Grundsteuer: Finanzamt darf Bodenwert nicht willkürlich anpassen

FG Düsseldorf: Grundstück im Außenbereich ist landwirtschaftlich einzustufen – tatsächliche Nutzung spielt keine Rolle

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 11 K 2040/24 Gr,BG) einer Klage gegen die Bewertung eines Grundstücks für Grundsteuerzwecke stattgegeben. Im Streit ging es um die Frage, ob ein Flurstück im Außenbereich mit einem niedrigeren landwirtschaftlichen Bodenrichtwert oder mit dem deutlich höheren Wert für baureifes Land anzusetzen ist.

Der Fall: 1.020 qm Grundstück im Außenbereich

Die Kläger wandten sich gegen die vom Finanzamt vorgenommene Bewertung ihres mit Bäumen bestandenen Grundstücks in Höhe von 90 Euro/qm, was zu einem Grundsteuerwert von 91.800 Euro führte. Sie argumentierten, dass ihr Flurstück planungsrechtlich im Außenbereich liege und im Regionalplan sowie im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen sei. Eine Bebauung sei nicht zulässig, weshalb der niedrigere Bodenrichtwert von 5,50 Euro/qm für landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten müsse.

Das Finanzamt hielt dagegen, dass das Grundstück nicht tatsächlich landwirtschaftlich genutzt, sondern zu Gartenzwecken verwendet werde. Weil kein direkter Bodenrichtwert für diesen Fall existiere, sei der Wert nach § 247 BewG abzuleiten – etwa auf 11,25 bis 12 Euro/qm.

Das Urteil: Nutzungsmöglichkeit ist entscheidend, nicht Nutzung

Der 11. Senat des FG Düsseldorf entschied zugunsten der Kläger. Eine Anpassung des Bodenrichtwerts sei nicht zulässig, wenn – wie hier – bereits ein Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen offiziell festgestellt worden sei.

Das Gericht stellte klar:

  • Maßgeblich ist allein, ob die Fläche landwirtschaftlich „nutzbar“ ist, nicht, ob sie tatsächlich landwirtschaftlich genutzt wird.
  • Die Einstufung als „besondere Fläche der Landwirtschaft“ ist möglich, wenn eine bauliche Nutzung planungsrechtlich ausgeschlossen ist.
  • Eine Entwicklung zu Bauland sei nicht absehbar, sodass der landwirtschaftliche Bodenrichtwert von 5,50 Euro/qm anzusetzen sei.

Rechtsmittel eingelegt – Verfahren vor dem BFH

Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Az. II B 50/25) eingelegt. Ob die Entscheidung rechtskräftig wird, bleibt somit offen.


Praxistipp:
Grundstückseigentümer im Außenbereich sollten prüfen lassen, ob ihre Flächen zutreffend bewertet wurden. Entscheidend ist nicht, wie die Fläche derzeit genutzt wird, sondern ob sie objektiv landwirtschaftlich nutzbar ist. Eine pauschale Bewertung mit Bodenwerten für Bauland oder sonstige Nutzungen ist unzulässig, wenn ein eigener Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen festgelegt wurde.

Umsatzsteuervoranmeldung 2025: Was Unternehmer wissen müssen

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Umsatzsteuerrechts. Sie betrifft alle Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wer zur Abgabe verpflichtet ist, welche Fristen gelten, welche Sonderregelungen es gibt und wie Sie typische Fehler vermeiden.


Wer muss eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?

Nach § 18 UStG müssen Unternehmer regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. In Neugründungsfällen besteht im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Kalenderjahr grundsätzlich eine monatliche Abgabepflicht (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG, UStAE 18.7). Danach richtet sich die Häufigkeit nach der Umsatzsteuer des Vorjahres:

  • Bis 1.000 €: Befreiung möglich (UStAE 18.2)
  • Bis 7.500 €: vierteljährliche Abgabe
  • Über 7.500 €: monatliche Abgabe

Auch bei bestimmten innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Reverse-Charge-Fällen besteht eine Abgabepflicht.


Wie wird die UStVA übermittelt?

Die Voranmeldung ist elektronisch mittels ELSTER über einen amtlich vorgeschriebenen Datensatz an das Finanzamt zu übermitteln (UStAE 18.1). Nur in Ausnahmefällen (z. B. bei unbilliger Härte) kann das Finanzamt auf Antrag eine Papierabgabe zulassen.


Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung

Nach § 46 UStDV kann das Finanzamt eine einmonatige Fristverlängerung gewähren. Voraussetzung dafür ist ein rechtzeitiger Antrag (§ 48 UStDV) sowie die Entrichtung einer Sondervorauszahlung (§ 47 UStDV). Diese beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres.

Achtung: Bei verspäteter oder fehlender Abgabe kann die Fristverlängerung abgelehnt oder widerrufen werden (UStAE 18.4).


Sonderregelungen laut Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)

  • Keine Steuer entsteht: Das Finanzamt kann Unternehmer von der Abgabepflicht befreien, wenn in bestimmten Zeiträumen regelmäßig keine Umsatzsteuer entsteht (UStAE 18.6).
  • Kreditverkäufe: Für Umsätze auf Kredit gelten besondere Regeln. Offene Entgelte sind bis zum 31.12. zu erfassen und in der Dezember-Voranmeldung zu melden (UStAE 18.5).
  • Sicherheitsleistung: Bei Zweifeln an der Erstattungsberechtigung kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden (UStAE 18f.1).
  • Reverse-Charge-Fälle: Auch wenn nur Steuer nach § 13b UStG geschuldet wird, ist eine UStVA erforderlich (UStAE 13b.16).

Fristen und Verspätungszuschläge

Die Abgabefrist endet grundsätzlich am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 1 UStG). Eine verspätete Abgabe kann zu Verspätungszuschlägen führen (§ 152 AO; UStAE 18.4). Bei wiederholter Pflichtverletzung droht sogar der Widerruf der Dauerfristverlängerung (StAE 25e.3).


Fazit

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist ein komplexes, aber zentrales Element der Umsatzsteuerpflicht. Unternehmer sollten Fristen einhalten, Sonderregelungen kennen und ELSTER korrekt nutzen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater.

Tipp: Mit einer Dauerfristverlängerung und gutem Fristenmanagement vermeiden Sie Sanktionen und sorgen für mehr Planungssicherheit.


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Steuergestaltungen für Unternehmen/ Unternehmer

Das Unternehmenssteuerrecht in Deutschland bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerlast eines Unternehmens zu optimieren. Diese Gestaltungen sind legal und beruhen auf der Nutzung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Spielräume. Ziel ist es, die Effizienz der Steuerzahlung zu maximieren und die Liquidität des Unternehmens zu verbessern.

Hier eine Übersicht der wichtigsten Steuergestaltungen im Unternehmenssteuerrecht:

I. Rechtsformwahl und -optimierung:

Die Wahl der geeigneten Rechtsform ist die grundlegendste und wichtigste Steuergestaltung. Sie entscheidet maßgeblich über die anzuwendenden Steuerarten (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) und deren Höhe.

  1. Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG):
    • Transparenzprinzip: Die Gewinne werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen der Einkommensteuer unterworfen. Die Gesellschaft selbst zahlt keine Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
    • Gewerbesteuer-Anrechnung: Ein Teil der auf die Personengesellschaft entfallenden Gewerbesteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Einkommensteuerschuld der Gesellschafter angerechnet werden (§ 35 EStG).
    • Verlustverrechnung: Verluste können in der Regel direkt mit anderen Einkünften der Gesellschafter verrechnet werden.
    • GmbH & Co. KG: Kombiniert die Vorteile einer Personengesellschaft (Gewerbesteuer-Anrechnung, Einkommensteuer) mit der Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft (Komplementär-GmbH).
  2. Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt)):
    • Körperschaftsteuer: Die Kapitalgesellschaft selbst ist Steuersubjekt und zahlt Körperschaftsteuer (derzeit 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag).
    • Gewerbesteuer: Zusätzlich fällt Gewerbesteuer an.
    • Trennung Privat- und Unternehmenssphäre: Gewinne können im Unternehmen thesauriert werden und unterliegen dann nur der Körperschaft- und Gewerbesteuer (ca. 30 %). Eine Ausschüttung an die Gesellschafter unterliegt der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) oder dem Teileinkünfteverfahren (ca. 60 % steuerfrei, 40 % der Einkommensteuer).
    • Niedrigere Steuerbelastung bei Thesaurierung: Im Vergleich zur Einkommensteuerbelastung bei Personengesellschaften kann die Steuerbelastung auf Unternehmensebene niedriger sein, wenn Gewinne im Unternehmen verbleiben sollen.
    • Vorteile bei Veräußerung: Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG).

II. Holdingstrukturen:

Die Gründung einer Holdinggesellschaft (Muttergesellschaft, die Anteile an anderen Gesellschaften hält) bietet erhebliche Steuervorteile:

  • Nahezu steuerfreie Dividenden: Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft (Kapitalgesellschaft) sind zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG). Es fallen lediglich ca. 1,5 % Steuern an.
  • Nahezu steuerfreie Veräußerungsgewinne: Der Verkauf einer Tochtergesellschaft durch die Holding ist ebenfalls zu 95 % steuerfrei.
  • Gewinnabführung und Verlustverrechnung (Organschaft): Durch einen Gewinnabführungsvertrag kann die Holding Gewinne und Verluste ihrer Tochtergesellschaften zusammenfassen, was zu einer optimierten Steuerlast innerhalb des Konzerns führt.
  • Vermögensschutz: Gewinne können in der Holding geparkt werden und sind so vor Haftungsrisiken der operativen Tochtergesellschaften geschützt.
  • Bessere Finanzierungskonditionen: Eine Holding kann die Finanzierung für mehrere Tochtergesellschaften zentralisieren.

III. Gewerbesteueroptimierung:

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, deren Hebesätze regional stark variieren können.

  • Standortwahl: Die Wahl eines Standortes mit einem niedrigen Gewerbesteuerhebesatz (Gewerbesteueroasen) kann erhebliche Einsparungen bringen, auch durch virtuelle Geschäftsadressen oder die Verlagerung von reinen Verwaltungseinheiten.
  • Gewerbesteuerfreibetrag: Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es einen jährlichen Freibetrag von 24.500 Euro.
  • Kürzungen des Gewerbeertrags: Bestimmte Einkünfte wie Miet- und Pachteinnahmen aus eigenem Grundbesitz können unter Umständen aus dem Gewerbeertrag herausgerechnet werden (§ 9 Nr. 1 GewStG).
  • Vermeidung einer gewerblichen Prägung bei Personengesellschaften: Bei der GmbH & Co. KG kann eine gewerbliche Prägung des Gesamtwertes unter Umständen vermieden werden, um die volle Gewerbesteueranrechnung zu ermöglichen.

IV. Umsatzsteueroptimierung:

Die Umsatzsteuer ist eine der komplexesten Steuerarten, bietet aber auch Gestaltungspotenziale.

  • Vorsteuerabzug: Sicherstellung des vollständigen und korrekten Vorsteuerabzugs durch lückenlose Dokumentation und korrekte Rechnungsstellung.
  • Optierung zur Umsatzsteuerpflicht: Bei steuerbefreiten Umsätzen (z.B. Vermietung an Unternehmer) kann zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
  • Kleinunternehmerregelung: Prüfung, ob die Kleinunternehmerregelung (bis 22.000 Euro Umsatz im Vorjahr) vorteilhaft ist, um keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen zu müssen (aber auch kein Vorsteuerabzug).
  • Internationaler Waren- und Dienstleistungsverkehr: Korrekte Anwendung der Regeln für innergemeinschaftliche Lieferungen/Leistungen und Ausfuhrlieferungen, um Doppelbesteuerung oder unnötige Steuerlasten zu vermeiden.
  • Organschaft: Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft, bei der rechtlich selbstständige Unternehmen umsatzsteuerlich als ein Unternehmen behandelt werden, was zu Erleichterungen im Rechnungsaustausch und beim Vorsteuerabzug führen kann.

V. Umwandlungssteuerrecht:

Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ermöglicht es, Unternehmen steuerneutral umzustrukturieren, d.h., ohne die in den Vermögensgegenständen enthaltenen stillen Reserven sofort zu versteuern.

  • Verschmelzung: Zwei oder mehr Unternehmen werden zu einem Unternehmen zusammengeführt.
  • Spaltung: Ein Unternehmen wird in mehrere Unternehmen aufgeteilt.
  • Ausgliederung: Teile eines Unternehmens werden in ein neues oder bestehendes Unternehmen übertragen.
  • Formwechsel: Die Rechtsform eines Unternehmens wird geändert (z.B. von Personengesellschaft in Kapitalgesellschaft oder umgekehrt). Diese Gestaltungen sind komplex und erfordern eine genaue Prüfung der Voraussetzungen, um die Steuerneutralität zu gewährleisten.

VI. Internationale Steuergestaltung / Verrechnungspreise:

Für international agierende Unternehmen spielen diese Gestaltungen eine große Rolle.

  • Verlagerung von Funktionen/Betriebsstätten: Strategische Ansiedlung von Unternehmensteilen in Ländern mit niedrigeren Steuersätzen unter Beachtung der Substanzanforderungen.
  • Verrechnungspreise: Die Preise für Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen (z.B. Mutter- und Tochtergesellschaften in verschiedenen Ländern) müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Eine korrekte Gestaltung und Dokumentation der Verrechnungspreise ist entscheidend, um Gewinnverlagerungen zu vermeiden und Nachzahlungen sowie Strafen vorzubeugen.
  • Lizenzschranke / Zinsschranke: Beachtung nationaler und internationaler Regelungen zur Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für Lizenzzahlungen oder Zinsaufwendungen an verbundene Unternehmen.
  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Nutzung der DBA zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und zur Optimierung der Besteuerung von grenzüberschreitenden Einkünften.

VII. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Investitionsabzugsbeträge (IAB) und Sonderabschreibungen: Nutzung dieser steuerlichen Förderungen zur Minderung des zu versteuernden Gewinns bei Investitionen.
  • Rückstellungen: Bildung von steuerlich zulässigen Rückstellungen (z.B. für Pensionen, Gewährleistungen) zur Senkung des Gewinns.
  • Finanzierungsstrukturen: Optimierung der Finanzierungsform (Eigenkapital vs. Fremdkapital) unter Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit von Zinsen.
  • Mitarbeiterbeteiligungen: Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, die steuerliche Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bieten können.

Wichtiger Hinweis:

Steuergestaltungen sind hochkomplex und erfordern eine fundierte Expertise. Die Gesetzgebung ist einem stetigen Wandel unterworfen (z.B. durch neue BMF-Schreiben oder Rechtsprechung). Eine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Steuerberater ist unerlässlich, um die für Ihr Unternehmen optimale Strategie zu entwickeln und rechtliche Risiken zu vermeiden. Eine missbräuchliche Gestaltung (Steuerumgehung) ist illegal und kann schwerwiegende Folgen haben.

„Investitionsbooster“ 2025: Bundesrat gibt grünes Licht für Steuervorteile bei Investitionen

Veröffentlicht am 12. Juli 2025
Kategorie: Steuerrecht | Investitionsförderung | Abschreibung | Unternehmenssteuer

Der Bundesrat hat am 11. Juli 2025 dem vom Bundestag beschlossenen „Investitionssofortprogramm für Wirtschaftswachstum“ einstimmig zugestimmt. Das Gesetz, auch bekannt als „Investitionsbooster“, bringt spürbare steuerliche Entlastungen für Unternehmen – darunter degressive Abschreibungen, niedrigere Körperschaftsteuer, verbesserte Forschungszulagen und Kaufanreize für Elektro-Dienstwagen.


Wesentliche Maßnahmen im Überblick

1. Degressive Abschreibung bis zu 30 %

Unternehmen können für Investitionen in Maschinen und Geräte in den Jahren 2025 bis 2027 eine degressive Abschreibung von bis zu 30 % geltend machen.
💡 Vorteil: Steuerliche Entlastung im Anschaffungsjahr, schneller Liquiditätsrückfluss, Anreiz für Reinvestitionen.

2. Körperschaftsteuer wird gesenkt

Nach dem Auslaufen des Programms beginnt ab 2028 eine stufenweise Senkung der Körperschaftsteuer – von derzeit 15 % auf 10 % bis 2032.
📉 Das bedeutet: Langfristig sinkende Steuerlast für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbHs und AGs).

3. Elektro-Dienstwagen steuerlich attraktiver

Für reine Elektroautos als Firmenwagen gilt künftig eine:

  • 75 %-Abschreibung im Jahr des Kaufs
  • Erhöhte Preisobergrenze von 100.000 € (statt 75.000 €)

🔌 Besonders attraktiv für Unternehmen mit hohem Fuhrparkbedarf oder Nachhaltigkeitsstrategie.

4. Forschungszulage wird ausgeweitet

Die steuerliche Forschungsförderung wird verbessert:

  • Bemessungsgrenze steigt von 10 Mio. € auf 12 Mio. € pro Jahr
  • Gültig für F&E-Investitionen von 2026 bis 2030

💡 Ziel: Stärkere Anreize für Unternehmen, in Innovation und Digitalisierung zu investieren.


📅 Inkrafttreten

  • Das Gesetz tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft
  • Die Änderung des Forschungszulagengesetzes gilt ab 1. Januar 2026

🧾 Was Unternehmen jetzt tun sollten

MaßnahmeHandlungsempfehlung
Investitionsplanung 2025–2027Maschinen- oder Fahrzeugkäufe vorziehen, um Abschreibungsvorteile zu nutzen
Körperschaftsteuer-PrognoseLangfristige Steuerplanung anpassen
FuhrparkstrategieUmstieg auf Elektrofahrzeuge wirtschaftlich prüfen
F&E-AktivitätenAnspruch auf Forschungszulage prüfen und vorbereiten

💬 Fazit: Jetzt Steuervorteile nutzen und Investitionen strategisch planen

Der Investitionsbooster ist ein kraftvolles Signal an die Wirtschaft: Wer jetzt in Technologie, Nachhaltigkeit oder Innovation investiert, profitiert doppelt – durch steuerliche Vorteile und Zukunftssicherung.


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Hundesteuerbefreiung für Züchter nur bei Gewinnerzielungsabsicht und Betriebskonzept

Veröffentlicht am 10. Juli 2025
Kategorie: Hundesteuer | Gewerbliche Hundezucht | Kommunalabgabenrecht

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 01.07.2025 (Az. 2 S 249/25) die Rechtmäßigkeit der Hundesteuer für zwei Kampfhunde bestätigt, obwohl deren Halter sich als gewerbliche Hundezüchter sahen. Eine Hundesteuerbefreiung kommt demnach nur dann in Betracht, wenn ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt wird und eine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist.


🔍 Was war der Hintergrund?

Die Kläger hielten zwei Kampfhunde in ihrer Wohnung und wurden von der Gemeinde Achstetten zur Hundesteuer in Höhe von 1.500 € herangezogen.
Sie argumentierten, dass sie mittlerweile eine gewerbliche Hundezucht betreiben und somit steuerbefreit seien. Einen tatsächlichen Gewinn hätten sie zwar bisher nicht erzielt, jedoch sei dies in der Anfangsphase eines Unternehmens normal.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte die Klage im Januar 2025 abgewiesen. Der VGH Baden-Württemberg hat nun die Zulassung der Berufung abgelehnt – der Beschluss ist unanfechtbar.


⚖️ Wichtige Leitsätze des VGH (2 S 249/25)

  • Hundezucht kann zur Steuerbefreiung führen, wenn sie gewerblich betrieben wird.
  • Maßgeblich ist eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht – nicht allein die Behauptung einer gewerblichen Tätigkeit.
  • Ein schlüssiges Betriebskonzept muss vorliegen und erkennen lassen, dass ein Gewinn erwartet werden kann.
  • Die private Haltung von Hunden mit gelegentlichem Welpenverkauf genügt nicht.

🧾 Was bedeutet das für Hundehalter und Züchter?

SteuerpflichtigeWas erforderlich ist
HundezüchterSchlüssiges Betriebskonzept, Gewinnerzielung erkennbar
Halter von ListenhundenKein automatischer Befreiungsgrund, ggf. erhöhter Steuersatz
Private Halter mit WelpenKeine Steuerbefreiung, solange private Haltung überwiegt

💼 Was zählt als „gewerbliche Zucht“?

Der Begriff der gewerblichen Hundezucht ist steuerrechtlich eng auszulegen. Es reicht nicht:

  • Nur Welpen zu verkaufen, ohne Kosten-Nutzen-Kalkulation
  • Hunde als Familienmitglieder zu behandeln und nebenbei zu züchten
  • Keine Gewinnerzielung nachzuweisen

Notwendig sind z. B.:

  • Businessplan oder Betriebskonzept
  • Nachvollziehbare Kalkulationen
  • Erkennbare Gewinnerwartung in absehbarer Zeit
  • Gewerbeanmeldung (nicht zwingend, aber hilfreich zur Glaubhaftmachung)

📌 Fazit für die Praxis

Wer sich steuerlich auf eine Hundezucht berufen will, muss klare betriebliche Strukturen und Ziele vorweisen. Die Entscheidung des VGH betont: Eine emotionale oder hobbymäßige Hundehaltung lässt sich nicht einfach in ein Steuerprivileg umdeuten.

Für Gemeinden ist das Urteil eine Bestätigung ihrer Satzungshoheit. Für Hundezüchter heißt es: Ohne tragfähiges Konzept keine Steuerbefreiung.

VG Münster: Keine Hundesteuer-Ermäßigung für Inhaber eines Jagderlaubnisscheins

Veröffentlicht am 10. Juli 2025
Kategorie: Kommunalabgabenrecht, Hundesteuer, Jagdrecht

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 07.07.2025 (Az. 3 K 910/23) entschieden, dass die Inhaberin eines Jagderlaubnisscheins keinen Anspruch auf eine Ermäßigung der Hundesteuer für ihren Jagdhund hat. Die Entscheidung betrifft insbesondere Jäger, Jagdgäste und Hundebesitzer mit jagdlich ausgebildeten Tieren.


⚖️ Worum ging es im Fall?

Eine Einwohnerin der Stadt Münster hatte im Jahr 2018 einen zweiten Hund – einen zum Jagdhund ausgebildeten Rauhaardackel – angemeldet und eine Ermäßigung der Hundesteuer beantragt. Sie argumentierte, dass sie im Besitz eines Jagdscheins sei, ihr Hund die Brauchbarkeitsprüfung bestanden habe und sie über eine dauerhafte Jagderlaubnis verfüge.

Die Stadt Münster lehnte die Ermäßigung jedoch ab und setzte für das Jahr 2023 den regulären Hundesteuersatz für zwei Hunde in Höhe von 264 Euro fest. Die Klägerin klagte daraufhin gegen den Steuerbescheid.


🧾 Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster

Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 7. Juli 2025 ab. Wesentliche Begründung:

  • Die Klägerin ist nicht zur Jagdausübung berechtigt im Sinne der Hundesteuersatzung der Stadt Münster.
  • Die Jagdausübungsberechtigung umfasst laut Satzung die umfassende Befugnis, das Jagdrecht auf einer Fläche selbstständig auszuüben und andere auszuschließen.
  • Inhaber eines Jagderlaubnisscheins – sog. Jagdgäste – gelten nicht als jagdausübungsberechtigt. Ihnen wird lediglich durch Dritte die Jagd auf fremdem Gebiet gestattet.
  • Der kommunale Satzungsgeber habe bewusst nur die Jagdausübungsberechtigten (z. B. Eigenjagdbesitzer oder bestätigte Revierinhaber) begünstigen wollen.

Zudem stellte das Gericht klar: Die Erhebung und Differenzierung der Hundesteuer liegt im Gestaltungsspielraum der Gemeinde. Ein Anspruch auf Steuervergünstigung aufgrund persönlicher Jagdausübung oder Hundehaltung besteht nicht automatisch.


📌 Fazit: Jagdgast ≠ Jagdausübungsberechtigter

Die Entscheidung zeigt deutlich: Nicht jeder Jäger profitiert automatisch von einer ermäßigten Hundesteuer, selbst wenn ein brauchbarer Jagdhund gehalten wird. Entscheidend ist der rechtliche Status nach Jagdrecht und kommunaler Satzung.

Hundebesitzer mit Jagderlaubnis sollten daher prüfen, ob sie formal jagdausübungsberechtigt sind, bevor sie eine Ermäßigung beantragen.


📝 Was bedeutet das für andere Kommunen?

Auch wenn dieses Urteil nur die Satzung der Stadt Münster betrifft, kann es Signalwirkung für andere Städte und Gemeinden haben. Viele Hundesteuersatzungen differenzieren ähnlich zwischen Jagdausübungsberechtigten und Jagdgästen.

Für Steuerpflichtige ist daher eine genaue Prüfung der kommunalen Regelungen entscheidend. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine rechtliche Beratung oder Rücksprache mit dem Steuerberater bzw. Fachanwalt für Verwaltungsrecht.


⚖️ Rechtsmittel möglich

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht NRW gestellt werden.

BSI TR-03116-5: Neue Kryptographische Vorgaben für Kassensysteme ab 2025

Veröffentlicht am 10. Juli 2025
Kategorie: KassenSichV, Kassensysteme, Digitalisierung, BSI-Richtlinien

Mit Schreiben vom 10.07.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über eine wichtige Aktualisierung der technischen Anforderungen an Kassensysteme informiert: Die Technische Richtlinie BSI TR-03116 Teil 5 wurde überarbeitet und ist ab sofort in neuer Fassung gültig. Steuerpflichtige, Kassensystemanbieter und Steuerberater sollten die neuen kryptographischen Vorgaben für die Secure Element API kennen und beachten.


🔍 Was ist die BSI TR-03116-5?

Die Technische Richtlinie BSI TR-03116-5 wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Rahmen der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) veröffentlicht und legt konkrete technische Anforderungen fest an:

  • Sicherheitsmodul
  • Speichermedium
  • Einheitliche digitale Schnittstelle (TSE)
  • Verwendung der Secure Element API

Diese Vorgaben betreffen alle Unternehmen mit elektronischen Aufzeichnungssystemen (z. B. Registrierkassen, POS-Systeme), die eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verwenden müssen.


📑 Was ändert sich konkret?

Die neue Fassung „BSI TR-03116-5 – Anwendungen der Secure Element API, Stand 2025“ ersetzt in Teilen die bisher gültige Version aus 2023. Das BMF-Schreiben vom 29. Juni 2023 (BStBl I S. 1075) wird daher teilweise aufgehoben.

Neu geregelt wurden unter anderem:

  • Erweiterte Sicherheitsanforderungen an die Kommunikation zwischen Kasse und Sicherheitsmodul
  • Technische Standards für die Integrität und Authentizität der aufgezeichneten Daten
  • Konkrete Vorgaben zur Nutzung der Secure Element API im Zusammenspiel mit Hard- und Softwarekomponenten der TSE

👉 Die aktuelle Technische Richtlinie ist auf der Website des BSI abrufbar:
Jetzt herunterladen (PDF)


⚖️ Relevanz für Unternehmen und Steuerberater

Für Unternehmen mit elektronischer Kasse:

  • Handlungsbedarf prüfen: Besteht Aktualisierungsbedarf für Ihre Kassensoftware oder Ihre TSE-Hardware?
  • Zertifizierte Systeme einsetzen: Nur Anbieter, deren Systeme den neuen Anforderungen entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
  • IT-Dienstleister oder Kassenanbieter kontaktieren, um Kompatibilität sicherzustellen.

Für Steuerberater:

  • Mandanten informieren, insbesondere solche mit digitalen Kassensystemen im Handel oder Gastgewerbe.
  • Verfahrensdokumentation zur Kassenführung aktualisieren lassen (GoBD-Konformität).
  • Bei Betriebsprüfungen auf Einhaltung der neuen Richtlinien achten.

🛠️ Technische Umsetzung: Was Anbieter jetzt tun sollten

Kassensystemanbieter und Entwickler müssen sicherstellen, dass:

  • Ihre TSE-Lösungen mit der aktuellen TR-03116-5 (Stand 2025) konform sind.
  • Die Secure Element API technisch korrekt implementiert ist.
  • Alle Änderungen im Rahmen der BSI-Zertifizierung dokumentiert und nachgewiesen werden können.

📌 Fazit: Richtlinienänderung ernst nehmen

Die neue Technische Richtlinie BSI TR-03116-5 betrifft alle Unternehmen mit Kassenpflicht, unabhängig von Branche oder Umsatzgröße. Die konsequente Umsetzung ist nicht nur Voraussetzung für die Einhaltung der KassenSichV, sondern auch entscheidend für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung.


Sie sind unsicher, ob Ihre Kasse den neuen Anforderungen entspricht?

Wir beraten Sie gerne zu den Auswirkungen der neuen BSI-Richtlinie auf Ihre Kassenführung, prüfen Ihre Verfahrensdokumentation und unterstützen bei der steuerlichen Umsetzung.

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BFH-Urteil zur elektronischen Übermittlung aus dem beBPo: Wer darf signieren?

Veröffentlicht am 10. Juli 2025
Kategorie: Finanzgerichtsordnung, Digitalisierung, BFH-Rechtsprechung

Die zunehmende Digitalisierung der Justiz und der Verwaltung wirft regelmäßig neue Rechtsfragen auf – so auch im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).

Mit Urteil vom 18. März 2025 (VII R 25/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun klargestellt, welche Anforderungen an die elektronische Signatur bei der beBPo-Nutzung durch Behörden zu stellen sind.


🔎 Kernaussage des Urteils

Bei der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) muss die Person, die das Dokument einfach signiert, nicht identisch mit der absendenden Person sein.

Hintergrund: Das beBPo gilt als nicht-personengebundener sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 FGO.

Mit anderen Worten: Eine Behörde darf einen Schriftsatz elektronisch über das beBPo versenden, auch wenn die einfache Signatur von einer anderen Person stammt als von derjenigen, die den Versand vornimmt. Die rechtssichere Übermittlung bleibt dennoch gewahrt.


⚖️ Praktische Bedeutung für die Finanzverwaltung und Steuerberater

Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Behörden und deren Vertreter: In der Praxis ist es durchaus üblich, dass die Erstellung, Signatur und der Versand eines Schriftsatzes arbeitsteilig erfolgen – etwa im Rahmen der Vertretung durch eine Behörde oder im Geschäftsgang innerhalb eines Finanzamts.

Dank der BFH-Klarstellung müssen solche Schriftsätze nicht durchgängig von derselben Person bearbeitet werden, solange die Übermittlung über ein sicheres behördliches Postfach erfolgt und die einfache Signatur den Absender formal ausreichend kennzeichnet.


Zweite Kernaussage zum Stromsteuergesetz

Der BFH hat im selben Urteil auch eine steuerliche Frage entschieden:

Ein nur mittelbarer Zusammenhang einer Stromentnahme mit der Stromerzeugung reicht nicht aus, um die Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG in Anspruch zu nehmen.

Das bedeutet: Wer Strom steuerfrei nutzen will, muss einen unmittelbaren technischen Zusammenhang zur Stromerzeugung nachweisen können – eine bloße wirtschaftliche Verbindung reicht nicht aus.


📝 Fazit für die Praxis

Dieses Urteil hat Auswirkungen auf zwei Bereiche:

  1. Elektronische Verfahrenskommunikation: Behörden und auch Steuerberater sollten prüfen, ob ihre internen Prozesse rund um Signatur und Versand über das beBPo rechtssicher organisiert sind – insbesondere bei Arbeitsteilung.
  2. Energiesteuerrechtliche Auslegung: Unternehmen, die Stromsteuerbefreiungen geltend machen wollen, müssen eine klare technische Verbindung zwischen Erzeugung und Entnahme darlegen.

📚 Fundstelle & Aktenzeichen

  • BFH, Urteil vom 18.03.2025 – VII R 25/22
  • Veröffentlichung: 10. Juli 2025
  • Rechtsgebiete: Finanzgerichtsordnung, Stromsteuergesetz

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Meta Title: BFH-Urteil zur beBPo-Übermittlung und Stromsteuer | Steuerberatung aktuell
Meta Description: BFH entscheidet zur Signatur über beBPo und Stromsteuerbefreiung. Was Behörden, Unternehmen und Berater jetzt beachten müssen. Jetzt mehr erfahren.

Betriebsaufspaltung und Betriebsverpachtung im Steuerrecht

Einleitung

Die Themen Betriebsaufspaltung und Betriebsverpachtung gehören zu den komplexeren Bereichen im deutschen Steuerrecht. Sie betreffen insbesondere Unternehmer, Gesellschaften sowie deren steuerliche Berater und spielen bei Umstrukturierungen, Nachfolgelösungen oder der Aufgabe gewerblicher Tätigkeiten eine wichtige Rolle. In diesem Beitrag erhalten Sie eine praxisorientierte Übersicht über die steuerlichen Grundlagen, Zweifelsfragen und aktuelle Verwaltungsauffassungen.


1. Betriebsaufspaltung: Voraussetzungen und steuerliche Folgen

1.1 Grundbegriffe

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Unternehmen (sog. Besitzunternehmen) wesentliche Betriebsgrundlagen (z. B. Immobilien, Maschinen) an ein anderes Unternehmen (sog. Betriebsunternehmen) überlässt und dabei sowohl eine sachliche als auch eine personelle Verflechtung besteht.

  • Sachliche Verflechtung: Das Besitzunternehmen überlässt wesentliche Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen.
  • Personelle Verflechtung: Eine Person oder eine Personengruppe beherrscht beide Unternehmen.

1.2 Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden

Entscheidend für die personelle Verflechtung ist, ob die beherrschende Person ihren Willen im Besitzunternehmen durchsetzen kann. Einstimmigkeitsabreden in Gesellschaftsverträgen (z. B. bei GbR, OHG, KG) können eine Beherrschung verhindern und damit das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung ausschließen (vgl. BFH, Urteile vom 21.01.1999, 11.05.1999, 15.03.2000).

  • Bei echten Einstimmigkeitsregeln für alle Geschäfte des täglichen Lebens ist keine personelle Verflechtung gegeben.
  • Bei Einstimmigkeit nur für außergewöhnliche Geschäfte bleibt die personelle Verflechtung bestehen.

Praxis-Tipp: Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung sollte stets kritisch überprüft werden, um ungewollte steuerliche Folgen zu vermeiden.


2. Betriebsverpachtung im Ganzen und das Verpächterwahlrecht

2.1 Grundlagen

Bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen bleibt der Betrieb steuerlich bestehen, obwohl er nicht mehr aktiv geführt wird. Der Unternehmer hat in diesen Fällen ein Verpächterwahlrecht:

  • Entweder er erklärt die Betriebsaufgabe und versteuert die stillen Reserven;
  • Oder er nutzt das Verpächterwahlrecht, der Betrieb ruht weiter steuerlich, und die Einkünfte gelten weiterhin als gewerblich.

2.2 Wiederaufleben des Verpächterwahlrechts (BMF vom 17.10.1994)

In bestimmten Konstellationen, in denen das Verpächterwahlrecht ursprünglich nicht bestand, kann es wieder aufleben, z. B.:

  • Gewerblich geprägte Personengesellschaft: Das Wahlrecht kann aufleben, wenn die gewerbliche Prägung wegfällt.
  • Ausscheiden eines verpachtenden Mitunternehmers: Nach dem Ausscheiden kann das Wahlrecht bestehen.
  • Ende einer Betriebsaufspaltung: Fällt die personelle Verflechtung weg, lebt das Verpächterwahlrecht auf.

3. Betriebsfortführungsfiktion nach § 16 Abs. 3b EStG

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde in § 16 Abs. 3b EStG eine Fiktion der Betriebsfortführung eingeführt:

  • Ein Betrieb gilt bei Verpachtung im Ganzen oder Unterbrechung nicht als aufgegeben,
  • solange keine ausdrückliche Aufgabeerklärung abgegeben wird oder dem Finanzamt keine Tatsachen zur Aufgabe bekannt werden.

Diese Regelung verhindert eine ungewollte Betriebsaufgabe mit steuerlicher Aufdeckung der stillen Reserven.


4. Unechte Betriebsaufspaltung und steuerliche Folgen

Liegt keine personelle Verflechtung vor, handelt es sich um eine sog. unechte Betriebsaufspaltung. Steuerlich hat dies erhebliche Auswirkungen:

  • Die Wirtschaftsgüter gehören nicht zum Betriebsvermögen,
  • es liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor,
  • eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 EStG ist nicht gegeben.

Wenn in der Vergangenheit fälschlich von einer echten Betriebsaufspaltung ausgegangen wurde, kann eine Rückabwicklung unter bestimmten Bedingungen erfolgen (vgl. BMF vom 07.10.2002).


5. Gestaltungshinweise und Praxistipps

  • Prüfen Sie bei jeder Vermietung an eine verbundene Gesellschaft, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt.
  • Achten Sie auf die Formulierungen in Gesellschaftsverträgen (z. B. Einstimmigkeit vs. Mehrheitsentscheidungen).
  • Nutzen Sie das Verpächterwahlrecht bewusst und dokumentieren Sie die Ausübung oder Nichtausübung klar.
  • Geben Sie eine Aufgabeerklärung nur ab, wenn Sie die steuerliche Betriebsaufgabe wirklich herbeiführen wollen.

Fazit

Betriebsaufspaltung und Betriebsverpachtung bergen erhebliche steuerliche Chancen und Risiken. Eine fundierte steuerliche und gesellschaftsrechtliche Beratung ist unerlässlich, insbesondere bei Umstrukturierungen, Nachfolgeplanungen oder Verpachtungen. Durch kluge Gestaltung und rechtzeitige Dokumentation lassen sich steuerliche Nachteile vermeiden.

Sie haben Fragen zur Betriebsaufspaltung oder planen eine Umstrukturierung Ihres Unternehmens? Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung!

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin