Keine wirksame Klageerhebung per E-Mail oder Post durch Steuerberater seit 2023

FG Hamburg, Mitteilung vom 08.01.2025 zum Urteil 6 K 148/23 vom 19.09.2024 (rkr)

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat klargestellt, dass Steuerberater seit dem 1. Januar 2023 Klagen nicht mehr per E-Mail oder Post wirksam einreichen können, wenn ein sicherer Übermittlungsweg, wie das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt), zur Verfügung steht. Dieses Urteil unterstreicht die verbindliche Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) für Steuerberater.


Hintergrund

Im vorliegenden Fall hatte der Steuerberater der Kläger im November 2023 Klage gegen einen Steuerbescheid erhoben:

  1. Klage per E-Mail
  2. Klage per Post
  3. Klage über das beSt (wenige Tage später, nach einem gerichtlichen Hinweis)

Das FG Hamburg hat die Klage jedoch insgesamt als unzulässig abgewiesen, da die per E-Mail und Post eingereichten Klagen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Die über das beSt eingereichte Klage war verspätet.


Entscheidungsgründe

  1. Pflicht zur elektronischen Einreichung gemäß § 52d FGO:
    Nach § 52d FGO müssen Steuerberater, die nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO zur Vertretung vor Gericht befugt sind, Klagen und Schriftsätze elektronisch einreichen, wenn ein sicherer Übermittlungsweg (§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO) zur Verfügung steht.
  2. Unwirksamkeit von Verstößen gegen § 52d FGO:
    Klagen, die entgegen dieser Vorschrift per E-Mail oder Post eingereicht werden, sind unwirksam. Das FG hat daher die per E-Mail und Post erhobenen Klagen zurückgewiesen.
  3. Wirksamkeit der StBPPV:
    Das Gericht bestätigte die Gültigkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV). Auch wenn diese vor Inkrafttreten der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erlassen wurde, beeinträchtigt dies nicht ihre Wirksamkeit.
  4. Verspätete Einreichung per beSt:
    Die Klage, die schließlich über das beSt eingereicht wurde, erfolgte nach Ablauf der Klagefrist und war daher ebenfalls unzulässig.
  5. Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
    Ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 56 FGO wurde abgelehnt, da die Versäumung der Frist nicht unverschuldet war. Steuerberater sind verpflichtet, die Vorgaben zur elektronischen Einreichung zu kennen und einzuhalten.

Relevanz für die Praxis

  1. Verpflichtung zur Nutzung des beSt:
    Steuerberater müssen sicherstellen, dass sie seit dem 1. Januar 2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) für die Einreichung von Klagen und Schriftsätzen nutzen.
  2. Unzulässigkeit von E-Mail und Post:
    Die Nutzung anderer Übermittlungswege, wie E-Mail oder Post, ist nicht mehr zulässig und führt zur Unwirksamkeit der Klage.
  3. Fristen beachten:
    Selbst wenn eine verspätete Korrektur durch das beSt erfolgt, führt dies zur Unzulässigkeit der Klage, wenn die ursprüngliche Einreichung unwirksam war.
  4. Erhöhte Sorgfalt erforderlich:
    Steuerberater müssen die technischen Anforderungen und Fristen für die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs sicherstellen, um Rechtsverluste zu vermeiden.

Fazit

Das Urteil des FG Hamburg verdeutlicht die strengen Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr für Steuerberater seit 2023. Steuerberater sollten ihre Prozesse entsprechend anpassen und sicherstellen, dass Klagen und Schriftsätze fristgerecht und ausschließlich über das beSt eingereicht werden.

Haben Sie Fragen zur Nutzung des beSt oder zum elektronischen Rechtsverkehr? Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Kein Untergang des Verlustvortrags bei Übertragung eines gesamten Betriebes in eine Kapitalgesellschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut klargestellt, dass der gewerbesteuerliche Verlustvortrag nicht untergeht, wenn ein Betrieb im Wege des Asset Deals oder der Anwachsung von einer Personengesellschaft (PersG) in eine Kapitalgesellschaft (KapG) übergeht. Dieses Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Sicherung von Verlustvorträgen und gibt klare Leitlinien für die Praxis.


Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall verfügte die X-GmbH & Co. KG zum 31.12.2010 über einen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag von über 34 Mio. EUR. Durch die Verschmelzung der Komplementär-GmbH auf die Y-GmbH und die anschließende Anwachsung ging das Betriebsvermögen der X-KG auf die Y-GmbH über.

2013 veräußerte die Y-GmbH das operative Geschäft zu Buchwerten an eine andere Gesellschaft (Asset Deal) und änderte gleichzeitig ihren Unternehmensgegenstand auf „Halten und Verwalten von Beteiligungen“.

Das Finanzamt verneinte die Unternehmensidentität und damit die Möglichkeit, die Verluste der X-KG bei der Y-GmbH weiter zu nutzen. Das FG und der BFH gaben jedoch der Y-GmbH Recht und stellten fest, dass der Verlustvortrag nicht untergegangen ist.


Entscheidungsgründe

  1. Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag gemäß § 10a GewStG:
    Der Abzug von gewerbesteuerlichen Verlusten erfordert:
    • Unternehmeridentität: Der Verlustträger und der Verlustnutzer müssen identisch sein.
    • Unternehmensidentität: Der den Verlust verursachende und der Verlust nutzende Gewerbebetrieb müssen identisch sein.
  2. Unternehmensidentität bei Kapitalgesellschaften:
    Bei Kapitalgesellschaften gilt jede Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Daher bleibt die Unternehmensidentität erhalten, auch wenn:
    • der Unternehmensgegenstand geändert wird,
    • das operative Geschäft veräußert wird,
    • die Tätigkeit auf die Verwaltung von Beteiligungen beschränkt wird.
  3. Keine Sonderregeln bei übernommenen Verlusten von Personengesellschaften:
    Der Ursprung des Verlusts in einer Personengesellschaft spielt für die Verlustnutzung durch die übernehmende Kapitalgesellschaft keine Rolle. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage, die die Verlustnutzung von der Fortführung des ursprünglichen Betriebs abhängig machen würde.

Relevanz für die Praxis

  1. Verlustvorträge bleiben bei Kapitalgesellschaften erhalten:
    Ein bei einer Kapitalgesellschaft festgestellter Verlustvortrag kann auch dann genutzt werden, wenn die Gesellschaft:
    • ihren Unternehmensgegenstand ändert,
    • keine operative Tätigkeit mehr ausübt und nur noch Vermögensverwaltung betreibt.
  2. Asset Deals innerhalb eines Konzerns:
    Insbesondere in Konzernstrukturen können durch die Übertragung von Betrieben im Wege von Asset Deals oder Anwachsungen gewerbesteuerliche Verlustvorträge erhalten bleiben, sofern sie auf eine Kapitalgesellschaft übergehen.
  3. Wegfall der Unternehmensidentität bei Personengesellschaften:
    Anders als bei Kapitalgesellschaften erfordert die Verlustnutzung bei Personengesellschaften die Fortführung des ursprünglichen Gewerbebetriebs. Hier ist bei geplanten Umstrukturierungen besondere Vorsicht geboten.

Fazit

Das Urteil des BFH unterstreicht die rechtliche Sicherheit bei der Nutzung gewerbesteuerlicher Verlustvorträge durch Kapitalgesellschaften. Es zeigt, dass die Unternehmensidentität bei Kapitalgesellschaften nur eine untergeordnete Rolle spielt, selbst wenn der Verlust ursprünglich von einer Personengesellschaft herrührt.

Planen Sie eine Umstrukturierung oder möchten Sie Ihre Verlustvorträge optimal nutzen? Wir beraten Sie gerne bei der steuerlichen Gestaltung und Umsetzung.

Keine Genehmigung der Ist-Besteuerung für freiwillig buchführende Freiberufler

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.7.2024, Az. 9 K 86/24; Revision: BFH V R 16/24

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat in einem Urteil klargestellt, dass Freiberufler, die freiwillig Bücher führen, nicht die Genehmigung für die Ist-Besteuerung nach § 20 S. 1 Nr. 3 UStG erhalten können. Dies gilt auch dann, wenn die Buchführung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.


Hintergrund

Die Ist-Besteuerung ermöglicht es Unternehmern, die Umsatzsteuer erst bei tatsächlichem Zahlungseingang abzuführen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Unternehmer nicht zur Buchführung verpflichtet ist. Nach § 20 S. 1 Nr. 3 UStG steht diese Regelung auch Freiberuflern offen.

Das FG Baden-Württemberg schloss sich jedoch der herrschenden Meinung und der Auffassung der Finanzverwaltung an, wonach Freiberufler, die freiwillig Bücher führen, von dieser Möglichkeit ausgeschlossen sind. Begründet wurde dies damit, dass eine freiwillige Buchführung als „zweckwidrige Begünstigung“ anzusehen sei, wenn gleichzeitig die Ist-Besteuerung beantragt wird.


Auswirkungen für Freiberufler

  1. Freiwillige Buchführung schließt Ist-Besteuerung aus:
    Freiberufler, die freiwillig Bücher führen, können keine Genehmigung für die Ist-Besteuerung nach § 20 S. 1 Nr. 3 UStG erhalten.
  2. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bleibt unberührt:
    Werden lediglich die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG und die Anforderungen für eine Überschussrechnung erfüllt, steht dies der Ist-Besteuerung nicht entgegen.

Praxistipp

Freiberufler sollten sorgfältig prüfen, ob eine freiwillige Buchführung tatsächlich notwendig ist. Falls sie lediglich die Aufzeichnungspflichten für eine Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erfüllen, können sie die Vorteile der Ist-Besteuerung weiterhin nutzen.

Für freiwillig buchführende Freiberufler bleibt vorerst nur die Hoffnung, dass der Bundesfinanzhof (BFH) im laufenden Revisionsverfahren (Az. V R 16/24) eine Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen trifft.


Fazit

Das Urteil des FG Baden-Württemberg setzt klare Grenzen für die Anwendung der Ist-Besteuerung bei freiwillig buchführenden Freiberuflern. Wer von den Vorteilen der Ist-Besteuerung profitieren möchte, sollte sich genau mit den Anforderungen und Alternativen auseinandersetzen.

Haben Sie Fragen zur Ist-Besteuerung oder zur optimalen Gestaltung Ihrer Buchführung? Wir beraten Sie gerne individuell!

Mitteilungspflicht für nationale Steuergestaltungen erfolgreich abgewendet

BRAK, Mitteilung vom 08.01.2025

Eine geplante Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, die in Entwürfen des Steuerfortentwicklungsgesetzes vorgesehen war, wurde nach scharfen Protesten der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) letztlich nicht umgesetzt.


Hintergrund: Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen

Die geplante Mitteilungspflicht sollte rechtliche und steuerliche Berater verpflichten, sogenannte innerstaatliche Steuergestaltungen an die Finanzbehörden zu melden. Dieses Vorhaben wurde bereits im Rahmen des Wachstumschancengesetzes diskutiert, scheiterte dort jedoch aufgrund massiver Kritik.

Kritikpunkte der Spitzenverbände

  1. Gefährdung des Mandatsgeheimnisses:
    Die BRAK und die BStBK sahen in der geplanten Mitteilungspflicht eine Bedrohung des Mandatsgeheimnisses. Dies sei besonders schützenswert und durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gestützt.
  2. Mangelnde Notwendigkeit:
    Die Einführung einer solchen Pflicht wurde als unnötig angesehen, da bestehende Regelungen bereits ausreichend Transparenz bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen gewährleisten.
  3. Überraschendes Wiederaufgreifen der Mitteilungspflicht:
    Trotz des Scheiterns im Wachstumschancengesetz tauchte die Mitteilungspflicht erneut im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes auf, was bei den Spitzenverbänden und der Wirtschaft für Empörung sorgte.

Erfolgreicher Protest und Gesetzesverabschiedung

Nach intensiven Protesten von BRAK, BStBK und anderen Verbänden wurde die geplante Mitteilungspflicht aus dem Gesetzentwurf gestrichen:

  • 18.12.2024: Der Finanzausschuss des Bundestags entfernte die entsprechenden Passagen aus der Abgabenordnung (AO).
  • 19.12.2024: Der Bundestag verabschiedete das Steuerfortentwicklungsgesetz ohne die Mitteilungspflicht.
  • 20.12.2024: Der Bundesrat stimmte dem Gesetz zu.

Das Steuerfortentwicklungsgesetz wurde am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und bringt vor allem Entlastungen für Familien sowie Anpassungen beim Einkommensteuertarif.


Fazit

Die Verabschiedung des Steuerfortentwicklungsgesetzes ohne die umstrittene Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen ist ein Erfolg für die rechts- und steuerberatenden Berufe. Es zeigt, wie wichtig der Schutz des Mandatsgeheimnisses und eine sorgfältige Abwägung gesetzgeberischer Maßnahmen sind.

Haben Sie Fragen zu den Auswirkungen des Steuerfortentwicklungsgesetzes oder anderen steuerrechtlichen Themen? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne.

Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren

BMF-Schreiben vom 02.01.2025, IV D 1 – S 0512/00034/002/097

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat neue Regelungen zur Erhebung von Kleinbeträgen im Steuerschuldverhältnis bekanntgegeben. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und sowohl Steuerpflichtige als auch Finanzämter bei der Abwicklung kleiner Beträge zu entlasten.


1. Entrichtung von Kleinbeträgen

  • Forderungen unter 3,- Euro:
    Steuerpflichtige können Beträge unter 3,- Euro unabhängig von ihrer Fälligkeit zusammen mit der nächsten Zahlung entrichten. Der Bescheid enthält hierzu einen entsprechenden Hinweis.
  • SEPA-Lastschriftverfahren:
    Beträge unter 3,- Euro werden erst mit dem nächsten fälligen Betrag abgebucht.

2. Säumniszuschläge

  • Zuschläge unter 5,- Euro:
    Säumniszuschläge, die weniger als 5,- Euro betragen, werden in der Regel nicht gesondert angefordert, können aber mit anderen fälligen Beträgen kombiniert eingefordert werden.

3. Mahnungen

  • Keine Mahnung bei Beträgen unter 10,- Euro:
    Beträge unter 10,- Euro werden nicht gemahnt. Diese Grenze gilt für den Gesamtbetrag unter einer Steuernummer, inklusive steuerlicher Nebenleistungen und Säumniszuschläge.

4. Aufrechnung und Umbuchung

Die Kleinbetragsgrenzen schränken die Möglichkeit der Aufrechnung oder Umbuchung nicht ein.


5. Kleinstbeträge

  • Erstattungen unter 1,- Euro:
    Beträge unter 1,- Euro werden nur auf Antrag oder bei einem Guthaben von mindestens 1,- Euro erstattet. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bescheid aufgenommen.
  • Nachzahlungsbeträge unter 1,- Euro:
    Diese werden erst erhoben, wenn sich aus mehreren Beträgen eine Forderung von mindestens 1,- Euro ergibt.
  • Verrechnung:
    Eine Verrechnung von Erstattungs- und Nachzahlungsbeträgen unter 1,- Euro ist jederzeit möglich.

Missbrauchsvorbehalt

Die Kleinbetragsgrenzen können außer Acht gelassen werden, wenn ein missbräuchliches Verhalten des Steuerpflichtigen vorliegt.


Fazit

Mit der aktualisierten Kleinbetragsregelung wird eine pragmatische Handhabung kleiner Forderungen und Erstattungen eingeführt. Dies entlastet sowohl Steuerpflichtige als auch die Finanzverwaltung und sorgt für effizientere Prozesse.

Haben Sie Fragen zu den neuen Regelungen oder zur Abwicklung Ihrer Steuerforderungen? Unsere Experten stehen Ihnen gerne beratend zur Seite!

BFH: Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen

Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 09.08.2024, Az. X B 94/23

Der BFH hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, wie die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen gemäß § 3a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu prüfen sind. Dabei wird die Bedeutung eines Sanierungskonzepts und die eigenständige Relevanz der „Sanierungsabsicht der Gläubiger“ hervorgehoben.


Leitsätze des Urteils

  1. Auslegung gemäß früherer Rechtsprechung:
    Für die Interpretation der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale kann auf die Rechtsprechungsleitlinien zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. zurückgegriffen werden.
  2. Keine feste Beweisregel für Sanierungseignung:
    Das Gesetz enthält keine starren Kriterien für den Nachweis der Sanierungseignung. Wichtige Indizien sind jedoch:
    • Ein nachvollziehbares und prüfbares Sanierungskonzept.
    • Ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.
  3. Sanierungsabsicht der Gläubiger:
    Die „Sanierungsabsicht der Gläubiger“ ist ein eigenständiges Merkmal und darf nicht allein aufgrund eines Forderungsverzichts eines Gläubigers vermutet werden.

Hintergrund

Sanierungserträge entstehen, wenn Gläubiger im Rahmen eines Sanierungsverfahrens auf Forderungen verzichten. Nach § 3a EStG können solche Erträge unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein, wenn sie der wirtschaftlichen Gesundung des Schuldners dienen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger die Steuerfreiheit eines Sanierungsertrags geltend gemacht. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab, weil sie die Voraussetzungen der Sanierungseignung und Sanierungsabsicht der Gläubiger als nicht erfüllt ansahen. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und betonte die Bedeutung konkreter Nachweise.


Bedeutung der Entscheidung

  1. Sanierungskonzept als Nachweis:
    Ein detailliertes Sanierungskonzept ist ein wesentliches Indiz für die Sanierungseignung. Unternehmen sollten ein solches Konzept erstellen und dokumentieren, um die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen geltend machen zu können.
  2. Sanierungsabsicht der Gläubiger:
    Die bloße Zustimmung eines Gläubigers zu einem Forderungsverzicht reicht nicht aus. Es muss nachgewiesen werden, dass der Verzicht im Rahmen einer umfassenden Sanierungsabsicht erfolgte.
  3. Rechtssicherheit durch frühere Rechtsprechung:
    Die Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. schafft Orientierung und Klarheit für Steuerpflichtige und Berater.

Fazit

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Steuerpflichtige sollten:

  • Ein belastbares Sanierungskonzept erstellen.
  • Die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweisen.
  • Ihre Dokumentation sorgfältig prüfen, um die Steuerfreiheit sicherzustellen.

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung von Sanierungserträgen oder zur Erstellung eines Sanierungskonzepts? Unsere Experten stehen Ihnen gerne beratend zur Seite!

BFH: Zollwertrechtliche Behandlung von Druckvorlagen, Beistellungen und Einkaufsprovisionen

Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 17.09.2024, Az. VII R 28/21

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss wichtige Fragen zur zollwertrechtlichen Behandlung von Druckvorlagen für Umschließungen, Beistellungen sowie auf Beistellungen entfallende Einkaufsprovisionen geklärt. Dabei geht es insbesondere um die Hinzurechnung dieser Kosten zum Transaktionswert nach den Bestimmungen des Zollkodex (ZK) und des Unionszollkodex (UZK).


Leitsätze des Urteils

  1. Hinzurechnung von Druckvorlagen für Umschließungen:
    Kosten für die Erstellung von Druckvorlagen im Zollgebiet der Union, die in elektronischer Form kostenlos an Lieferanten im Drittland übermittelt werden, sind dem Transaktionswert der eingeführten Waren gemäß:
    • Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK / Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK oder
    • Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK / Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK
      hinzuzurechnen.
  2. Hinzurechnung von Druckvorlagen für Beistellungen:
    Werden Druckvorlagen für Beistellungen innerhalb der Union erstellt und unentgeltlich an Lieferanten im Drittland übermittelt, gilt:
    • Der Wert der geistigen Leistung kann in den Wert der beigestellten Materialien einfließen, wenn diese Materialien in den eingeführten Waren enthalten sind.
    • Alternativ richtet sich die Hinzurechnung nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK / Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK.
  3. Einkaufsprovisionen:
    Einkaufsprovisionen, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von beigestellten Vormaterialien gezahlt werden, sind dem Wert der Beistellungen hinzuzurechnen, sofern diese Provisionen nicht der Beschaffung der eigentlichen Ware dienen.
  4. Warenzusammenstellungen als zollwertrechtliche Einheit:
    Wenn Waren gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchst. b zur Kombinierten Nomenklatur (KN) als Warenzusammenstellung eingereiht werden, sind sie zollwertrechtlich ebenfalls als Einheit zu betrachten.

Hintergrund

Das Urteil betrifft die Berechnung des Zollwerts, der die Grundlage für die Erhebung von Einfuhrabgaben bildet. Besonders bei Beistellungen, wie etwa kostenlos bereitgestellten Materialien oder geistigen Leistungen (z. B. Druckvorlagen), stellt sich die Frage, ob und wie diese Kosten in den Zollwert einzurechnen sind.

Der BFH hat klargestellt, dass geistige Leistungen, die zur Herstellung von beigestellten Materialien genutzt werden, unter bestimmten Voraussetzungen in den Zollwert einfließen. Ebenso wurden die Anforderungen für die Hinzurechnung von Einkaufsprovisionen und die Behandlung von Warenzusammenstellungen präzisiert.


Bedeutung für die Praxis

  1. Genauere Ermittlung des Zollwerts:
    Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Kosten für Druckvorlagen, Beistellungen und Einkaufsprovisionen korrekt dem Transaktionswert hinzugerechnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Erstellung von Druckvorlagen:
    Werden Druckvorlagen innerhalb der Union erstellt und kostenlos an Drittlandsunternehmen übermittelt, sollten deren Kosten frühzeitig dokumentiert und bei der Zollwertberechnung berücksichtigt werden.
  3. Einkaufsprovisionen:
    Einkaufsprovisionen, die sich ausschließlich auf Vormaterialien beziehen, sind Teil des Zollwerts der eingeführten Ware, wenn diese Vormaterialien in die eingeführten Waren eingehen.
  4. Warenzusammenstellungen:
    Die Einreihung als Warenzusammenstellung beeinflusst auch die zollwertrechtliche Behandlung. Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Zollwertberechnung entsprechend angepasst wird.

Fazit

Das Urteil des BFH schafft wichtige Klarheit bei der zollwertrechtlichen Behandlung von Beistellungen, Druckvorlagen und Einkaufsprovisionen. Unternehmen, die häufig auf Beistellungen oder geistige Leistungen setzen, sollten ihre Prozesse und Dokumentationen überprüfen, um mögliche Nachzahlungen und Streitigkeiten mit den Zollbehörden zu vermeiden.

Haben Sie Fragen zur Zollwertberechnung oder zu den Auswirkungen dieses Urteils auf Ihre Geschäftstätigkeit? Unsere Experten stehen Ihnen gerne beratend zur Seite!

BFH: Kein Dual-Use bei Ausnutzung der Transporteigenschaft von Rauchgas

Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 12.11.2024, Az. VII R 38/22

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Verbrennung von Erdgas keinen zweiten Verwendungszweck im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) erfüllt, wenn dabei lediglich die Transporteigenschaft des entstehenden Rauchgases genutzt wird.


Leitsatz des Urteils

Die Verbrennung von Erdgas, deren Rauchgas passgenau in einen Produktionsprozess eingebunden ist, erfüllt keinen zusätzlichen Verwendungszweck (Dual-Use), wenn lediglich die Transporteigenschaft des Rauchgases genutzt wird.


Hintergrund

Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) regelt die Steuerbefreiung von Energieerzeugnissen, die in einem sogenannten Dual-Use-Prozess verwendet werden, d. h., wenn ein Energieträger zwei unterschiedliche Zwecke erfüllt:

  1. Verheizen: Erzeugung von Energie (z. B. Wärme).
  2. Zweiter Verwendungszweck: Direkte Nutzung im Produktionsprozess (z. B. als chemischer Rohstoff).

Im verhandelten Fall setzte ein Unternehmen Erdgas ein, dessen bei der Verbrennung entstehendes Rauchgas gezielt in den Produktionsprozess eingebunden wurde. Das Unternehmen machte geltend, dass das Erdgas aufgrund der Nutzung der Transporteigenschaft des Rauchgases dual verwendet werde, wodurch eine Steuerbefreiung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG in Betracht komme.

Das Finanzamt lehnte dies ab, und der BFH bestätigte die Entscheidung.


Entscheidung des BFH

  1. Kein zweiter Verwendungszweck durch Transporteigenschaft:
    Die Nutzung der Transporteigenschaft des Rauchgases stellt keinen zusätzlichen Verwendungszweck dar, der über das Verheizen hinausgeht.
  2. Fokus auf den Verwendungszweck des Energieträgers:
    Entscheidend ist der Zweck, für den das Erdgas als Energieträger eingesetzt wird. Wenn ausschließlich die bei der Verbrennung entstehende Wärme genutzt wird, liegt kein Dual-Use vor.
  3. Keine Steuerbefreiung:
    Eine Steuerbefreiung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG kommt nur in Betracht, wenn der Energieträger neben der Erzeugung von Energie auch eine weitere stoffliche Funktion im Produktionsprozess erfüllt.

Bedeutung für die Praxis

  1. Einschränkung des Dual-Use-Begriffs:
    Unternehmen, die Energieträger wie Erdgas einsetzen, müssen sicherstellen, dass ein klarer zweiter Verwendungszweck vorliegt, der über die reine Transporteigenschaft des Rauchgases hinausgeht.
  2. Keine Steuervergünstigung bei reiner Wärme- oder Transporteigenschaft:
    Die Steuerbefreiung nach § 51 EnergieStG setzt eine zusätzliche stoffliche oder chemische Nutzung voraus.
  3. Klarstellung für Produktionsprozesse:
    Unternehmen, die Rauchgase in ihre Produktionsprozesse integrieren, sollten prüfen, ob diese Integration tatsächlich eine stoffliche Nutzung darstellt, oder ob lediglich die Energie- oder Transporteigenschaft genutzt wird.

Fazit

Das Urteil des BFH schränkt den Anwendungsbereich der Steuervergünstigungen für Dual-Use-Prozesse ein. Unternehmen, die Erdgas oder andere Energieträger in ähnlicher Weise nutzen, sollten ihre Prozesse steuerlich neu bewerten, um mögliche Risiken bei der Energiesteuer zu vermeiden.

Haben Sie Fragen zur Energiesteuer oder zur steuerlichen Behandlung von Dual-Use-Prozessen? Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung und Optimierung Ihrer steuerlichen Position.

BFH: Besteuerung nach Durchschnittssätzen bei Putenmast

Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 29.08.2024, Az. V R 15/23

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Tierzuchtbetrieb, der sich zur Einhaltung zusätzlicher tiergerechter und nachhaltiger Produktionsbedingungen verpflichtet, weiterhin von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 Abs. 1 UStG profitieren kann. Dieses Urteil hat erhebliche Bedeutung für landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere solche in der Tiermast.


Leitsatz des Urteils

Wenn ein Tierzuchtbetrieb, der § 24 Abs. 1 UStG anwendet, gegen Entgelt über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung erfüllt, stellt dies eine Leistung dar, die weiterhin der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt.


Hintergrund

Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG soll landwirtschaftliche Betriebe administrativ entlasten. Statt die Umsatzsteuer regulär zu berechnen und abzuführen, wird die Steuer pauschal anhand eines festen Prozentsatzes des Umsatzes ermittelt.

Im vorliegenden Fall verpflichtete sich ein Putenmastbetrieb, gegen Entgelt bestimmte über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen einzuhalten, die auf eine nachhaltige und tiergerechte Fleischproduktion abzielten. Das Finanzamt hatte die Auffassung vertreten, dass solche zusätzlichen Leistungen nicht unter die Pauschalregelung des § 24 UStG fallen.

Der BFH widersprach dieser Auffassung und stellte klar, dass auch solche zusätzlichen Leistungen Bestandteil der landwirtschaftlichen Tätigkeit sind und daher weiterhin der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen.


Bedeutung des Urteils

  1. Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 24 UStG:
    Landwirte und Tierzüchter, die nachhaltige und tierfreundliche Produktionsbedingungen anbieten, können die Durchschnittssatzbesteuerung auch auf diese zusätzlichen Leistungen anwenden.
  2. Stärkung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft:
    Das Urteil erleichtert es Landwirten, auf freiwilliger Basis zusätzliche Maßnahmen für eine tiergerechtere Haltung und Produktion umzusetzen, ohne steuerliche Nachteile zu befürchten.
  3. Rechtssicherheit für Betriebe:
    Betriebe, die ähnliche Zusatzleistungen anbieten, können sich auf dieses Urteil berufen und ihre steuerliche Behandlung entsprechend gestalten.

Fazit

Das BFH-Urteil schafft Klarheit für landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere in der Tiermast, die sich für nachhaltige und tierfreundliche Produktionsweisen engagieren. Es stellt sicher, dass solche Betriebe weiterhin von der Durchschnittssatzbesteuerung profitieren können, auch wenn sie gegen Entgelt über gesetzliche Standards hinausgehende Leistungen erbringen.

Haben Sie Fragen zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung oder zu den steuerlichen Auswirkungen nachhaltiger Produktionsbedingungen? Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite!

BFH zur Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft

Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 04.09.2024, Az. XI R 37/21

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 4. September 2024 zur Steuerbefreiung von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft Stellung genommen. Dabei ging es um die Reichweite der Steuerbefreiung gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) für Besteuerungszeiträume vor Inkrafttreten des § 4 Nr. 29 UStG.


Leitsätze des BFH

  1. Praxisgemeinschaft als Unternehmerin:
    Eine Praxisgemeinschaft, die zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks nach außen auftritt, ist als eigenständige Unternehmerin anzusehen.
  2. Abgrenzung von Geschäftsführungsleistungen:
    Bezieht eine Praxisgemeinschaft Leistungen für die Führung ihrer eigenen Geschäfte, bedeutet dies nicht automatisch, dass sie Geschäftsführungsleistungen an ihre Mitglieder erbringt.
  3. Steuerbefreiung bei Weiterleitung von Leistungen:
    Eine Praxisgemeinschaft aus Ärzten kann sich auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    • Die Weiterleitung bezogener Leistungen (z. B. Reinigungsdienste oder andere Subunternehmerleistungen) erfolgt ausschließlich zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit der Mitglieder.
    • Es wird lediglich der exakte Anteil an den gemeinsamen Kosten erstattet.
    • Durch die Gewährung der Steuerbefreiung entstehen keine Wettbewerbsverzerrungen.

Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur für Zeiträume vor Einführung des § 4 Nr. 29 UStG, da diese Vorschrift die Regelungen der MwStSystRL in nationales Recht umgesetzt hat.


Hintergrund

Praxisgemeinschaften sind häufig Zusammenschlüsse von Ärzten, die gemeinsam bestimmte Ressourcen wie Räumlichkeiten, Personal oder Dienstleistungen nutzen. Ziel ist die Kosteneffizienz, ohne dass eine gemeinsame Berufsausübung erfolgt. Dabei stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Leistungen, die die Praxisgemeinschaft an ihre Mitglieder weitergibt, umsatzsteuerpflichtig sind.

Der BFH hat in diesem Beschluss klargestellt, dass Praxisgemeinschaften zwar Unternehmer sind, jedoch nicht automatisch jede Leistung steuerbar ist. Entscheidend ist die Art der Leistung und die Art der Weiterleitung an die Mitglieder.


Bedeutung für die Praxis

  1. Praxisgemeinschaften können steuerfrei abrechnen:
    Für Besteuerungszeiträume vor Einführung des § 4 Nr. 29 UStG können sich Praxisgemeinschaften auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen.
  2. Genaue Ermittlung der Kosten erforderlich:
    Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Mitglieder der Praxisgemeinschaft lediglich ihren genauen Kostenanteil erstatten. Eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine Kalkulation über den reinen Kostenanteil hinaus würde die Steuerbefreiung ausschließen.
  3. Wettbewerbsverzerrung ausschließen:
    Die Steuerbefreiung darf keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Beispielsweise könnten Reinigungsleistungen oder andere Dienstleistungen von externen Anbietern teurer werden, wenn diese nicht steuerfrei arbeiten können.

Fazit

Das Urteil des BFH bietet Praxisgemeinschaften eine klare Grundlage, um für zurückliegende Besteuerungszeiträume Steuerbefreiungen geltend zu machen. Für aktuelle Zeiträume gilt jedoch die Neuregelung nach § 4 Nr. 29 UStG. Praxisgemeinschaften sollten ihre steuerliche Behandlung regelmäßig prüfen, um eine korrekte Abrechnung sicherzustellen.

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung von Praxisgemeinschaften oder zur Anwendung der Steuerbefreiung? Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite!

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin