Keine Anerkennung der Organschaft bei „Vergessen“ des Verlustabzugs

Keine Anerkennung der Organschaft bei „Vergessen“ des Verlustabzugs

Kernproblem

Durch die Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft zwischen Tochterkapitalgesellschaft (Organgesellschaft) und Mutterunternehmen (Organträger) können Gewinne und Verluste zweier rechtlich selbstständiger Unternehmen miteinander verrechnet werden. Voraussetzung hierfür ist neben der finanziellen Eingliederung (Stimmrechtsmehrheit) insbesondere auch der Abschluss und die tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages (EAV) über mindestens 5 Jahre. Dies gebietet u. a., dass die Organgesellschaft nicht einen höheren als den gesetzlich zulässigen und im EAV bestimmten Gewinn an den Organträger abführt. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Gewinn der Organgesellschaft nicht zunächst mit einem vororganschaftlich entstandenen handelsrechtlichen Verlustvortrag verrechnet wird. Streitig war bislang, ob das „Vergessen“ eines solchen Verlustabzugs als geringfügiger und danach unbeachtlicher Verstoß gegen eine Nebenpflicht des EAV angesehen werden kann.

Sachverhalt

Die klagende Kommanditgesellschaft und ihre Tochter-GmbH schlossen rückwirkend auf den 1.1.1998 einen EAV. Zu diesem Stichtag hatte die Tochtergesellschaft einen Verlustvortrag von ca. 5,6 Mio. EUR, der sich in 1998 um weitere Verluste von 2,6 Mio. EUR erhöhte. In 1999 erzielte die GmbH sodann einen Gewinn von 2,8 Mio. EUR, den sie – anstatt ihn mit dem Verlustvortrag zu verrechnen – an die Muttergesellschaft abführte. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass damit der EAV nicht wirksam durchgeführt sei, mit der Folge, dass die Organschaft (von Anfang an) steuerlich nicht anzuerkennen sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Die Auffassungen im Schrifttum, wonach das „Vergessen“ der vorrangigen Verrechnung der Gewinnabführung mit einem Verlustvortrag als geringfügiger und deswegen unbeachtlicher Verstoß gegen eine Nebenpflicht des EAV zu behandeln sei, lehnt der BFH bereits dem Grunde nach und damit ohne Rücksicht auf die Höhe des Verlustvortrags ab. Da der EAV damit nicht über den grundsätzlich gebotenen Zeitraum von 5 Jahren tatsächlich durchgeführt sei, scheitere die Anerkennung der Organschaft von Anfang an.

Konsequenz
Es ist zu bedauern, dass der BFH, ohne den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichend zu erörtern, das Vergessen des Abzugs des Verlustvortrags als schädlichen Vorgang ansieht. In der Praxis ist daher der sorgfältigen und gewissenhaften Durchführung des EAV höchste Aufmerksamkeit zu widmen, um unliebsame steuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Entschärfend wirkt hingegen die Aussage des BFH, dass eine Heilung des Verstoßes ggf. durch rückwirkende Bilanzberichtigung weiterhin möglich bleibt.

Unterscheidbarkeit bei Bildzeichen

Unterscheidbarkeit bei Bildzeichen

Kernaussage

Neben reinen Wortzeichen können auch Bildzeichen oder eine Kombination dieser als Marken im Register eingetragen werden. Hierbei ist die für Marken besondere Bedeutung der Herkunftsfunktion zu beachten. Die Marke muss die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft unterscheidbar machen. Ist dies nicht gegeben, fehlt dem Kennzeichen die notwendige Unterscheidungskraft und kann nicht im Markenregister eingetragen werden.

Sachverhalt

Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung einer Bildmarke für Waren der Klasse 16 beantragt. Die Bildmarke ähnelt einem Schulheft. Sie ist rechteckig und besteht aus einem schwarzen Streifen (links) und aus einem breiten hellen Bereich (rechts). Zwischen beiden Flächen ist im oberen Bereich der Marke ein kleines rechteckige weißes Feld für Eintragungen eingefügt. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen, und zwar für Blöcke (Papier- und Schreibwaren), Notizblöcke, Schreibhefte, Notizbücher, Papierblätter (Papeteriewaren) und Kalender. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen. Auch die Rechtsbeschwerde vor dem BGH blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Das BPatG habe zur Recht angenommen, dass die Eintragung des angemeldeten Bildzeichens für die in Rede stehenden Waren wegen des Schutzhindernisses des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu versagen sei. Bei Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Waren erschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen werde, werde im Allgemeinen die erforderliche (konkrete) Unterscheidungseignung fehlen. Das Bundespatentgericht habe daher zur Recht angenommen, dass das Publikum das angemeldete Bildzeichen für die fraglichen Waren nicht als Hinweis für die betriebliche Herkunft verstehen wird. Auf dem Gebiet der betreffenden Waren würden Produkte in einer ähnlichen Aufmachung verwendet. Das Bildzeichen entspreche üblichen dekorativen Gestaltungen.

Konsequenz

Anmelder sollten ihre Marken nicht nur hinsichtlich einer registergerichtlichen Beanstandung prüfen lassen, sondern ein besonderes Augenmerk auf die Voreintragungen gleicher oder ähnlicher Marken legen. Denn eine Markenanmeldung kann ein teures Markenverletzungsverfahren nach sich ziehen. Aus diesem Grund sollten sich Anmelder zuvor markenrechtlichen von einem Patentanwalt oder Rechtsanwalt beraten lassen.

Voraussetzungen der Klagebefugnis einer GbR

Voraussetzungen der Klagebefugnis einer GbR

Kernaussage

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bei der Gesamtvertretung angeordnet ist, ist nur dann klagebefugt, wenn alle Gesellschafter der Prozessführung zustimmen. Anderenfalls ist die Klage unzulässig. Das OLG Stuttgart entschied nun, dass die Frage, ob eine Verweigerungshaltung einzelner Gesellschafter rechtsmissbräuchlich ist, in einem zuerst anzustrengenden gesonderten Verfahren gegen die Verweigerer zu klären ist.

Sachverhalt

Die Beklagte ist Mieterin von mehreren Hotelappartements; heutige Eigentümerin von 22 der Appartements ist eine Familie, 11 weitere gehören jetzt einer GmbH, die zugleich Gesellschafterin der Beklagten ist. Frühere Eigentümer waren verschiedene Kapitalanleger, die – was zwischen den Parteien unstreitig ist – als „Miet-Pool“ in Form einer Außen-GbR organisiert waren. In einem Vorprozess hatte die Familie diejenigen früheren Eigentümer, die nicht an sie veräußert hatten, auf Zustimmung zur Beendigung aller Mietverhältnisse verklagt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil die Familie nicht Gesellschafterin der GbR geworden sei und damit nicht Prozesspartei sein könne. Der als „Vermietungs-GbR i. L.“ auftretenden Klägerin verweigerten 5 Gesellschafter, die an die Gesellschafterin der Beklagten (GmbH) verkauft hatten, die Zustimmung zu einer weiteren Prozessführung, in dem es um Räumung und Mietzinszahlung ging. Die Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Für die Außen-GbR galt mangels anderweitiger Bestimmungen die gesetzlich vorgesehene Gesamtvertretungsregelung (§§ 714, 709 BGB). Damit galt der Grundsatz der Einstimmigkeit; jede Maßnahme der Geschäftsführung bedurfte der Billigung aller Gesellschafter. Ferner konnte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche Eigentümer, die an die Gesellschafterin der Beklagten verkauft hatten, einer Prozessführung durch die Klägerin in rechtsmissbräuchlicher Weise widersprachen. Generell ist die Zustimmung zur Prozessführung verweigernder Gesellschafter in einem gesonderten Klageverfahren herbeizuführen. Die Voraussetzungen der rechtsmissbräuchlichen Zustimmungsverweigerung können nicht im Prozess mit der Beklagten geklärt werden, denn es würde über Rechte von Gesellschaftern geurteilt, die nicht am Verfahren beteiligt sind.

Konsequenz

Gegen das Urteil der Berufungsinstanz ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof anhängig. Die Entscheidung des obersten Zivilgerichts bleibt abzuwarten.

Zum Nachweis der Vertretung einer GbR bei Beurkundung einer Auflassung

Zum Nachweis der Vertretung einer GbR bei Beurkundung einer Auflassung

Kernaussage

Eine erwerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss in einer Auflassungsurkunde unverwechselbar als Rechtssubjekt bezeichnet sein. Das Kammergericht Berlin entschied nun, dass die Berechtigung zur Vertretung einer zum Beurkundungszeitpunkt bereits bestehenden GbR weder durch Eigenerklärungen der als Gesellschafter auftretenden Personen, noch durch eidesstattliche Versicherungen nachgewiesen werden kann.

Sachverhalt

Mit notariellem Vertrag wollten mehrere Käufer als Gesellschafter einer GbR im Mai 2008 Wohnungseigentum erwerben. Die Beteiligten bevollmächtigten einzelne Personen, die Auflassung zu erklären. Dies geschah formgemäß im Dezember 2009. Eine im Februar 2010 erlassene Zwischenverfügung des Grundbuchamtes wurde vom Kammergericht aufgehoben. Obwohl der beurkundende Notar sodann eine Ausfertigung seiner Verhandlung aus April 2010 überreichte, in der die Gesellschafter der GbR erklärten, dass im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses die GbR gegründet worden sei und obwohl die Auflassung erneut erklärt wurde, wies das Grundbuchamt die Anträge auf Eigentumsumschreibung und Löschung einer Vormerkung zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

Entscheidung

Das Grundbuchamt hat die Anträge zu Recht zurückgewiesen, weil der Eintragung ein nicht rückwirkend behebbares Hindernis entgegen stand. Die zum Nachweis der Auflassung vorgelegte notarielle Urkunde aus Dezember 2009 war nicht geeignet, die Identität der GbR in erforderlicher Form nachzuweisen. Als Nachweis sind eindeutige, die Gesellschaft als unverwechselbares Rechtssubjekt identifizierende Angaben erforderlich, wie z. B. Erklärungen zu Gründungsort, -zeitpunkt, Name oder Sitz. Diese können nur entbehrlich sein, wenn gleichzeitig zur Auflassung ein notarieller Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wird. Die Kenntnis der Beteiligten ist unerheblich, eine Umdeutung der Erklärung, es solle an eine neu gegründete GbR aufgelassen werden, kommt nicht in Betracht. Die Erklärungen in der Urkunde aus April 2010 genügen zur Identifizierung ebenfalls nicht, da die Urkunde nicht geeignet ist, die Vertretungsberechtigung für die spätestens im Mai 2008 gegründete GbR festzustellen. Weder Eigenerklärungen noch eidesstattliche Versicherungen helfen, weil sie der von der Grundbuchordnung (GBO) geforderten Form nicht genügen.

Konsequenz

Vor Auflassung an eine GbR ist darauf zu achten, dass diese als unverwechselbares Rechtssubjekt identifizierbar ist. Um den Anforderungen der GBO zu genügen, sollten Erklärungen zu Gründungsort, -zeitpunkt, Name und Sitz in der Urkunde enthalten sein.

Anzahlungen: Korrektur der Umsatzsteuer erfordert Rückzahlung

Anzahlungen: Korrektur der Umsatzsteuer erfordert Rückzahlung

Kernaussage

Grundsätzlich gilt in der Umsatzsteuer das Prinzip der Sollbesteuerung. Umsätze werden versteuert, wenn die Leistung erbracht wurde, unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung der Forderungen. Abweichend hiervon knüpft der BFH eine Korrektur der Umsatzsteuer jedoch an tatsächliche Zahlungen.

Sachverhalt

Über das Vermögen einer GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die GmbH Anzahlungen erhalten, denen jedoch noch keine Leistungen der GmbH gegenüberstanden. Der Insolvenzverwalter entschied sich gegen die Erfüllung der den Anzahlungen zugrunde liegenden Verträge; sie wurde rückabgewickelt. Streitig war zwischen dem klagenden Insolvenzverwalter und dem beklagten Finanzamt, ob die Umsatzsteuer vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens korrigiert werden kann. Der Kläger unterlag schließlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung

Der BFH kommt zu einem für die Parteien überraschenden, angesichts der jüngsten Rechtsprechung jedoch zu erwartenden, Ergebnis. Mangels Rückzahlung der Anzahlungen kommt eine Korrektur der Umsatzsteuer nicht in Frage, weder vor noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Konsequenz

Der BFH führt seine Rechtsprechung zur Korrektur der Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer konsequent fort. Demnach kann eine Korrektur der Umsatzsteuer nach Vereinnahmung des Entgeltes nur erfolgen, wenn es tatsächlich zu einer Rückzahlung kommt. Dies gilt für Überzahlungen, Boni, Rabatte und nun auch für Anzahlungen. In der Praxis findet diese Rechtsprechung noch wenig Beachtung. Unternehmer, die Prüfungsrisiken entgehen wollen, sollten sich aber hierauf einstellen.

Organschaft: Stellungnahme des BMF lässt auf sich warten

Organschaft: Stellungnahme des BMF lässt auf sich warten

Kernaussage

Im Jahr 2010 Jahr sind zahlreiche Urteile zur umsatzsteuerlichen Organschaft ergangen. So hatte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Organschaft bei Betriebsaufspaltungen grundsätzlich geändert. Demnach setzt die finanzielle Eingliederung, als Voraussetzung für die Organschaft, ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis voraus. Dies ist nicht gegeben, wenn die Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht der Personengesellschaft selbst, sondern mehreren Gesellschaftern der Personengesellschaft zuzurechnen sind.

Rechtslage

Der BFH hat seine Rechtsauffassung mit einem neuen Urteil konsequent weiter geführt. Allerdings lässt der Gerichtshof ausdrücklich offen, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt, wenn die Mehrheit der Anteile an beiden Gesellschaften nur einem Gesellschafter zusteht. Gleiches gilt für die Frage, wie Stimmbindungs- und Beherrschungsverträge in diesem Zusammenhang zu würdigen sind. An einer Stellungnahme der Finanzverwaltung fehlte es bisher.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen hat nun mitgeteilt, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) noch eine weitere Entscheidung des BFH abwarten wird, bevor es zur neuen Rechtsprechung Stellung bezieht. In dem anhängigen Revisionsverfahren hat der BFH darüber zu entscheiden, ob die finanzielle Eingliederung gegeben ist, wenn sich die Anteile an 2 Kapitalgesellschaften im Privatvermögen einer natürlichen Person befinden und durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ein Über- und Unterordnungsverhältnis sichergestellt ist. Bis dahin finden die existierenden Verwaltungsanweisungen weiterhin Anwendung.

Konsequenzen

Bestehende Organschaftsverhältnisse sollten hinsichtlich ihres weiteren Bestandes unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung überprüft werden. Dies gilt insbesondere für bestehende Betriebsaufspaltungen und umgekehrt auch für Unternehmensstrukturen, die Charakteristika einer Organschaft aufweisen, bisher allerdings nicht als solche behandelt wurden. Dabei ist aber nicht nur die dargestellte Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung zu beachten, sondern auch diverse Urteile zur organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung. Sofern die Organschaft keine Vorteile bietet, sollte deren Beendigung angestrebt werden, da sie sich gerade in Insolvenzfällen als nachteilig erweist.

Neue Bescheinigung für Gebäudereiniger

Neue Bescheinigung für Gebäudereiniger

Rechtslage

Mit Wirkung vom 1.1.2011 wurde die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf weitere Leistungen ausgedehnt, u. a. auf Gebäudereinigungsleistungen. Dies gilt allerdings nur, sofern der Leistungsempfänger selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Ist dies der Fall, so muss er die Umsatzsteuer einbehalten, anmelden und an das Finanzamt abführen. Der leistende Subunternehmer muss eine Nettorechnung ausstellen und auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hinweisen.

Neue Verwaltungsanweisungen

Das BMF hat nun einen Vordruck (USt 1 TG) veröffentlicht, der es dem Leistungsempfänger erlaubt, nachzuweisen, dass er selbst Gebäudereiniger ist.

Konsequenzen

Legt der Leistungsempfänger seinem Subunternehmer den neuen Vordruck vor, so muss dieser, wie beschrieben, eine Nettorechnung ausstellen. Die Subunternehmer sollten allerdings nur dann netto fakturieren, wenn ihnen der Vordruck auch tatsächlich vorgelegt wird. Gebäudereinigungsfirmen, die Subunternehmer beauftragen, müssen beachten, dass sie grundsätzlich immer Schuldner der Umsatzsteuer werden, wenn die Subunternehmer im Ausland ansässig sind. In diesem Fall ist es unerheblich, ob es sich um Gebäudereinigungsleistungen handelt oder nicht.

Darf ein Arbeitgeber das Aussehen der Mitarbeiter bestimmen?

Darf ein Arbeitgeber das Aussehen der Mitarbeiter bestimmen?

Kernproblem

Arbeitgeber haben nicht selten den Wunsch, ein einheitliches Erscheinungsbild ihrer Mitarbeiter zu erzielen. Neben einer einheitlichen Dienstkleidung werden hierzu regelmäßig Vorgaben für das Aussehen aufgestellt, die im Einzelnen oftmals Streit auslösen.

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber, der im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen durchführt, hat seinen Mitarbeitern zusätzlich zur Dienstkleidung u. a. vorgeschrieben, Fingernägel nur einfarbig zu lackieren, die außerdem nur max. 0,5 cm die Fingerkuppe überragen dürften, und Unterwäsche zu tragen, die weiß oder in Hautfarbe sein müsse. Darüber hinaus wurde den männlichen Mitarbeitern eine nicht natürlich wirkende Haarfärbung und das Tragen von Haarersatz verboten. Hiergegen ist der Betriebsrat mit teilweisem Erfolg vorgegangen.

Entscheidung

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts verletzen einige der vom Arbeitgeber aufgestellten Vorgaben das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer und sind deshalb unwirksam. Die Trageordnung greife in die Freiheit der Arbeitnehmer ein, sich während der Arbeitszeit so zu kleiden, wie es den persönlichen Wünschen und Vorstellungen entspreche. Dieser Eingriff sei nur gerechtfertigt, wenn er zur Erreichung eines legitimen Anliegens des Arbeitgebers geeignet, erforderlich und angemessen sei. Die Vorgabe, Fingernägel nur einfarbig zu lackieren, sei schon nicht zur Erreichung des Ziels geeignet, da dieses in erster Linie durch eine einheitliche Dienstkleidung erreicht werde. Die Farbe der Fingernägel sei hierfür ersichtlich ohne Bedeutung. Dagegen sei die Vorgabe, nicht zu lange Fingernägel zu tragen, wirksam, da hierdurch eine Verletzungsgefahr bei der Kontrolle von Passagieren möglichst vermieden werden könne. Auch die Vorgabe zum Tragen von Unterwäsche sei wirksam. Denn durch das Tragen von Unterwäsche würden Blusen und Hemden geschützt und weniger schnell abgenutzt. Die Vorgabe zur Farbe der Unterwäsche sei von den Arbeitnehmern hinzunehmen, da keine erhebliche Einschränkung des Persönlichkeitsrechts vorliege. Allerdings seien die Vorschriften, die männlichen Mitarbeitern nicht natürlich wirkende Haarfärbungen und das Tragen von Haarersatz verbieten, unwirksam. Da ohnehin alle Arbeitnehmer unterschiedliche Haarfarben hätten, könne eine solche Vorgabe das einheitliche Erscheinungsbild nicht fördern. Diese sei unverhältnismäßig, da sie ohne erkennbare Rechtfertigung in die körperliche Integrität der Mitarbeiter eingreife.

Konsequenz

Arbeitgeber sollten vor Einführung einer Trageordnung für Berufskleidung in einem ersten Schritt sorgfältig prüfen, welche Regelungen für ein einheitliches Erscheinungsbild überhaupt geeignet sind. In einem zweiten Schritt ist sodann zu beurteilen, ob diese Vorgaben im Einzelfall nicht zu weit in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter eingreifen.

Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger und anderen Medien

Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger und anderen Medien

Kernaussage

Sämtliche Bekanntmachungen einer Kapitalgesellschaft können beim Bundesanzeiger nicht mehr wie früher in Papierform, sondern nur noch elektronisch erfolgen; der Bundesanzeiger wird nur noch elektronisch geführt. Eine solche Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ersetzt indes nicht die Bekanntmachung durch andere Medien, wenn dies der Gesellschaftsvertrag einer GmbH so vorsieht.

Sachverhalt

Der Liquidator einer GmbH meldete deren Liquidationsbeendigung zur Eintragung ins Handelsregister an. Das Registergericht erließ eine Zwischenverfügung und beanstandete die fehlende Veröffentlichung der Auflösung der GmbH. Gemäß den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen habe diese Bekanntmachung mit Gläubigeraufruf im baden-württembergischen Stadtanzeiger zu erfolgen. Es sei jedoch lediglich eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vorgenommen worden, so dass der Nachweise fehle, dass das nach dem GmbH-Gesetz (§ 73 Abs. 1) vorgesehene Sperrjahr eingehalten worden sei. Die entsprechenden Belege der Veröffentlichung im Stadtanzeiger seien nachzureichen. Die dagegen gerichtete Beschwerde war zuletzt auch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erfolglos.

Entscheidung

Die Bekanntmachung des Schlusses der Liquidation der GmbH hätte jedenfalls auch im Stadtanzeiger Baden-Württemberg erfolgen müssen, weil der Gesellschaftsvertrag der aufgelösten GmbH dies so vorschreibt. Die Ansicht des beschwerdeführenden Liquidators, die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ersetze die Bekanntmachung durch sämtliche andere Medien, ist nicht korrekt. Aus Gründen des Schutzes des Rechtsverkehrs müssen die Bekanntmachungen einer Gesellschaft außer im elektronischen Bundesanzeiger auch in den Publikationsorganen erfolgen, die der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Nur wenn die Satzung der GmbH allein den Bundesanzeiger als Veröffentlichungsblatt bestimmt, ist die Bekanntmachung zwingend elektronisch vorzunehmen und nicht in der gedruckten Form des Bundesanzeigers. Sieht der Gesellschaftsvertrag ein weiteres Medium vor, ist dieser Anordnung zu folgen.

Konsequenz

Das GmbH-Gesetz beinhaltet in § 12 lediglich eine dahingehende Klarstellung, dass die betreffende Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen hat, wenn die GmbH in ihrem Gesellschaftsvertrag eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorsieht.

Rückstellung für Kosten einer Betriebsprüfung bei Großbetrieben

Rückstellung für Kosten einer Betriebsprüfung bei Großbetrieben

Kernaussage

Nach Auffassung der Finanzverwaltung darf für die mit einer zukünftigen Betriebsprüfung zusammenhängenden Kosten keine Rückstellung mit steuerlicher Wirkung gebildet werden, sofern keine Prüfungsanordnung vorhanden ist. Der Erlass einer Prüfungsanordnung sei auch keine wertaufhellende Tatsache. Das baden-württembergische Finanzgericht entschied nun, dass bei Großbetrieben die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung auch ohne Vorliegen einer Prüfungsanordnung zulässig ist.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob die klagende GmbH für die Kosten einer Betriebsprüfung eine Rückstellung bilden durfte, weil sie – aufgrund ihrer Konzernzugehörigkeit – als Großbetrieb eingestuft war. Die gebildete Rückstellung fand Eingang in die Körperschaft- und Gewerbestehererklärung der Klägerin. Das beklagte Finanzamt vertrat anlässlich einer Betriebsprüfung die Ansicht, die Rückstellung für zukünftige Betriebsprüfungskosten sein nicht anzuerkennen, weil es im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung an einer Prüfungsanordnung gefehlt habe. Gegen die entsprechenden Steuerbescheide erhob die Klägerin erfolglos Einspruch. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt, ließ aber die Revision zum BFH zu.

Entscheidung

Die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Mitwirkung bei einer Betriebsprüfung hat ihren wirtschaftlichen Bezugspunkt in der gewerblichen Tätigkeit zum Bilanzstichtag. Das Finanzgericht bejaht die Zulässigkeit einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung – auch ohne Vorliegen einer Prüfungsanordnung – mit dem Hinweis auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit von Anschlussprüfungen bei Großbetrieben. Seit Jahrzehnten ist es für Großbetriebe überwiegend wahrscheinlich, dass eine steuerliche Betriebsprüfung stattfindet. In den Jahren 2007 bis 2009 bewegte sich die Wahrscheinlichkeit bei über 75 %. Auch die Betriebsprüfungsordnung (BpO) sieht die Anschlussprüfung bei Großbetrieben als Regelfall vor. Für die Bildung einer Rückstellung ist eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichend.

Konsequenz

Die vorliegende Entscheidung ist nur auf Großbetriebe direkt anwendbar. Bei diesen kann unter Berufung auf das Urteil und das vor dem BFH anhängige Revisionsverfahren eine steuerlich wirksame Rückstellung für Kosten durch zukünftige Betriebsprüfungen gebildet werden. Ein entsprechendes Verfahren dürfte bei einem als Mittelbetrieb eingestuften Betrieb allerdings ins Leere laufen. Die Wahrscheinlichkeit, geprüft zu werden, lag für das Veranlagungsjahr 2009 bei deutlich unter 50 %. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist daher bei Mittelbetrieben nicht gegeben, so dass die Bildung einer Rückstellung hier ausscheidet.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin