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Verjährung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG

Verjährung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG

Rechtlage

Bestimmte kulturelle Einrichtungen des öffentlichen Rechts (z. B. Theater, Orchester etc.) sind steuerbefreit. Für andere Unternehmer, denen bescheinigt wird, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erfüllen, gilt die Steuerbefreiung ebenfalls (§ 4 Nr. 20a UStG). Die entsprechende Bescheinigung wird von der zuständigen Landesbehörde ausgestellt. Die Bescheinigung kann sowohl von den Unternehmern als auch von der Finanzverwaltung beantragt werden. Wird sie erteilt, ist die Steuerbefreiung zwingend. Dies ist nicht immer von Vorteil, da mit der Steuerbefreiung der Verlust des Vorsteuerabzuges einhergeht. Vielen Unternehmern wurde dieser Umstand zum Verhängnis, wenn die Finanzverwaltung erst Jahre später die Bescheinigung rückwirkend beantragt hatte. Die gesamte bis dahin gezogene Vorsteuer nebst Zinsen musste dann zurückgezahlt werden. Um dieses Problem zu mindern, wurde mit Wirkung vom 1.1.2011 die rückwirkende Erteilung der Bescheinigung zeitlich auf 4 Jahre begrenzt.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun zur Neuregelung Stellung bezogen. Es erläutert u. a. anhand eines Beispiels die Regelung der Verjährung im Hinblick auf die Erteilung bzw. Aufhebung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG.

Konsequenz

Das Schreiben ist von den betroffenen Unternehmern immer dann zu Rate zu ziehen, wenn die Bescheinigung noch nachträglich mit Rückwirkung für die Vergangenheit erteilt werden soll. Dies wird entweder der Fall sein, wenn der Unternehmer selbst noch die Steuerbefreiung zu seinen Gunsten geltend machen möchte oder wenn die Finanzverwaltung dies zu seinen Ungunsten beabsichtigt. Aufgrund der Komplexität der Verjährungsregelung sollten betroffene Unternehmer trotz des vorliegenden Schreibens diesbezüglich steuerlichen Rat einholen. Generell ist allerdings zu empfehlen, dass die Unternehmer die Bescheinigung schon vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beantragen, um Rechtssicherheit zu erreichen und seriös kalkulieren zu können. Eines Blickes in das vorliegende Schreiben bedarf es dann nicht mehr.

Falsche LSt-Bescheinigung 2010: Angeblich kein Nachteil

Falsche LSt-Bescheinigung 2010: Angeblich kein Nachteil

Fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung 2010: Wer ist betroffen?

Zuletzt erst hat der Boulevard zahlreiche falsche Steuerbescheide zuungunsten der Steuerbürger angekündigt, denn Folgendes war passiert: In einigen Fällen sind die vom Arbeitgeber erstellten Lohnsteuerbescheinigungen 2010 auf Grund eines Programmfehlers der Software-Anbieter fehlerhaft ausgestellt worden. Betroffen sind Arbeitnehmer, die freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind. Hier gilt es schon einmal für einen Großteil der Arbeitnehmer aufzuatmen, denn freiwillig versichert sind überwiegend solche, die in 2010 über ein regelmäßiges Einkommen von mindestens 3.750 EUR monatlich verfügt haben. Darunter ist man in aller Regel gesetzlich versichert.

Wo liegt das Problem?

Die Lohnsteuerbescheinigung wird vom Arbeitgeber an die Finanzverwaltung übermittelt und bildet die Grundlage einer späteren Einkommensteuerveranlagung. Nach einer für den Steuerzahler günstigen Gesetzesänderung sind seit 2010 Krankenversicherungsbeiträge (ohne Wahlleistungen und nach einem Abschlag von 4 %, wenn Anspruch auf Krankengeld besteht) in voller Höhe als Sonderausgabe abzugsfähig. Beim Arbeitnehmer mindern sich die berücksichtigungsfähigen Gesamtbeiträge um die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers, so dass sich unterm Strich nur sein „eigener Anteil“ auswirkt (in 2010: allgemeiner Beitragssatz 14,9 %, davon AN-Anteil 7,9 %). Durch den Programmfehler wurde in der Lohnsteuerbescheinigung (Zeilen 25/26) anstatt des kompletten Arbeitnehmeranteils der um den Arbeitgeberanteil geminderte Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgewiesen. Weil sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge annähernd zur Hälfte teilen, weist auch die Bescheinigung nicht viel mehr als etwa die Hälfte des Arbeitnehmeranteils aus. Zieht man jetzt in der Steuerveranlagung davon noch die Arbeitgeberanteile ab (berücksichtigt sie also zweimal), bleibt fast nichts mehr übrig.

Was meint das Bundesfinanzministerium?

Nachdem das BMF zunächst die Arbeitgeber verpflichten wollte (soweit wirtschaftlich zumutbar – was immer das heißen mag), korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzämter zu übermitteln und dem Arbeitnehmer einen Ausdruck auszuhändigen, erfolgte jetzt ein Rückzieher. Demnach sollen die fehlerhaften Bescheinigungen maschinell erkannt und die Beiträge in zutreffender Höhe bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Konsequenz

Betroffene sollten ihren Einkommensteuerbescheid 2010 peinlichst genau prüfen.

Neue Bescheinigung für Gebäudereiniger

Neue Bescheinigung für Gebäudereiniger

Rechtslage

Mit Wirkung vom 1.1.2011 wurde die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf weitere Leistungen ausgedehnt, u. a. auf Gebäudereinigungsleistungen. Dies gilt allerdings nur, sofern der Leistungsempfänger selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Ist dies der Fall, so muss er die Umsatzsteuer einbehalten, anmelden und an das Finanzamt abführen. Der leistende Subunternehmer muss eine Nettorechnung ausstellen und auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hinweisen.

Neue Verwaltungsanweisungen

Das BMF hat nun einen Vordruck (USt 1 TG) veröffentlicht, der es dem Leistungsempfänger erlaubt, nachzuweisen, dass er selbst Gebäudereiniger ist.

Konsequenzen

Legt der Leistungsempfänger seinem Subunternehmer den neuen Vordruck vor, so muss dieser, wie beschrieben, eine Nettorechnung ausstellen. Die Subunternehmer sollten allerdings nur dann netto fakturieren, wenn ihnen der Vordruck auch tatsächlich vorgelegt wird. Gebäudereinigungsfirmen, die Subunternehmer beauftragen, müssen beachten, dass sie grundsätzlich immer Schuldner der Umsatzsteuer werden, wenn die Subunternehmer im Ausland ansässig sind. In diesem Fall ist es unerheblich, ob es sich um Gebäudereinigungsleistungen handelt oder nicht.