BFH zur steuerlichen Anerkennung von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten

Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust nach der seit 1. Januar 2009 unverändert geltenden Rechtslage im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen. Damit wendet sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 20. November 2018 VIII R 37/15 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Im Streitfall hatte der Kläger im Streitjahr 2011 verschiedene Knock-Out-Zertifikate erworben, die je nach Kursverlauf der Basiswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet waren. Noch während des Streitjahrs wurde die sog. Knock-Out-Schwelle erreicht. Dies führte zur Ausbuchung der Kapitalanlagen ohne jeglichen Differenzausgleich bzw. Restwert. Das Finanzamt erkannte die daraus resultierenden Verluste nicht an. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Unabhängig davon, ob im Streitfall die Voraussetzungen eines Termingeschäfts vorgelegen hätten, seien die in Höhe der Anschaffungskosten angefallenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen. Liege ein Termingeschäft vor, folge dies aus dem neuen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), der jeden Ausgang eines Termingeschäfts erfasst. Die gegenteilige Auffassung zur alten Rechtslage sei überholt. Liege kein Termingeschäft vor, sei ein Fall der „Einlösung“ i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 EStG gegeben. Diese Auslegung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, um die Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit auszurichten.

Das Urteil ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung des BFH, dass seit Einführung der Abgeltungssteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen sind und dies gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15, BFHE 259, 535 zum insolvenzbedingten Ausfall einer privaten Darlehensforderung).

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 14/19 vom 13.03.2019 zum Urteil VIII R 37/15 vom 20.11.2018

EU aktualisiert schwarze Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

Die EU-Finanzminister haben am 12.03.2019 die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aktualisiert. Dies geschah auf der Grundlage intensiver Analysen und Dialoge unter Federführung der Kommission. Die Liste hat sich seit ihrer Einführung als großer Erfolg erwiesen, da viele Länder ihre Gesetze und Steuersysteme geändert haben, um sie in Einklang mit internationalen Standards zu bringen.

Im Lauf des vergangenen Jahres hat die Kommission 92 Länder auf der Grundlage von drei Kriterien – Steuertransparenz, gute Regierungsführung und reale Wirtschaftstätigkeit – sowie eines Indikators – das Bestehen eines Körperschaftsteuersatzes von 0 Prozent – bewertet: Die heutige Aktualisierung zeigt, dass dieses klare, transparente und glaubwürdige Verfahren eine tatsächliche Veränderung bewirkt hat: 60 Länder haben Maßnahmen ergriffen, um die Bedenken der Kommission auszuräumen, und mehr als 100 schädliche Regelungen wurden abgeschafft. Die Liste hatte auch einen positiven Einfluss auf die international vereinbarten Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich.

Auf der Grundlage der Evaluierung durch die Kommission haben die Minister heute 15 Länder auf die schwarze Liste gesetzt. Fünf dieser Länder sind keinerlei Verpflichtungen eingegangen, seit die erste schwarze Liste im Jahr 2017 angenommen wurde: Amerikanisch-Samoa, Guam, Samoa, Trinidad und Tobago sowie die Amerikanischen Jungferninseln. Drei Länder, die auf der Liste von 2017 standen und aufgrund der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen auf die graue Liste gesetzt worden waren, wurden nun wieder auf die schwarze Liste gesetzt, weil sie keine Folgemaßnahmen ergriffen haben: Barbados, die Vereinigten Arabischen Emirate und die Marshallinseln. Weitere sieben Länder wurden heute aus demselben Grund von der grauen auf die schwarze Liste gesetzt: Aruba, Belize, Bermuda, Fidschi, Oman, Vanuatu und Dominica. Zudem werden 34 Länder 2019 weiter überwacht (graue Liste); 25 Länder, die Gegenstand des ersten Evaluierungsverfahrens waren, wurden inzwischen von der Liste gestrichen.

„Die von der EU erstellte Liste der Steuerparadiese ist ein wahrhafter europäischer Erfolg. Sie hatte eine durchschlagende Wirkung und hat weltweit für mehr Steuertransparenz und -gerechtigkeit gesorgt“, so Pierre Moscovici, für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission „Als Reaktion auf dieses Listungsverfahren haben Dutzende Länder ihre schädlichen Steuerregelungen abgeschafft und halten sich nun in puncto Transparenz und gerechte Besteuerung an internationale Standards. Länder, die den Anforderungen nicht nachgekommen sind, wurden auf die schwarze Liste gesetzt und müssen nun mit den entsprechenden Konsequenzen rechnen. Wir heben die Maßstäbe für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit an und schränken die Möglichkeiten für Steuermissbrauch ein.“

Die EU-Liste hat Veränderungen bei den globalen Steuerpraktiken bewirkt, die noch vor einigen Jahren undenkbar erschienen wären. Die von der Kommission konzipierte und erstmals im Dezember 2017 von den Mitgliedstaaten festgelegte Liste stellt ein gemeinsames Instrument dar, um die Risiken von Steuermissbrauch und unlauterem Steuerwettbewerb weltweit anzugehen. Das Verfahren ist fair – Verbesserungen werden in der Liste sichtbar gemacht – und fördert die Transparenz, da die Verpflichtungsschreiben der Länder online veröffentlicht werden.

Mit dem Verfahren für die Erstellung der EU-Liste wurde auch ein Rahmen für den Dialog und die Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern der EU geschaffen, um Bedenken hinsichtlich ihrer Steuersysteme zu besprechen und Steuerfragen von beiderseitigem Interesse zu erörtern. Die Evaluierung wird nun dadurch erweitert, dass mehr verbindliche Transparenzkriterien eingehalten werden müssen, und drei G20-Länder – Russland, Mexiko und Argentinien – im Rahmen des nächsten Verfahrens evaluiert werden.

In Bezug auf Konsequenzen haben sich die Mitgliedstaaten auf eine Reihe von Gegenmaßnahmen geeinigt, mit denen sie gegen die in der Liste aufgeführten Länder vorgehen können. Dazu gehören verstärkte Überwachung und Prüfungen, Quellensteuern, besondere Dokumentationspflichten und Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten weiterhin bei ihren Bemühungen unterstützen, 2019 einen besser abgestimmten Ansatz für Sanktionen zu erarbeiten. Zudem dürfen gemäß neuen Bestimmungen in den EU-Rechtsvorschriften EU-Mittel nicht über Einrichtungen in Ländern weitergeleitet werden, die auf der schwarzen Liste stehen.

Nächste Schritte

Das Verfahren zur Erstellung der EU-Liste ist derzeit ein fortlaufender Prozess, der in den kommenden Jahren fortgesetzt wird.

  • Als nächstes erhalten alle Länder und Gebiete auf der EU-Liste ein Schreiben mit einer Erläuterung der Entscheidung und Hinweisen, was sie tun können, um von der Liste gestrichen zu werden.
  • Die Kommission und die Mitgliedstaaten (Gruppe „Verhaltenskodex“) werden weiterhin die Länder und Gebiete überwachen, die ihrerseits bis Ende 2019/2020 Zeit haben, den Anforderungen nachzukommen, und werden zudem prüfen, ob auch andere Länder in das Verfahren zur Erstellung der EU-Liste aufgenommen werden sollten.
  • Die Kommission wird den offenen Dialog und die Zusammenarbeit mit den betroffenen Ländern und Gebieten fortsetzen, um technische Hilfe zu leisten und etwaige Fragen zu klären, wenn dies erforderlich ist, und um Steuerfragen von beiderseitigem Interesse zu erörtern.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.03.2019

Online-Marktplätze müssen zum Kampf gegen Mehrwertsteuer-Betrug beitragen

Die EU-Finanzminister haben sich am 12.03.2019 auf von der Kommission vorgeschlagene Maßnahmen geeinigt, um die Mehrwertsteuer-Vorschriften für den Online-Warenhandel zu vereinfachen und um zu gewährleisten, dass Online-Marktplätze zur Bekämpfung des Steuerbetrugs beitragen. Dies soll den Mitgliedstaaten helfen, die 5 Mrd. Euro an Steuern einzuziehen, die ihnen jedes Jahr in dieser Branche entgehen (und die bis 2020 auf 7 Mrd. Euro ansteigen dürften). „Eins nach dem anderen schließen wir die Schlupflöcher, durch die den EU-Staaten Steuereinnahmen entgehen“, sagte Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschaft und Finanzen, Steuern und Zoll. „Gleichzeitig passen wir die Mehrwertsteuervorschriften an das 21. Jahrhundert und seine zunehmend digitale und globalisierte Wirtschaft an. Die Unternehmen können mit einem reibungslosen Übergang zu einem erweiterten Mehrwertsteuersystem für den elektronischen Geschäftsverkehr im Jahr 2021 rechnen.“
Unternehmen aus Drittländern, einschließlich solcher, die Warenlager (sog. Erfüllungszentren) in der EU nutzen, können Gegenstände über Online-Marktplätze an Verbraucher in der EU verkaufen. Für die Steuerbehörden kann es jedoch schwierig sein, die auf diese Gegenstände fällige Mehrwertsteuer zu erheben.Die heute vereinbarten Vorschriften regeln ausführlicher, in welchen Fällen davon ausgegangen wird, dass Online-Marktplätze solche Lieferungen unterstützen, und in welchen nicht. Dies hängt davon ab, ob die Online-Marktplätze die Bedingungen für die Lieferung festlegen und ob sie an der Bezahlung oder der Bestellung und Auslieferung der Gegenstände beteiligt sind. Die Vorschriften regeln, welche Art von Aufzeichnungen Plattformen führen müssen, die Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU unterstützen.

Gemäß den im Dezember 2017 vereinbarten Maßnahmen gelten Online-Marktplätze als Verkäufer, wenn sie den Verkauf von Gegenständen im Wert von weniger als 150 Euro durch ein Unternehmen aus einem Drittland an Verbraucher in der EU über ihre Plattform unterstützen. Wichtig ist, dass die Vorschriften auch gelten, wenn Unternehmen aus Drittländern Online-Plattformen nutzen, um Waren aus „Erfüllungszentren“ in der EU – unabhängig von ihrem Wert – zu verkaufen, sodass die Steuerbehörden die auf diese Verkäufe anfallende Mehrwertsteuer erheben können. Die Online-Plattformen werden außerdem verpflichtet, Aufzeichnungen über die von Unternehmen über die Plattform abgewickelten Verkäufe von Gegenständen oder Dienstleistungen zu führen.

Ein neues MwSt.-System für Online-Verkäufer

Die heute vereinbarten Durchführungsbestimmungen werden auch gewährleisten, dass das neue MwSt.-System für alle Unternehmen, die Gegenstände online verkaufen, 2021 in Kraft treten kann. Mit den Vorschriften wird das System um neue Komponenten ergänzt, die notwendig sind, damit Online-Unternehmen die Vorteile des EU-Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können.

Über das aktualisierte elektronische Unternehmer-Portal für die Mehrwertsteuer, die „einzige Anlaufstelle“, das mit den Maßnahmen eingeführt wird, können Unternehmen, die online Gegenstände an ihre Kunden verkaufen, ihren MwSt-Pflichten in der EU über ein benutzerfreundliches Portal in ihrer eigenen Sprache nachkommen.

Ohne das Portal wäre eine MwSt-Registrierung in jedem EU-Mitgliedstaat erforderlich, in den das Unternehmen verkaufen möchte. Genau das bezeichnen Unternehmen als eines der größten Hindernisse für Kleinunternehmen beim grenzüberschreitenden Handel. Das System existiert für Anbieter von elektronischen Dienstleistungen bereits seit 2015 und funktioniert gut.

Nächste Schritte

Die neuen Vorschriften können nach Abgabe der beratenden Stellungnahme durch das Europäische Parlament endgültig erlassen werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch bereits auf der Grundlage der heute angenommenen Vorschriften beginnen, ihre IT-Systeme auszubauen.

Die neuen MwSt-Vorschriften gelten ab dem 1. Januar 2021; die Mitgliedstaaten haben bis Ende 2020 Zeit, die neuen Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Unternehmen, die die erweiterte MwSt-Anlaufstelle in Anspruch nehmen möchten, können sich ab 1. Oktober 2020 in den Mitgliedstaaten registrieren lassen.

Weitere Informationen:

Die Maßnahmen beruhen auf dem Mehrwertsteuer-Aktionsplan – „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum“ –, den die Kommission im April 2016 vorgelegt hatte.

Das gemeinsame MwSt-System spielt eine wichtige Rolle im EU-Binnenmarkt. Die Mehrwertsteuer ist eine wichtige und wachsende Einnahmequelle in der EU. Im Jahr 2015 betrugen die MwSt-Einnahmen mehr als 1 Bio. Euro (d. h. 7 Prozent des BIP der EU). Darüber hinaus stellt die Mehrwertsteuer eine Eigenmittelquelle der EU dar.

Website der GD TAXUD zur Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr (einschließlich Rechtstexte)

Pressemitteilung über die Vereinbarung vom Dezember 2017 über die Mehrwertsteuer für den elektronischen Geschäftsverkehr

Fragen und Antworten zur Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr

Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum

Strategie für einen digitalen Binnenmarkt

Ein digitaler Binnenmarkt – Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.03.2019

Keine Mehrwertsteuer auf Gebühren für Mitteilung an das zentrale Hundehalterregister

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts hat am 08.03.2019 der Klage einer Hundehalterin stattgegeben, mit der sie sich gegen einen Gebührenbescheid gewendet hatte, soweit dieser eine auf den gesetzlichen Gebührensatz entfallende Mehrwertsteuer für eine Mitteilung an das zentrale Register nach § 16 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) betraf. Beklagte ist eine mit der Führung des Registers beauftragte GmbH. Diese hatte auf den gesetzlich festgelegten Gebührensatz die Mehrwertsteuer aufgeschlagen.

Dies ist rechtswidrig. Die Beklagte ist nämlich selbst nicht umsatzsteuerpflichtig. Ihre Umsatzsteuerpflicht scheitert daran, dass die fragliche Tätigkeit – die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG – keine „sonstige Leistung“ im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG ist. Das Umsatzsteuerrecht erfasst insoweit nämlich ausschließlich Leistungen im wirtschaftlichen Sinne. Der Leistungsempfänger – hier der Hundehalter/die Hundehalterin – muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem „Verbrauch“ im Sinne des Mehrwertsteuerrechts führt. Der Umsatzsteuer unterliegen damit nur wirtschaftlich bedeutsame Leistungen. Daran fehlt es hier. Die Entgegennahme und Bearbeitung einer Meldung nach § 6 Abs. 1 NHundG ist für die Klägerin keine wirtschaftlich bedeutsame Leistung. Es gibt keinen Markt für derartige Leistungen, und es findet kein umsatzsteuerrechtlich relevanter „Verbrauch“ statt.

Die Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Hannover, Pressemitteilung vom 08.03.2019 zum Urteil 10 A 1522/17 vom 08.03.2019

Dringender Vereinfachungsbedarf bei der Grundsteuer

Die Zeit für eine Neuregelung der Grundsteuer drängt. Das Bundesverfassungsgericht hatte vor fast einem Jahr die Vorgehensweise bei der Bestimmung der Einheitswerte, der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer, für verfassungswidrig erklärt und ein neues Gesetz bis Ende 2019 gefordert. Immerhin haben sich Bund und Länder inzwischen auf Eckwerte für die Reform verständigt. Diese zielen sowohl bei Wohngebäuden als auch bei gewerblich genutzten Immobilien darauf ab, aktuelle (Markt-)Werte zu definieren. Nicht nur der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, auch Bayern und dem Vernehmen nach weitere Länder, kritisieren den aktuellen „Zwischenstand“. Denn die Vorschläge würden im Detail zu einem erheblichen zusätzlichen bürokratischen Aufwand bei Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung führen.

Viel Bürokratie bei aktuellem „Eckwerte-Kompromiss“

Wohnimmobilien sollen anhand der durchschnittlichen Nettokaltmiete und des Bodenrichtwertes bewertet werden. Dabei soll ein Rückgriff auf die tatsächlich vereinbarten Mieten erfolgen, wenn diese geringer sind als die Durchschnittsmieten. Erforderlich wäre also eine „Günstigerprüfung“. Das klingt nicht nur kompliziert, das ist es auch. Für die unternehmerisch genutzten Immobilien soll ein „vereinfachtes“ Sachwertverfahren angewendet werden. Anhand von acht Kriterien will man den aktuellen Marktwert abbilden: Lage/Ort, Flächengröße, Bodenrichtwerte, Nutzung, Baujahr, Bodengrundfläche der Gebäude, Betriebsvorrichtungen und Gebäudeart. Einfach geht anders: Die Angaben des Ortes und der Fläche würden schon für eine verfassungskonforme Neuregelung ausreichen.

Bodenrichtwerte nicht bei Massenverfahren wie der Grundsteuer praktikabel

Vor allem der Bezug auf die Bodenrichtwerte ist problematisch. Als Reaktion auf die Erkenntnis, dass nicht in allen Regionen für sämtliche Grundstücke Bodenrichtwerte vorliegen, sollen nun Bewertungszonen gebildet und entsprechende Durchschnitte verwendet werden können. Es ist schon heute absehbar, dass unzählige Steuerbescheide vor den Finanzgerichten landen würden. Wenn überhaupt Bodenrichtwerte verwendet werden sollen, müsste vor Anwendung des neuen Gesetzes klargestellt werden, anhand welcher Kriterien die Bodenrichtwerte bundesweit einheitlich ermittelt werden. Außerdem müsste die Politik klären, anhand welcher Vorgaben die Gutachterausschüsse zu besetzen sind, in denen diese Richtwerte ermittelt werden. Denn die Festlegung eines Bodenrichtwertes muss letztlich transparent und gerichtlich überprüfbar sein.

Bruttogrundfläche vielfach nicht vorhanden

Die zu ermittelnde Bruttogrundfläche ist zudem bei vielen Unternehmensimmobilien nicht bekannt. Denn bisher war der umbaute Raum der Ausgangspunkt der Baukostenermittlung, die sog. Kubatur der Gebäude. Hieraus kann man jedoch nicht ohne Weiteres auf die Bruttogrundfläche schließen. Weil es keine automatische Transformation der bisherigen Daten in das neue System gibt, müssten viele Unternehmen Gutachten für eine Neubewertung in Auftrag geben. Auch dies würde zu einer erheblichen Belastung der gewerblichen Wirtschaft führen. Wenn nicht wie bisher auf den umbauten Raum abgestellt wird, sollte eine einfache Überleitung von der Kubatur zur Bruttogrundfläche vorgesehen werden.

Weitere Vereinfachungen unbedingt erforderlich

Der aktuelle Zwischenstand ist geprägt von komplizierten Vorhaben zur Feststellung von Grundstücks- und Gebäudewerten. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum für die Neuregelung eingeräumt. Diesen sollte die Politik nutzen, um eine einfache Erhebung der Grundsteuer auf den Weg zu bringen, die die Belastungen für die Steuerpflichtigen – und die Finanzverwaltung – nicht erhöht und den Gemeinden das bisherige Aufkommen aus der Grundsteuer sichert.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 07.03.2019

Anspruch auf Rücküberweisung von nach dem Tod eines Versicherten überzahlten Renten erlischt nicht durch Auflösung des Kontos des Rentenempfängers

Der Anspruch eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gegen eine Bank auf Rücküberweisung von nach dem Tod eines Versicherten überzahlten Renten erlischt nicht durch die Auflösung des Kontos des Rentenempfängers.

Dies hat der Große Senat des Bundessozialgerichts am 20. Februar 2019 entschieden (Az. GS 1/18). Ausgangspunkt des Verfahrens war der Vorlagebeschluss des 5. Senats des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 17.08.2017 – B 5 R 26/14 R).

Dieser beabsichtigte, von einem Urteil des 13. Senats (Urteil vom 24.02.2016 – B 13 R 22/15 R) abzuweichen. Während der 5. Senat die Auffassung vertrat, die Rücküberweisung von zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen könne nur erfolgen, wenn das Rentenzahlkonto noch vorhanden sei, hatte der 13. Senat in seinem Urteil die Auffassung vertreten, die Auflösung des Kontos führe nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs.

Der Große Senat hat die Vorlagefrage unter Verweis auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der maßgeblichen Regelung (§ 118 Absatz 3 SGB VI) im Sinne des 13. Senats beantwortet. Die Verpflichtung eines Geldinstituts, Geldleistungen zurückzuzahlen, die auf ein Konto eines Empfängers bei ihm überwiesen wurden, setzt danach nicht zwingend den Fortbestand des Empfängerkontos beim Geldinstitut voraus. Der Gesetzgeber wollte bei Schaffung des § 118 Absatz 3 SGB VI Fallgestaltungen, in denen das Geldinstitut Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hat, nicht nur dem Risikobereich der Rentenversicherungsträger zuweisen, sondern unter anderem auch jenem des kontoführenden Geldinstituts.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 11.03.2019 zum Urteil GS 1/18 vom 20.02.2019

Einkommensteuer: Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags beim Verlustabzug

Der Altersentlastungsbetrag ist im Rahmen der Verlustfeststellung auch dann zu berücksichtigen, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Dies hat der 10. Senat des FG Köln mit seinem am 01.03.2019 veröffentlichten Urteil vom 12.12.2018 (Az. 10 K 1730/17) entschieden.

Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich beim Kläger auf -27.597 Euro und bei der Klägerin auf -1.095 Euro. Für den Kläger wurde ein Altersentlastungsbetrag von 1.216 Euro und für die Klägerin von 1.095 Euro abgezogen. Das Finanzamt ließ die Altersentlastungsbeträge bei der Feststellung des zum 31.12. verbleibenden Verlustabzugs unberücksichtigt und stellte den verbleibenden Verlust für den Kläger auf 26.381 Euro fest. Für die Klägerin unterblieb eine Feststellung.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hatten die Kläger Erfolg. Der 10. Senat des FG Köln führte in seinem Urteil aus, dass ein im Einkommensteuerbescheid angesetzter Altersentlastungsbetrag bei der Verlustfeststellung zum 31.12. auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Im Rahmen des Verlustausgleichs sei der Altersentlastungbetrag mit positiven Einkünften zu verrechnen und könne darüber hinaus die Wirkung entfalten, dass sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhe. Diesem Umstand sei bei der Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG Rechnung zu tragen.

Die vom FG zugelassene Revision wird beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen IX R 3/19 geführt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 08.03.2019 zum Urteil 10 K 1730/17 vom 12.12.2018 (nrkr – BFH-Az.: IX R 3/19)

Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand

Mit Urteil vom 29.01.2019 (Az. 10 K 2717/17 G,Zerl) hat das Finanzgericht Düsseldorf eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand abgelehnt.

Die Klägerin betreibt ein Produktionsunternehmen. Im Jahr 2015 präsentierte sie auf einer 5-tägigen Fachmesse ihr Produktsortiment. Diese Fachmesse findet alle drei Jahre statt. Auf weiteren Messen stellt die Klägerin nicht aus. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die von der Klägerin gezahlte Miete für den Messestand teilweise ihrem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzuzurechnen sei. Es handele sich um Mietzinsen für die Benutzung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, das im Eigentum eines anderen stehe. Die Kurzfristigkeit der Anmietung sei insofern unbeachtlich.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht lehnte eine Einordnung der angemieteten Messefläche als fiktives Anlagevermögen der Klägerin ab. Die Prüfung, ob fiktives Anlagevermögen gegeben ist, müsse sich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren. Dabei sei maßgeblich, ob der Geschäftszweck des Steuerpflichtigen das dauerhafte Vorhandensein der betreffenden Wirtschaftsgüter voraussetze. Auf die Dauer der tatsächlichen Benutzung komme es dabei nicht an. Daher könne ein Gegenstand auch dann fiktives Anlagevermögen sein, wenn er nur kurzfristig – wie z. B. für wenige Tage oder auch nur Stunden – gemietet oder gepachtet werde.

Für das Produktionsunternehmen der Klägerin sei es nicht erforderlich gewesen, eine Messefläche ständig für den Gebrauch in dem Betrieb vorzuhalten. Ihr Geschäftszweck erfordere nicht die Teilnahme an Messen. Es sei ihre freie und alle drei Jahre neu vorzunehmende Entscheidung, ob sie aus Werbezwecken an der Messe teilnehmen wollte oder nicht.

Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.03.2019 zum Urteil 10 K 2717/17 vom 29.01.2019

Inkasso-Schreiben – Sich gegen Abzocke wehren

Völlig überraschend kommt ein Brief oder eine SMS von einem Inkasso-Unternehmen. Doch: Ist die Forderung überhaupt berechtigt? Oder erhebt das Inkassobüro nicht viel zu hohe Gebühren? Hier hilft der Online-Inkasso-Check der Verbraucherzentralen weiter. Das Projekt wird vom Bundesjustizministerium gefördert.

Viele Verbraucher empfinden Inkasso-Schreiben aufgrund eindringlicher und teilweise aggressiver Formulierungen regelrecht bedrohlich. Sie sind deshalb häufig verunsichert, wie sie sich weiter verhalten sollen.

So schnell geht es: Plötzlich sind 250 Euro für einen Flugschein vom Konto abgebucht, obwohl man den Flug gar nicht gebucht hatte. Dann kommt noch das Schreiben eines Inkassobüros. Es stellt sich heraus: Betrüger hatten die Tickets auf den eigenen Namen gekauft, man ist Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden. Oder: Versprochen waren am Telefon Gewinnspiele oder Erotikdienste. Prompt kommen Inkassoforderungen per SMS oder per Post – auch dann, wenn man nach der Bandansage gleich auflegte. Die Telefonnummern der Anrufer wurden offenbar abgespeichert.

Onlineportal „Inkasso-Check“

Der Online-Service der Verbraucherzentralen hilft hier weiter: Der „Inkasso-Check“ ermöglicht die kostenlose Überprüfung, ob man überhaupt zahlen muss. Und wenn ja, ob wirklich die volle Höhe der Kosten fällig ist.

Die Nutzer werden online durch eine Reihe von Fragen geführt. Am Ende erhalten sie eine individuelle erste Einschätzung – und falls nötig auch einen Musterbrief an das Inkassounternehmen. Mehr als 20 Prozent der so überprüften Inkassoforderungen stuft die Verbraucherzentrale als unberechtigt ein. Bleiben Fragen offen oder ist der individuelle Sachverhalt sehr komplex, können sich Verbraucher nach wie vor direkt an eine Verbraucherzentrale wenden.

Betrug per Brief, Mail oder SMS

Betrüger verschicken Zahlungsaufforderungen vermehrt auch per E-Mail oder SMS. Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) warnt vor sog. Fake-Inkasso, bei dem Forderungen frei erfunden sind und auch die angegebenen Inkassounternehmen nicht existieren. Die Betrüger nutzen zum Beispiel die Logos oder fälschen E-Mail-Adressen bestehender Unternehmen, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen.

Verbraucher sollten deshalb darauf achten, dass die Angaben im Briefkopf mit dem Rest des Schreibens übereinstimmen. Auch wenn die angegebene Bankverbindung ins Ausland verweist – zu erkennen an den ersten beiden Buchstaben der IBAN -, ist Vorsicht geboten. Betroffene sollten den Gläubiger oder das Inkasso-Unternehmen in solchen Fällen um Aufklärung bitten.

Die Verbraucherzentralen haben zudem eine aktuelle Liste von „schwarzen Schafen“ der Inkassofirmen veröffentlicht. Informationen und Erfahrungen sind für die Marktbeobachtung sehr wertvoll. Die Verbraucherzentralen stellen deshalb auch ein kostenloses Beschwerdeformular zur Verfügung.

Umfangreiche Informationspflichten beim Inkasso

Bei einem Inkassoschreiben heißt die Devise, einen kühlen Kopf zu bewahren und sorgfältig zu prüfen.

Denn das Inkasso-Unternehmen hat umfangreiche Informationspflichten: Insbesondere muss es bereits bei der ersten Mahnung den Namen oder die Firma des Auftraggebers sowie der Grund der Forderung klar und verständlich angeben. Bei Verträgen ist der Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses mitzuteilen.

Zunächst sollte geprüft werden, ob die Forderung nicht doch oder zumindest teilweise berechtigt ist. Gab es vielleicht eine Abbuchung vom eigenen Konto, die jedoch etwa mangels Deckung zurückgebucht wurde?

Auch wenn ein Inkassounternehmen Zahlungsaufforderungen im Normalfall per Post zustellen, müssen SMS nicht per se unseriös sein. Doch nur mit einer SMS oder einem Drohbrief lassen sich die Informationspflichten des Inkasso-Büros in der Regel nicht erfüllen. Und es gibt nur wenige seriöse Inkassofirmen, die sich per SMS melden und dies auch auf ihrer Webseite ankündigen.

Kosten müssen nachvollziehbar sein

Häufig werden dem Kunden zusätzlich zur eigentlichen Forderungssumme weitere Kosten in Rechnung gestellt – etwa überhöhte Inkassogebühren. Laut Stiftung Warentest sollte ein seriöses Inkasso-Unternehmen bei einer ursprünglichen Forderung von 500 Euro nicht mehr als rund 70 Euro an Gebühren verlangen.

Generell gilt: Wie sich die Kosten zusammensetzen, muss nachvollziehbar sein. Werden etwa Verzugszinsen geltend gemacht, muss klar sein, wie sie berechnet wurden: Auf welche Forderungssumme bezieht sich die Verzinsung? Zu welchem Zinssatz wurde verzinst? Und für welchen Zeitraum?

Bestimmte Kosten dürfen Inkassofirmen nicht abrechnen: etwa Gebühren für die Kontoführung, eine Bonitätsauskunft oder für die Identitätsfeststellung. Hier sollte man sofort widersprechen, gegebenenfalls Nachweise verlangen.

Wer ein Inkassoschreiben erhalten hat, hat auch Anspruch darauf, die vom Gläubiger unterschriebene Abtretungserklärung oder Inkassovollmacht im Original vorgelegt zu bekommen.

Verbraucher sollten auch prüfen, ob das Inkasso-Büro überhaupt berechtigt ist, Forderungen einzutreiben. Dafür steht das Rechtsdienstleistungsregister zu Verfügung. Denn wer als Inkassofirma Forderungen eintreiben will, muss dafür vom Amts- oder Landgericht zugelassen und registriert sein.

Wichtig: Manchmal übergeben Unternehmen ihre Forderungen bereits bei Überschreiten des genannten Zahlungstermins oder der Zahlungsfrist an ein Inkassobüro – ohne den Kunden gemahnt zu haben. Das ist zulässig, denn der Zahlungsverzug setzt bereits mit Verstreichen der Zahlungsfrist ein. Man sollte sich also nicht darauf verlassen, erst eine Mahnung vom Unternehmen zu erhalten.

Wann sollte man einer Forderung widersprechen?

Wer sicher ist, dass eine Forderung unberechtigt ist, sollte sie unverzüglich schriftlich und begründet zurückweisen, am besten als Einschreiben. Gehen dann weitere Rechnungen oder Mahnungen ein, ist eine Reaktion darauf nicht mehr nötig.

Kommt ein gerichtlicher Mahnbescheid, sollten Verbraucher bei ungerechtfertigten Forderungen sofort Einspruch einlegen. Dann folgt automatisch ein Gerichtsverfahren, in dem der Rechnungssteller seine Forderung begründen muss. Im Übrigen: Erst mit einem Gerichtsurteil oder Vollstreckungsbescheid kann eine Forderung zwangsvollstreckt werden – und zwar durch den Gerichtsvollzieher oder das Gericht. Ein Inkassobüro selbst kann nicht pfänden.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 01.03.2019

Musterklage wegen Grundsteuererhöhung in Flensburg abgelehnt

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat am 06.03.2019 über eine Musterklage des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Flensburg e. V. („Haus und Grund“) gegen die Stadt Flensburg entschieden. Es ging um einen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2017.

Die Stadt Flensburg hatte im Jahre 2016 die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 480 % auf 690 % für das Jahr 2017 beschlossen. In dem entsprechenden Beschluss der Ratsversammlung vom Oktober 2016 war festgehalten worden, dass die Erhöhung der Finanzierung von verschiedenen Maßnahmen im KiTa-Bereich (u. a. Verbesserung des Betreuungsschlüssels) dienen sollte. Gegen die entsprechenden Grundsteuerbescheide wurden insgesamt ca. 14.000 Widersprüche eingelegt. Auch Haus und Grund legte (als betroffener Grundstückseigentümer) Widerspruch ein und erhob nachfolgend Klage, über die entschieden wurde.

Mit der Klage wird die Rechtswidrigkeit des Grundsteuerbescheides geltend gemacht. Der zugrunde liegende Beschluss der Ratsversammlung verstoße gegen das Willkürverbot, da Steuern grundsätzlich nicht zweckgebunden erhoben werden dürften. Weiterhin verlange das Gemeindehaushaltsrecht, dass erforderliche Finanzmittel in erster Linie aus Leistungsentgelten zu beschaffen seien. Daher hätten zunächst die Gebühren für KiTa-Plätze erhöht werden müssen. Zudem habe die Steuererhöhung eine erdrosselnde Wirkung für Grundstückseigentümer. Die Stadt Flensburg verteidigt die Erhöhung der Grundsteuer und macht geltend, dass die zugrundeliegende Satzung nicht gegen Haushaltsgrundsätze verstoße.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung den Bedenken des Klägers nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Als wesentlich hat es zunächst herausgestellt, dass hinsichtlich der Festsetzung von Grundsteuer-Hebesätzen ein sehr weitgehender, verfassungsrechtlich begründeter Spielraum der Stadt Flensburg bestehe, der durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die maßgeblichen rechtlichen Grenzen, die sich insbesondere aus dem Haushaltsrecht ergeben, seien hier nicht überschritten worden. Es handele sich nicht um eine Zwecksteuer, da eine rechtlich verbindliche Zwecksetzung fehle. Die von dem Kläger ins Feld geführten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seien im Hinblick auf die kommunale Grundsteuer nicht von maßgeblicher Bedeutung. Auch eine „Erdrosselungswirkung“ sei nicht erkennbar, da der durchschnittliche Steuerpflichtige durch die Erhöhung nicht übermäßig belastet werde.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden.

Quelle: VG Schleswig, Pressemitteilung vom 06.03.2019 zum Urteil 4 A 612/17 vom 06.03.2019

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