Ermäßigter Steuersatz für Leistungen, die unter das Urheberrechtsgesetz fallen

Urteil des BGH vom 13. November 2013, I ZR 143/12 – „Geburtstagszug“ – Änderung des Abschnitts 12.7 Abs. 17 UStAE

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG Folgendes:

I. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. November 2013, I ZR 143/12, sind – unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung – an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer ‚künstlerischen‘ Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen (1. Leitsatz des Urteils).

Die in Abschnitt 12.7 Abs. 17 Satz 1 UStAE zitierten Entscheidungen des BGH vom 27. November 1956 und vom 25. Mai 1973 gehen von deutlich höheren Voraussetzungen für die Annahme des Entstehens von Urheberrechten aus.

In Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH ist für die Frage der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Leistungen der Gebrauchsgraphiker und der Graphik-Designer aus Vereinfachungsgründen auf die jeweils zugrunde liegende zivilrechtliche Vereinbarung abzustellen, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen führt. Gehen daher die Vertragspartner ausweislich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einvernehmlich von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Muster oder einem Entwurf aus, kommt der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung. Liegt der Vereinbarung umgekehrt die Annahme zu Grunde, eine Übertragung von Urheberrechten finde nicht statt, ist der Umsatz dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Dies gilt jeweils auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.

II. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. Januar 2015 – IV D 3 – S-7134 / 07 / 10003-02 (2015/0056853), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 12.7 Abs. 17 wie folgt gefasst:

„(17) 1Für die Frage, ob Leistungen der Gebrauchsgraphiker und der Graphik-Designer ermäßigt zu besteuern sind, ist aus Vereinfachungsgründen auf die dem Leistungsaustausch zugrunde liegende zivilrechtliche Vereinbarung abzustellen, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen führt.2Gehen die Vertragspartner ausweislich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einvernehmlich von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Muster oder einem Entwurf aus, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. 3Ein Tätowierer erbringt mit dem Aufbringen einer Tätowierung keine begünstigte Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 23.07.1998, V R 87/97, BStBl II S. 641).“

III. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Sind die am Umsatz beteiligten Unternehmer ursprünglich einvernehmlich davon ausgegangen, dass keine Urheberrechte übertragen wurden (d. h. Anwendung des vollen Umsatzsteuersatzes), haben aber aus Anlass des Urteils des BGH vom 13. November 2013, I ZR 143/12, die umsatzsteuerliche Behandlung entsprechend geändert (d. h. nunmehr Anwendung des ermäßigten Steuersatzes), so wird nicht beanstandet, wenn sie die geänderte umsatzsteuerrechtliche Behandlung einvernehmlich beibehalten.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7240 / 14 / 10001 vom 27.01.2015

 

Steuerprogressionsbericht: Kalte Progression zeigt kaum Wirkung

Die kalte Progression wirkt sich derzeit kaum auf die Einkommen aus: 2013 war die Wirkung mit 0,6 Milliarden Euro gering, 2014 ergab sich gar keine kalte Progression. Das ist das Ergebnis des ersten Steuerprogressionsberichts, den das Bundeskabinett nun verabschiedet hat.

Grund für die geringe Wirkung der kalten Progression sind die niedrigen Inflationsraten und der erhöhte Grundfreibetrag zur Einkommensteuer jeweils zu Beginn der Jahre 2013 und 2014.

Die sog. kalte Progression entsteht, wenn moderate Gehaltserhöhungen zwar die Inflation ausgleichen, der Arbeitnehmer aber durch sie in einen höheren Einkommensteuertarif rutscht. So zahlt er mehr Steuern und seine Kaufkraft sinkt.

Wirkungen 2015 und 2016
Für die Jahre 2015 und 2016 prognostiziert der Bericht aufgrund der Annahme verschiedener Inflationsraten drei mögliche Szenarien:

  • Bei einer Inflationsrate von 1 Prozent würde die zusätzlich entstehende kalte Progression weniger als 1 Milliarde Euro betragen.
  • Bei einem Preissteigerungsniveau von 1,5 Prozent ergäben sich Auswirkungen von knapp 2 Milliarden Euro.
  • Bei einer Inflationsrate von 2 Prozent würde eine Progressionswirkung von rund 3 Milliarden Euro zu verzeichnen sein.

Das Bundeskabinett hat gleichzeitig den Zehnten Existenzminimumbericht beschlossen. Die aufgrund dieses Berichts durchzuführenden Freibetragserhöhungen werden die kalte Progression abmildern.

Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 29. März 2012 hat die Bundesregierung alle zwei Jahre jeweils zusammen mit dem Existenzminimumbericht einen Bericht über die Wirkung der kalten Progression (Steuerprogressionsbericht) vorzulegen.

Den ersten Steuerprogressionsbericht finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.01.2015

 

Existenzminimumbericht: Grund- und Kinderfreibetrag steigen

Sowohl der Grundfreibetrag als auch der Kinderfreibetrag müssen ab dem Veranlagungsjahr 2015 erhöht werden. Das geht aus dem Zehnten Existenzminimumbericht hervor, den das Bundeskabinett beschlossen hat.

Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das Einkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht besteuert wird. Er liegt derzeit bei 8.354 Euro. Mit dem Kinderfreibetrag soll die angemessene Versorgung von Kindern gesichert werden. Eltern können wählen, ob sie den Kinderfreibetrag oder das staatliche Kindergeld in Anspruch nehmen. Der Kinderfreibetrag beträgt momentan 7.008 Euro.

Der Zehnte Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern stellt fest, dass diese Freibeträge erhöht werden müssen:

  • Der Grundfreibetrag für Erwachsene muss um 118 Euro für 2015 und weitere 180 Euro für 2016 erhöht werden.
  • Der Kinderfreibetrag muss um 144 Euro für 2015 und weitere 96 Euro für 2016 angehoben werden.

Erwerbseinkommen zum Bestreiten des notwendigen Lebensunterhalts darf in Deutschland nicht besteuert werden. Zur exakten Überprüfung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe legt die Bundesregierung seit 1995 alle zwei Jahre einen sog. Existenzminimumbericht vor. Gegenstand des Zehnten Existenzminimumberichts sind die maßgebenden Bemessungsbeträge für die Jahre 2015 und 2016.

Gesetzesänderungen auch rückwirkend möglich
Die Bundesregierung kann die begünstigenden Gesetzesänderungen rückwirkend in Kraft setzen. Sie wird bis Ende März einen entsprechenden „Fahrplan“ vorlegen. Darin einbezogen ist auch die Frage zur möglichen Anhebung des Kindergeldes.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.01.2015

 

Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Mit Urteil vom 6. November 2014 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage (Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung) durch einen Handwerker und damit die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Ist-Zustandes ebenso eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung i. S. des § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein kann wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr.

Der Kläger beantragte in der Einkommensteuererklärung 2010 für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses vergeblich eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Dichtheitsprüfung – wie die vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage – mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Nach Randnummer 12 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15. Februar 2010 (BStBl I 2010, 140; ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75, Rdnr. 22) seien aber Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund stehe, nicht nach § 35a EStG begünstigt. Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage hingegen statt.

Dies hat der BFH nun bestätigt. Das FG habe die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen des privat genutzten Wohnhauses zu Recht als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen i. S. des § 35a Abs. 3 EStG beurteilt. Denn die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung habe der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient und sei damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöhe deren Lebensdauer, sichere deren nachhaltige Nutzbarkeit, diene überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zähle damit zum Wesen der Instandhaltung. Dies gelte auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung „für amtliche Zwecke“ erstellt werde. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung werde eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliere sie ihren Instandhaltungscharakter.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 7/15 vom 28.01.2015 zum Urteil VI R 1/13 vom 06.11.2014

 

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.11.2014, VI R 1/13

Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Leitsätze

Die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, beispielsweise die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker, kann ebenso Handwerkerleistung i.S. des § 35a Abs. 3 EStG sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr.

Tatbestand

1
I. Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
2
In der Einkommensteuererklärung 2010 beantragte der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in der im Streitjahr (2010) geltenden Fassung. In der entsprechenden Rechnung sind Arbeitskosten von 357,36 EUR ausgewiesen.
3
In dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 8. Mai 2012 blieben die Aufwendungen unberücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde auf 6.160 EUR festgesetzt.
4
Hiergegen sowie gegen die Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung bei den Krankheitskosten richtete sich der fristgerecht eingelegte Einspruch. Hinsichtlich der zumutbaren Belastung wurde das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ruhend gestellt. Hinsichtlich der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG wies der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) den Einspruch durch Teileinspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a Satz 1 AO) vom 14. Juni 2012 zurück. Die Dichtheitsprüfung sei wie die vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar. Nach Rdnr. 12 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15. Februar 2010 IV C 4-S 2296-b/07/0003 (BStBl I 2010, 140; ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, BStBl I 2014, 75, Rdnr. 22) seien Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund stehe, nicht nach § 35a EStG begünstigt.
5
Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Entgegen der Auffassung des FA habe bei der Dichtheitsprüfung nicht die Gutachtertätigkeit im Vordergrund gestanden. Zielrichtung der Maßnahme sei die Instandhaltung der Abwasserleitung gewesen. Deshalb seien die streitgegenständlichen Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung anzuerkennen.
6
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
7
Es beantragt,

das Urteil des FG Köln vom 18. Oktober 2012  14 K 2159/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8
Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9
II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Aufwendungen des Klägers für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen seines privat genutzten Wohnhauses als steuerermäßigende Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen sind.
10
1. Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens um 1.200 EUR. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG), und gilt nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG nur für Arbeitskosten.
11
a) Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909). Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11), aber auch die Reparatur, Wartung und der Austausch von Gas- und Wasserinstallationen (Barein in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35a EStG Rz 27).
12
b) Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme ist allein aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt“ zu bestimmen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 VI R 61/10, BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232; BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Rdnr. 20). Insbesondere unterscheidet das Gesetz weder nach Wortlaut noch nach Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck zwischen sachlich begünstigten und nicht begünstigten Handwerkerleistungen. § 35a Abs. 3 EStG gilt vielmehr insoweit (nicht aber räumlich, vgl. Senatsurteil vom 20. März 2014 VI R 56/12, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882) ausnahmslos für alle handwerklichen Tätigkeiten. So ist beispielsweise nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist. Auch Kleinunternehmer i.S. des § 19 des Umsatzsteuergesetzes (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Rdnr. 23) oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen (Apitz in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 35a EStG Rz 21; Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 86; Wüllenkemper, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 52; vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Rdnr. 22, 58 <Schornsteinfeger>).
13
2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen des privat genutzten Wohnhauses zu Recht als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 EStG beurteilt. Denn die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung diente nach den Feststellungen des FG der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage und ist damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen (vgl. Fischer in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 35a Rz 10).
14
a) Die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, beispielsweise die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage durch einen Handwerker, ist ebenso Handwerkerleistung i.S. des § 35a Abs. 3 EStG wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Dies gilt auch dann, wenn der Handwerker über den ordnungsgemäßen Istzustand eines Gewerkes/einer Anlage eine Bescheinigung „für amtliche Zwecke“ erstellt. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung verliert eine dahingehende handwerkliche Leistung ihren Instandhaltungscharakter nicht. Denn die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit (einschließlich Dokumentation) erhöht deren Lebensdauer, sichert deren nachhaltige Nutzbarkeit, dient überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zählt damit zum Wesen der Instandhaltung. Das verkennt die Revision, wenn sie fordert, zwischen begünstigten Handwerkerleistungen, durch die ein Objekt in seinem Zustand beeinflusst (verändert) werde, und nicht begünstigten Leistungen eines Handwerkers (Untersuchungen und Gutachten), die lediglich dazu dienten, den aktuellen Zustand eines Objekts festzustellen, zu unterscheiden. Im Übrigen ist die Erhebung des Istzustandes regelmäßig Voraussetzung für eine spätere –nicht unbedingt unmittelbar zeitlich nachfolgende und u.U. durch einen anderen Handwerksbetrieb durchgeführte– Beseitigung des Schadens oder für Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr und insoweit ohnehin als Annex, also Nebenleistung, zu der damit einhergehenden steuerbegünstigten Handwerkerleistung ebenfalls begünstigt (Bode, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35a Rz D 6, Rz F 5; vgl. auch Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 86; differenzierend Barein, a.a.O., § 35a EStG Rz 28).
15
b) Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 35a EStG stehen dieser Auslegung der Vorschrift nicht entgegen. Denn das Gesetz unterscheidet tatbestandlich nicht zwischen steuerbegünstigten Handwerkerleistungen, die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit/Förderung der Beschäftigung förderungsbedürftig sind, und solchen Handwerkerleistungen, die einer solchen Förderung nicht bedürfen, weil sie ohnehin oder regelmäßig nicht „ohne Rechnung“ in Anspruch genommen werden. Der Gesetzgeber hat vielmehr eine generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelung getroffen, ohne bei den materiellen und „formellen Voraussetzungen“ des § 35a EStG, etwa die Einbindung eines Kreditinstituts oder einer Bank in den Zahlungsvorgang, nach für Schwarzarbeit anfälligeren oder weniger anfälligen Berufsgruppen und Tätigkeiten zu unterscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2013 VI B 31/13, BFH/NV 2013, 1786).

Unternehmensnachfolge: Knackpunkt Finanzierung

Der Zugang zum Bankkredit als die klassische Finanzierungsform für Unternehmensübernahmen hat sich in den letzten zwölf Monaten verbessert. Dennoch hat jeder zweite, der ein Unternehmen übernimmt, Schwierigkeiten, den Kaufpreis und erforderliche Modernisierungsinvestitionen zu finanzieren. Das gilt selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase, wie der DIHK-Nachfolgereport belegt. Besonders in der Industrie schreckt der hohe Kapitalbedarf deshalb schon im Vorfeld viele mögliche Neu-Inhaber ab. Hier kommen rein rechnerisch fünf Alt-Eigentümer auf einen möglichen Nachfolger.

Unternehmen suchen Nachfolger – Nachfolger suchen Geld
Immer mehr Unternehmer erreichen gegenwärtig das „Ruhestandsalter“. Gleichzeitig ziehen viele Qualifizierte eine gut dotierte Festanstellung der risikoreicheren Selbständigkeit vor. Kommt es dennoch zu Übernahmeverhandlungen, scheiden sich beim Kaufpreis oft die Geister: Vier von zehn Alt-Inhabern fordern mit Blick auf ihr Lebenswerk eine aus Sicht der Käufer zu hohe Summe.

Günstiges Finanzierungsumfeld verschafft Atempause
Auch wenn es den potenziellen Nachfolgern oft am notwendigen Kapital mangelt, so machen sich doch die derzeit guten Finanzierungskonditionen positiv bemerkbar. In vielen Fällen tragen laut IHK-Berichten aber darüber hinaus eine verbesserte Finanzkommunikation zwischen Finanzierungspartnern, Übergebern und Übernehmern dazu bei, dass es mit der Finanzierung besser klappt. Fortschritte sehen die IHKs auch bei der Übernahme von Bürgschaften. Die recht gut laufende Konjunktur hat das Kreditausfallrisiko und damit auch das Verlustrisiko für die Vergabe von Bürgschaften gemindert. Bürgschaften helfen, den gerade bei Gründern anzutreffenden Mangel an Sicherheiten etwas zu lindern.

Hürden für Finanzierung von Übernahmen senken
Die zusätzlichen Regulierungen der Finanzmärkte werden den Zugang zu Fremdkapital sukzessive erschweren. Deshalb wird die Beteiligungsfinanzierung auch bei Betriebsübernahmen künftig eine stärkere Rolle spielen müssen. Ein wichtiges Hemmnis liegt hier allerdings in den restriktiven Regelungen zur Nutzung des Verlustvortrags (§ 8c KStG, auch Mantelkaufverbot). Diese sollten nach Ansicht des DIHK auf Missbrauchsfälle beschränkt werden. Außerdem will die Bundesregierung prüfen, Veräußerungsgewinne bei Streubesitzanteilen von unter zehn Prozent zu besteuern. Das würde Beteiligungen für Investoren unattraktiv machen und so auch die Finanzierung von Unternehmensnachfolgen erschweren. Bei der Finanzierung von Übernahmen mit Beteiligungskapital ist die Situation zwar zuletzt nicht mehr ganz so eng. Doch zwei Drittel der IHKs berichten nach wie vor von einem schwierigen Zugang. Ähnliches gilt bei der Finanzierung der Übernahme mit Eigenmitteln. Kaum jemand kann eine Betriebsübernahme überwiegend aus eigener Schatulle stemmen.

Erbschaftsteuer mittelstandsfreundlich umsetzen
Mit Blick auf eine familieninterne Nachfolge herrscht in vielen Unternehmen durch das Erbschaftsteuergesetz des Bundesverfassungsgerichts große Verunsicherung. Die Politik ist gefordert, möglichst rasch ein verfassungsfestes, mittelstandsfreundliches Gesetz vorzulegen, das den Familienunternehmen in Deutschland Rechtssicherheit bietet, eine steuerlich höhere Belastung bei der Unternehmensübergabe ausschließt und so den Standortvorteil „Unternehmenskultur“ in Deutschland sichert.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 22.01.2015

 

Neue bzw. überarbeitete ISAs zum Bestätigungsvermerk (Auditor’s Report) veröffentlicht

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 15. Januar 2015 die finalen Standards zum Bestätigungsvermerk veröffentlicht und damit das mehrjährige Projekt zur Überarbeitung des Auditor’s Report beendet. Durch die neuen beziehungsweise überarbeiteten Standards soll der Bestätigungsvermerk das Vertrauen in die Prüfung und den geprüften Jahresabschluss steigern. Dies soll insbesondere durch höhere Transparenz und einen verbesserten Informationswert erreicht werden.

Der IAASB Auditor’s Report weist insbesondere folgende Neuerungen auf:

Nur für Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse verpflichtend:

  • Darstellung der Key Audit Matters (KAM), das heißt der Sachverhalte, die aus Sicht des Prüfers für die aktuell durchgeführte Prüfung besonders bedeutsam waren;
  • Offenlegung des Namens des Engagement Partners.

Für alle Prüfungen verpflichtend:

  • Darstellung des Prüfungsurteils an erster Stelle gefolgt von der Darstellung der Grundlagen für dieses Urteil;
  • Verbesserte Berichterstattung über die Unternehmensfortführung durch:
    • Darstellung der Verantwortlichkeiten von Unternehmensführung und Abschlussprüfer,
    • Separate Darstellung von materiellen Unsicherheiten, sofern vorhanden,
    • Beurteilung der Angemessenheit der Darstellung im Jahresabschluss, sofern signifikante Zweifel an der Unternehmensfortführung bestehen;
  • Bestätigende Aussage zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und zur Erfüllung von relevanten ethischen Verpflichtungen;
  • Verbesserte Darstellung der Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers.

Die neuen Anforderungen sind insbesondere in folgenden ISAs verankert:

  • ISA 700 (Revised), Forming an Opinion and Reporting on Financial Statements,
  • New ISA 701, Communicating Key Audit Matters in the Independent Auditor’s Report,
  • ISA 705 (Revised), Modifications to the Opinion in the Independent Auditor’s Report,
  • ISA 706 (Revised), Emphasis of Matter Paragraphs and Other Matter Paragraphs in the Independent Auditor’s Report,
  • ISA 570 (Revised), Going Concern,
  • ISA 260 (Revised), Communication with Those Charged with Governance.

Die neuen beziehungsweise überarbeiteten International Standards on Auditing (ISAs) sind, sofern sie direkt angewandt werden, für Prüfungen von Jahresabschlüssen anzuwenden, die am oder nach dem 15. Dezember 2016 enden.

In Deutschland sind die ISAs bei der Durchführung von Abschlussprüfungen jedoch erst nach Übernahme durch die EU-Kommission per Komitologieverfahren verpflichtend anzuwenden (vgl. § 317 Abs. 5 HGB). Vor diesem Hintergrund kann sich der tatsächliche Erstanwendungszeitpunkt der genannten Standards noch weiter verschieben.

Allerdings wird der bisher bekannte „deutsche“ Bestätigungsvermerk bereits durch die EU-Abschlussprüferrichtlinie (dort Art. 28) sowie durch die EU-Abschlussprüferverordnung (dort Art. 10) umfangreiche Änderungen erfahren. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juni 2016 umzusetzen, die Verordnung entwickelt ab dann unmittelbare Geltung.

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Homepage des IAASB.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 23.01.2015

 

USt-Befreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG) – Anerkennung der Ausgangsvermerke im IT-Verfahren ATLAS als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke

Seit 1. Juli 2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. Die für den Ausführer bestimmten Ausgangsvermerke werden hierbei auf Grundlage des Eingangs der elektronischen Ausgangsbestätigung bzw. des Kontrollergebnisses von der Ausfuhrzollstelle erstellt. Neben dem klassischen Ausgangsvermerk werden je nach Fallgestaltung auch andere Ausgangsvermerke im IT-Verfahren ATLAS erzeugt, die den quer eingedruckten Hinweis „Ausgangsvermerk“ enthalten.

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anerkennung dieser Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke Folgendes:

I. Anerkennung der Ausgangsvermerke im IT-Verfahren ATLAS als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke

  1. Ausgangsvermerk aufgrund einer monatlichen Sammelanmeldung nach Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO (Anlage 1)
    Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen „zugelassene Ausführer“ unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren nach Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO anwenden. Der Ausgangsvermerk, der aufgrund der Sammelanmeldung erzeugt wird, stellt einen geeigneten Ausfuhrnachweis dar, wenn sich aus den begleitenden Belegen und aus der Buchführung das Gelangen der Ware in das Drittlandsgebiet sowie die Warenart und Warenmenge eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
  2. Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung im Notfallverfahren nach Art. 787 Abs. 2 ZK-DVO (Anlage 2)
    Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren durchgeführt werden kann und der Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens zunächst in Papierform geführt wird. Der Ausgangsvermerk, der bei zusätzlicher nachträglicher Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung erzeugt wird, ist als Ausfuhrnachweis anzuerkennen.
  3. Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Art. 795 ZKDVO (Anlage 3)
    Eine solche Ausfuhranmeldung ist vom Ausführer nachträglich abzugeben, wenn eine Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ohne zuvor zur Ausfuhr angemeldet worden zu sein. Da der Ausgangsvermerk nur in den Fällen erstellt wird, in denen der Zollstelle Nachweise vorgelegt werden, die den umsatzsteuerlichen Regelungen über die Nachweisführung bei Ausfuhrlieferungen entsprechen, ist dieser Ausgangsvermerk als Ausfuhrnachweis anzuerkennen.
  4. Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung – Korrektur für die Außenhandelsstatistik (Anlage 4)
    Hierbei handelt es sich um Einzelfälle im Zusammenhang mit der Korrektur statistischer Werte. Die ursprüngliche Ausfuhranmeldung wird von der Zollstelle durch die nachträgliche Anmeldung lediglich ersetzt. Da dadurch eine genaue Zuordnung des Ausfuhrvorgangs möglich ist, ist der in diesem Fall erzeugte Ausgangsvermerk als Ausfuhrnachweis anzuerkennen.
  5. Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Carnet ATA ohne Wiedereinfuhr nach Art. 798 ZK-DVO (Anlage 5)
    Seite 3 In diesen Fällen wurde die Ware, die zunächst das Zollgebiet mit Carnet ATA verlassen hat, bei der Zollstelle registriert. Verbleibt die Ware dann im Drittlandsgebiet, muss der Ausführer nachträglich statt des Wiedereinfuhrstammblattes eine Ausfuhranmeldung abgeben. Bei dieser Fallgestaltung handelt es sich um keine Ausfuhrlieferung, sondern um ein rechtsgeschäftsloses Verbringen, in dessen Anschluss eine Lieferung im Drittland erfolgt.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2014 – IV D 2 – S-7246 / 14 / 10001 / IV D 2 – S7421 / 13 / 10001 (2014/1108052), BStBl I S. xxx,
geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „6.7. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen“ die Angabe „6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis“ eingefügt.
  2. In Abschnitt 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 wird der Klammerzusatz am Ende wie folgt gefasst:
    „(vgl. Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 3. 5. 2010, BStBl I S. 499 und Abschnitt 6.7a)“
  3. 3. Nach Abschnitt 6.7 wird folgender Abschnitt 6.7a eingefügt:
    „6.7a Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis
    1Neben dem allgemeinen „Ausgangsvermerk“ und dem „Alternativ-Ausgangsvermerk“ (vgl. Abschnitt 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abschnitt 6.7 Abs. 1) werden folgende Ausgangsvermerke, die im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren ATLAS durch die AfZSt an den Anmelder/Ausführer übermittelt werden, als Ausfuhrnachweis anerkannt:

    1. Ausgangsvermerk auf Grund einer monatlichen Sammelanmeldung nach Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO, soweit sich aus den begleitenden Dokumenten und aus der Buchführung die Ausfuhr der Ware eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt,
    2. Ausgangsvermerk auf Grund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung im Notfallverfahren nach Art. 787 Abs. 2 ZK-DVO,
    3. Ausgangsvermerk auf Grund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Art. 795 ZK-DVO und
    4. Ausgangsvermerk auf Grund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung.
    2Zu den Mustern dieser Ausgangsvermerke siehe Anlagen 1 bis 4 des BMF-Schreibens vom 23. 1. 2015 (BStBl I S. xxx).“

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Die Anlagen zu diesem Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 -S-7134 / 07 / 10003-02 vom 23.01.2015

 

Rente: Mutterschutz ist keine Beitragszeit

Die Bundesregierung verteidigt die Nicht-Anrechnung von Mutterschutzzeiten bei der abschlagsfreien Rente ab 63. Das geht aus ihrer Antwort (18/3700) auf eine Kleine Anfrage (18/3609) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor. Darin schreibt die Regierung, es widerspräche dem Ziel der Rente ab 63, beitragsfreie Zeiten auf die 45-jährige Wartezeit anzurechnen. Allerdings werde derzeit geprüft, „ob wegen des engen Zusammenhangs von Kindererziehung und Mutterschutz eine Änderung des geltenden Rechts angezeigt ist“. In der Antwort heißt es weiter, dass die Bundesregierung bei der sogenannten Mütterrente nicht von höheren Kosten ausgeht als bisher geplant. Auch bei der Rente ab 63 rechnet die Regierung offenbar nicht damit, dass 2015 mehr als die vorausgesagten 240.000 Menschen diese abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen werden.

Quelle: Deutscher Bundestag

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets

§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG – Erweiterung der Nichtbeanstandungsregelung

Durch Art. 11 i. V. m. Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) wurden § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und die Anlage 4 des UStG zum 1. Januar 2015 neu gefasst. Der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Metalllieferungen wurde dabei eingeschränkt. So sind Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten. Außerdem wurde entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u. a. für die Lieferung von Mobilfunkgeräten auch bei Lieferungen von in der Anlage 4 genannten Metallen die Betragsgrenze von 5.000 Euro eingeführt.

Zur Vermeidung von Umstellungsschwierigkeiten bei den Unternehmern, die die durch Art. 8 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchst. bb i. V. m. Art. 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 eingeführte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets bereits auf vor dem 1. Januar 2015 ausgeführte Umsätze angewendet haben, wird die bis zum 30. Juni 2015 geltende Nichtbeanstandungsregelung um die vorgenannten Fälle erweitert.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung in Abschn. II Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 – IV D 3 – S-7279 / 14 / 10002 (2014/0847817) -, BStBl I S. 1297, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 5. Dezember 2014 – IV D 3 – S-7279 / 14 / 10002 (2014/1071127) -, BStBl I S. 1618, für Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets wie folgt gefasst:

„Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Abschnitt II Nummer 1.1 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 – IV D 3 – S-7279 / 14 / 10002 (2014/0847817), BStBl I S. 1297, gilt entsprechend.

Bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers angewendet haben, obwohl unter Berücksichtigung der Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und der Anlage 4 des UStG zum 1. Januar 2015 durch Art. 11 i. V. m. Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre.

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7279 / 14 / 10002-02 vom 22.01.2015

 

Unternehmen steigern Energieeffizienz und erhalten dafür den steuerlichen Spitzen-ausgleich

Das Bundeskabinett hat am 21. Januar 2015 auf der Grundlage eines Gutachtens des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) festgestellt, dass die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in Deutschland den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität zu 100 % erreicht haben.

Diese Feststellung ist Voraussetzung dafür, dass den Unternehmen auch im Jahr 2015 der Spitzenausgleich gewährt werden kann. Mit dieser Regelung werden die Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.

Die Entlastung geht auf die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 zurück. Darin hatte die Wirtschaft zugesagt, als Gegenleistung für die Gewährung des Spitzenausgleichs unter anderem die Energieintensität der Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu reduzieren.

Seit dem Jahr 2013 kann produzierenden Unternehmen der Spitzenausgleich nur noch gewährt werden, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Das Erreichen dieses Zieles ist von der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts festzustellen. Im für das Antragsjahr 2015 maßgeblichen Bezugsjahr 2013 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 1,3 % gegenüber der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Das RWI kommt in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 4,5 % gegenüber dem Basiswert betrug.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 21.01.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin