Schenkungsteuer vom Schenker trotz Entrichtung durch den Bedachten?

Schenkungsteuer vom Schenker trotz Entrichtung durch den Bedachten?

Kernaussage

Erstattet das Finanzamt zu Unrecht Steuern, entsteht der ursprüngliche Steueranspruch nicht erneut.

Sachverhalt

Die Klägerin schenkte einer Freundin 2 Mio. EUR. Hierauf wurde Schenkungssteuer gegenüber der Freundin festgesetzt und von ihr entrichtet. Einen möglichen Steuererstattungsanspruch trat die Freundin an einen Dritten ab und erklärte dem Finanzamt gegenüber wahrheitswidrig, die Klägerin habe die Schenkung widerrufen. Wegen dieser Erklärung wurde der ursprüngliche Steuerbescheid geändert und die dort festgesetzte Steuerlast reduziert. Die zuviel gezahlte Steuer wurde daraufhin an den Dritten ausgekehrt. Als das Finanzamt merkte, dass die Schenkung keineswegs widerrufen worden war, setzte es die Steuer gegenüber der Freundin in ursprünglicher Höhe wieder fest. Da diese jedoch nur teilweise zahlte, erging ein gleichlautender Bescheid an die Klägerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie schulde als Schenkerin die Schenkungssteuer. Die hiergegen gerichtete Klage blieb zunächst erfolglos. Der Bundesfinanzhof gab schließlich der Klägerin Recht.

Entscheidung

Die durch die Schenkung ausgelöste Steuer sei durch die Zahlung der Beschenkten erloschen. Die – aufgrund der Täuschung erlangte – Erstattung führe nicht dazu, dass der ursprüngliche Steueranspruch wieder auflebe oder neu begründet werde. Vielmehr sei der Rückforderungsanspruch des Finanzamtes aufgrund fehlerhafter Steuererstattung ein neuer – vom ursprünglichen Schenkungssteueranspruch losgelöster – Anspruch. Zwar gelte im Erbschaftsteuerrecht, dass sowohl Schenker als auch Beschenkter die Schenkungssteuer schulden, doch könne diese Regelung auf den Rückforderungsanspruch der Finanzverwaltung nicht angewandt werden. Die Umstände, die den Rückforderungsanspruch begründen, sind nämlich nicht in Person der Klägerin eingetreten. Die Klägerin schulde daher den erstatteten Betrag nicht. Hätte sich die Klägerin an wahrheitswidrigen Erklärung hinsichtlich des Widerrufs der Schenkung beteiligt, wäre gegebenenfalls eine Haftung für ausstehende Beträge in Betracht gekommen.

Konsequenz

Wird eine Steuer entrichtet, erlischt sie mit Wirkung für alle Steuerschuldner. Erschleicht sich danach einer der Steuerschuldner eine Erstattung, führt das nicht dazu, dass alle ursprünglichen Schuldner die Steuer wieder schulden. Nur derjenige, in dessen Person die zur Erstattung führenden Umstände bestehen, schuldet die zu Unrecht erstattete Steuer.

Steuerliche Liebhaberei in der Pferdehaltung

Steuerliche Liebhaberei in der Pferdehaltung

Kernaussage

Wird eine neben dem Kaufpreis hohe Investitionen erfordernde Reitanlage angeschafft, um die Altersvorsorge einer bereits 58-jährigen Person abzusichern, die als erfolgreiche Geschäftsführerin eines mittelständischen Industrieunternehmens über keinerlei Pferdewirtschaftswissen verfügt und auch nicht selbst reitet, wird der Betrieb nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, wenn ein schlüssiges betriebswirtschaftliches Konzept, aus dem sich die Erzielbarkeit eines Totalgewinns entnehmen lässt, nicht besteht und die Investition lediglich mit den hohen Lohnsteuererstattungsansprüchen, welche die effektiv auszugleichenden Verluste mehr als übersteigen, erklärbar ist.

Sachverhalt

Streitig war die Gewinnerzielungsabsicht beim defizitären Betrieb einer Reitanlage. Eine vermögende Geschäftsfrau, die aus ihrer Geschäftsführertätigkeit ein Einkommen in Millionenhöhe erzielt, erwarb eine Reitanlage, die sie zunächst mit erheblichen Aufwand sanierte, ausbaute und anschließend verpachte. Nach dem Auslaufen des Pachtvertrages führte sie den Betrieb auf eigene Rechnung fort, ohne dass sie selbst über pferdespezifisches Wissen verfügte. Aufgrund der im Zuge der aufwendigen Sanierung angefallenen Abschreibungen sowie der hohen, laufenden Betriebskosten erwirtschaftete die Geschäftsfrau während des gesamten Betriebes jährlich Verluste im sechsstelligen Bereich. Infolge dessen unterstellte das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung, dass der Betrieb der Reitanlage ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgte und erkannte die erzielten Verluste folglich steuerlich nicht mehr an.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) gab dem Finanzamt im Grunde Recht, da auch aufgrund der hohen Abschreibungen selbst für einen Zeitraum von 50 Jahren kein Totalgewinn erzielbar sei. Somit sei von Beginn an keine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar gewesen. Zudem führte das FG aus, die Einschätzung werde dadurch bestärkt, dass die Geschäftsfrau durch die Verrechnung der Verluste mit den aus der nichtselbstständigen Tätigkeit stammenden Einkünften ihre Steuerbelastung erheblich senken konnte. So überstiegen die sich durch die Verlustverrechnung ergebenen Lohnsteuererstattungen sogar die Einlagen, die zur Aufrechterhaltung des dauerhaft defizitären Geschäftsbetriebs geleistet wurden. Wenngleich die betreffenden Steuerbescheide unter dem Vermerk der Vorläufigkeit ergangen waren, durften die Verluste aus den Anfangsjahren aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr aberkannt werden, da diese bereits verjährt waren und die Vorläufigkeitsvermerke hinsichtlich ihres Grundes und Umfanges nicht hinreichend bestimmt waren.

Konsequenz

Die Problematik der steuerlichen Liebhaberei im Bereich der Pferdehaltung ist grundsätzlich ein regelmäßig auftretendes Problem. Bemerkenswert bei der Bewertung des Reitbetriebs als Liebhaberei durch das FG ist in diesem Zusammenhang der explizite Verweis auf die nicht aus dem Reitbetrieb stammenden Einkünfte und den sich aus der Verlustverrechnung ergebenden Steuervorteil. Dies legt den Schluss nahe, dass seitens der Finanzverwaltung bzw. der Gerichte die Grenzen der Liebhaberei bei vermögenden Personenkreisen besonders eng ausgelegt werden.

Wann müssen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen nach Kündigung zurückgeben?

Wann müssen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen nach Kündigung zurückgeben?

Kernfrage

Wird Arbeitnehmern ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, stellt der Dienstwagen einen Gehaltsbestandteil dar, den der Arbeitnehmer versteuern muss. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt und ist arbeitsvertraglich nichts geregelt, ist der Dienstwagen erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber zurückzugeben. Deshalb sehen Arbeitsverträge Regelungen zur vorzeitigen Rückgabe von Dienstfahrzeugen vor. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr über die Wirksamkeit solcher Rückgabeklauseln, hier in Form des Widerrufs der Gewährung eines Dienstfahrzeugs, sowie die Angemessenheit ihrer Ausübung zu entscheiden.

Sachverhalt

Nachdem ein Arbeitnehmer die Eigenkündigung erklärt hatte, verlangte der Arbeitgeber die unverzügliche Rückgabe eines überlassenen Dienstfahrzeugs (des einzigen Fahrzeugs des Arbeitnehmers). Diese erfolgt am Tag nach der Kündigung; ab diesem Tag war der Arbeitnehmer freigestellt. Grundlage war eine Regelung im Arbeitsvertrag, die vorsah, dass ein Dienstwagen zurückzugeben war, sobald eine Freistellung erfolgte. Gleichzeitig schloss der Arbeitsvertrag Schadensersatzansprüche aus. Dennoch machte der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche wegen der vorzeitigen Beendigung der Dienstfahrzeugnutzung in Höhe einer Ausfallentschädigung geltend.

Entscheidung

Der Arbeitnehmer bekam vor dem BAG Recht. Zwar urteilte das Gericht, die Klausel, die einen Widerruf der Fahrzeuggestellung mit Beginn der Freistellung ermögliche, sei auch unter den Gesichtspunkten Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam, weil der Rückgabezeitpunkt klar geregelt sei. Ungeachtet dessen stehe dem Arbeitnehmer der Ersatzanspruch zu, weil der Widerruf der Fahrzeuggestellung im konkreten Fall unangemessen gewesen sei. Zum einen habe der Arbeitgeber den Widerruf nicht begründet, zum anderen habe der Arbeitnehmer kein anderes Fahrzeug gehabt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung für den vollen Monat, in den der Widerruf fiel, habe versteuern müssen.

Konsequenz

Regelungen in Arbeitsverträgen zur sofortigen Rückgabe eines Dienstfahrzeugs sind, wenn sie klar formuliert sind, wirksam. Allerdings wird der Arbeitgeber bei Widerruf nicht umhin kommen, eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, um sich nicht Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sehen.

Steuerliche Behandlung des Wirtschaftsgutes „Wald“

Steuerliche Behandlung des Wirtschaftsgutes „Wald“

Kernaussage

Mit Schreiben vom 16.5.2012 passt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Bereich der Besteuerung der Forstwirtschaft seine bisherigen Auslegungsregelungen an die Änderungen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 an.

Allgemeines

Unverändert zur bisherigen Rechtslage ist Wald bzw. stehendes Holz dann ein eigenständiges und getrennt vom Grund und Boden zu bewertendes Wirtschaftsgut, wenn der stehende Baumbestand selbstständig nutzbar ist. Innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes tritt ein Baumbestand nur dann als selbstständiges Wirtschaftsgut hervor, wenn dieser eine zusammenhängende Fläche von mindestens einem Hektar aufweist. Nicht zusammenhängende Baumbestände stellen entsprechend für sich eigenständige Wirtschaftsgüter dar.

Bilanzierung

Ebenfalls im Grunde unverändert bleiben die Regelungen zur Bilanzierung des Wirtschaftsgutes Holz, die sich nach der jeweiligen Nutzungsform richten. Zu bilanziellen und steuerlichen Zwecken ist bei den Nutzungsformen zwischen dem Kahlschlag und so genannten anderen Nutzungsformen zu unterscheiden. Wird ein Baumbestand durch einen Kahlschlag gerodet, so wird dieser aus der Gesamtheit des jeweiligen Waldes herausgelöst. Infolge dieses Eingriffs ist das geschlagene Holz dem Umlaufvermögen zuzurechnen und der Buchwert des verbleibenden Baumbestands ist um den Umfang des Einschlags zu mindern. Wiederaufforstungskosten in Folge des Kahlschlags stellen Herstellungskosten des neu entstehenden Baubestandes dar. Erfolgt die Aufforstung erst im Folgejahr, so darf hierfür keine Rückstellung gebildet werden. In Abgrenzung zu einem Kahlschlag hat die Entnahme einzelner, hiebreifer Bäume in der Regel keine Buchwertminderung des Gesamtbestands zur Folge. Ferner stellen Aufwendungen für Pflege und Wiederaufforstung sofort abziehbare Betriebsausgaben dar und sind als solche nicht zu aktivieren. Besteht eine Verpflichtung zur Wiederaufforstung, so ist gegebenenfalls eine entsprechende Rückstellung zu bilden.

Steuerliche Behandlung

Änderungen aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ergeben sich insbesondere für die Behandlung von Wiederaufforstungskosten bei der pauschalen Gewinnermittlung nach § 51 EStDV sowie bei der zeitlichen Anwendung der Tarifvergünstigung im Falle einer außerordentlichen Holznutzung nach § 34 b EStG.

Pauschale Gewinnermittlung nach § 51 EStDV

Während bis Ende 2011 die mit einer Holznutzung im Zusammenhang stehenden Wiederaufforstungskosten durch die Pauschsätze nach § 51 EStDV (65 % bei Holzeinschlag, 40 % bei Verkauf des stehenden Holzes) abgegolten waren, werden diese ab 2012 gesondert behandelt. So sind die zur Bestimmung des pauschalen Aufwandes angewandten Pauschsätze auf 55 % bei Holzeinschlag bzw. 20 % bei Verkauf des stehenden Holzes vermindert worden, dafür sind die angefallenen Wiederaufforstungskosten zukünftig in ihrer tatsächlichen Höhe im Wirtschaftsjahr ihrer Zahlung abziehbar. Analog hierzu sind im Falle eines Kahlschlages die sich ergebenen Buchwertminderungen und Buchwertabgänge beim Wirtschaftsgut Baumbestand ab 2012 gesondert zu den neuen Pauschsätzen als Betriebsausgaben abzuziehen, während diese bis Ende 2011 ebenfalls mit den Pauschsätzen abgegolten waren. Nicht um die pauschalen Betriebsausgaben vermindert werden dürfen Zuschüsse zu Wiederaufforstungen, da diese Betriebseinnahmen darstellen, die in keinem Zusammenhang mit der Holzverwertung stehen.

Zeitliche Anwendung der Tarifvergünstigung im Falle einer außerordentlichen Holznutzung nach § 34b EStG

Zur Minderung der wirtschaftlichen Folgen in Folge von höherer Gewalt (z. B. Sturm) wird auf den Verkauf von Holz aus einer außerordentlichen Holznutzung ein ermäßigter Steuersatz angewandt. Zur Nutzung der Tarifbegünstigungen müssen entsprechende Schäden der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitgeteilt werden. Für nach dem 31.12.2011 beginnende Wirtschaftsjahre sind im Falle einer außerordentlichen Holznutzung bei der Ermittlung der Einkünfte sowohl die Buchwertminderung als auch die Wiederaufforstungskosten zu berücksichtigen. Für das Wirtschaftsjahr 2011/12 gilt § 34 b EStG sowohl in seiner alten als auch in seiner neuen Fassung, so dass an dieser Stelle ein Wahlrecht besteht. Abweichend von der Regel, dass bei abweichenden Wirtschaftsjahren außerordentliche Gewinne vollständig im Veranlagungszeitraum ihres Entstehens zu versteuern sind, darf aus Vereinfachungsgründen im Wirtschaftsjahr 2011/12 die Tarifbegünstigung des § 34 b EStG einmalig auf das gesamte Wirtschaftsjahr angewendet werden.

Pflichtteilsberechtigung eines Abkömmlings bei Verzicht eines anderen

Pflichtteilsberechtigung eines Abkömmlings bei Verzicht eines anderen

Kernfrage

Kinder sind gegenüber ihren Eltern pflichtteilsberechtigt. Fallen die Kinder aus (z. B. weil sie verstorben sind), treten die Enkel an die Stelle der Kinder und sind (dann gegenüber ihren Großeltern) pflichtteilsberechtigt. Allerdings sieht das Pflichtteilsrecht vor, dass „nachrangige“ Pflichtteilsberechtigte von der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ausgeschlossen sind, wenn „vorrangige“ Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind. Beseitigt werden kann der Pflichtteil dabei nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jetzt zu entscheiden, wie weit der Ausschluss von „nachrangigen“ Pflichtteilsberechtigten reicht, wenn der „vorrangige“ Pflichtteilsberechtigte vorab einen notariellen Verzicht auf Erb- und Pflichtteil erklärt hat.

Sachverhalt

Die Beklagte ist die einzige Tochter des Erblassers. In einem notariellen Erbvertrag hatte sie zunächst für sich alleine (nicht für ihre Abkömmlinge) einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärt. Die Klägerin ist die einzige Tochter der Beklagten (und Enkelin des Erblassers). Andere Abkömmlinge existieren nicht. Jahre nachdem die Beklagte ihren Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärt hatte, setzte sie der Erblasser zu seiner Alleinerbin ein. Nach dem Tode des Erblassers nahm die Klägerin die Beklagte aus Pflichtteilsansprüchen in Anspruch.

Entscheidung

Der BGH gab der klagenden Enkelin Recht und hob das anders lautende Urteil der Vorinstanz auf. Die Ausschlussnorm des Pflichtteilsrecht, nach der „nachrangige“ Pflichtteilsberechtigte bei Existenz „vorrangiger“ Pflichtteilsberechtigter ausgeschlossen sind, greife hier nicht ein. Denn die Norm diene dazu, zu verhindern, dass in einem Erbenstamm mehrmals ein Pflichtteilsanspruch entstehen könne. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall. Denn die „vorrangige“ Pflichtteilsberechtigte hatte wirksam auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet; sie galt also als vorverstorben. Dass sie durch den Erblasser dann mit Testament zur Alleinerbin eingesetzt worden sei, sei zulässig, für die Frage des Bestehens eines Pflichtteilsanspruches aber nicht maßgeblich. Im Ergebnis komme es dazu, dass die klagende Enkelin den Pflichtteilsanspruch des Erbenstammes geltend machen könne.

Konsequenz

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Denn mit dem notariellen Erb- und Pflichtteilsverzicht haben Erblasser und „vorrangiger“ Pflichtteilsberechtigter dafür gesorgt, dass sich der Kreis der pflichtteilsberechtigten Erben verändert. Entsprechend ist der Pflichtteilsanspruch auf die „nachrangigen“ Pflichtteilsberechtigten im Stamm übergegangen. Jedenfalls gilt dies in den Fällen, in denen nur ein Erbenstamm existiert. Hätte man diese Rechtsfolge vermeiden wollen, hätte die „vorrangige“ Pflichtteilsberechtigte auch für ihre Abkömmlinge auf den Pflichtteil verzichten müssen.

2-Monats-Frist des AGG gilt auch für andere Schadensersatzklagen

2-Monats-Frist des AGG gilt auch für andere Schadensersatzklagen

Kernfrage

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eine Ausschlussfrist von 2 Monaten vor. Werden die Ansprüche später geltend gemacht, sind sie verwirkt. Diese Norm des deutschen Rechts ist vom Europäischen Gerichtshof als europarechtskonform bestätigt worden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun – ergänzend – darüber zu entscheiden, wann die 2-Monats-Frist beginnt und wie die Reichweite der Norm zu verstehen ist.

Sachverhalt

Gestützt auf verschiedene Anspruchsgrundlagen auch außerhalb des AGG hatte eine abgelehnte Bewerberin auf Schadensersatz geklagt, die sich mit 41 Jahren auf eine Stellenausschreibung für Arbeitnehmer im Alter zwischen 18 und 35 Jahren beworben hatte und nicht eingestellt worden war. Mit ihrer Klage hatte sie eine durch die Stellenanzeige indizierte Diskriminierung wegen Alters geltend gemacht. Ihre Klage hatte sie nach 2 Monaten und 10 Tagen eingereicht.

Entscheidung

Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der in dieser Sache die 2-monatige Ausschlussfrist im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens für europarechtskonform erklärt hatte, stellte das BAG fest, dass die Klage verfristet war. Die 2-monatige Ausschlussfrist beginne in dem Moment zu laufen, in dem der Arbeitnehmer/Bewerber von der möglichen Diskriminierung Kenntnis erlange (hier: mit Mitteilung der Nichteinstellung). Darüber hinaus erfasse die Ausschlussfrist alle Schadensersatzansprüche, die auf eine Diskriminierungshandlung gestützt wären. Mit anderen Worten, sie gilt auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch auf eine Norm gestützt wird, die außerhalb des AGG liegt.

Konsequenz

Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie klare Grundlagen für die Bestimmung des Fristlaufs im Rahmen der Ausschlussfrist festlegt; auch wenn es im Prozess streitig sein kann, wann Kenntnis von der Diskriminierung vorlag. Darüber hinaus stellt sie klar, dass sich Arbeitnehmer nicht auf sekundäre Anspruchsgrundlagen stützen können, um die Ausschlussfrist zu umgehen.

Wann sind Steuerbescheide nichtig?

Wann sind Steuerbescheide nichtig?

Kernaussage

Erheblich voneinander abweichende Schätzungen des Finanzamtes sind nicht nichtig, solange sich die Ergebnisse nicht in Bescheiden niedergeschlagen haben.

Sachverhalt

Die Kläger betrieben einen Döner-Imbiss. Für die Jahre 2003 bis 2008 führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch, die eine Verkürzung von Einnahmen und Ausgaben ergab. Nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens fand ein erster Erörterungstermin statt, in dem die zu erwartenden Mehrsteuern auf ca. 800.000 EUR geschätzt wurden. In einem weiteren Termin wurde die Schätzung auf 550.000 EUR reduziert. Ferner bot das Finanzamt bei einer mit weiteren Auflagen verbundenen tatsächlichen Verständigung einen Zahlbetrag von 170.000 EUR an. Schließlich ergingen Steuerbescheide, die aufgrund von Hinzuschätzungen wegen Buchführungsmängel Mehrsteuern von 480.000 EUR festsetzten. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens änderte das Finanzamt nochmals die Höhe der Hinzuschätzungen. Die Kläger sind der Auffassung, dass derart unterschiedliche Schätzungsergebnisse als willkürlich angesehen werden müssen und damit nichtig sind.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zwischen den Schätzergebnissen besteht zwar eine erhebliche Differenz, die Ergebnisse haben sich aber nicht in Bescheiden niedergeschlagen. Diese sind jedoch Voraussetzung dafür, dass eine willkürliche Schätzung anfechtbar wird. Selbst grobe Schätzfehler, die auf Nachlässigkeit oder auf Verkennung der Verhältnisse des Einzelfalls beruhen, machen Bescheide im Übrigen nur rechtswidrig und nicht nichtig. Auch wenn auf die Kläger durch die erste höchste Steuernachforderung im Hinblick auf die strafrechtlichen Folgen Druck ausgeübt wurde, führt dies nicht zur Nichtigkeit der späteren Bescheide. Wegen der von den Klägern zu vertretenden mangelnden Überprüfungsmöglichkeiten war lediglich eine grobe Schätzung geboten, für die verschiedene Schätzungsmethoden zur Verfügung stehen. Das Finanzamt hat zu Recht seiner Schätzung kombinierte Mittelwerte aus der amtlichen Rechtssatzsammlung für Imbisse, Pizzerien und Gaststätten zu Grunde gelegt.

Konsequenz

Die Steuerpflichtigen gaben durch ihren groben Pflichtverstoß Anlass zu einer Schätzung, deren Unsicherheiten nicht zu Lasten des Finanzamtes gehen dürfen, solange sich die Behörde innerhalb des Schätzungsrahmens bewegt.

Wer die falsche USt-IDNr. verwendet, verliert den Vorsteuerabzug

Wer die falsche USt-IDNr. verwendet, verliert den Vorsteuerabzug

Kernaussage

Vielen deutschen Unternehmen, die Waren in der übrigen EU einkaufen ist nicht bekannt, dass sie ein erhebliches Steuerrisiko eingehen, wenn sie den Einkauf unter ihrer deutschen USt-IDNr. abwickeln, die Ware jedoch nicht nach Deutschland geliefert wird.

Rechtslage

Unternehmer, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten der EU erwerben, müssen hierfür einen innergemeinschaftlichen Erwerb deklarieren. Dieser wird in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem die Beförderung bzw. Versendung endet. Verwendet der Abnehmer nicht die USt-IDNr. des Staates in dem die Beförderung endet, sondern die eines anderen Mitgliedstaates, so gilt der innergemeinschaftliche Erwerb so lange in dem Staat der verwendeten USt-IDNr. als bewirkt, bis der Abnehmer die Besteuerung im Mitgliedstaat des Endes der Beförderung nachweist (fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb). In diesem Fall wird dem Abnehmer nun, abweichend zur früheren Rechtslage, der Vorsteuerabzug versagt. Ursächlich hierfür ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH), der die deutsche Finanzverwaltung mittlerweile folgt.

Sachverhalt

Ein Unternehmer mit Sitz in Deutschland kauft Ware bei einem Unternehmer in Belgien ein. Der belgische Unternehmer liefert die Ware auf Wunsch des deutschen Unternehmers nach Österreich. Der deutsche Unternehmer verwendet seine deutsche USt-IDNr. Er hat in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern; ein korrespondierender Vorsteuerabzug steht ihm nicht zu. Erst wenn der deutsche Unternehmer die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Österreich nachweist, entfällt die Besteuerung in Deutschland.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist ausdrücklich darauf hin, dass im Falle eines fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerbs weder durch einen korrespondierenden Vorsteuerabzug noch durch eine Steuerbefreiung eine Entlastung erreicht werden kann.

Konsequenz

Viele Unternehmer verwenden ihre deutsche USt-IDNr. auch dann, wenn ihnen die Ware nicht nach Deutschland, sondern in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert wird. In der Praxis kommt dies häufig bei Reihengeschäften vor. Oft wird dabei sogar bewusst die deutsche USt-IDNr. verwendet, da die gesetzliche Regelung als Wahlrecht missverstanden wird, der Besteuerung und den damit verbundenen Kosten im EU-Ausland zu entgehen. Dieses Verhalten wird nun, so auch die Intention des EuGH, durch Entzug des Vorsteuerabzuges, sanktioniert. Betroffene Unternehmen sollten diesbezüglich umgehend steuerlichen Rat einholen. So kann bei Reihengeschäften ggf. durch Änderung der Lieferwege bzw. -konditionen, ein innergemeinschaftlicher Erwerb im EU-Ausland verhindert werden.

Umwandlung Girokonto in Pfändungsschutzkonto gebührenpflichtig?

Umwandlung Girokonto in Pfändungsschutzkonto gebührenpflichtig?

Rechtslage

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewährt automatisch den Pfändungsschutz in Höhe des derzeitigen Freibetrags. Dieser Betrag ist als Existenzminimum vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Seit dem 1.7.2010 kann sich der Schuldner nur noch auf diesem Wege vor Kontopfändungen schützen, denn die frühere Möglichkeit einer Aufhebung der Pfändung durch das Vollstreckungsgericht ist entfallen. Die Banken erfüllen mit der Führung der P-Konten eine gesetzliche Pflicht, weshalb sie hierfür auch kein höheres Entgelt verlangen können.

Sachverhalt

Die beklagte Direktbank erhebt für die Führung des Girokontos keine Gebühren. In der Leistung enthalten sind auch die Teilnahme am Online-Banking, die „ec/Maestro-Karte“ und die Visakarte. Für die Führung eines P-Kontos erhebt die Beklagte dagegen eine monatliche Gebühr über 10,90 EUR. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Nutzung der Karten sowie die weitere Bereitstellung eines Dispokredits nach Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto nicht mehr möglich. Ferner besteht kein Anspruch auf Rückumwandlung des P-Kontos in ein Girokonto. Gegen die Verwendung dieser Klauseln klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und bekam Recht.

Entscheidung

Die beanstandeten Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Direktbank sind unwirksam, da sie der gesetzlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten. Sie benachteiligt den Kunden unangemessen. Ein höheres Entgelt ist nicht gerechtfertigt, denn mit der Führung der P-Konten erfüllt die Bank ihre gesetzliche Pflicht. Eine echte Gegenleistung wird somit nicht erbracht, weshalb die Erhebung des Sonderentgelts unwirksam ist. Die Klausel über den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit der Karten ist unwirksam, da es der Kündigungserklärung und eines Kündigungsgrundes seitens der Bank bedarf. Die Klausel über die weitere Bereitstellung des Dispokredits ist unklar, denn es wird nicht deutlich, ob der Kunde nach Umwandlung den Kredit sofort zurückzahlen muss, mit einer Kündigung zu rechnen hat oder nur höhere Zinsen zahlen muss. Schließlich ist auch der Ausschluss der Rückumwandlung unwirksam, denn dem Kunden kann der Schutz des Existenzminimums nicht aufgezwungen werden.

Konsequenz

Unter Verweis auf diese Entscheidung sind die Sonderentgelte, die im Zusammenhang mit der Führung der P-Konten vereinnahmt wurden, von den Banken zurückzufordern. Zukünftigen Abrechnungen über diese Sonderentgelte sollte widersprochen werden.

Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei Errichtung einer privatrechtlichen Stiftung

Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei Errichtung einer privatrechtlichen Stiftung

Kernaussage

Das Versprechen des Stifters im Stiftungsgeschäft zur Übertragung von Grundstücken, bedarf nicht der notariellen Beurkundung. Die Grunderwerbsteuer wird schon mit der staatlichen Anerkennung der Stiftung und nicht erst mit der nachfolgenden Übertragung und Auflassung des Grundstücks ausgelöst.

Sachverhalt

2 Stifter errichteten eine Stiftung des bürgerlichen Rechts. Im Rahmen des privatschriftlichen Stiftungsgeschäfts Anfang 2010 erklärten die Stifter, dass der Stiftung als Grundstockvermögen u. a. das Eigentum an Grundstücken übertragen werden solle. Im später notariell beurkundeten Übertragungsvertrag zur Erfüllung des Stiftungsgeschäfts wurde der inzwischen staatlich anerkannten Stiftung sodann das Grundstück übertragen. Unter Bezugnahme auf diesen Übertragungsvertrag unterwarf das beklagte Finanzamt den Vorgang der Grunderwerbsteuer. Die Stiftung ist der Auffassung, die Besteuerung des Übertragungsvertrags sei nichtig. Es hätte – wenn überhaupt – aufgrund der Stiftungserrichtungsurkunde in Verbindung mit der landesrechtlichen Anerkennung Grundsteuer festgesetzt werden dürfen. Das Finanzgericht folgt dieser Auffassung.

Entscheidung

Die Grunderwerbsteuer wird durch das Rechtsgeschäft, das einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums begründet, ausgelöst. Wird dieser Anspruch durch die Auflassung nur erfüllt, unterliegt das dingliche Geschäft nicht mehr der Grunderwerbsteuer. Besteuerungsgegenstand ist vorliegend das Stiftungsgeschäft, denn mit der staatlichen Anerkennung der Stiftung ist diese rechtskräftig entstanden und hat zugleich den im Stiftungsgeschäft fixierten Anspruch auf Eigentumsübertragung gegen den Stifter erworben. Entgegen der überwiegenden Meinung ist das schuldrechtliche Geschäft auch nicht mangels notarieller Beurkundung – resultierend aus der Verpflichtung zur Grundstücksübertragung – formunwirksam. Nach Auffassung der Richter ist diese Regelung nämlich mangels Regelungslücke nicht analog auf einseitige Rechtsgeschäfte und damit auf das Stiftungsgeschäft anwendbar. Dieses bedarf nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur der einfachen Schriftform.

Konsequenz

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bleibt nun abzuwarten, denn das Finanzamt hat bereits Revision eingelegt. Die Auffassung des Finanzgerichts ist kritisch zu beurteilen, denn das staatliche Anerkennungsverfahren dient allein der Überprüfung der Anerkennungsfähigkeit der Stiftung. Die Schutz,- Beweis-, und Warnfunktion der notariellen Beurkundung wird dadurch nicht ersetzt.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin