Gaststättenrechnung und Angabe des Bewirtenden immer erforderlich

Gaststättenrechnung und Angabe des Bewirtenden immer erforderlich

Kernproblem

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 % als Betriebsausgaben abziehbar. Das gilt, soweit die Bewirtungskosten nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und die Höhe sowie eine betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden. Dafür verlangt das Gesetz schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden hat, genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Zudem ist die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Die materiell-rechtliche Abhängigkeit von einem Beleg ist ertragsteuerlich (anders als bei der Umsatzsteuer) eher selten, denn der Betriebsausgabenabzug setzt lediglich eine betriebliche Veranlassung voraus. Ob daher das Fehlen einer Gaststättenrechnung durch Eigenbeleg geheilt werden kann oder welche weiteren formellen Voraussetzungen zu beachten sind, war Anlass eines Rechtsstreits beim Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt

Einem Einzelunternehmer wurden im Rahmen einer Betriebsprüfung des Finanzamts Bewirtungsaufwendungen von über 15.000 EUR gestrichen. Das Finanzamt hatte beanstandet, dass die über der umsatzsteuerlichen Grenze für Kleinbetragsrechnungen (derzeit 150 EUR) liegenden Rechnungen nicht den Namen des bewirtenden Unternehmers enthielten. Das Finanzgericht (FG) gab dagegen der Klage des Unternehmers statt und hielt die von ihm erstellten Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung für ausreichend. Das Fehlen des Rechnungsadressaten sahen die Richter durch Vorlage der Kreditkartenabrechnungen als geheilt an. Die Finanzverwaltung zog daraufhin vor den BFH.

Entscheidung

Der BFH ist der Auffassung des FG nicht gefolgt. So sei der Eigenbeleg im Fall einer Gaststättenbewirtung nicht ausreichend, denn das Gesetz verlange zwingend das Beifügen der Rechnung. Zudem müsse die Rechnung einer Gaststätte, sofern es sich nicht um eine Kleinbetragsrechnung des Umsatzsteuerrechts handele, den Namen des bewirteten Steuerpflichtigen enthalten. Weder der Eigenbeleg noch eine Kreditkartenabrechnung könne die erforderliche Angabe auf der Rechnung entbehrlich machen.

Konsequenz

Auch wenn das Geschäftsessen noch so angenehm verläuft, sollte der Unternehmer bis zur Bezahlung seine 7 Sinne beisammen halten, wenn die Bewirtungskosten steuerliche Anerkennung finden sollen. So erfordert bereits der Vorsteuerabzug bei Rechnungen von über 150 EUR die notwendige Angabe der bewirteten Person als Leistungsempfänger. Zur Sicherung des Betriebsausgabenabzugs gilt das auch für Selbstständige, die ansonsten mit Umsatzsteuer nichts zu tun haben (wie z. B. Ärzte).

Voraussetzungen für zinslose Stundung der Erbschaftsteuer

Kernfrage

Geht Betriebsvermögen oder gehen bestimmte Immobilien unter Entstehung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer über, sieht das Erbschaftsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, dass die entstehende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer für bis zu 10 Jahre gestundet werden kann. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Stundung zur Erhaltung des Betriebs erforderlich ist oder ansonsten Teile des Erwerbs veräußert werden müssten. Das Finanzgericht Köln hatte nunmehr zu den weiteren Voraussetzungen dieser Stundungsmöglichkeiten zu entscheiden; insbesondere dazu, welches sonstige Vermögen der Erwerber verpflichtet ist einzusetzen, um die Steuer zu begleichen.

Sachverhalt

Der Kläger erbte mehrere Immobilien, wodurch nicht unerhebliche Erbschaftsteuer entstand. Aus dem sonstigen geerbten Vermögen musste er Vermächtnisse bedienen. Darüber hinaus musste er nach eigenem Vortrag Darlehen aufnehmen, um die geerbten Immobilien in einen vermietungsbereiten Zustand zu versetzen. Im Hinblick auf die entstandene Erbschaftsteuer stellte er einen Stundungsantrag, den das Finanzamt mit der Begründung zurückwies, dass nur die auf die nach dem Gesetz definierten Immobilien entfallende Erbschaftsteuer gestundet werden könne; die Stundung der auf nicht begünstigtes Vermögen entfallenden Erbschaftsteuer scheide grundsätzlich aus. Im Übrigen sei eine Stundung dann ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Steuer aus dem sonstigen erworbenen Vermögen oder dem eigenen Vermögen bedienen könne.

Entscheidung

Das Finanzgericht Köln gab dem Finanzamt Recht. Eine Stundung sei dann ausgeschlossen, wenn der Ausgleich der Erbschaftsteuer aus dem sonstigen eigenen oder geerbten Vermögen möglich sei. Dabei sei es dem Erbwerber auch zuzumuten, Kredite auf das erworbene Vermögen aufzunehmen. Im vorliegenden Falle sei die Kreditlinie nicht voll ausgeschöpft worden. Der Kläger hätte über die getätigten Investitionen hinaus den Kreditrahmen weiter ausschöpfen können, was es ihm ermöglicht hätte, die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Eine zinslose Stundung komme nur dann in Betracht, wenn die Erbschaftsteuer als solche den Steuerpflichtigen zur Veräußerung des erworbenen Vermögens nötigt.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt den begrenzten Anwendungsbereich und den Ausnahmecharakter der gesetzlichen Stundungsregelungen. Sie erteilt aber auch einer Literaturmeinung eine Abfuhr, die der Ansicht ist, eine Kreditaufnahme sei dem Erwerber zum Ausgleich der Erbschaftsteuer nicht zuzumuten.

V+V: Kosten für vergeblichen Verkauf des vermieteten Grundstücks sind keine Werbungskosten

V+V: Kosten für vergeblichen Verkauf des vermieteten Grundstücks sind keine Werbungskosten

Kernproblem

Der Bundesfinanzhof (BFH) ordnet die Aufwendungen für den Verkauf eines vermieteten Grundstücks des Privatvermögens von jeher nicht mehr der Vermietungstätigkeit zu. So bleiben Veräußerungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt. Ob sich an der steuerlichen Unbeachtlichkeit etwas ändert, wenn der Verkauf ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft darstellen würde, letztendlich aber scheitert, war Streitgegenstand eines neueren Verfahrens vor dem BFH.

Sachverhalt

Aus dem Bestand eines Immobilienbesitzers mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sollte ein Objekt veräußert werden. Der Verkauf scheiterte an den Finanzierungsproblemen des Erwerbers. Die mit der fehlgeschlagenen Veräußerung verbundenen Kosten von ca. 5.200 EUR, die überwiegend durch Notar und Gericht verursacht waren, wollte der Immobilienbesitzer als Werbungskosten absetzen. Hierfür hatte er 2 Argumente parat: Zum einen habe er die Immobilie „zurückgeholt“ (und offensichtlich wieder weitervermietet). Zum anderen sei die Immobilie weniger als 10 Jahre in seinem Bestand, so dass ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft ebenso den Werbungskostenabzug zur Folge gehabt hätte. Aber weder Finanzamt noch Finanzgericht konnten sich seinen Argumenten anschließen. Der Fall wurde schließlich beim BFH anhängig.

Entscheidung

Eine mutige Entscheidung des BFH blieb aus. Der Abzug als Werbungskosten wurde abgelehnt. Auslösender Moment der Aufwendungen sei ausschließlich der Veräußerungsvorgang gewesen und gerade nicht eine Vermietungsabsicht. Das gelte auch im Fall einer anschließenden Vermietungstätigkeit. Der Aufwand könne auch nicht als vergebliche Werbungskosten berücksichtigt werden, denn das die Steuerbarkeit auslösende Veräußerungsgeschäft sei nicht zustande gekommen. Es seien zwar grundsätzlich vorweggenommene Aufwendungen abzugsfähig, bevor Einnahmen anfielen. Aber im Fall des Spekulationsgeschäfts objektiviere der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung die Einkünfteerzielungsabsicht. Mithin bleibe der bloße Veräußerungsversuch steuerrechtlich ohne Bedeutung.

Konsequenz

Für den Fall nachlaufender Schuldzinsen nach Veräußerung einer vormals vermieteten Immobilie hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und lässt den Werbungskostenabzug bei Vermietungseinkünften zu, wenn der Erlös zur Tilgung der Verbindlichkeit nicht ausreicht. Das gilt zumindest für den Fall der Veräußerung innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung. Zu einer Änderung im geschilderten Fall konnte sich der BFH nicht durchringen.

Wann darf das Finanzamt einen Bescheid wegen neuer Tatsachen ändern?

Wann darf das Finanzamt einen Bescheid wegen neuer Tatsachen ändern?

Kernaussage

Nach den steuerlichen Vorschriften kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen. Solche steuerrelevanten Tatsachen sind z. B. Aufwendungen, die der Steuerzahler für die Planung eines Vermietungsobjekts hatte oder steuerfrei Beträge, die im Dienstlohn enthalten sind. Beweise sind z. B. Urkunden, Belege oder Bescheinigungen. Das Finanzgericht Münster entschied dazu kürzlich, dass Umstände, die das Finanzamt einer dort bereits vorliegenden Grundbesitzakte hätte entnehmen können, keine neuen Tatsachen darstellen.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erzielte in den Jahren 2003 bis 2006 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verschiedener Immobilien. Die Grundstücke waren durch Darlehen finanziert. Aufgrund einer partiellen Selbstnutzung konnten die Schuldzinsen nur anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu hatte er dem Finanzamt Unterlagen eingereicht, die dort zur Grundbesitzakte genommen wurden. Ferner legte das Finanzamt Überwachungsbögen für die Gebäudeabschreibung an. In seinen Steuererklärungen hatte der Steuerpflichtige aufgrund falscher Aufteilung einen zu hohen Schuldzinsenabzug geltend gemacht. Nach zunächst erklärungsgemäßer Veranlagung wurde der Schuldzinsenabzug nochmals vom Finanzamt überprüft. Daraufhin reichte der Steuerpflichtige korrekte Anlagen V ein. Infolge dessen änderte das Finanzamt sämtliche Steuerbescheide zu Lasten des Steuerzahlers wegen nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige mit der Begründung, das Finanzamt hätte alle Unterlagen und Belege vorliegen gehabt; damit seien gerade keine neue Tatsachen bekannt geworden.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem klagenden Steuerzahler Recht. Eine Tatsache wird nachträglich bekannt, wenn sie das Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides noch nicht kannte. Hierbei kommt es auf die Kenntnis des zuständigen Beamten an. Es gilt, dass der zuständigen Dienststelle der Inhalt der dort geführten Akten bekannt ist. Demnach waren die maßgeblichen Tatsachen dem Finanzamt im Streitfall nicht erst nachträglich bekannt geworden. Dass die Grundstücke teils fremdvermietet und teils selbstgenutzt waren, wusste man. Auch die Aufteilungsmaßstäbe konnten der Grundbesitzakte und den Überwachungsbögen entnommen werden.

Konsequenz

Grundsätzlich verletzt ein Steuerzahler seine Mitwirkungspflichten, wenn er fehlerhafte Steuererklärungen einreicht. Eine solche Pflichtverletzung ist aber dann unbeachtlich, wenn schon die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift nicht vorliegen.

Ehrenamt begründet keine Arbeitnehmereigenschaft

Ehrenamt begründet keine Arbeitnehmereigenschaft

Kernfrage

Eine Vielzahl von Tätigkeiten wird von Ehrenämtlern ausgeübt. Dabei sind die Grenzen zwischen ehrenamtlicher Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung oft fließend. Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gelten besondere Verdienstgrenzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich über die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und Ehrenamt aus arbeitsrechtlicher Sicht zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Klägerin war über lange Jahre bei einer karitativen Einrichtung als ehrenamtliche Telefonseelsorgerin tätig. Sie erhielt hierfür eine Unkostenentschädigung von 30 EUR im Monat. Die Einrichtung beschäftigte einen hauptamtlichen Seelsorger und eine Vielzahl Ehrenämtler und unterhielt hierfür die entsprechenden Räumlichkeiten. Die Tätigkeit der Ehrenämtler erfolgte auf der Grundlage von Dienstplänen, in die sie sich monatlich eintrugen. Dabei wurde von den Ehrenämtlern erwartet, regelmäßig tätig zu werden. Als die Einrichtung die Klägerin von ihrem Dienst entband, erhob sie Kündigungsschutzklage und behauptete, Arbeitnehmerin der Einrichtung gewesen zu sein. Sie unterlag zuletzt vor dem BAG.

Entscheidung

Ein Arbeitsverhältnis lag zwischen den Parteien nicht vor. Das Gericht stütze die Entscheidung darauf, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht auf die Sicherung ihrer Existenz gerichtet war. Die ehrenamtliche Ausübung war vielmehr Ausdruck ihrer inneren Haltung und dem Wunsch, Menschen mit Sorgen und Nöten zu helfen. Deshalb sei auch die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit zulässig. In der Gesamtbewertung bestünden darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass arbeitsrechtliche Schutzvorschriften umgangen worden seien.

Konsequenz

Die Entscheidung sichert ehrenamtliche Tätigkeit jedenfalls dort, wo kein Entgelt gezahlt wird und die Tätigkeit auf das Gemeinwohl gerichtet ist. Karitative Einrichtungen können davon ausgehen, dass sie nicht Gefahr laufen, die Ehrenämtler seien als Arbeitnehmer anzusehen; mit allen arbeitsrechtlichen, (lohn)steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Die Entscheidung hätte anders ausgehen können, wenn die Einrichtung eine Entschädigung im Bereich einer Vergütung gezahlt hätte.

Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers neben weiteren Geschäftsführern

Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers neben weiteren Geschäftsführern

Kernaussage

Es gehört grundsätzlich zu den Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH, sich mit den handelsrechtlichen und steuerlichen Anforderungen, die an die Ausübung seiner Tätigkeit gestellt werden, vertraut zu machen und gegebenenfalls fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH kann sich deshalb auch nicht damit entschuldigen, dass die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers als Haftender für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich schon aus seiner nominellen Bestellung zum Geschäftsführer und ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt werden konnte.

Sachverhalt

Der Geschäftsführer einer GmbH war seit Juli 2005 bestellt und für die Gesellschaft tätig. Bis September 2006 war auch die alleinige Gesellschafterin als weitere Geschäftsführerin im Amt. Im November 2007 schied der Geschäftsführer aus. Das Finanzamt nahm ihn daraufhin persönlich für ausstehende Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 sowie für Januar bis August 2007 in Haftung, weil die entsprechenden Steuererklärungen von der GmbH nicht abgegeben worden waren. Der Geschäftsführer wehrte sich mit dem Argument, er sei aufgrund der internen Aufgabenverteilung zwischen den beiden Geschäftsführern nicht für die Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen zuständig gewesen. Die weitere Geschäftsführerin sei auch nach ihrer Abberufung weiterhin für die GmbH tätig gewesen; wegen ihrer beherrschenden Gesellschaftereigenschaft komme ihr der Status „faktische Geschäftsführerin“ zu.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab größtenteils dem Finanzamt Recht. Lediglich für die wegen Fristverlängerung verspätet abgegebene Umsatzsteuererklärung 2006 könne der Geschäftsführer nicht haftbar gemacht werden, denn diese musste erst nach seinem Ausscheiden eingereicht werden. Haften muss der Geschäftsführer aber für die Umsatzsteuern 2005 und Januar bis August 2007. Ein GmbH-Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass die Steuern fristgerecht erklärt und aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Demnach kann es auf die Frage, ob der Geschäftsführer bis zum September 2006 neben der bis dahin ebenfalls als Geschäftsführer bestellten Gesellschafterin im Rahmen einer Aufgabenverteilung nicht für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH zuständig gewesen ist, nicht an. Denn die haftungsbegründenden Pflichtverletzungen, also die nicht fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2005 und die nicht fristgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen Januar bis August 2007, haben sich erst ereignet, nachdem die Gesellschafterin Geschäftsführerin abberufen worden war.

Konsequenz

Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten ermöglichen, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte. Bis zu seinem Rücktritt bleibt er für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten voll verantwortlich. Im Übrigen kommt eine Haftungsbegrenzung aufgrund einer internen Aufgabenverteilung nur dann in Betracht, wenn die Aufgabenzuweisung klar und eindeutig, d. h. in schriftlicher Form, festgelegt worden ist.

Unrichtigkeit des Grundbuchs bei Gesamtrechtsnachfolge

Unrichtigkeit des Grundbuchs bei Gesamtrechtsnachfolge

Kernaussage

Die Umschreibung der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerstellung bedarf der Bewilligung des Betroffenen oder aber eines Unrichtigkeitsnachweises. Dieser Nachweis ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu erbringen und unterliegt strengen Anforderungen. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge durch Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile an einer Kommanditgesellschaft (KG) auf einen Erwerber kann der Nachweis durch notariell beglaubigte Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und des Erlöschens der Firma durch alle Gesellschafter geführt werden, da sich hieraus die zugrunde liegende Rechtsänderung ergibt.

Sachverhalt

Durch Übertragungs- und Abtretungsvertrag brachten alle Gesellschafter einer AG & Co. Grundstücksgesellschaft ihre Beteiligungen in eine personengleiche AG & Co. KG ein, in deren Hand sich die Beteiligungen vereinigten. Damit hatte sich die Grundstücksgesellschaft aufgelöst und das Erlöschen der Firma wurde im Handelsregister eingetragen. Mit notariell beglaubigtem Grundbuchberichtigungsantrag beantragte die Erwerberin das Eigentum an den im Grundbuch eingetragen Grundstücken umzuschreiben. Das Amtsgericht wies den Berichtigungsantrag zurück, weil es eine Auflassung für erforderlich hielt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Entscheidung

Die Beschwerde ist begründet. Die Beteiligten haben die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen. Übertragen Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder KG sämtliche Geschäftsanteile auf einen Erwerber, wird dieser als Gesamtrechtsnachfolger Inhaber des Gesellschaftsvermögens, wobei die Gesellschaft erlischt. Eine Auflassung ist also auch bei einer Übertragung von einer KG auf eine personengleiche KG tatsächlich unmöglich, da die übertragende KG nicht mehr existent ist. Anhand des vorgelegten notariell beglaubigten Handelsregisterantrags, der beglaubigten Abschrift des Übertragungs- und Abtretungsvertrages und des Handelsregisterauszugs hat das Grundbuchamt eine entsprechende rechtliche Würdigung vorzunehmen, so dass der Unrichtigkeitsnachweis erbracht ist.

Konsequenz

An den Unrichtigkeitsnachweis sind zu Recht strenge Anforderungen zu stellen, weil er eine Grundbucheintragung ohne Bewilligung des Betroffenen ermöglicht und dieser schutzbedürftig ist. Vorliegend hatte das Grundbuchamt aber den Bogen überspannt und etwas rechtlich Unmögliches gefordert.

Neues zum Vorsteuerabzug aus Photovoltaikanlagen

Neues zum Vorsteuerabzug aus Photovoltaikanlagen

Kernaussage

Der Vorsteuerabzug aus Photovoltaikanlagen war schon immer streitig. In den letzten Jahren drehte sich die Diskussion insbesondere um die Frage, inwieweit Vorsteuer aus Aufwendungen an den Gebäuden, auf die die Photovoltaikanlagen aufgebracht werden, abgezogen werden kann.

Sachverhalt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in der letzten Zeit in mehreren für die Steuerpflichtigen günstigen Urteilen zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen Stellung bezogen. Die Finanzverwaltung ist der neuen Sichtweise des BFH gefolgt und hat den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) angepasst. Wichtige Details blieben aber unklar. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich nun mit den Einzelheiten befasst.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bayerische Landesamt für Steuern bestätigt die grundsätzliche Neuausrichtung des BFH, wonach ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Gebäude und der aufgebrachten Photovoltaikanlage besteht. Dieser ist Voraussetzung für einen möglichen Vorsteuerabzug. Vorsteuer aus der Errichtung bzw. Anschaffung des Gebäudes selbst kann (anteilig) dann geltend gemacht werden, wenn das Gebäude zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird. Als Maßstab für die Ermittlung der unternehmerischen Nutzung als auch für eine ggf. notwendige Aufteilung der Vorsteuer verlangt das Bayerische Landesamt für Steuern den Ansatz des Verhältnisses der fiktiven Vermietung der Photovoltaikanlage zu der des gesamten Gebäudes. Das Bayerische Landesamt für Steuern gibt hier im Gegensatz zum Umsatzsteueranwendungserlass Hinweise zur Ermittlung der fiktiven Mieten. Wird das Dach eines Gebäudes mit Photovoltaikanlage saniert, so ist die Vorsteuer grundsätzlich in Höhe der unternehmerischen Nutzung der Dachfläche abzugsfähig. Nur wenn die Sanierung aus statischen Gründen zwecks Aufbringung der Photovoltaikanlage nötig ist, berechtigt dies zum vollen Vorsteuerabzug.

Konsequenzen

Das Bayerische Landesamt für Steuern folgt der BFH-Rechtsprechung. Betreiber von Photovoltaikanlagen sollten die dargestellten Grundsätze beachten. Fraglich ist allerdings, ob den Vorgaben des Landesamts hinsichtlich der Aufteilung der Vorsteuer zwingend gefolgt werden muss. Zwar hat der BFH die fiktiven Mieten als Maßstab vorgegeben. Es ist aber nicht ersichtlich, wieso nicht auch die tatsächlichen Erlöse der Photovoltaikanlage in die Berechnung einfließen könnten. Deren Ansatz dürfte i. d. R. zu einem höheren Vorsteuerabzug führen. Wer jedoch Diskussionen mit dem Fiskus vermeiden möchte, sollte die Vorgaben beachten. Sofern eine Sanierung des Daches Voraussetzung für die Aufbringung der Photovoltaikanlage ist, ist dies zu dokumentieren, um den vollen Vorsteuerabzug zu erhalten.

Voraussetzungen der Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids

Voraussetzungen der Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids

Kernaussage

Die Verbindlichkeit eines Gesellschafters wegen der Inanspruchnahme aus einer zugunsten seiner Gesellschaft abgegebenen Bürgschaft stellt nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung dar. Sie ist grundsätzlich mit dem Nennbetrag bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Eine zinslose Stundung bleibt insoweit unberücksichtigt.

Sachverhalt

Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH. Für deren Verbindlichkeiten verbürgte er sich durch Verträge aus den Jahren 1995 und 1997. Im Jahre 1998 wurde der Gesellschafter i. H. v. 800.000 DM aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Nachdem im Jahr 1999 die Löschung der Gesellschaft vollzogen worden war, erließ der Gläubiger dem Gesellschafter einen Teil seiner Haftungsschuld i. H. v. 600.000 DM. Der Kläger haftete mithin nur noch für einen Betrag i. H. v. 200.000 DM. Diese sollten in 10 gleichen Jahresraten i. H. v. je 20.000 DM an den Gläubiger zu zahlen sein. Für das Jahr der Löschung der Gesellschaft beantragte der Kläger die Feststellung eines Verlustes i. H. v. 154.900 DM, wobei er die Verbindlichkeit i. H. v. 200.000 DM wegen der Stundung abzinste. Der Verlust wurde in der begehrten Höhe festgestellt. Im Jahr 2007 wurde die Stundungsabrede verlängert, so dass sich der Betrag der Abzinsung veränderte. Daraufhin erließ das Finanzamt geänderte Verlustfeststellungsbescheide. Hiergegen richtet sich die Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht Köln entschied, dass das Finanzamt nicht befugt sei, den Verlustfeststellungsbescheid zu ändern. Zwar sei der Veräußerungsgewinn aus einer Beteiligung stichtagsbezogen zu ermitteln, so dass nachträgliche Erhöhungen oder Reduktionen durchaus die Änderung des Steuerbescheides erlauben können; allerdings sei die Verpflichtung aus der Bürgschaft als nachträgliche Anschaffungskosten mit dem Nennbetrag anzusetzen. Ungeachtet der Frage, ob und über welchen Zeitraum die Verbindlichkeit also gestundet werde, hätte sie mit ihrem Nennbetrag – also 200.000 DM – in die Verlustfeststellung einfließen können. Hieran ändere auch die nachträgliche verlängerte Stundung nichts.

Konsequenz

Bei der Ermittlung eines Veräußerungsverlustes auf Grundlage von übernommenen Bürgschaften sind die Verbindlichkeiten aus den Bürgschaften stets mit ihrem Nennbetrag zu berücksichtigen. Die Frage, ob und wie lange diese Verbindlichkeit gestundet wird, spielt hierbei keine Rolle.

In gemischten Sozietäten haften alle Gesellschafter

In gemischten Sozietäten haften alle Gesellschafter

Kernaussage

Eine gemischte Sozietät, die aus Rechtsanwälten und Steuerberatern besteht, muss stets über die Erfolgsaussichten eines von einem Mandanten beabsichtigten Rechtsstreits aufklären. Dies gilt auch dann, wenn der Mandant eine Rechtsanwalts GmbH ist, deren Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der beauftragten Sozietät sind. In diesem Zusammenhang stellte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt erstmals klar, dass für eine Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten nicht nur die Rechtsanwälte der Sozietät persönlich und unbeschränkt haften. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Gesellschafter, die Steuerberater sind.

Sachverhalt

Im Streitfall wurde eine aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bestehende Sozietät (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) wegen Schadensersatzansprüchen aus anwaltlicher Falschberatung in Anspruch genommen. Das Beratungsmandat war von einer GmbH erteilt worden, deren Gesellschafter und Geschäftsführer selbst Rechtsanwälte und Mitglieder der mandatierten Sozietät waren. Der BGH entschied, dass neben dem Gesellschaftsvermögen der GbR sämtliche Sozien persönlich haften.

Entscheidung

Aus der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der GbR folgt, dass eine Sozietät selbst Partei eines Beratungsvertrags sein kann. Dabei kann sich auch eine gemischte Sozietät, bestehend aus Rechtsanwälten sowie Mitgliedern anderer Berufsgruppen, zur Erbringung anwaltlicher Beratungsleistungen verpflichten. Daraus folgt, dass die persönliche Haftung der Gesellschafter für Regressverbindlichkeiten der GbR für alle Gesellschafter gilt, also auch für diejenigen, die die geschuldete Beratung nicht selbst vornehmen dürfen. Damit hat der BGH seine frühere Rechtsprechung, nach der die Haftung auf diejenigen Sozien beschränkt war, die in eigener Person berufsrechtlich zur Mandatsbearbeitung befugt sind, aufgegeben. Einem Anwaltsvertrag kann nicht die stillschweigende Vereinbarung entnommen werden, dass die Haftung berufsfremder Gesellschafter ausgeschlossen sein soll. Dazu bedarf es einer konkreten Erklärung. Zulässig ist daher eine Haftungsbeschränkung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf Sozien, die das betreffende Mandat selbst bearbeiten.

Konsequenz

Bei interprofessionellen Sozietäten, die aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehen, haften die Steuerberater-Gesellschafter auch für berufliche Fehler, die im Rahmen eines Rechtsberatungsmandats begangen werden. Es haftet also auch der Steuerberater für die Verletzung der anwaltlichen Beratungspflichten seines Mitgesellschafters, der Rechtsanwalt ist. Das Urteil zeigt einmal mehr, dass die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Berater erhebliche Haftungsgefahren birgt. Ferner ergeben sich aus der Entscheidung Konsequenzen für den Versicherungsschutz der in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte und Steuerberater. Abhilfe könnte hier der Gesetzesentwurf einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (PartG mbH) schaffen, der eine Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der GbR vorsieht. Über den Entwurf berät zurzeit der Bundestag.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin