Sozialversicherungspflicht von Hörfunkreportern: Neue Maßstäbe vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 2024 (Az. L 12 BA 9/23) Klarheit in die umstrittene Frage der Sozialversicherungspflicht von Hörfunkreportern gebracht. In einem wegweisenden Fall legte das Gericht Kriterien fest, wann eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist und wann ein Werkvertrag vorliegt.


Hintergrund des Falls

Ein Hörfunkreporter beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV), seinen sozialversicherungsrechtlichen Status festzustellen. Der Reporter betrachtete sich als freier Autor mit vollständiger Gestaltungsfreiheit über seine Hörfunkbeiträge. Die DRV hingegen stufte ihn als abhängig Beschäftigten ein, da er:

  • seine Tätigkeit persönlich und zu festen Zeiten ausüben musste,
  • in die Arbeitsabläufe der Rundfunkanstalt eingebunden war,
  • Anspruch auf Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hatte.

Die Landesrundfunkanstalt argumentierte, der Reporter habe sich freiwillig für zeitlich begrenzte Verpflichtungen entschieden und sei nicht in den Betrieb integriert.


Entscheidung des Gerichts

Das LSG stellte fest, dass die Sozialversicherungspflicht von der konkreten Art der Tätigkeit abhängt. Dabei differenzierte das Gericht zwischen zwei Szenarien:

  1. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung:
    Eine Sozialversicherungspflicht liegt vor, wenn der Reporter:
    • regelmäßig zu im Voraus vereinbarten Zeiten tätig wird,
    • pauschal für seine Dienste vergütet wird,
    • in die Arbeitsorganisation der Rundfunkanstalt eingebunden ist.
      Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit einen hohen journalistisch-kreativen Eigenanteil aufweist.
  2. Kein Beschäftigungsverhältnis (Werkvertrag):
    Liegt der Schwerpunkt auf der Erstellung einzelner, klar abgrenzbarer Werke – wie Hörfunkbeiträge – und besteht dabei keine fortlaufende Eingliederung in den Betrieb, handelt es sich um einen Werkvertrag. In diesen Fällen besteht keine Sozialversicherungspflicht.

Das Gericht betonte, dass eine pauschale Einordnung auf Grundlage des bisherigen Abgrenzungskatalogs der Sozialversicherungsträger nicht immer angemessen sei. Vielmehr sei eine genaue Differenzierung nach der Art der Tätigkeit erforderlich.


Relevanz des Urteils

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Beschäftigung von Hörfunkreportern und anderen freien Medienschaffenden:

  • Für Reporter: Sie müssen prüfen, ob ihre Tätigkeit im Rahmen von festen Dienstzeiten und Vorgaben erfolgt, oder ob sie eigenverantwortlich abgrenzbare Werke erstellen.
  • Für Rundfunkanstalten: Diese müssen klar dokumentieren, ob eine Tätigkeit auf Basis eines Werkvertrags oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt.

Revision zugelassen

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat der Senat die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob eine höhere Instanz die Kriterien weiter konkretisiert oder verändert.


Fazit

Das Urteil bringt mehr Klarheit in die Abgrenzung zwischen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und werkvertraglicher Tätigkeit bei Hörfunkreportern. Es zeigt jedoch auch, wie wichtig eine differenzierte Betrachtung der konkreten Tätigkeit ist, um rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren. Betroffene sollten ihre Verträge und Arbeitsweisen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.

Neue Grundsteuer: Keine Sonderlasten für Unternehmen durch die Hintertür!

Mit der flächendeckenden Einführung des neuen Grundsteuerrechts ab 2025 steht eine Reform bevor, die Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen stellen könnte. Ursprünglich sollte die Reform laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zu einer Mehrbelastung führen, sondern aufkommensneutral gestaltet sein. Doch erste Zahlen zeigen: Viele Unternehmen könnten durch die neue Regelung unverhältnismäßig belastet werden.

Grundsteuerreform – Ausgangslage und Modelle

Das neue Grundsteuerrecht wurde notwendig, weil das BVerfG die bisherige Regelung für verfassungswidrig erklärte. Die Bundesländer hatten dabei die Möglichkeit, eigene Wege zu gehen:

  • Bundesmodell: Die meisten Länder haben sich für das komplexe Bundesmodell entschieden.
  • Alternative Landesmodelle: Hamburg, Niedersachsen, Hessen, Bayern und Baden-Württemberg setzten auf vereinfachte, eigene Regelungen.

Das Ziel der Reform, die Grundsteuer aufkommensneutral zu gestalten, bezieht sich nicht auf einzelne Steuerzahler, sondern auf die Gesamteinnahmen der Kommunen. Schon jetzt zeigt sich jedoch, dass viele Gemeinden das Jahr 2024 genutzt haben, um durch Anhebung der Hebesätze ihre Einnahmebasis vorab zu erhöhen.

Steuererhöhungen und ihre Folgen

Für Unternehmen ist die Höhe der Grundsteuer ein entscheidender Standortfaktor. Gemeinden mit hohen Hebesätzen riskieren, im interregionalen und internationalen Wettbewerb an Attraktivität zu verlieren. Doch die aktuelle Entwicklung zeigt:

  • Die Hebesätze der Grundsteuer B (für betrieblich genutzte Grundstücke) stiegen im Jahr 2024 um durchschnittlich 14 Prozentpunkte auf 568 Prozent.
  • Extreme Beispiele wie Niederkassel, wo der Hebesatz um 410 Prozentpunkte stieg, zeigen, wie unterschiedlich die Belastungen ausfallen.

Benachteiligung durch gesplittete Messzahlen

Die neue Grundsteuer belastet Unternehmen häufig überproportional. Das Bundesmodell legt unterschiedliche Messzahlen für Wohn- und Gewerbeimmobilien fest:

  • Wohnimmobilien: 0,31 Promille
  • Gewerbeimmobilien: 0,34 Promille

Einige Bundesländer gehen noch weiter: In Bremen beträgt die Messzahl für Nicht-Wohngrundstücke sogar 0,75 Promille. Diese Ungleichbehandlung führt dazu, dass Unternehmen in bestimmten Regionen deutlich mehr zahlen als Wohnimmobilienbesitzer.

Was sollte geändert werden?

Um die Standortbedingungen für Unternehmen zu verbessern und eine faire Verteilung der Steuerlast zu gewährleisten, schlägt die DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag) folgende Maßnahmen vor:

  1. Einheitliche Messzahlen: Die Messzahlen sollten unabhängig von der Art der Nutzung einheitlich festgelegt werden.
  2. Senkung der Hebesätze: Kommunen sollten ihre Hebesätze anpassen, um die Belastung für Unternehmen zu verringern.
  3. Verzicht auf Sonderregelungen: Landesgesetzliche Sondermesszahlen, wie sie in Bremen, Berlin oder Sachsen gelten, sollten abgeschafft werden.

Fazit: Fairness statt Sonderlasten

Die Grundsteuerreform bietet die Chance, das Steuersystem gerechter und einfacher zu gestalten. Doch aktuelle Entwicklungen zeigen, dass viele Unternehmen durch höhere Messzahlen und Hebesätze überproportional belastet werden. Dies gefährdet nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Betriebe, sondern auch die wirtschaftliche Attraktivität vieler Standorte.

Es liegt nun an den Ländern und Gemeinden, die Reform so umzusetzen, dass sie keine „Sonderlasten durch die Hintertür“ für Unternehmen schafft. Nur so können die ursprünglichen Ziele der Reform – Fairness und Aufkommensneutralität – tatsächlich erreicht werden.

Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung: Wichtige Neuerungen ab 2025

Am 22. November 2024 hat der Bundesrat der Siebten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung (MV) zugestimmt. Mit dieser Anpassung werden wesentliche Änderungen eingeführt, die sowohl Behörden als auch Unternehmen betreffen. Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Anhebung der Bagatellgrenze

Bislang mussten öffentliche Stellen sämtliche Zahlungen an die Finanzbehörden melden, sofern sie im Kalenderjahr einen Betrag von 1.500 Euro überschritten. Diese Grenze wird ab dem 01.01.2025 auf 3.000 Euro angehoben, um der Inflation Rechnung zu tragen.

Was bedeutet das konkret?

  • Zahlungen unter 3.000 Euro pro Jahr an denselben Empfänger müssen künftig nicht mehr gemeldet werden.
  • Zahlungen, die nach § 2 Absatz 1 oder 2 MV nicht mitzuteilen sind (z. B. Zahlungen auf Geschäftskonten oder im Steuerabzugsverfahren erfasst), bleiben bei der Prüfung der Bagatellgrenze unberücksichtigt.

Wer ist betroffen?

Die Änderungen gelten für:

  • Behörden und andere öffentliche Stellen (außer öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten).
  • Empfänger von Zahlungen, die im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher, gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeiten erfolgen.

Mitteilungen über Ordnungsgelder

Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, den Finanzbehörden Mitteilungen über festgesetzte Ordnungsgelder nach § 335 HGB zu machen, sofern die Beträge mindestens 5.000 Euro betragen.

Ziel der Änderung:

  • Ordnungsgelder sollen künftig automationsgestützt dem jeweiligen Unternehmen zugeordnet werden können, um unzulässige Betriebsausgabenabzüge aufzudecken.
  • Dafür müssen die Mitteilungen zusätzliche Unternehmensdaten enthalten, um eine eindeutige Identifizierung zu ermöglichen.

Wichtige Neuerung:

  • Abweichend vom bisherigen Recht müssen künftig stets die Unternehmensdaten übermittelt werden, auch wenn das Ordnungsgeld gegen eine handelnde Person (z. B. Geschäftsführer) festgesetzt wurde.

Automationsgestützte Datenverarbeitung

Die Übermittlung aller Mitteilungen erfolgt künftig über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach § 93c AO. Dies erleichtert die Bearbeitung und Verarbeitung durch die Finanzbehörden.

Fazit

Die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung bringt spürbare Entlastungen für kleinere Zahlungsempfänger, die von der angehobenen Bagatellgrenze profitieren. Gleichzeitig verschärft sie die Meldepflichten bei Ordnungsgeldern, um Missbrauch zu verhindern und eine automatisierte Zuordnung zu ermöglichen.

Unternehmen und öffentliche Stellen sollten sich rechtzeitig auf die Änderungen einstellen und ihre internen Prozesse anpassen, um ab dem 01.01.2025 den neuen Vorgaben zu entsprechen.

Für weitere Informationen finden Sie die vollständige Verordnung unter Drs. 468/24.

Keine Umsatzsteuer auf PV-Anlagen: Was das Urteil des Amtsgerichts München bedeutet

Mit einer wegweisenden Entscheidung hat das Amtsgericht München (Urteil vom 05.06.2024, Az. 158 C 24118/23) klargestellt, dass die Installation von Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen dem Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG unterliegt. Damit können viele private Betreiber von Solaranlagen ihre gezahlte Umsatzsteuer zurückfordern – vorausgesetzt, die Anlage wurde nach dem 01.01.2023 fertiggestellt.

Hintergrund des Falls

Ein Kläger hatte im Juli 2022 eine Photovoltaikanlage für sein privates Wohnhaus in Auftrag gegeben. Der Vertrag umfasste die Planung, Montage und Inbetriebnahme der Anlage sowie alle notwendigen Zusatzleistungen. Während die Module bereits im September 2022 montiert wurden, erfolgten der Einbau des Wechselrichters erst Ende 2022 und die abschließende Inbetriebnahme im Mai 2023.

Der Kläger zahlte im Jahr 2022 insgesamt 3.021 Euro Umsatzsteuer, forderte jedoch eine Rückerstattung, da die Anlage erst 2023 vollständig fertiggestellt wurde und damit unter den seit dem 01.01.2023 geltenden Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen fällt. Die beklagte Installationsfirma sah dies anders und verweigerte die Rückzahlung.

Urteil des Amtsgerichts München

Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Nach Ansicht des Gerichts unterliegt die gesamte Installation der Photovoltaikanlage dem Nullsteuersatz, da die Abnahme und der Netzanschluss der Anlage erst im Mai 2023 erfolgten. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem der Kunde die betriebsbereite und funktionsfähige Anlage erhielt.

Kernaussagen des Gerichts:

  1. Einheitlichkeit der Leistung: Planung, Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage sind als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang zu beurteilen. Die Leistung darf nicht künstlich in einzelne Elemente aufgespalten werden.
  2. Zeitpunkt der Leistungserbringung: Eine Montage- oder Werkleistung gilt als ausgeführt, wenn die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand vollständig auf den Kunden übergeht. Das ist bei Photovoltaikanlagen regelmäßig erst nach der Abnahme und dem Anschluss an das Stromnetz der Fall.
  3. Relevanz des Netzanschlusses: Im vorliegenden Fall war die Abnahme der Anlage mit dem Netzanschluss am 08.05.2023 verbunden. Erst ab diesem Zeitpunkt stand die Funktionsfähigkeit der Anlage fest.

Auswirkungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Für Betreiber, deren Anlage erst nach dem 01.01.2023 vollständig fertiggestellt wurde, kann dieses Urteil erhebliche finanzielle Vorteile bringen. Sie können die gezahlte Umsatzsteuer vom Installateur zurückfordern, sofern dieser die Regelung nicht automatisch berücksichtigt hat.

Das sollten Sie beachten:

  • Prüfen Sie das Datum der Fertigstellung Ihrer Anlage: Entscheidend ist der Zeitpunkt des Netzanschlusses und der Abnahme durch den Netzbetreiber.
  • Beantragen Sie eine Rückerstattung: Wurde die Anlage nach dem 01.01.2023 fertiggestellt, sollten Sie Ihre Ansprüche beim Installateur geltend machen.
  • Klären Sie Zweifelsfälle: Bei Streitigkeiten lohnt es sich, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Rechtliche Unsicherheit: Urteil nicht rechtskräftig

Das Urteil des Amtsgerichts München ist derzeit nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob eine höhere Instanz den Fall anders bewertet. Dennoch gibt das Urteil eine klare Richtung vor, wie die Regelungen zum Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen auszulegen sind.

Fazit

Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, die steuerlichen Regelungen zu Photovoltaikanlagen genau zu kennen. Für Anlagen, die erst 2023 fertiggestellt wurden, besteht eine gute Chance, bereits gezahlte Umsatzsteuer zurückzufordern. Klären Sie Ihren individuellen Fall frühzeitig und sichern Sie sich mögliche finanzielle Vorteile.

Bund der Steuerzahler fordert Verabschiedung des Steuerfortentwicklungsgesetzes trotz Ampelbruch

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) warnt vor erheblichen finanziellen Mehrbelastungen für Millionen von Arbeitnehmern im Jahr 2025. Grund hierfür sind steigende Beitragssätze für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie massiv erhöhte Beitragsbemessungsgrenzen. Um diese Belastungen abzumildern, fordert der BdSt die umgehende Verabschiedung des Steuerfortentwicklungsgesetzes – trotz der aktuellen politischen Unsicherheiten durch den Bruch der Ampelkoalition.


Kernforderungen: Abbau der kalten Progression

Ein zentrales Anliegen des BdSt ist der Abbau der kalten Progression, also die Anpassung des Einkommensteuertarifs an die Inflation. Ohne diese Anpassung zahlen Steuerpflichtige bei Lohnsteigerungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, automatisch höhere Steuersätze – ohne real mehr Einkommen zur Verfügung zu haben. Das Steuerfortentwicklungsgesetz sah diese Anpassung für das Jahr 2025 vor und war bereits im Sommer 2024 vom Bundeskabinett beschlossen worden.

Im Oktober fand eine Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags statt, bei der der BdSt als Sachverständiger die Wichtigkeit des Gesetzes unterstrich. Doch durch den Bruch der Koalition droht das Vorhaben zu scheitern.


Steigende Belastungen durch Sozialversicherungsbeiträge

Unabhängig von der steuerpolitischen Situation sind die Belastungen durch die Sozialversicherungsbeiträge ab 2025 gewiss:

  • Steigende Beitragssätze:
    Sowohl die Kranken- als auch die Pflegeversicherung erhöhen ihre Beitragssätze deutlich.
  • Massiv erhöhte Beitragsbemessungsgrenzen:
    Arbeitnehmer mit höheren Einkommen müssen ab 2025 mit erheblich höheren Beiträgen rechnen, da die Höchstgrenzen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge deutlich angehoben werden.

Beispielrechnung:
Eine Familie mit vier Personen (Alleinverdiener, verheiratet) muss 2025 aufgrund der steigenden Sozialabgaben mit einem Nettoeinkommensverlust von 468 Euro jährlich rechnen.


Appell an den Bundestag

Angesichts der drohenden Belastungen fordert der BdSt den Bundestag auf, das Steuerfortentwicklungsgesetz dennoch zu verabschieden. Die steuerliche Entlastung durch den Abbau der kalten Progression sei essenziell, um den steigenden Lebenshaltungskosten entgegenzuwirken und Arbeitnehmer sowie Familien zu entlasten.


Fazit

Der BdSt sieht dringenden Handlungsbedarf: Der Steuerentlastung durch den Abbau der kalten Progression muss absolute Priorität eingeräumt werden. Ohne diese Maßnahme drohen für viele Haushalte spürbare finanzielle Einschnitte. Ob der Bundestag das Steuerfortentwicklungsgesetz trotz der politischen Krise umsetzen wird, bleibt abzuwarten.

Weitere Berechnungen und Details finden Sie auf der Homepage des BdSt.

Fragen und Antworten zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung ab dem 1. Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 wird mit dem Wachstumschancengesetz die Ausstellung von Rechnungen in elektronischer Form (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern verpflichtend. Diese Änderung basiert auf einer Novellierung des § 14 Umsatzsteuergesetzes (UStG). Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur Einführung der E-Rechnung sowie die wesentlichen Übergangsregelungen.


1. Warum wird die E-Rechnung verpflichtend eingeführt?

Die verpflichtende E-Rechnung soll die Digitalisierung der deutschen Wirtschaft fördern und insbesondere Prozesse im Rechnungswesen effizienter gestalten. Dadurch entfallen doppelte Arbeitsgänge wie die manuelle Erfassung von Rechnungsdaten. Die elektronische Verarbeitung spart Zeit, reduziert Fehler und senkt die Kosten sowohl für Rechnungsaussteller als auch -empfänger.


2. Was gilt ab 2025 als E-Rechnung?

Ab dem 1. Januar 2025 wird eine E-Rechnung wie folgt definiert:

  • Sie muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden.
  • Sie muss eine elektronische Verarbeitung ermöglichen.

Einfaches PDF-Dokumente oder Papierrechnungen erfüllen diese Anforderungen nicht und gelten künftig als „sonstige Rechnungen“.

Übergangsregelungen:
Für vor dem 1. Januar 2025 ausgeführte Umsätze können Rechnungen weiterhin im alten Format ausgestellt werden.


3. Wer ist von der Regelung betroffen?

Die Regelung gilt für alle inländischen Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Dazu zählen auch:

  • Freiberufler,
  • Kleinunternehmer (nur beim Empfang von E-Rechnungen, nicht bei der Ausstellung) und
  • Unternehmen, die steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG ausführen.

Nicht betroffen sind Rechnungen an Endverbraucher (B2C).


4. Welche Formate sind für die E-Rechnung zulässig?

Eine E-Rechnung muss den Standards der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. In Deutschland sind folgende Formate zulässig:

  • XRechnung,
  • ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC-WL),
  • Weitere Formate können vereinbart werden, sofern sie die elektronische Verarbeitung ermöglichen (z. B. EDIFACT).

5. Wie kann eine E-Rechnung übermittelt werden?

Die E-Rechnung kann flexibel übermittelt werden, z. B. per:

  • E-Mail,
  • Elektronische Schnittstellen,
  • Download-Portale,
  • USB-Stick.

Für den Empfang genügt ein E-Mail-Postfach.


6. Welche Übergangsregelungen gelten?

Zeitraum 2025–2026:
Rechnungsaussteller können zwischen E-Rechnung und „sonstigen Rechnungen“ (Papier- oder PDF-Format) wählen.

Verlängerte Frist für kleine Unternehmen:
Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von bis zu 800.000 Euro dürfen noch bis Ende 2027 auf die verpflichtende E-Rechnung verzichten.


7. Gibt es Ausnahmen?

Ja, von der E-Rechnung ausgenommen sind:

  • Rechnungen an Endverbraucher (B2C),
  • Steuerfreie Umsätze (z. B. Vermietungen oder Finanzdienstleistungen),
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro,
  • Fahrausweise,
  • Leistungen von Kleinunternehmern (§ 19 UStG).

8. Müssen Unternehmen E-Rechnungen aufbewahren?

Ja, die Aufbewahrungspflicht für E-Rechnungen beträgt 8 Jahre (§ 14b UStG). Die Rechnung muss in ihrer unveränderten, strukturierten Form gespeichert werden, um eine spätere Überprüfung zu ermöglichen.


9. Welche Vorteile bietet die E-Rechnung?

  • Kostensenkung: Weniger Aufwand bei der Verarbeitung und Archivierung.
  • Fehlervermeidung: Reduzierte manuelle Eingaben.
  • Effizienz: Schnellere Übermittlung und Abwicklung.

10. Fazit

Die Einführung der E-Rechnung ist ein wichtiger Schritt in Richtung Digitalisierung. Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten, insbesondere in Bezug auf:

  • Die Auswahl geeigneter Software für die Erstellung und Verarbeitung von E-Rechnungen,
  • Schulung der Mitarbeiter,
  • Abstimmung mit Geschäftspartnern über geeignete Übertragungswege.

Weitere Details und häufige Fragen finden Sie in den FAQ des BMF.

DStV fordert sanktionsfreie „Schonfrist“ bei Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich in einer Mitteilung vom 20. November 2024 erneut dafür eingesetzt, Steuerberaterinnen und Steuerberater zu entlasten. Konkret fordert der DStV, auf Ordnungsgeldverfahren für die verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 von Kapitalgesellschaften bis Ende April 2025 zu verzichten. Diese Initiative zielt darauf ab, dem Berufsstand dringend benötigte Freiräume zu schaffen, um den anhaltend hohen Zusatzbelastungen gerecht zu werden.


Hintergrund: Zusätzliche Belastungen für Kanzleien

Auch Jahre nach Beginn der Corona-Pandemie stehen Steuerberatungskanzleien vor einer enormen Arbeitslast. Zu den zahlreichen Zusatzaufgaben gehören unter anderem:

  1. Abwicklung der Corona-Schlussabrechnungen:
    • Die detaillierten und zeitaufwändigen Nachfragen der Bewilligungsstellen verzögern den Prozess erheblich. Der DStV geht davon aus, dass diese Aufgaben den Berufsstand möglicherweise bis 2027 beschäftigen werden.
  2. Neue steuerliche Aufgaben:
    • Beratung und Abrechnung der Energiepreispauschale, des Corona-Pflegebonus, der Corona-Sonderzahlung sowie der Inflationsausgleichsprämie.
    • Prüfung geänderter Zinsbescheide infolge der Absenkung des Zinssatzes von 6 % auf 1,8 % gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
  3. E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich:
    • Die Einführung der verpflichtenden E-Rechnung bringt ebenfalls neue Anforderungen und Beratungsbedarf.
  4. Außersteuerliche Verpflichtungen:
    • Umsetzung zusätzlicher Anforderungen aus dem Geldwäschegesetz.
    • Einrichtung von Meldestellen gemäß dem Whistleblower-Gesetz.
    • Änderungen im Transparenzregister.

Forderung des DStV: Verlängerung der Offenlegungsfrist

Die Offenlegungspflicht für Jahresabschlüsse stellt einen weiteren kritischen Belastungspunkt dar. Um Kanzleien zu entlasten, fordert der DStV eine sanktionsfreie Fristverlängerung bis Ende April 2025. Konkret soll die Bundesjustizverwaltung auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren verzichten. Dies würde vor allem kleinen und mittleren Kanzleien helfen, die aufgrund begrenzter personeller und finanzieller Ressourcen besonders betroffen sind.


DStV appelliert an den Bundesjustizminister

Der DStV hat sich mit einem Schreiben direkt an Bundesjustizminister Dr. Volker Wissing gewandt, um die Bundesregierung auf die angespannte Lage aufmerksam zu machen. Ein Verzicht auf Sanktionen bei der verspäteten Offenlegung könnte kurzfristig für spürbare Entlastung sorgen und Kanzleien die Möglichkeit geben, ihre Ressourcen besser zu priorisieren.


Fazit

Die Forderung des DStV unterstreicht die Dringlichkeit, Steuerberatungskanzleien in Zeiten wachsender regulatorischer Anforderungen zu entlasten. Eine sanktionsfreie Verlängerung der Offenlegungsfrist bis Ende April 2025 wäre ein pragmatischer Schritt, um Kanzleien in ihrer unverzichtbaren Rolle für Unternehmen und den Staat zu unterstützen. Es bleibt abzuwarten, wie die Bundesregierung auf diesen Appell reagieren wird.

BFH: Besteuerungsrecht Deutschlands für in der Schweiz ansässige Piloten im internationalen Luftverkehr

In seinem Urteil vom 1. August 2024 (Az. VI R 32/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Deutschland das Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in der Schweiz ansässigen Piloten aus nichtselbstständiger Arbeit hat, wenn dieser für ein deutsches Luftfahrtunternehmen im internationalen Luftverkehr tätig ist. Die Entscheidung basiert auf den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz aus den Jahren 1971/2010.


Kernaussagen des Urteils

  1. Besteuerung nach Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz:
    Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Luftverkehr erzielt werden, dürfen nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz in dem Staat besteuert werden, in dem sich die Geschäftsleitung des Luftfahrtunternehmens befindet. Für ein in Deutschland ansässiges Luftfahrtunternehmen bedeutet dies, dass Deutschland das Besteuerungsrecht für die Einkünfte hat.
  2. Kein Grenzgängerstatus:
    Piloten im internationalen Luftverkehr gelten nicht als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz. Damit findet die Sonderregelung für Grenzgänger keine Anwendung, die unter bestimmten Voraussetzungen das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Wohnsitzstaat zuweist.

Hintergrund der Regelungen

  • Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz:
    Diese Vorschrift regelt die Besteuerung von Einkünften aus Tätigkeiten im internationalen Verkehr. Sie stellt sicher, dass Einkünfte von Personen, die in der Luftfahrt, im Schiffsverkehr oder im Straßenverkehr tätig sind, grundsätzlich im Staat der Geschäftsleitung des Unternehmens besteuert werden.
  • Art. 15a DBA-Schweiz (Grenzgängerregelung):
    Für Grenzgänger, die regelmäßig in einen Nachbarstaat zur Arbeit pendeln, gilt grundsätzlich das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats. Piloten, die überwiegend außerhalb der Schweiz tätig sind, fallen jedoch nicht unter diese Definition.

Praktische Bedeutung

  1. Besteuerung der Einkünfte:
    Piloten, die in der Schweiz wohnen, aber für ein deutsches Luftfahrtunternehmen tätig sind, müssen ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit in Deutschland versteuern. Sie unterliegen dabei den Regelungen des deutschen Einkommensteuerrechts.
  2. Vermeidung der Doppelbesteuerung:
    Die Schweiz kann die Einkünfte aus der Tätigkeit im internationalen Luftverkehr nicht erneut besteuern. Sollte es dennoch zu einer Doppelbesteuerung kommen, ermöglicht das DBA entsprechende Anrechnungsmethoden, um diese zu vermeiden.
  3. Abgrenzung Grenzgänger:
    Piloten sollten ihre steuerliche Situation genau prüfen, da sie trotz regelmäßiger Rückkehr an ihren Wohnsitz in der Schweiz nicht als Grenzgänger im Sinne des DBA gelten. Dies hat wesentliche Auswirkungen auf die Steuerpflicht in Deutschland.

Fazit

Das BFH-Urteil schafft Klarheit hinsichtlich des Besteuerungsrechts für in der Schweiz ansässige Piloten, die für deutsche Luftfahrtunternehmen tätig sind. Es bestätigt die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz und stellt sicher, dass Deutschland das Besteuerungsrecht ausüben kann. Piloten und ihre Arbeitgeber sollten die steuerlichen Konsequenzen im internationalen Kontext sorgfältig prüfen und bei Bedarf steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um ihre Pflichten korrekt zu erfüllen.

BFH: Sechsmonatige Rückwirkungsfrist beim Kindergeld ist verfassungsgemäß und unionsrechtskonform

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 8. August 2024 (Az. III R 19/22) entschieden, dass die Rückwirkungsregelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für Kindergeldzahlungen weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen EU-Recht verstößt. Zudem hat der BFH die Anwendung dieser Regelung auch auf inländische Saisonarbeitnehmer unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt.


Hintergrund: Rückwirkende Kindergeldauszahlung

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG kann festgesetztes Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat ausgezahlt werden, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingegangen ist. Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung von Nachforderungen über längere Zeiträume.


Kernaussagen des BFH-Urteils

  1. Verfassungsmäßigkeit der Regelung:
    Die Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung auf sechs Monate ist laut BFH mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie stellt keine unverhältnismäßige Einschränkung dar, da sie dem berechtigten Ziel der Verwaltungsvereinfachung und Rechtssicherheit dient.
  2. Unionsrechtskonformität:
    Auch das EU-Recht wird durch die Regelung nicht verletzt. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 29. September 2022 (C-3/21) festgestellt, dass ein im Ausland gestellter Antrag auf Familienleistungen nur dann auch für die inländische Familienkasse relevant ist, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat.
  3. Anwendung auf Saisonarbeitnehmer:
    Für inländische Saisonarbeitnehmer gilt dieselbe Rechtslage. Ein Kindergeldantrag im Heimatland vor der Ausübung des Freizügigkeitsrechts ist für die deutsche Familienkasse nicht bindend. Erst nach Beginn der Erwerbstätigkeit im Inland entfaltet ein solcher Antrag Relevanz.

Praktische Konsequenzen

  1. Fristgerechte Antragstellung:
    Eltern, die Anspruch auf Kindergeld haben, sollten sicherstellen, dass der Antrag zeitnah gestellt wird, um keine Ansprüche zu verlieren. Eine verspätete Antragstellung führt dazu, dass nur die letzten sechs Monate rückwirkend berücksichtigt werden können.
  2. Nachweise bei grenzüberschreitenden Sachverhalten:
    Bei in der EU beschäftigten Saisonarbeitnehmern oder grenzüberschreitenden Fällen ist entscheidend, dass die Freizügigkeit bereits vor oder zum Zeitpunkt des Kindergeldantrags ausgeübt wurde. Andernfalls entfällt die Anrechnung eines Antrags im Heimatland.
  3. Rechtsklarheit für Familienkassen:
    Die Entscheidung des BFH gibt den Familienkassen eine klare Grundlage, um bei verspäteten Anträgen und grenzüberschreitenden Sachverhalten rechtssicher zu entscheiden.

Fazit

Das Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit der sechsmonatigen Rückwirkungsfrist für Kindergeldanträge und stärkt die Rechtssicherheit sowohl für Antragsteller als auch für die Verwaltung. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sollten Antragsteller darauf achten, ihre Rechte und Pflichten im Heimat- und Aufenthaltsland genau zu kennen, um Ansprüche nicht zu gefährden. Eine frühzeitige Beratung durch einen Steuerberater kann dabei helfen, rechtliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

BFH: Voraussetzungen für die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 29. August 2024 (Az. V R 43/21) klargestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) zwischen allen betroffenen BgA einzeln geprüft werden müssen. Damit widerspricht der BFH der bisherigen Verwaltungsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Schreiben vom 12. November 2009.


Hintergrund: Zusammenfassung von BgA

Betriebe gewerblicher Art (BgA) sind organisatorisch verselbstständigte Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die sich nicht in der hoheitlichen Sphäre bewegen. Nach § 4 Abs. 6 KStG können mehrere BgA zusammengefasst werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Gleiche Trägerschaft (§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG):
    Alle BgA müssen von derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts getragen werden.
  2. Gleiche Zweckbestimmung (§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG):
    Die BgA müssen denselben oder einen ähnlichen Zweck verfolgen.
  3. Zusammenhängende Tätigkeit (§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KStG):
    Die Tätigkeiten der BgA müssen miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

Kernaussagen des BFH-Urteils

  1. Einzelprüfung erforderlich:
    Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG müssen für jede Paarung der zusammenzufassenden BgA einzeln geprüft werden. Eine pauschale Prüfung, wie sie das BMF-Schreiben vorsieht, ist unzulässig.
  2. Widerspruch zur Verwaltungsauffassung:
    Das BMF hatte in seinem Schreiben von 2009 (BStBl I 2009, S. 1303, Rz. 5 Satz 2 und 3) festgelegt, dass bei mehr als zwei BgA eine Zusammenfassung auch möglich sei, wenn die Voraussetzungen nicht zwischen allen BgA, sondern nur innerhalb der Gruppe insgesamt erfüllt sind. Diese Auffassung wurde vom BFH verworfen.
  3. Strikte Auslegung des Gesetzeswortlauts:
    Der BFH betont, dass die gesetzliche Grundlage in § 4 Abs. 6 KStG keine Ausnahmen oder Erleichterungen für die Zusammenfassung von mehr als zwei BgA vorsieht. Jede Paarung von BgA muss einzeln betrachtet werden.

Praktische Konsequenzen

  1. Erhöhte Prüfungsanforderungen:
    Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die mehrere BgA zusammenfassen möchten, müssen sicherstellen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 KStG zwischen allen betroffenen BgA erfüllt sind. Eine unzureichende Prüfung kann dazu führen, dass die Zusammenfassung steuerlich nicht anerkannt wird.
  2. Überprüfung bestehender Zusammenfassungen:
    Unternehmen der öffentlichen Hand sollten bestehende Zusammenfassungen von BgA auf ihre Konformität mit den strengeren BFH-Anforderungen hin überprüfen, insbesondere wenn sie sich bislang auf die großzügigere BMF-Verwaltungspraxis stützten.
  3. Verwaltungsaufwand steigt:
    Die Einzelprüfung aller BgA-Paarungen führt zu einem erheblichen zusätzlichen Aufwand. Eine enge Zusammenarbeit mit steuerlichen Beratern und gegebenenfalls der Finanzverwaltung ist empfehlenswert.

Fazit

Das BFH-Urteil verschärft die Anforderungen an die Zusammenfassung von BgA und stellt die bisherige Verwaltungsauffassung infrage. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sollten ihre Praxis anpassen und bestehende Zusammenfassungen auf ihre rechtliche Tragfähigkeit prüfen lassen, um mögliche steuerliche Nachteile zu vermeiden. Eine sorgfältige Dokumentation und Beratung sind unerlässlich, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin