland hat.


Handlungsempfehlungen:

  1. Prüfung der Stiftungssatzung
    Überprüfen Sie, ob die Bedingungen der Stiftungssatzung die steuerliche Einstufung der Leistungen beeinflussen könnten. Klären Sie insbesondere, ob die Leistungen als Überschussverteilung gelten.
  2. Dokumentation der Leistungsgrundlagen
    Stiftungen und Begünstigte sollten die Voraussetzungen für die Leistungsbezüge transparent dokumentieren, um die steuerliche Behandlung im Bedarfsfall nachweisen zu können.
  3. Steuerliche Beratung in Anspruch nehmen
    Da grenzüberschreitende Sachverhalte und die Besteuerung von Familienstiftungen komplex sind, empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.

Fazit

Das BFH-Urteil stellt klar, dass Leistungen von Schweizer Familienstiftungen steuerlich wie Gewinnausschüttungen behandelt werden können, wenn der Begünstigte keine Gegenleistung erbringt und die Leistung aus dem erwirtschafteten Überschuss stammt. Für Begünstigte und Stiftungen ist dies eine wichtige Orientierungshilfe für die steuerliche Behandlung solcher Leistungen.

Für individuelle Fragestellungen oder eine umfassende steuerliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VIII R 25/21 vom 01.10.2024

BFH-Urteil: Vermittlungsleistung bei Ausgabe von Gutscheinen (bis 2018 geltende Rechtslage)

Überblick: Urteil des BFH vom 05.09.2024 (Az. V R 21/23)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 05.09.2024 klargestellt, unter welchen Bedingungen die Vermittlung einer Leistung, die über einen „Erlebnisgutschein“ angeboten wird, als steuerrechtlich relevante Vermittlungsleistung gilt. Das Urteil bezieht sich auf die bis 2018 geltende Rechtslage und hat insbesondere Bedeutung für Vermittler von Gutscheinen und deren steuerliche Behandlung.


Kernaussagen des Urteils:

  1. Voraussetzungen für die Vermittlungsleistung
    Eine steuerlich relevante Vermittlung liegt vor, wenn:
    • der Vermittler den Veranstalter über den Vermittlungserfolg informiert und ihm dadurch die Gelegenheit zur Leistungserbringung verschafft, oder
    • der Vermittler dem Gutscheinerwerber die Kontaktdaten des Veranstalters übermittelt, sodass dieser die Leistung in Anspruch nehmen kann.
    Fehlt es an diesen Voraussetzungen, liegt keine Vermittlungsleistung vor.
  2. Keine Anzahlungsbesteuerung ohne Vermittlungserfolg
    Wird der Vermittlungserfolg nicht nachgewiesen, ist eine Anzahlungsbesteuerung ausgeschlossen. Somit entfällt auch eine Steuerberichtigung beim Verfall von Gutscheinen.
  3. Vorsteuerabzug bleibt unberührt
    Der Verfall von Gutscheinen hat keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug des Vermittlers. Dieser bleibt in voller Höhe erhalten, auch wenn der Gutschein nicht eingelöst wird.

Bedeutung für Unternehmen

Dieses Urteil schafft Klarheit für Unternehmen, die Erlebnisgutscheine ausstellen oder vermitteln, insbesondere im Hinblick auf die Besteuerung und den Vorsteuerabzug. Es betont die Bedeutung eines nachvollziehbaren Vermittlungsprozesses und schützt Vermittler vor unberechtigten Steuerkorrekturen beim Verfall von Gutscheinen.


Handlungsempfehlungen:

  1. Prüfung der Vermittlungsprozesse
    Stellen Sie sicher, dass Sie als Vermittler den Nachweis über den Vermittlungserfolg führen können, sei es durch die Benachrichtigung des Veranstalters oder die Weitergabe der Kontaktdaten an den Gutscheinerwerber.
  2. Dokumentation sicherstellen
    Halten Sie alle relevanten Schritte der Gutscheinvermittlung und -einlösung sorgfältig fest, um im Falle einer Prüfung durch die Finanzbehörden abgesichert zu sein.
  3. Steuerliche Behandlung von Verfall
    Sollten Gutscheine nicht eingelöst werden, achten Sie darauf, dass dies keine Berichtigung der Umsatzsteuer und keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug nach sich zieht.

Fazit

Das Urteil des BFH bringt wichtige Klarstellungen für die steuerliche Behandlung von Erlebnisgutscheinen und den damit verbundenen Vermittlungsleistungen. Es bietet Vermittlern Sicherheit, indem es die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und den Vorsteuerabzug präzisiert.

Für weiterführende Informationen oder eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil V R 21/23 vom 05.09.2024

BFH-Urteil: Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-Food-Artikeln (2015–2017)

Überblick: Urteil des BFH vom 16.09.2024 (Az. III R 28/22)

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass eine Hinzuschätzung nicht zulässig ist, wenn Steuerpflichtige in berechtigtem Vertrauen auf eine durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gewährte Aufzeichnungserleichterung gehandelt haben. Das Urteil betrifft Einzelhändler, die Non-Food-Artikel in den Jahren 2015 bis 2017 pauschal verbucht haben.


Kernaussagen des Urteils:

  1. Keine Hinzuschätzung bei berechtigtem Vertrauen auf BMF-Regelungen
    Steuerpflichtige, die sich auf eine vom BMF gewährte Aufzeichnungserleichterung berufen und diese im Vertrauen auf deren Gültigkeit anwenden, dürfen nicht aufgrund von Verstößen gegen Aufzeichnungspflichten einer Hinzuschätzung unterworfen werden. Dies schützt Steuerpflichtige vor unberechtigten Belastungen durch nachträgliche Änderungen der Auslegung durch die Finanzverwaltung.
  2. Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungsinhalts
    Für die Auslegung von Regelungen des BMF über Aufzeichnungserleichterungen ist der objektive Erklärungsinhalt entscheidend. Entscheidend ist, wie ein durchschnittlich Betroffener die Regelungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Bei Unklarheiten ist das für den Steuerpflichtigen günstigere Auslegungsergebnis anzuwenden.

Bedeutung für Einzelhändler und andere Steuerpflichtige

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Steuerpflichtigen, die sich auf erleichterte Regelungen der Finanzverwaltung verlassen. Gerade für Einzelhändler, die regelmäßig kleinere Entnahmen verbuchen, ist diese Entscheidung wegweisend. Sie zeigt, dass klare und verständliche Regelungen durch das BMF notwendig sind, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.


Handlungsempfehlungen:

  1. Prüfung der Aufzeichnungserleichterungen
    Einzelhändler sollten überprüfen, ob sie in den betroffenen Jahren von Aufzeichnungserleichterungen Gebrauch gemacht haben, und sicherstellen, dass diese korrekt angewendet wurden.
  2. Dokumentation der Vertrauensgrundlage
    Dokumentieren Sie die Anwendbarkeit und die entsprechende Umsetzung der BMF-Regelungen, um im Falle einer Prüfung darlegen zu können, dass Sie auf die Regelungen vertraut haben.
  3. Beratung in Zweifelsfällen
    Sollten Unklarheiten hinsichtlich der Anwendbarkeit von BMF-Regelungen bestehen, empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, um Risiken im Vorfeld zu minimieren.

Fazit

Das Urteil des BFH stellt sicher, dass Steuerpflichtige nicht für die Anwendung von BMF-Aufzeichnungserleichterungen bestraft werden, wenn diese aus ihrer Perspektive korrekt angewandt wurden. Es unterstreicht zudem die Bedeutung einer klaren und eindeutigen Kommunikation von Regelungen durch das BMF.

Für weitere Informationen oder eine individuelle Beratung zu Ihrer steuerlichen Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil III R 28/22 vom 16.09.2024

BFH-Urteil: Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen

Überblick: Urteil des BFH vom 20.09.2024 (Az. IX R 5/24)

Die Frage, ob das wirtschaftliche Eigentum an GmbH-Anteilen dem Nießbrauchsberechtigten zugerechnet werden kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil vom 20.09.2024 thematisiert. Dabei betont der BFH die entscheidende Rolle des Finanzgerichts bei der tatrichterlichen Würdigung.

Kernaussagen des Urteils:

  1. Tatrichterliche Würdigung bindend für Revisionsgericht
    Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Nießbrauchsberechtigten ist eine tatrichterliche Entscheidung. Für das Revisionsgericht ist diese Beurteilung gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich bindend. Dies unterstreicht die Bedeutung der genauen Tatsachenfeststellung und Beurteilung durch die Finanzgerichte.
  2. Keine Steuerbarkeit der Ablösung ohne wirtschaftliches Eigentum
    Ist der Nießbrauchsberechtigte (Vorbehaltsnießbraucher) nicht wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile, stellt die entgeltliche Ablösung des Nießbrauchs keinen steuerbaren Vorgang dar. Die Ablösung ist in solchen Fällen weder als Veräußerungserlös noch als sonstige steuerpflichtige Einkunft zu berücksichtigen.

Praktische Bedeutung für Nießbrauchsregelungen

Dieses Urteil ist besonders relevant für die Gestaltung von Nießbrauchsrechten an GmbH-Anteilen, beispielsweise bei Unternehmensnachfolgen oder Vermögensübertragungen. Die Entscheidung des BFH zeigt, dass eine präzise vertragliche Regelung und eine klare Abgrenzung zwischen rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum unerlässlich sind.

Handlungsempfehlungen

  • Prüfung des wirtschaftlichen Eigentums: Vor der Ablösung eines Nießbrauchs sollte geprüft werden, ob dem Nießbrauchsberechtigten das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen zugerechnet werden kann.
  • Dokumentation der Verhältnisse: Eine detaillierte und lückenlose Dokumentation der Vereinbarungen zwischen Nießbrauchsberechtigtem und Eigentümer ist essenziell.
  • Steuerliche Beratung einholen: Da die steuerlichen Konsequenzen von der Einordnung des Nießbrauchsrechts abhängen, sollte in jedem Fall eine steuerliche Beratung erfolgen.

Fazit

Das Urteil des BFH verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig die klare Abgrenzung von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum für steuerliche Fragestellungen ist. Unternehmen, Nießbrauchsberechtigte und Steuerberater sollten die Regelungen und Konsequenzen genau prüfen, um unvorhergesehene steuerliche Belastungen zu vermeiden.

Für weitere Informationen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre individuelle Situation zu besprechen.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil IX R 5/24 vom 20.09.2024

BFH: Keine Steuervergünstigungen für extremistische Organisationen!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil vom 5. September 2024 (Az. V R 15/22) entschieden, dass Körperschaften, die verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, ihre Gemeinnützigkeit verlieren. Das bedeutet: keine Steuervergünstigungen für Extremisten!

Was bedeutet Gemeinnützigkeit?

Gemeinnützige Körperschaften verfolgen Ziele, die der Allgemeinheit dienen (z.B. im Bereich der Bildung, des Sports oder der Kultur). Sie genießen dafür verschiedene steuerliche Vorteile, wie z.B. die Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer.

Was hat der BFH entschieden?

  • Die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen widerspricht dem Gemeinwohl und führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit.
  • Es gibt keine Abwägung zwischen gemeinnützigen und verfassungsfeindlichen Tätigkeiten.
  • Die Erwähnung in einem Verfassungsschutzbericht als extremistische Organisation begründet die Vermutung verfassungsfeindlicher Bestrebungen.
  • Die betroffene Körperschaft muss diese Vermutung widerlegen.

Welche Konsequenzen hat das Urteil?

  • Strengere Prüfung: Finanzbehörden werden Körperschaften, die in Verfassungsschutzberichten erwähnt werden, genauer unter die Lupe nehmen.
  • Verlust von Steuervergünstigungen: Extremistische Organisationen verlieren ihre Steuerbefreiungen.
  • Nachweispflicht: Betroffene Körperschaften müssen aktiv nachweisen, dass sie keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen.

Fazit:

Das BFH-Urteil bekräftigt die Bedeutung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für die Gemeinnützigkeit. Extremistische Organisationen haben keinen Anspruch auf Steuervergünstigungen.

BFH-Urteil: Verschuldensunabhängige Haftung bei überhöhter Einlagenrückgewähr!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil vom 1. Oktober 2024 (Az. VIII R 35/20) die Haftung für fehlerhafte Bescheinigungen zur Einlagenrückgewähr verschärft. Das betrifft sowohl Kapitalgesellschaften als auch Steuerberater!

Worum geht es bei der Einlagenrückgewähr?

Bei der Ausschüttung von Gewinnen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann es vorkommen, dass diese teilweise aus dem steuerlichen Einlagekonto stammen. Dieser Teil der Ausschüttung ist steuerfrei und wird als Einlagenrückgewähr bezeichnet.

Was hat der BFH entschieden?

  • Der Betrag der Einlagenrückgewähr muss sich nach dem steuerlichen Einlagekonto zum Ende des vorangegangenen Jahres richten.
  • Der Aussteller der Bescheinigung haftet verschuldensunabhängig für zu hoch bescheinigte Einlagenrückgewähr. Das bedeutet, dass er auch dann haftet, wenn ihm kein Verschulden nachgewiesen werden kann.
  • Die Haftung kann nur durch einen Haftungsbescheid geltend gemacht werden. Dieser muss eindeutig formuliert sein und den Haftungsgrund klar benennen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

  • Kapitalgesellschaften: Müssen die Bescheinigungen zur Einlagenrückgewähr sorgfältig prüfen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
  • Steuerberater: Haftet auch bei unverschuldeten Fehlern in der Bescheinigung. Eine sorgfältige Prüfung des steuerlichen Einlagekontos ist daher unerlässlich.
  • Finanzämter: Müssen Haftungsbescheide eindeutig formulieren.

Beispiel:

Ein Steuerberater bescheinigt einer GmbH eine zu hohe Einlagenrückgewähr. Dadurch wird die Kapitalertragsteuer falsch berechnet. Der Steuerberater haftet für den Steuerfehler, unabhängig davon, ob ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

Fazit:

Das BFH-Urteil unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Berechnung und Bescheinigung der Einlagenrückgewähr. Sowohl Kapitalgesellschaften als auch Steuerberater sollten hier größte Sorgfalt walten lassen, um Haftungsrisiken zu minimieren.

BFH stärkt Rechte gemeinnütziger Organisationen: Klarheit bei Verfassungsschutzberichten!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem wegweisenden Urteil vom 5. September 2024 (Az. V R 36/21) die Bedeutung von Verfassungsschutzberichten für die Gemeinnützigkeit von Vereinen und Körperschaften klargestellt.

Worum ging es in dem Fall?

Einem Verein wurde die Gemeinnützigkeit versagt, weil er angeblich in Verfassungsschutzberichten als extremistisch aufgeführt wurde. Tatsächlich wurde aber nur eine verwandte Organisation mit ähnlichem Namen im Bericht erwähnt.

Die Entscheidung des BFH:

Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und stellte klar:

  • Die Versagung der Gemeinnützigkeit wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen setzt voraus, dass die Körperschaft selbst ausdrücklich im Verfassungsschutzbericht als extremistisch bezeichnet wird.
  • Eine bloße Namensähnlichkeit reicht nicht aus.
  • Es muss eine eindeutige Identifizierbarkeit der Körperschaft im Bericht gegeben sein.
  • Eine pauschale „Konzernbetrachtung“ ist unzulässig.

Was bedeutet das Urteil für Vereine und Körperschaften?

  • Keine automatische Aberkennung der Gemeinnützigkeit: Die Erwähnung in einem Verfassungsschutzbericht führt nicht automatisch zum Verlust der Gemeinnützigkeit.
  • Eindeutige Zuordnung entscheidend: Es kommt auf die präzise Benennung der Körperschaft im Bericht an.
  • Keine „Sippenhaft“: Verwandte Organisationen oder übergeordnete Verbände werden nicht automatisch gleichbehandelt.

Fazit:

Das Urteil stärkt die Rechte gemeinnütziger Organisationen und setzt klare Maßstäbe für den Umgang mit Verfassungsschutzberichten in steuerlichen Verfahren. Es verhindert eine pauschale Aberkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund von Vermutungen oder ungenauen Angaben.

BFH-Urteil: Zinsgünstige Darlehen – Schenkungsteuer richtig berechnen!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil vom 31. Juli 2024 (Az. II R 20/22) die Bewertung von zinsgünstigen Darlehen neu geregelt. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Schenkungsteuer!

Worum geht es?

Werden Darlehen innerhalb der Familie oder an nahestehende Personen zu einem unter dem Marktzins liegenden Zinssatz vergeben, liegt eine gemischte Schenkung vor. Der Zinsvorteil ist schenkungsteuerpflichtig.

Was hat sich geändert?

Bisher wurde der Zinsvorteil pauschal mit 5,5 % bewertet (§ 15 Abs. 1 BewG). Der BFH hat nun entschieden, dass stattdessen der tatsächlich marktübliche Zinssatz für vergleichbare Darlehen heranzuziehen ist.

Was bedeutet das in der Praxis?

  • Bei der Berechnung der Schenkungsteuer muss der aktuelle Marktzins berücksichtigt werden.
  • Ist der marktübliche Zinssatz niedriger als 5,5 %, reduziert sich die Schenkungsteuer.
  • Umgekehrt kann die Steuer höher ausfallen, wenn der Marktzins über 5,5 % liegt.

Welche Auswirkungen hat das Urteil?

  • Genaue Dokumentation: Bei der Vergabe von zinsgünstigen Darlehen ist es wichtig, den marktüblichen Zinssatz genau zu dokumentieren.
  • Steuerliche Optimierung: Die Gestaltung von Darlehensverträgen sollte den aktuellen Marktzins berücksichtigen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
  • Prüfung bestehender Verträge: Es kann sinnvoll sein, bestehende Darlehensverträge zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Unser Tipp:

Lassen Sie sich bei der Gestaltung von Darlehensverträgen innerhalb der Familie oder an nahestehende Personen von uns beraten. Wir helfen Ihnen, die Schenkungsteuer zu optimieren und rechtssicher zu handeln.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin