Besteuerungsrecht im Seeverkehr: BFH klärt Steuerpflicht für Arbeitnehmer auf nationalen Fährstrecken

Das Besteuerungsrecht im Seeverkehr kann kompliziert werden, wenn Arbeitnehmer für einen ausländischen Arbeitgeber auf einem Schiff tätig sind, das in Deutschland eingesetzt wird. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. April 2026, VI R 1/24 entschieden: Arbeitet ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr, steht Deutschland nach dem DBA Zypern 2011 als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu.

Worum ging es im BFH-Fall?

Der Kläger wohnte in Deutschland und arbeitete für ein Unternehmen mit Sitz in Zypern. Eingesetzt war er auf einer Passagierfähre, die zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel verkehrte. Die Strecke führte über die Elbe und über küstennahes Meer innerhalb der deutschen 12-Meilen-Zone.

Der Arbeitnehmer argumentierte, dass nicht Deutschland, sondern Zypern besteuern dürfe. Das wäre für ihn günstiger gewesen, weil die Vergütungen nach zyprischem Recht steuerbefreit waren. Das Finanzamt sah das anders und besteuerte die Einkünfte in Deutschland. Finanzgericht und BFH bestätigten diese Sichtweise.

Warum durfte Deutschland die Einkünfte besteuern?

Nach Art. 14 Abs. 1 DBA Zypern 2011 werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert. Da der Kläger in Deutschland ansässig war und seine Tätigkeit innerhalb Deutschlands beziehungsweise innerhalb der deutschen Hoheitsgewässer ausübte, blieb Deutschland steuerlich zuständig.

Die Sonderregelung für bestimmte Tätigkeiten an Bord von Schiffen griff nicht. Diese Sonderregel kann das Besteuerungsrecht dem Staat zuweisen, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Im Streitfall wäre das Zypern gewesen. Der BFH verneinte jedoch die Voraussetzungen dieser Sonderregel.

Warum war die Fähre kein Seeschiff im internationalen Verkehr?

Ein Seeschiff im internationalen Verkehr lag nach Ansicht des BFH nicht vor. Entscheidend war: Die Fähre wurde ausschließlich zwischen Orten innerhalb Deutschlands eingesetzt und hatte keine Auslandsberührung. Damit fehlte es am internationalen Verkehr.

Für die Praxis ist das wichtig: Nicht jedes Schiff, das auf dem Meer fährt, ist abkommensrechtlich automatisch im internationalen Verkehr unterwegs. Maßgeblich ist, ob tatsächlich ein grenzüberschreitender Einsatz vorliegt.

Was gilt als „Schiff im Binnenverkehr“?

Der BFH stellte außerdem klar, dass ein Schiff im Binnenverkehr im Sinne des DBA Zypern 2011 nur ein Schiff ist, das auf innerhalb des Festlandes liegenden Binnengewässern verkehrt, also insbesondere auf Flüssen, Kanälen und Seen.

Die betroffene Fähre fuhr jedoch nicht nur auf der Elbe, sondern auch auf küstennahen Meeresgewässern. Damit war sie aus Sicht des BFH kein Schiff im Binnenverkehr. Dass ein großer Teil der Strecke auf Binnengewässern zurückgelegt wurde, änderte daran nichts. Eine Aufteilung der Einkünfte nach Streckenabschnitten sah das DBA Zypern 2011 nicht vor.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer auf Schiffen?

Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland sollten bei Tätigkeiten auf Schiffen genau prüfen lassen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Ein ausländischer Arbeitgeber oder eine ausländische Flagge reichen nicht automatisch aus, um die deutsche Besteuerung auszuschließen.

Besonders relevant ist das Urteil für Arbeitnehmer auf:

  • Fähren im deutschen Küstenverkehr,
  • Ausflugsschiffen mit Küstenabschnitten,
  • Schiffen innerhalb der deutschen 12-Meilen-Zone,
  • nationalen Fährverbindungen ohne Auslandsberührung,
  • Schiffen ausländischer Arbeitgeber mit Einsatzgebiet in Deutschland.

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Reedereien?

Auch Arbeitgeber sollten das Urteil beachten. Wird Personal mit Wohnsitz in Deutschland auf nationalen Fähr- oder Küstenstrecken eingesetzt, kann Deutschland das Besteuerungsrecht haben. Das kann Auswirkungen auf Lohnsteuer, Steuererklärungen, Doppelbesteuerungsabkommen und interne Payroll-Prozesse haben.

Wichtig ist eine saubere Dokumentation der tatsächlichen Einsatzstrecken. Entscheidend sind nicht nur Arbeitsvertrag, Sitz des Arbeitgebers oder Flagge des Schiffes, sondern vor allem der konkrete Einsatz des Schiffes und die abkommensrechtliche Einordnung.

Praxistipp: Einsatzgebiet steuerlich dokumentieren

Unser Praxistipp: Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten bei Schiffstätigkeiten mit Auslandsbezug oder ausländischem Arbeitgeber frühzeitig prüfen, ob tatsächlich internationaler Verkehr, Binnenverkehr oder nationaler Seeverkehr vorliegt.

Für die steuerliche Einordnung sollten insbesondere folgende Unterlagen gesammelt werden:

  • Arbeitsvertrag und Arbeitgeberangaben,
  • Einsatzpläne und Fahrtrouten,
  • Nachweise zu Start- und Zielhäfen,
  • Angaben zur 12-Meilen-Zone,
  • Flaggenstaat und Unternehmenssitz,
  • relevante Doppelbesteuerungsabkommen.

Fazit: Nationaler Seeverkehr bleibt steuerlich bei Deutschland

Der BFH zieht eine klare Linie: Wer in Deutschland ansässig ist und an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr arbeitet, kann mit seinen Arbeitseinkünften in Deutschland steuerpflichtig sein. Die Sonderregel für Seeschiffe im internationalen Verkehr greift nicht, wenn das Schiff ausschließlich zwischen deutschen Orten verkehrt. Auch ein „Schiff im Binnenverkehr“ liegt nur vor, wenn es ausschließlich auf Binnengewässern wie Flüssen, Kanälen oder Seen eingesetzt wird.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Prüfung internationaler Arbeitnehmereinkünfte, der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen und der steuerlichen Einordnung von Tätigkeiten im See- und Binnenverkehr.


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Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 34/26 vom 18. Juni 2026 und BFH-Urteil vom 9. April 2026, VI R 1/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.090426.VIR1.24.0.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.