ELSTER; Bereitstellung von Bescheiddaten für Änderungsbescheide ausgesetzt

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, im Rahmen des Verfahrens ELSTER ist es dem Datenübermittler möglich, sich auch die Daten des Steuerbescheids elektronisch zur Abholung bereitstellen zu lassen. Diese besondere Serviceleistung ist für Bescheide über Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer verfügbar, wenn die vom Datenübermittler verwendete Software dies unterstützt.

Bisher werden auch bei geänderter Steuerfestsetzung Daten des Steuerbescheids bereitgestellt, wenn für den erstmaligen Steuerbescheid Bescheiddaten bereitgestellt wurden. Dabei werden die bei der erstmaligen Festsetzung verwendeten Informationen für die Bereitstellung der Bescheiddaten auch für die geänderte Festsetzung verwendet. Bei einem Steuerberaterwechsel konnte bisher die Bescheiddatenübermittlung für den nicht mehr bevollmächtigten Steuerberater personell gesperrt werden.

Mit Einführung der Vollmachtdatenbank und der grundsätzlich vollautomatisierten Übernahme von Vollmachtsdaten in die Grundinformationsdaten des Steuerfalls ist derzeit weder eine maschinelle Prüfung noch eine personelle Kontrolle für die Sperrung der Bereitstellung von Bescheiddaten beim Beraterwechsel möglich. Die Bereitstellung von Steuerbescheiddaten für nicht mehr bevollmächtigte Berater kann mithin nicht ausgeschlossen werden. 

Im Hinblick auf § 30 AO (Steuergeheimnis) und um Datenschutzverletzungen gemäß Artikel 33 DSGVO auszuschließen wurde bundeseinheitlich entschieden, die Bereitstellung von Bescheiddaten für geänderte Bescheide bis zum Vorliegen eines geänderten Verfahrensstandes auszusetzen. In Berlin werden für geänderte Steuerbescheide mit einem Datum des Bescheids ab dem 12.09.2018 Bescheiddaten nicht mehr elektronisch bereitgestellt. Auf die Bekanntgabe des auf Papier erstellten Steuerbescheids hat dies keine Auswirkung.

Quelle SenFin 003 – 06/2018 

Unternehmensgründungen können in Berlin jetzt elektronisch an das Finanzamt gemeldet werden

Sehr geehrte Damen und Herren, die Berliner Steuerverwaltung bietet für Gründer jetzt zwei Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei „Mein ELSTER“ (www.elster.de) auch online an.

Bei Gründung eines Einzelunternehmens kann der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ jetzt bequem online bei „Mein ELSTER“ (www.elster.de) ausgefüllt und rechtswirksam an das ausgewählte Finanzamt elektronisch übermittelt und dort ohne Medienbruch bearbeitet werden. Der Fragebogen ist bei Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit abzugeben. Für die Gründung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft steht der entsprechende Fragebogen ebenfalls bereit. Auch die amtliche Schnittstelle für das ELSTER-Verfahren enthält bereits den Fragebogen für Einzelunternehmen, der Fragebogen für Gründung einer Kapitalgesellschaft/Genossenschaft folgt demnächst. Es ist daher zu erwarten, dass die einschlägigen in den Kanzleien verwendeten Softwareprodukte den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ebenfalls bald unterstützen werden oder bereits anbieten.

Die Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

  •  bei Gründung einer Personengesellschaft
  • für eine nach ausländischem Recht gegründete Körperschaft
  • für den Beteiligten an einer Personengesellschaft

sollen sukzessiv in den nächsten zwei Jahren online bzw. für die elektronische Übermittlung bereitgestellt werden.

Bitte informieren Sie Ihre Mitglieder über die Erweiterung des ELSTER-Verfahrens. Wenngleich es in den Finanzämtern auch noch das herkömmliche Papierformular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ gibt, sollte vorrangig bitte die elektronische Übermittlung per ELSTER genutzt werden.

Quelle: PM SenFin

STEUERGESTALTUNG BEI AUSSERORDENTLICHEN EINKÜNFTEN (Abfindung)

Bei außerordentlichen Einkünften, wie z. B. Abfindungen oder Veräußerungsgewinnen, kommt es häufig zu hohen Steuerbelastungen. Um die Progressionswirkung zu mildern, bemisst sich die Steuer für außerordentliche Einkünfte nach der sogenannten Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Durch eine vorausschauende Planung kann in enger Zusammenarbeit mit dem Steuerberater die Steuerbelastung noch weiter minimiert werden. Bei geschickter Gestaltung können Investitionen zu überproportionalen Steuervorteilen führen. Steuerbürger können sogar mehr Steuern zurückbekommen, als für eine zusätzliche Investition getätigt wurde.

Ein stark vereinfachtes Beispiel soll die Steuerermäßigung durch die Fünftelregelung und die zusätzlichen Steuervergünstigungspotentiale in diesem Zusammenhang näher aufzeigen: Ein Steuerbürger (Einzelveranlagung) besitzt im Jahr der Kündigung ein Jahreseinkommen von 10.000 € (Annahme zwei Monatsgehälter). Aufgrund der Kündigung erhält er darüber hinaus eine Abfindung von 100.000 € (außerordentliche Einkünfte). Ohne Ermäßigung würde dieses Einkommen von 110.000 € zu einer tariflichen ESt (Einkommensteuer) von 37.578 € führen. Da Abfindungen außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind, erfolgt eine ermäßigte Ermittlung der ESt nach § 34 Abs. 1 EStG. Die Fünftelregelung ergibt schließlich eine ermäßigte ESt von 26.144 €, also einen Steuervorteil von 11.434 €. Diese gesetzliche Steuervergünstigung kann durch legitime Steuergestaltung noch optimiert werden. Dies kann insbesondere durch eine Reduzierung der laufenden Einkünfte erreicht werden, da dann die Fünftelregelung den stärksten Steuerspareffekt entfaltet.

Hierzu sind verschiedene Möglichkeiten denkbar, wie z. B. die Investition in sofort abzugsfähige Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei anderen Einkunftsarten oder durch Spenden bzw. Einzahlungen in eine Rürup-Rente. Hat z. B. der Steuerbürger neben den angeführten Einkünften eine derzeit leerstehende Immobilie zur Vermietung und investiert er für diese im selben Jahr einen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand in Höhe von 6.000 €, so kann er hierdurch eine reduzierte Einkommensteuer-Belastung auf nur noch 17.830 € erreichen. Dies entspricht im Vergleich zur ESt ohne eine solche Investition einer Steuerersparnis von ca. 139 %: Die gesparte ESt durch die Investition von 6.000 € beträgt insgesamt 8.314 € und liegt somit über dem Investitionsaufwand, so dass ein Investitionsgewinn von 2.314 € erzielt werden kann. Der Vorteil durch den Wertzuwachs der Immobilie ist hierbei noch nicht berücksichtigt und kann sich bei anderen Ausgangkonstellationen bzgl. der Höhe der Einkünfte sogar noch erhöhen. Bei Fragen erreichen Sie unsere Experten.

Quelle: PM DStV

Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe

Fortschreibung gemäß gesetzlicher Vorgaben für 2019 – Regelbedarf für Erwachsene steigt auf 424 Euro, für Partner auf 382 Euro

Die „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019“ (RBSFV 2019) hat am 19.09.2018 das Kabinett passiert. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1. Januar 2019 angepasst. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt diese Fortschreibung in Jahren, in denen die Regelbedarfe nicht auf Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe neu festgesetzt werden, auf Basis eines Mischindexes aus regelbedarfsrelevanten Preisen (70 %) und der Nettolohn- und -Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer (30 %). Berechnet wird diese Entwicklung auf Basis der Indexwerte für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 im Vergleich zu den Indexwerten für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017.

Bundesarbeits- und Sozialminister Hubertus Heil:

„Die Anpassung der Regelbedarfe folgt dem gesetzlichen Mechanismus, den wir haben. Die Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung und Sozialhilfe nehmen so an der guten allgemeinen konjunkturellen Entwicklung teil. Die Regelbedarfe sichern zusammen mit den übrigen Lebensunterhaltsbedarfen nach SGB II und SGB XII jedoch nur das Existenzminimum. Daher wollen wir, wo immer es möglich ist, die Menschen aus dem Grundsicherungsbezug herausholen. Dafür bringe ich den sozialen Arbeitsmarkt auf den Weg. Außerdem reformieren wir den Kinderzuschlag und verbessern das Bildungspaket für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, um deren Zukunftschancen zu verbessern. Die langfristige Perspektive der Grundsicherung für Arbeitsuchende entwickeln wir im Zukunftsdialog ‘Neue Arbeit. Neue Sicherheit.‘.“

Ab dem 1. Januar 2019 ergeben sich folgende Regelbedarfsstufen, aus denen sich im SGB XII die Höhe des monatlichen Regelsatzes ergibt. Das SGB II übernimmt diese Monatsbeträge für die dort definierten Lebenssachverhalte:

Regelbedarfsstufen 2018 und 2019 in Euro je Monat

Regelbedarfsstufe (RBS) – 2018 – ab 1. Januar 2019 – Veränderung

RBS 1 (Erwachsene, die in einer Wohnung leben, sofern sie nicht als Paar zusammenleben): 416 –> 424 (+8)

RBS 2 (Erwachsene, die in einer Wohnung als Paar zusammenleben): 374 –> 382 (+8)

RBS 3 (Erwachsene in einer stationären Einrichtung): 332 –> 339 (+7)

RBS 4 (Jugendliche von 14 bis 17 Jahren): 316 –> 322 (+6)

RBS 5 (Kinder von 6 bis 13 Jahren): 296 –> 302 (+6)

RBS 6 (Kinder bis 5 Jahre): 240 –> 245 (+5)

Die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise beträgt +1,8 %. Die entsprechende Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer beläuft sich auf +2,52 %

Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfe beträgt demnach +2,02 %.

((0,7 * 1,8 %) + (0,3 * 2,52 %) = 1,26 % + 0,756 % = 2,02 %)

Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Die Befassung durch den Bundesrat wird voraussichtlich Mitte Oktober erfolgen.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 19.09.2018

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Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen (RBSFV 2019)

Mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung handelt es sich um die nach § 40 SGB XII zu erlassenden Verordnung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen in der Sozialhilfe mit der Veränderungsrate des Mischindexes gemäß § 28a Abs. 2 SGB XII.


Bundesrat fordert steuerfreie Risikoausgleichsrücklage für Landwirte

Angesichts der enormen Ernteausfälle aufgrund der Dürre in diesem Jahr hält der Bundesrat weitere Maßnahmen zur Stabilisierung der Agrarbetriebe für erforderlich. In einer am 21. September gefassten Entschließung schlägt er eine steuerfreie Risikoausgleichsrücklage vor.

Einfache und schnelle Hilfe bei Extremwetterlagen

Die bislang zur Verfügung gestellten Hilfsinstrumente reichten nicht aus, um die Schäden zu kompensieren, heißt es. Eine steuerfreie, betriebseigene Krisenreserve könne den Landwirten helfen, die Auswirkungen von Extremwetterereignissen abzumildern. Die Bundesregierung solle sie deshalb zügig einführen. Damit die Rücklage möglichst unbürokratisch zur Anwendung kommen kann, sei ein einfaches Verfahren zu wählen.

Wie es weitergeht

Die Entschließung wird nun an die Bundesregierung weitergeleitet. Feste Fristen für deren Beratung gibt es jedoch nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 21.09.2018

OVG gibt Klagen gegen Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammern Lüneburg-Wolfsburg und Braunschweig teilweise statt

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit drei Urteilen vom 17. September 2018 (Az. 8 LB 128/17, 8 LB 129/17, 8 LB 130/17) den Klagen gegen Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammern Lüneburg-Wolfsburg und Braunschweig teilweise stattgegeben.

Die Kläger wandten sich mit ihren Klagen gegen Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg für die Jahre 2011, 2014, 2015 und 2016 sowie einen Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer Braunschweig für das Jahr 2016. Sie machten geltend, den Wirtschaftssatzungen der beklagten Industrie- und Handelskammern liege eine Wirtschaftsplanung zugrunde, die gegen haushaltsrechtliche Vorschriften verstoße. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der festgesetzten Beitragssätze in den Wirtschaftssatzungen und damit zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. Insbesondere rügten sie einen Verstoß gegen den sogenannten Grundsatz der Schätzgenauigkeit, wonach im Rahmen der Wirtschaftsplanung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben erforderlich ist.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte in erster Instanz die Klagen der Kläger abgewiesen (Az. 1 A 40/17, 1 A 221/16, 1 A 59/16).

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat diese Urteile im Berufungsverfahren geändert und den Klagen der Kläger zum Teil stattgegeben. Den Wirtschaftssatzungen der im Streit befindlichen Jahre lägen Vorhersagen von Mittelbedarfen zugrunde, die nicht in vollem Umfang den rechtlichen Anforderungen genügten. So sei bei der Wirtschaftsplanung die Bildung von Ausgleichsrücklagen vorgesehen worden, die dem Ausgleich ergebnisrelevanter Schwankungen dienten. Die Überlegungen zur Bemessung der Höhe dieser Rücklagen seien nicht in sich widerspruchsfrei gewesen. Zum Teil sei die von den beklagten Kammern angenommene erforderliche Rücklagenhöhe bei der Planung auch überschritten worden. Auch die Voraussetzungen, unter denen die Bilanzposition des festgesetzten Kapitals bzw. der Nettoposition gegenüber der erstmaligen Feststellung später erhöht werden dürfe, seien nicht gegeben gewesen. Aus diesem Grund seien die Beitragsbescheide für die Jahre 2011 und 2016 ganz und der Beitragsbescheid für das Jahr 2014 teilweise aufzuheben gewesen. Die Klage gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2015 sei hingegen bereits unzulässig.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilng v. 17.08.2018 (Ls)

Kein Handlungsbedarf im Erbrecht (digitaler Nachlass)

Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf im Erbrecht, was die Frage des Zugangs zum digitalen Nachlass betrifft. In der Antwort ( 19/4207 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/3954 ) heißt es, der Bundesgerichtshof habe mit seiner Entscheidung vom 12. Juli 2018 (Az. III ZR 181/17) klargestellt, dass digitale Inhalte ebenso wie sonstige Vermögensgegenstände und vertragliche Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben übergehen. Die Bundesregierung stehe jedoch in Kontakt mit den Anbietern digitaler Dienstleistungen, um sich ein Bild über die von den Anbietern aus der Entscheidung zu ziehenden Konsequenzen und daraus eventuell folgenden Handlungsbedarf für die Regierung zu ermitteln. Weiter heißt es, die Bundesregierung beobachte aufmerksam die Entwicklungen bei digitalen Angeboten wie sozialen Netzwerken. Insbesondere die Tatsache, dass die digital gespeicherten privaten Nachrichten und Mitteilungen für einen längeren Zeitraum gespeichert werden und die Diensteanbieter darauf zurückgreifen können, begründe einen erhöhten Schutzbedarf, gerade auch im Hinblick auf angemessene Vorkehrungen zur Datensicherheit.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 671/2018

Mindestlohn – arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist – jedenfalls dann – insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde.

Der Kläger war beim Beklagten als Fußbodenleger beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 1. September 2015 ist u. a. geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Nachdem der Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsrechtsstreit einen Vergleich, dem zufolge das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. August 2016 endete und in dem sich der Beklagte u. a. verpflichtete, das Arbeitsverhältnis bis zum 15. September 2016 ordnungsgemäß abzurechnen. Die vom Beklagten erstellte und dem Kläger am 6. Oktober 2016 zugegangene Abrechnung für August 2016 wies keine Urlaubsabgeltung aus. In dem vom Kläger am 17. Januar 2017 anhängig gemachten Verfahren hat sich der Beklagte darauf berufen, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei verfallen, weil der Kläger ihn nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger hat nach § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf die Abgeltung von 19 Urlaubstagen mit 1.687,20 Euro brutto. Er musste den Anspruch nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend machen. Die Ausschlussklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ist nicht klar und verständlich, weil sie entgegen § 3 Satz 1 MiLoG den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt. Die Klausel kann deshalb auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden (§ 306 BGB). § 3 Satz 1 MiLoG schränkt weder seinem Wortlaut noch seinem Sinn und Zweck nach die Anwendung der §§ 306, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.

Hinweise zur Rechtslage

§ 3 Satz 1 MiLoG lautet:

„Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.“

§ 307 Abs. 1 BGB lautet:

„(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“

§ 306 Abs. 1 und Abs. 2 BGB lautet:

„(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.“

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 18.09.2018 zum Urteil 9 AZR 162/18 vom 18.09.2018

Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung (BFH)

Die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien hängt nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juni 2018 VIII R 32/16 gilt dies unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräußerungskosten. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Januar 2016 IV C 1 – S-2252 / 08 / 10004, BStBl I 2016 S. 85).

Im Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 Euro erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 Euro an eine Sparkasse wieder veräußert, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte der Kläger den Verlust in Höhe von 5.759,78 Euro bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend und stellte u. a. den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß § 32d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht. Den Einspruch des Klägers wies es als unbegründet zurück. Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht statt.

Dem folgte der BFH. Er entschied, dass jede entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt. Weitere Tatbestandsmerkmale nennt das Gesetz nicht. Die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung ist entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig.

Auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i. S. des § 42 der Abgabenordnung verneinte der BFH. Der Kläger hat nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

Dass der Kläger keine Steuerbescheinigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust vorlegen konnte (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG), stand der Verlustverrechnung nach der bereits gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Die Bescheinigung ist entbehrlich, wenn – wie vorliegend – keine Gefahr der Doppelberücksichtigung des Verlusts besteht.

Der BFH hat damit weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge geklärt. Wie die bloße Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist, hat der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Urteil dagegen (noch) offengelassen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 49/18 vom 19.09.2018 zum Urteil VIII R 32/16 vom 12.06.2018

Die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – weiterhin mehr Fragen als Antworten

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Seit Monaten ist ein Thema aus der steuerpolitischen Diskussion nicht mehr wegzudenken: Die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen! Das Institut Finanzen und Steuern e.V. (ifst) lud am 10.09.2018 zu diesem Thema zu einem Kolloquium ein, das auch der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) besuchte. Vertreter aus Wissenschaft, Politik, Praxis und Verwaltung diskutierten den Status quo: Da gibt es zum einen die sog. DAC-6-Richtlinie zur Einführung einer Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (im Folgenden auch: „EU-Richtlinie“). Sie wurde am 05.06.2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 25.06.2018 in Kraft. Der deutsche Gesetzgeber ist verpflichtet, sie bis spätestens 31.12.2019 in nationales Recht umzusetzen. Zum anderen gibt es die Absicht des deutschen Gesetzgebers, die Anzeigepflicht auch auf rein innerstaatliche Gestaltungen auszuweiten. Prof. Dr. Johanna Hey, Direktorin des Instituts für Steuerrecht an der Universität zu Köln und Wissenschaftliche Direktorin des ifst, moderierte die Veranstaltung.

Richtliniennahe Umsetzung für die Anzeige grenzüberschreitender Steuergestaltungen zu erwarten

In seinem Einführungsvortrag bezog MR Dr. Christian Schleithoff, Leiter des Referats „Internationale Steuerpolitik“ im Bundesministerium der Finanzen (BMF), zur Umsetzung der DAC-6-Richtlinie Stellung. Das BMF begrüße die Meldepflicht grenzüberschreitender Modelle. Diejenigen, die gehofft hatten, bei der Umsetzung der Richtlinie würden die eine Anzeigepflicht auslösenden Tatbestände näher bestimmt, musste er jedoch enttäuschen.

Schleithoff machte klar, dass man sich bei der Umsetzung möglichst nah am Richtlinientext orientieren werde. Dieser Umstand sei nicht nur dem Wunsch nach möglichst weitgehender, europäischer Harmonisierung geschuldet. Da der Richtlinientext bekannt sei, stelle die spätere nationale Umsetzung keine unzulässige echte Rückwirkung dar. Somit sei es gerechtfertigt, dass Steuerpflichtige und Berater Daten bereits ab Inkrafttreten der Richtlinie (25.06.2018) bis zum Anwendungszeitpunkt der Richtlinie (01.07.2020) sammeln müssen, um dann nachträgliche Meldungen durchzuführen.

Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes umstritten

Während Schleithoff den EU-Richtlinientext als hinreichend bestimmt betrachtete, sah dies Univ.-Prof. Dr. Roman Seer, Inhaber des Lehrstuhls für Steuerrecht und Direktor des Instituts für Steuerrecht und Steuervollzug der Ruhr-Universität Bochum, deutlich anders. Vielmehr identifizierte Seer die Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes als Hauptproblem. So müssten steuer- und rechtsberatende Berufe genau wissen, welche Berufspflichten sie in welchem Umfang treffen. Als Steuerjurist habe er doch erhebliche Probleme, wenn er einzelne Formulierungen der EU-Richtlinie lese. Beim Anblick der Richtlinie bekomme er – so wörtlich: „das Kotzen“.

Die Frage nach dem Meldepflichtigen

Grundsätzlich obliegt die Meldepflicht gem. der EU-Richtlinie den Intermediären und trifft die Steuerpflichtigen erst nachrangig. Die DAC-6-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten aber das Recht ein, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Intermediären das Recht auf Befreiung von der Meldepflicht zu gewähren, wenn mit der Meldepflicht nach dem nationalen Recht gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde.

Schleithoff betonte, dass Deutschland diesen Gestaltungsspielraum nutzen wolle. Dabei hätte man nicht nur Rechtsanwälte im Blick. Ganz klar würde dies auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer betreffen. Es komme daher national höchstwahrscheinlich zu einer Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses mit der Folge, dass primär die Steuerpflichtigen selbst zur Anzeige verpflichtet wären.

Praxis muss sich wappnen

Wie WP/StB Dipl.-Kfm. Franz Prinz zu Hohenlohe, Vorstandsmitglied der WTS Group AG, ausführte, fragt sich die Praxis: Was ist jetzt zu tun? Seiner Ansicht nach sollte jeder Steuerpflichtige sich bereits frühzeitig Gedanken über die Implementierung eines Prüfprozesses machen. Gegebenenfalls könnten hier auch automatisierte Prozesse zur Identifizierung anzeigepflichtiger Steuergestaltungen dienen.

Hohenlohe weist ferner darauf hin, dass von der EU-Richtlinie auch ganz klar Gestaltungen erfasst werden, die keineswegs als „aggressiv“ angesehen werden könnten. Dennoch fürchtet er, dass in künftigen Betriebsprüfungen versucht werden könnte, den Steuerpflichtigen aus bestimmten angezeigten Handlungen „einen Strick zu drehen“.

Ergänzende Bestrebungen für eine Anzeigepflicht nationaler Steuergestaltungen

Neben einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen stand programmgemäß die Frage im Raum, wie es um die Bestrebungen des deutschen Gesetzgebers steht, eine Anzeigepflicht auch für rein innerstaatliche Steuergestaltungen zu implementieren. Zuletzt einigten sich die Länder in der Finanzministerkonferenz vom 21.06.2018 (nicht einstimmig, aber mehrheitlich) auf das zuletzt von Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz vorgelegte Modell. Mit dem Bund hat man sich jedoch noch nicht geeinigt.

MR Eckhard Dorn, Referatsleiter u. a. für die Bereiche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und internationales Steuerrecht des Finanzministeriums Schleswig-Holsteins, stellte die Eckpfeiler des Ländervorschlags vor. Dabei wurde schnell deutlich, dass eine Anzeigepflicht nationaler Steuergestaltungen materiell-rechtlich nicht mit der Anzeige von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen vergleichbar sein dürfte. Zwar wolle man, so Dorn, verfahrensrechtlich eine Nähe zur Umsetzung der Richtlinie wahren. Allerdings verfolge man eindeutig einen rechtspolitisch geleiteten Ansatz. Die in diesem Zusammenhang angedachte anonymisierte Meldung verpflichte in Folge primär Intermediäre zur Anzeige.

Auf die Frage Heys, ob geplant sei, die Implementierung einer Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zu verbinden, gab sich Schleithoff betont offen: Alles sei möglich.

Kritische Stimmen

Nachdem bereits die lebhafte Diskussion um die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen eine Vielzahl von Fragen aufgeworfen hatte, für die es scheinbar noch keine Lösung gibt, wurden die Ausführungen Dorns zu dem Ländervorschlag durchaus kritisch hinterfragt. So meldete sich beispielsweise auch BFH-Präsident Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff aus dem Publikum zu Wort. Er bezweifelte gänzlich die Erforderlichkeit einer Anzeigepflicht für rein nationale Gestaltungen.

Auch Seer stand dem Unterfangen skeptisch gegenüber. So rief er in Erinnerung, dass die Bürokratielasten aus dem Steuerverfahren in den letzten 20 Jahren geradezu explodiert seien. Eine zusätzliche Anzeigepflicht würde diese Tendenz fortsetzen. Man solle doch dem Steuerpflichtigen eine verbindliche Auskunft anbieten. Dies wäre aus seiner Sicht ein mutiger Befreiungsschlag.

An der sehr lebhaften und gelungenen Veranstaltung nahmen für den DStV sein Geschäftsführer Syndikus-RA/StB Norman Peters sowie die Referentin für Steuerrecht, Daniela Ebert, LL.M., teil. Für den Steuerberater-Verband e.V. Köln nahm RA Manfred Hofstede, Mitglied der Geschäftsleitung, teil.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 14.09.2018

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin