Unterhaltsrechner 2026: Kindesunterhalt, Düsseldorfer Tabelle & Steuern berechnen
Mit dem Unterhaltsrechner können Sie überschlägig berechnen, wie viel Unterhalt für ein Kind oder einen Ex-Partner zu zahlen ist. Grundlage für den Kindesunterhalt ist regelmäßig die Düsseldorfer Tabelle 2026, das bereinigte Nettoeinkommen, das Alter des Kindes, das Kindergeld und der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen.
Diese Seite erklärt die wichtigsten Regeln zu Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Unterhaltsvorschuss und steuerlicher Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen. Sie ersetzt keine familienrechtliche Einzelfallprüfung, hilft aber bei der ersten Orientierung.
Stand: Juni 2026. Ab 01.01.2026 gelten neue Mindestunterhaltswerte: 486 € für Kinder von 0–5 Jahren, 558 € für Kinder von 6–11 Jahren, 653 € für Kinder von 12–17 Jahren und 698 € für volljährige Kinder im Haushalt der Eltern.
Infografik: Unterhalt 2026 richtig einordnen
Kindesunterhalt, Kindergeld, Selbstbehalt und Steuerabzug auf einen Blick
1. Die drei wichtigsten Berechnungsschritte
Einkommen bereinigen
Netto ist nicht gleich unterhaltsrechtliches Netto
Fahrtkosten, berufsbedingte Aufwendungen, Schulden, Vorsorge und Umgangskosten können das relevante Einkommen beeinflussen.
Tabelle anwenden
Alter + Einkommensgruppe
Die Düsseldorfer Tabelle ordnet den Bedarf nach Altersstufen und Einkommensgruppen. Sie ist Leitlinie, kein Gesetz.
Zahlbetrag ermitteln
Kindergeld abziehen
Bei Minderjährigen wird das Kindergeld hälftig angerechnet, bei Volljährigen grundsätzlich vollständig.
2. Mindestunterhalt und Unterhaltsvorschuss 2026
Mindestunterhalt 2026
- 0–5 Jahre: 486 €
- 6–11 Jahre: 558 €
- 12–17 Jahre: 653 €
- Volljährige im Haushalt: 698 €
- Studierende mit eigenem Haushalt: 990 € Bedarf
Unterhaltsvorschuss 2026
- 0–5 Jahre: 227 €
- 6–11 Jahre: 299 €
- 12–17 Jahre: 394 €
- Anspruch nur bei überwiegender Betreuung durch einen Elternteil
- bei 40 % oder mehr Mitbetreuung regelmäßig kein Anspruch
3. Steuerliche Behandlung von Unterhalt
Unterhalt kann steuerlich relevant sein
Kindesunterhalt ist bei Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag grundsätzlich nicht zusätzlich abziehbar. Ehegattenunterhalt kann über Realsplitting als Sonderausgabe oder Unterhalt an bedürftige Angehörige als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Inhalt
Unterhaltsberechnung nach Düsseldorfer Tabelle
Ermitteln Sie mit dem Unterhaltsrechner den voraussichtlichen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Entscheidend sind das unterhaltsrelevante Einkommen, die Altersstufe des Kindes, das Kindergeld und mögliche Besonderheiten wie volljährige Kinder, Ausbildungsvergütung oder Selbstbehalt.
Düsseldorfer Tabelle Rechner
Düsseldorfer Tabelle 2026: Kindesunterhalt berechnen
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 ist die zentrale bundesweite Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht und in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten sowie dem Deutschen Familiengerichtstag fortentwickelt.
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, wird aber von Familiengerichten regelmäßig als Orientierung für den angemessenen Unterhaltsbedarf verwendet.
Das Wichtigste in Kürze
- Kindesunterhalt richtet sich nach Alter des Kindes und bereinigtem Nettoeinkommen.
- Der betreuende Elternteil leistet regelmäßig Naturalunterhalt.
- Der andere Elternteil ist regelmäßig barunterhaltspflichtig.
- Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld hälftig angerechnet.
- Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld grundsätzlich vollständig angerechnet.
- BAföG, Ausbildungsvergütung, Stipendien und eigenes Einkommen können den Bedarf mindern.
- Der Selbstbehalt schützt das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen.
Mindestunterhalt 2026
| Altersstufe | Mindestunterhalt 2026 | Kindergeldanrechnung | Orientierender Zahlbetrag |
|---|---|---|---|
| 0–5 Jahre | 486 € | 129,50 € | 356,50 € |
| 6–11 Jahre | 558 € | 129,50 € | 428,50 € |
| 12–17 Jahre | 653 € | 129,50 € | 523,50 € |
| Volljährige im Haushalt | 698 € | 259 € | 439 € |
Hinweis: Die Zahlbeträge gelten hier vereinfacht für die erste Einkommensgruppe. Je nach Einkommen, Anzahl der Unterhaltsberechtigten und Einzelfall können sich abweichende Beträge ergeben.
Studierende mit eigenem Haushalt
Der Bedarf eines volljährigen studierenden Kindes, das nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt 2026 regelmäßig 990 €. Darin ist ein Wohnkostenanteil enthalten. Eigenes Einkommen, BAföG und Kindergeld sind zu berücksichtigen.
Wer ist unterhaltspflichtig?
Bei minderjährigen Kindern erfüllt der betreuende Elternteil seine Pflicht regelmäßig durch Betreuung, Unterkunft, Verpflegung und Versorgung. Der andere Elternteil schuldet Barunterhalt.
Bei volljährigen Kindern sind grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen barunterhaltspflichtig.
Tabellenbetrag, Kindergeld und Zahlbetrag
Der in der Düsseldorfer Tabelle genannte Betrag ist zunächst der Bedarf beziehungsweise Tabellenbetrag. Der tatsächlich zu zahlende Betrag ergibt sich erst nach der Anrechnung des Kindergeldes.
- Minderjährige Kinder: Kindergeld wird zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet.
- Volljährige Kinder: Kindergeld wird grundsätzlich vollständig auf den Bedarf angerechnet.
Im Jahr 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 € pro Kind. Bei minderjährigen Kindern wird daher regelmäßig ein Betrag von 129,50 € vom Tabellenbetrag abgezogen.
Wovon hängt die Höhe des Kindesunterhalts ab?
- bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen,
- Altersstufe des Kindes,
- Anzahl weiterer Unterhaltsberechtigter,
- Kindergeldanrechnung,
- Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen,
- Einkünfte des Kindes, zum Beispiel Ausbildungsvergütung oder BAföG,
- Sonderbedarf und Mehrbedarf.
Praxistipp: Das Nettoeinkommen aus der Lohnabrechnung ist nicht automatisch das unterhaltsrechtliche Einkommen. Vor einer verbindlichen Berechnung sollten Abzüge, Schulden, Altersvorsorge, Fahrtkosten und Umgangskosten geprüft werden.
Was tun, wenn Kindesunterhalt nicht gezahlt wird?
- Jugendamt kontaktieren und Beistandschaft prüfen,
- Unterhaltstitel erstellen lassen,
- Rückstände dokumentieren,
- Vollstreckung aus Titel prüfen,
- Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Downloads: Düsseldorfer Tabelle, Leitlinien und Anträge
Unterhaltsvorschuss 2026: Wer hat Anspruch?
Unterhaltsvorschuss unterstützt Kinder, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil keinen, zu wenig oder unregelmäßig Unterhalt zahlt. Anspruchsberechtigt ist das Kind, das bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt.
Höhe des Unterhaltsvorschusses 2026
| Alter des Kindes | Unterhaltsvorschuss 2026 |
|---|---|
| 0–5 Jahre | 227 € |
| 6–11 Jahre | 299 € |
| 12–17 Jahre | 394 € |
40-%-Grenze bei Mitbetreuung
Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss regelmäßig entfällt, wenn der andere Elternteil das Kind zu 40 % oder mehr mitbetreut. Dann lebt das Kind nicht mehr überwiegend bei einem Elternteil im Sinne des Unterhaltsvorschussrechts.
- Unterhaltsvorschuss setzt überwiegende Betreuung durch einen Elternteil voraus.
- Bei nahezu hälftiger Betreuung besteht regelmäßig kein Anspruch.
- Maßgeblich sind die tatsächlichen Betreuungszeiten.
- Kindergeldbezug oder Sorgerecht allein entscheiden nicht über den Anspruch.
Praxisfolge: Bei Wechselmodell, Doppelresidenz oder erweitertem Umgang sollten die Betreuungszeiten sorgfältig dokumentiert werden.
Downloads zum Unterhaltsvorschuss
Unterhaltspflicht nach BGB: §§ 1601 ff. BGB im Überblick
Die Unterhaltspflicht im Familienrecht ergibt sich insbesondere aus den §§ 1601 ff. BGB. Sie betrifft Kindesunterhalt, Verwandtenunterhalt, Rangfolge, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und Kindergeldanrechnung.
- § 1601 BGB – Unterhaltsverpflichtete
- § 1602 BGB – Bedürftigkeit
- § 1603 BGB – Leistungsfähigkeit
- § 1605 BGB – Auskunftspflicht
- § 1606 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1609 BGB – Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1610 BGB – Maß des Unterhalts
- § 1612 BGB – Art der Unterhaltsgewährung
- § 1612a BGB – Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
- § 1612b BGB – Kindergeldanrechnung
Unterhalt und Steuern: Was ist 2026 absetzbar?
Unterhaltszahlungen können steuerlich relevant sein. Entscheidend ist, ob es sich um Ehegattenunterhalt, Unterhalt an bedürftige Angehörige oder Kindesunterhalt handelt.
1. Realsplitting bei Ehegattenunterhalt
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgaben abziehbar sein. Der Höchstbetrag beträgt 13.805 € pro Jahr. Zusätzlich können übernommene Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abziehbar sein.
Voraussetzung ist die Zustimmung des Empfängers über die Anlage U. Der Empfänger muss die Unterhaltsleistungen dann als sonstige Einkünfte versteuern.
Steuertipp: Realsplitting lohnt sich häufig, wenn der zahlende Ehegatte einen höheren Steuersatz hat als der Empfänger. Ein Nachteilsausgleich für den Empfänger sollte vorher vereinbart werden.
2. Unterhalt als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG
Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte bedürftige Personen können als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG abziehbar sein. Für 2026 beträgt der Höchstbetrag grundsätzlich 12.348 €, weil er an den Grundfreibetrag anknüpft.
Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person mindern den abziehbaren Betrag, soweit sie den gesetzlichen Anrechnungsfreibetrag übersteigen. Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung können zusätzlich berücksichtigt werden.
3. Nachweis durch Überweisung
Geldzuwendungen für Unterhalt müssen grundsätzlich nachweisbar sein. Besonders wichtig sind Kontoauszüge, Überweisungsbelege und eine eindeutige Zuordnung zur unterstützten Person.
4. Kindesunterhalt steuerlich absetzen?
Kindesunterhalt ist grundsätzlich nicht zusätzlich als Unterhaltsleistung abziehbar, wenn für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. In diesen Fällen gilt die steuerliche Berücksichtigung des Kindes regelmäßig als abgegolten.
Was ist nicht abziehbar?
- Unterhalt für Kinder mit Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch,
- Vermögensausgleich nach Scheidung,
- private Geschenke ohne Unterhaltscharakter,
- Gerichts- und Anwaltskosten zur Durchsetzung der Zustimmung zum Realsplitting,
- Zahlungen ohne ausreichenden Nachweis.
FAQ Unterhalt: Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt & Steuern
Wie wird Kindesunterhalt berechnet?
Kindesunterhalt wird anhand des bereinigten Nettoeinkommens, der Altersstufe des Kindes, der Düsseldorfer Tabelle, des Kindergeldes und des Selbstbehalts berechnet.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweite Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie ist kein Gesetz, wird aber von Familiengerichten regelmäßig verwendet.
Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?
Der Mindestunterhalt beträgt 2026 monatlich 486 € für Kinder von 0–5 Jahren, 558 € für Kinder von 6–11 Jahren und 653 € für Kinder von 12–17 Jahren. Für volljährige Kinder im Haushalt der Eltern beträgt der Mindestbedarf 698 €.
Wie wird Kindergeld beim Unterhalt angerechnet?
Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld grundsätzlich zur Hälfte angerechnet. Bei volljährigen Kindern wird es grundsätzlich vollständig angerechnet.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2026?
Der Unterhaltsvorschuss beträgt 2026 monatlich 227 € für Kinder von 0–5 Jahren, 299 € für Kinder von 6–11 Jahren und 394 € für Kinder von 12–17 Jahren.
Wann entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei Mitbetreuung?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt der Anspruch regelmäßig, wenn der andere Elternteil das Kind zu 40 % oder mehr mitbetreut.
Können Unterhaltszahlungen steuerlich abgesetzt werden?
Ja, je nach Fall als Sonderausgaben im Rahmen des Realsplittings oder als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG. Kindesunterhalt ist bei Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch grundsätzlich nicht zusätzlich abziehbar.
Was ist Realsplitting?
Realsplitting bedeutet, dass Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden können. Voraussetzung ist die Zustimmung des Empfängers über die Anlage U.
Wie hoch ist der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a EStG 2026?
Der Höchstbetrag beträgt 2026 grundsätzlich 12.348 €. Eigene Einkünfte der unterstützten Person können den abziehbaren Betrag mindern.
Aktuelles und weitere Informationen
Düsseldorfer Tabelle 2026
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 gilt ab 01.01.2026. Sie erhöht den Mindestunterhalt in allen Altersstufen und berücksichtigt das Kindergeld von 259 €.
Alle Tabellen und Zahlbeträge finden Sie beim: Oberlandesgericht Düsseldorf – Düsseldorfer Tabelle
Weitere Rechner
- Ehegattenunterhalt und Realsplitting berechnen
- Scheidungskostenrechner
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- Kindergeldrechner
- Elterngeld-Rechner
- Grundfreibetrag berechnen
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Passend dazu
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche oder familienrechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder einer zuständigen Beratungsstelle.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Unterhalt
EStGEStG § 3
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
EStG § 10
EStG § 12
EStG § 19
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
EStG § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
EStG § 75 Aufrechnung
EStG § 76 Pfändung
EStR
EStR R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben
EStR R 10.2 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
EStR R 10.3 Versorgungsleistungen
EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)
EStR R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung
EStR R 10.10 Schulgeld
EStR R 31. Familienleistungsausgleich
EStR R 32.13 Übertragung der Freibeträge für Kinder
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33a.3 Zeitanteilige Ermäßigung nach § 33a Abs. 3 EStG
EStR R 44b.2 Einzelantrag beim BZSt (§ 44b EStG)
EStR R 49.1 Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
GewStG
GewStG § 2 Steuergegenstand
GewStG § 3 Befreiungen
GewStG § 4 Hebeberechtigte Gemeinde
GewStG § 28 Allgemeines
KStG 3 5 8
UStG
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung
AO
AO § 18 Gesonderte Feststellungen
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 54 Kirchliche Zwecke
AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe
AO § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
AO Anlage 1 (zu § 60)
AO § 18 Gesonderte Feststellungen
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 54 Kirchliche Zwecke
AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe
AO § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
AO Anlage 1 (zu § 60)
UStAE
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 1.9. Inland – Ausland
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 3a.11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
UStAE 4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG
UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 4.20.1. Theater
UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen
UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen
UStAE 10.2. Zuschüsse
UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 1.9. Inland – Ausland
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 3a.11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
UStAE 4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG
UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 4.20.1. Theater
UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen
UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen
UStAE 10.2. Zuschüsse
UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
GewStR
GewStR R 1.3 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb
GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben
GewStR R 2.9 Betriebsstätte
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 35a.1 Reisegewerbebetriebe
UStR
UStR 1. Leistungsaustausch
UStR 5. Geschäftsveräußerung
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 13. Inland – Ausland
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 21a. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStR 26. Vermittlung oder Eigenhandel
UStR 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStR 36. Ort der Tätigkeit
UStR 39b. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG
UStR 39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG
UStR 65. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStR 99. Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime
UStR 106. Theater
UStR 107. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
UStR 117. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen
UStR 118. Jugendherbergswesen
UStR 150. Zuschüsse
UStR 166. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStR 169. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStR 183a. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer
UStR 203. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStR 208. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
KStR 5.7 5.13 8.2
GewStDV 5 6 8 25
AEAO
AEAO Zu § 15 Angehörige:
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:
AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
AEAO Zu § 56 Ausschließlichkeit:
AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:
AEAO Zu § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung:
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:
AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 111 Amtshilfepflicht:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
HGB
§ 62 HGB Pflichten des Arbeitgebers; Fürsorgepflicht
§ 564 HGB Kosten für den Betrieb des Schiffes
ErbStG 13
ErbStR 2.2 7.4 10.6 13.5 13b.13
LStR
R 3.6 LStR Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen
R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
R 19.8 LStR Zu den nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
BewG 121 152
EStH 3.7 3.44 4.2.2 4.8 4.10.1 4.10.12 10.2 12.6 15.5 15.6 15.9.2 15.10 16.1 21.4 22.1 31 32.9 32.13 32b 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b 50a.2
StbVV
§ 18 StBVV Geschäftsreisen
GewStH 2.1.4 2.1.5 2.8 2.9.1 2.9.3 7.1.1
KStH 4.5 8.2
LStH 3.6 3.11 3.12 9.1
ErbStH E.7.1 E.7.2 B.183.4
AStG 8
GrStG
§ 4 GrStG Sonstige Steuerbefreiungen
§ 5 GrStG Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
GrStR 12 14 18 21 22 25 26 38
StBerG
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen
§ 34 StBerG Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen
§ 44 StBerG Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“
§ 67 StBerG Berufshaftpflichtversicherung
BGB 204 519 528 529 618 679 685 761 829 833 836 838 843 844 922 1021 1022 1041 1318 1360 1360a 1360b 1361 1420 1447 1469 1495 1569 1570 1571 1572 1573 1574 1575 1576 1577 1578 1578a 1578b 1579 1580 1581 1582 1583 1584 1585 1585a 1585b 1585c 1586 1586a 1586b 1601 1602 1603 1604 1605 1606 1607 1608 1609 1610 1610a 1611 1612 1612a 1612b 1612c 1613 1614 1615 1615a 1615b bis 1615k 1615l 1615m 1615n 1619 1629 1640 1649 1666 1688 1712 1751 1755 1770 1835a 1836c 1836d 1933 1963 1969 2141 2295 2333
Steuer-Newsletter.