Grunderwerbsteuer – Gegenleistung – BFH-Urteil vom 23. November 2022, II R 26/21

Das Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 23. November 2022 (Az. II R 26/21) entschieden, dass die Grundsätze der Gesamtbetrachtung auch bei der Bestimmung der Gegenleistung im Rahmen der Grunderwerbsteuer anwendbar sind. Im konkreten Fall ging es um den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer Grundstücksgesellschaft, bei der ein Kaufpreisanteil nicht auf das Grundstück entfiel, sondern auf eine Darlehensforderung. Nach Auffassung des BFH ist der Grundsatz der Gesamtbetrachtung anwendbar, da der Kaufpreisanteil auf die Darlehensforderung unmittelbar im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb stand. Der Kaufpreisanteil auf die Darlehensforderung ist somit in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

BFH: Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

BFH, Urteil VI R 31/20 vom 23.11.2022

  1. Der Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG erfordert die Ermittlung eines Übergangsgewinns.
  2. Soweit für Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns die Grundsätze der Einnahmen-Überschussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG fortgelten, muss bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG kein Übergangsgewinn ermittelt werden.

Das Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 23. November 2022 (VI R 31/20) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn bisher mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt hat, später aber auf die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen umsteigt, die Werte des Übergangsjahres anteilig berücksichtigen muss. In dem Fall hatte ein Landwirt, der zuvor seine Gewinne mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt hatte, in einem späteren Jahr auf die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen umgestellt. Das Finanzamt hatte daraufhin nur die Werte des Folgejahres berücksichtigt, was der Landwirt nicht akzeptierte. Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Landwirts und stellte klar, dass der Übergang von einer Gewinnermittlungsart zur anderen jahresbezogen zu berechnen ist und auch für das Übergangsjahr entsprechend berücksichtigt werden muss.

BFH: Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

BFH, Pressemitteilung Nr.10/23 vom 23.10.2023 zum Urteil VI R 25/20 vom 26.10.2022

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.10.2022 entschieden, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

Im Streitfall litt die Klägerin an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen war. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen die Kläger den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Als außergewöhnliche Belastungen könnten Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen seien. Daher würden etwa Krankheitskosten und ebenfalls Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Zwar sei auch die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Gleichwohl seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens.

Ganz leer gingen die Kläger indes nicht aus. Denn in Höhe der in den Umbaukosten enthalten Lohnaufwendungen stand ihnen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu.

In einem Urteil vom 26. Oktober 2022 (Az. VI R 25/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Gartens keine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn dadurch lediglich ein höherer Komfort geschaffen wird. Eine außergewöhnliche Belastung ist nur dann gegeben, wenn die Aufwendungen zwangsläufig entstehen und ein angemessenes Maß nicht überschreiten. Im konkreten Fall ging es um die Klage eines Mannes, der Kosten für den Umbau seines Gartens als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollte, da er aufgrund seiner Behinderung auf einen barrierefreien Zugang und die Möglichkeit der Nutzung des Gartens angewiesen war. Der BFH verneinte jedoch eine außergewöhnliche Belastung, da der höhere Komfort auch für Nichtbehinderte von Nutzen wäre und damit keine Zwangsläufigkeit gegeben sei.


BFH zur Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer

BFH, Urteil II R 39/20 vom 16.11.2022

  1. Der bewertungsrechtliche Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ ist tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich.
  2. Ist für die Bewertung des Wirtschaftsteils eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Liquidationswert maßgebend, kann ausnahmsweise der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts geführt werden, wenn der festgestellte Wert das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt. Dies setzt aber regelmäßig voraus, dass der vom FA festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt.

Das Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für die Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer die Art des Betriebs und die tatsächliche Nutzung des Grund und Bodens berücksichtigt werden müssen. Ein landwirtschaftlicher Betrieb, der mit seinen Flächen vorwiegend auf die Milchviehhaltung ausgerichtet ist, ist demnach anders zu bewerten als ein Betrieb, der vorwiegend mit Ackerbau und Schweinehaltung arbeitet. Hierbei müssen auch die Einkommensverhältnisse der Region berücksichtigt werden. Ebenso ist die Höhe der Pacht für die landwirtschaftlichen Flächen von Bedeutung, wenn es um die Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes geht.

BFH: Tarifierung von Kälberhütten

BFH, EuGH-Vorlage VII R 25/20 vom 23.08.2022

  1. Setzt die Pos. 9406 KN zwingend voraus, dass ein vorgefertigtes Gebäude einen Raum zu allen Seiten vollständig umschließen muss?
  2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Setzt die Pos. 9406 KN voraus, dass das vorgefertigte Gebäude groß genug ist, um einem durchschnittlich großen Menschen das Betreten zu ermöglichen und ist hierfür mindestens ein betretbarer Bereich in Stehhöhe für einen solchen Menschen erforderlich oder genügt auch eine Betretbarkeit in gebeugter Körperhaltung?

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte in einem Verfahren Zweifel an der Tarifierung von Kälberhütten als landwirtschaftliches Gebäude geäußert und den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Hintergrund war die Frage, ob Kälberhütten, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind, als bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen sind oder als landwirtschaftliche Gebäude, die einer besonderen tariflichen Begünstigung unterliegen. Der EuGH hat nun entschieden, dass Kälberhütten als landwirtschaftliche Gebäude gelten und somit einer tariflichen Begünstigung unterliegen können, sofern sie ihrer Art nach dauerhaft sind und eine Funktion erfüllen, die typischerweise landwirtschaftlichen Zwecken dient. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Kälberhütten und vergleichbaren Gebäuden in der Landwirtschaft.

BFH: Erste Tätigkeitsstätte bei Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten

BFH, Urteil VI R 48/20 vom 26.10.2022

Die Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten in einer Einrichtung des Arbeitgebers ist eine Tätigkeit i. S. des § 9 Abs. 4 EStG.

Das Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 26. Oktober 2022 (VI R 48/20) entschieden, dass die erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern, die Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten im Betrieb verbringen müssen, nicht zwingend an der Betriebsstätte des Arbeitgebers liegt. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, an welchem Ort sich der betriebliche Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers befindet. Eine solche Tätigkeitsstätte ist maßgeblich für die Frage, ob der Arbeitnehmer seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abziehen kann. Im konkreten Fall ging es um einen Krankenpfleger, der im Schichtdienst in einem Pflegeheim tätig war und dort auch Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten verbringen musste. Der Bundesfinanzhof entschied, dass seine erste Tätigkeitsstätte nicht zwingend im Pflegeheim lag, sondern möglicherweise auch an einem anderen Ort, wenn dort der Schwerpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit lag.

Konsumklima setzt Erholung fort

Die Verbraucherstimmung in Deutschland hat sich im Februar 2023 weiter verbessert, wie das aktuelle Konsumklima des Marktforschungsunternehmens GfK zeigt. Der entsprechende Index stieg um 0,2 Punkte auf 5,2 Punkte. Grund dafür seien unter anderem die sinkenden Infektionszahlen und die damit verbundene Lockerung der Corona-Beschränkungen. Auch die Aussicht auf eine anhaltend positive wirtschaftliche Entwicklung trage zur positiven Stimmung bei. Allerdings zeige sich eine gewisse Zurückhaltung bei größeren Anschaffungen.

Quelle: GfK

Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2023

Das Bundeszentralamt für Steuern hat die vorläufige Liste der Staaten und Gebiete bekannt gegeben, mit denen Deutschland ab 2023 Informationen über Finanzkonten austauschen wird. Der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt auf Grundlage des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) und betrifft unter anderem Konten von Privatpersonen und Unternehmen. Derzeit sind 88 Staaten und Gebiete auf der vorläufigen Liste des FKAustG für den Austausch vorgesehen. Der Austausch der Finanzinformationen soll dazu beitragen, internationale Steuerhinterziehung und -vermeidung zu bekämpfen.

BMF, Schreiben IV B 6 – S-1315 / 19 / 10030 :051 vom 23.02.2023

Bruttoinlandsprodukt: Ausführliche Ergebnisse zur Wirtschaftsleistung im 4. Quartal 2022

Das Statistische Bundesamt hat ausführliche Ergebnisse zur Wirtschaftsleistung im vierten Quartal 2022 bekannt gegeben. Demnach stieg das Bruttoinlandsprodukt (BIP) gegenüber dem Vorquartal um 0,6 Prozent. Im Jahresvergleich lag das BIP um 2,6 Prozent höher als im Vorjahr. Treiber des Wachstums waren laut Statistikamt vor allem Exporte, Konsumausgaben und Investitionen in Ausrüstungen. Auch der private Konsum legte im Vergleich zum Vorquartal um 0,5 Prozent zu. Allerdings gab es im vierten Quartal auch Verwerfungen in der Lieferkette, wodurch die Industrieproduktion um 0,9 Prozent zurückging.

Quelle: Statistisches Bundesamt

DStV adressiert Vorschläge zum Bürokratieabbau an das BMJ

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat sich mit konkreten Vorschlägen zur Entlastung von Steuerpflichtigen und Unternehmen an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gewandt. Die Vorschläge des DStV konzentrieren sich auf die Vereinfachung von Gesetzestexten und Verfahren, die Reduzierung von Anforderungen an Steuerpflichtige sowie auf den Abbau von Bürokratie und Regulierung. Der DStV betonte in seiner Stellungnahme die Bedeutung von Rechtssicherheit und Transparenz bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Reduzierung von Bürokratie.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin