STEUERGESTALTUNG BEI AUSSERORDENTLICHEN EINKÜNFTEN (Abfindung)

Bei außerordentlichen Einkünften, wie z. B. Abfindungen oder Veräußerungsgewinnen, kommt es häufig zu hohen Steuerbelastungen. Um die Progressionswirkung zu mildern, bemisst sich die Steuer für außerordentliche Einkünfte nach der sogenannten Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Durch eine vorausschauende Planung kann in enger Zusammenarbeit mit dem Steuerberater die Steuerbelastung noch weiter minimiert werden. Bei geschickter Gestaltung können Investitionen zu überproportionalen Steuervorteilen führen. Steuerbürger können sogar mehr Steuern zurückbekommen, als für eine zusätzliche Investition getätigt wurde.

Ein stark vereinfachtes Beispiel soll die Steuerermäßigung durch die Fünftelregelung und die zusätzlichen Steuervergünstigungspotentiale in diesem Zusammenhang näher aufzeigen: Ein Steuerbürger (Einzelveranlagung) besitzt im Jahr der Kündigung ein Jahreseinkommen von 10.000 € (Annahme zwei Monatsgehälter). Aufgrund der Kündigung erhält er darüber hinaus eine Abfindung von 100.000 € (außerordentliche Einkünfte). Ohne Ermäßigung würde dieses Einkommen von 110.000 € zu einer tariflichen ESt (Einkommensteuer) von 37.578 € führen. Da Abfindungen außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind, erfolgt eine ermäßigte Ermittlung der ESt nach § 34 Abs. 1 EStG. Die Fünftelregelung ergibt schließlich eine ermäßigte ESt von 26.144 €, also einen Steuervorteil von 11.434 €. Diese gesetzliche Steuervergünstigung kann durch legitime Steuergestaltung noch optimiert werden. Dies kann insbesondere durch eine Reduzierung der laufenden Einkünfte erreicht werden, da dann die Fünftelregelung den stärksten Steuerspareffekt entfaltet.

Hierzu sind verschiedene Möglichkeiten denkbar, wie z. B. die Investition in sofort abzugsfähige Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei anderen Einkunftsarten oder durch Spenden bzw. Einzahlungen in eine Rürup-Rente. Hat z. B. der Steuerbürger neben den angeführten Einkünften eine derzeit leerstehende Immobilie zur Vermietung und investiert er für diese im selben Jahr einen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand in Höhe von 6.000 €, so kann er hierdurch eine reduzierte Einkommensteuer-Belastung auf nur noch 17.830 € erreichen. Dies entspricht im Vergleich zur ESt ohne eine solche Investition einer Steuerersparnis von ca. 139 %: Die gesparte ESt durch die Investition von 6.000 € beträgt insgesamt 8.314 € und liegt somit über dem Investitionsaufwand, so dass ein Investitionsgewinn von 2.314 € erzielt werden kann. Der Vorteil durch den Wertzuwachs der Immobilie ist hierbei noch nicht berücksichtigt und kann sich bei anderen Ausgangkonstellationen bzgl. der Höhe der Einkünfte sogar noch erhöhen. Bei Fragen erreichen Sie unsere Experten.

Quelle: PM DStV