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Unterhaltsrechner

Unterhaltsrechner & Unterhaltsberechnung

Wie viel Unterhalt muss ich für mein Kind / Ex-Partner zahlen?



Unterhaltsberechnung nach Düsseldorfer Tabelle

Ermitteln Sie mit dem Unterhaltsrechner den Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle:

Unterhaltsberechnung Düsseldorfer Tabelle

Berechnung für das Jahr

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen Euro / Monat
Nettoeinkommen des Unterhaltsempfängers
(z.B. getrennt lebende Mutter)
Euro / Monat

Alter 1. KindAltersstufen in Jahren
Alter 2. Kind
Alter 3. Kind
Alter 4. Kind

Anhebung des Unterhalthöchstbetrags

Der Unterhalthöchstbetrag (§33a EStG) für 2022 soll von 9.984 EUR auf 10.347 EUR angehoben werden. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen sollen über einen dynamischer Verweis auf die Höhe des Grundfreibetrags automatisiert werden.


Düsseldorfer Tabelle

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten, insbesondere zur Unterhaltsberechnung zum Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder aber auch für Ehegatten (siehe auch zum sog Ehegattenunterhalt & Realsplitting).


Wenn Sie also wissen möchten, wie viel Kindesunterhalt Sie nach einer Trennung und/ oder Scheidung für die gemeinsamen Kinder bezahlen müssen, gibt Ihnen die Düsseldorfer Tabelle entsprechend Auskunft. Diese Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf, wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf stetig aktualisiert und entsteht in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag. Sie dient nicht nur als Leitlinie für die Gerichte, sondern enthält auch ergänzende Anmerkungen.

Die Düsseldorfer Tabelle wird durch ergänzende Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte, die zusätzliche Erläuterungen enthalten, ergänzt. Ziel ist es, die Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte in Bezug auf den Unterhalt zu standardisieren und damit gerechter zu gestalten.


Die Düsseldorfer Tabelle besteht aus vier Teilen:

  • dem Kindesunterhalt,
  • dem Ehegattenunterhalt,
  • der Mangelfallberechnung und
  • dem Verwandtenunterhalt.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.


Download Düsseldorfer Tabelle



Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1. Januar 2022

  1. Bedarfssätze
  2. Anrechnung des Kindergelds
  3. Selbstbehalte
  4. Einkommensgruppen
  5. Sonstiges
  6. Ausblick

Die zum 1. Januar 2022 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro.

Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu.

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erstellt. Da sich die Beteiligten auch in 2021 pandemiebedingt digital abstimmen mussten, beschränken sich die Anpassungen der Tabelle gegenüber 2021 auf die dringend gebotenen Änderungen.


1. Bedarfssätze

a. Minderjährige

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2021“ (BGBl. I 2021 S. 5066). Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2022:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396 Euro (Anhebung um 3 Euro),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 455 Euro ( Anhebung um 4 Euro),
  • für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 533 Euro (Anhebung um 5 Euro).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.

b. Volljährige

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2022 gleichfalls angehoben. Wie in 2021 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

c. Studierende

Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2021 mit 860 Euro unverändert. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von 860 Euro nach oben abgewichen werden.


2. Anrechnung des Kindergelds

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt wie in 2021:

  • für ein erstes und zweites Kind 219 Euro,
  • für ein drittes Kind: 225 Euro,
  • ab dem vierten Kind: 250 Euro.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den „Zahlbetragstabellen“ im Anhang der Tabelle aufgelistet.


3. Selbstbehalte

Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2021 unverändert. Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes wie in 2021 von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des Regelsatzes von 446 Euro auf 449 Euro für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst. Der in den Selbstbehalten eingearbeitete Wohnkostenanteil (Warmmiete) ist gegenüber 2021 unverändert. Sollten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den pauschalierten Wohnkostenanteil übersteigen und nicht unangemessen sein, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.


4. Einkommensgruppen

Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle (Einkommen bis zu 5.500 Euro) bleiben gegenüber 2021 unverändert. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19 -, ist die Düsseldorfer Tabelle um weitere Einkommensgruppen aufgestockt worden. Es sind beginnend mit einem bereinigten Einkommen von 5.501 Euro fünf weitere Einkommensgruppen gebildet worden. Die Tabelle endet jetzt mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro (200 % des Mindestbedarfs).


5. Sonstiges

Neben der Änderung der Tabelle ist die überwiegende Mehrheit der Oberlandesgerichte übereingekommen, bei Bemessung des Ehegattenunterhalts in der Regel vom bereinigten Erwerbseinkommen einen Bonus (Erwerbsanreiz) von 1/10 abzuziehen. Näheres ergibt sich aus den Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte.


6. Ausblick

Da der Mindestunterhalt nach der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung zum 01.01.2023 erneut steigt (erste Altersstufe von 396 Euro auf 404 Euro, zweite Altersstufe von 455 Euro auf 464 Euro und dritte Altersstufe von 533 Euro auf 543 Euro) werden zum 01.01.2023 auch die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle anzuheben sein. Bei einer zu erwartenden Erhöhung des Regelsatzes zum 01.01.2023 werden voraussichtlich auch die Selbstbehaltssätze für 2023 anzupassen sein. Dabei wird auch der in den Selbstbehaltssätzen enthaltene Wohnkostenanteil zu überprüfen sein.

Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 13.12.2021


Fragen zum Kindesunterhalt: Verhältnis zu BAföG, Kindergeld und Krankenkassenbeiträgen

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Unterhaltsanspruch besteht bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Erreichen des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses.
  • Der Elternteil, bei dem das Kind ständig lebt, leistet Naturalunterhalt.
  • Der andere Elternteil muss demnach Barunterhalt leisten.
  • Betreuungsunterhalt steht einem alleinerziehenden Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen zu.
  • Die Höhe des Unterhalts ist von verschiedenen Faktoren abhängig und richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Fragen zum Kindesunterhalt
Verhältnis zu BAföG, Kindergeld und Krankenkassenbeiträgen
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Unterhalt – wer muss zahlen?

Im Zuge einer Trennung bzw. Scheidung wird meistens festgelegt, bei wem sich ein minderjähriges gemeinsames Kind ständig aufhalten soll. Dieser Elternteil leistet den sogenannten Naturalunterhalt. Das bedeutet, dass dem Kind Unterkunft, Essen, Kleidung, Schulsachen etc. von dem Elternteil zur Verfügung gestellt werden – also alles Dinge, die einen Sachwert haben.


Der Elternteil (Unterhaltspflichtige/-r), bei dem das Kind nicht ständig ist, muss im Gegensatz dazu den sogenannten Barunterhalt leisten. Das geschieht in Form von Geld und wird anhand der Unterhaltstabelle ermittelt. Bei volljährigen Kindern, die sich in der Ausbildung oder im Studium befinden, sind beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet.


Wovon ist die Höhe des Kindesunterhalts abhängig?

Die Höhe des Kindesunterhalts ist von folgenden Faktoren abhängig:

  • Nettoeinkommen
  • Kindergeld
  • Bedarfskontrollbetrag/Selbstbehalt
  • Einkommen des Kindes
  • Sonderbedarf

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist zudem festgelegt, dass sich der Mindestunterhalt nach dem Existenzminimum des Kindes und der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung richtet. Die monatlichen Mindestunterhaltssätze sind aktuell (Stand: 01. Januar 2019):

  • bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 354 Euro
  • bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 406 Euro
  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 476 Euro

Je nachdem, wie hoch Ihr Einkommen ist, kann es aber auch mehr sein.


Was kann man tun, wenn kein Kindesunterhalt gezahlt wird?

Bleiben die Unterhaltszahlungen aus, sollten Sie rechtzeitig aktiv werden – sonst können die Ansprüche verjähren. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an das Jugendamt und fordern Sie den Kindesunterhalt mithilfe eines Unterhaltstitels rechtlich ein.

Wirkt diese Maßnahme nicht, kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt. Dieser kann Sie dabei unterstützen, Ihre Ansprüche z. B. im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durchzusetzen.


Wie kann man den Unterhalt für das Kind ermitteln?

In der Düsseldorfer Tabelle finden Sie unterschiedliche monatlichen Beträge, die dem jeweiligen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der betroffenen Kinder zugeordnet sind. Aktuell gibt es zehn Einkommens- und vier Altersstufen.


Um das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen zu ermitteln, sollten Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen.


Besonderheiten bei Zuschüssen


Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse jeder Art, z. B. Stipendien für ein Auslandsstudium aus öffentlichen oder privaten Mitteln, mindern die Höchstbeträge nur zeitanteilig für die Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind (§ 33a Abs. 3 Satz 3 EStG). Hat die unterhaltene Person sowohl eigene Einkünfte und Bezüge als auch Zuschüsse, die nur für einen Teil des Unterhaltszeitraums als Ausbildungshilfe bestimmt sind, so sind zunächst die eigenen Einkünfte und Bezüge und sodann die Zuschüsse entsprechend ihrer Zweckbestimmung zeitanteilig anzurechnen.



Beispiel


Ein über 25 Jahre altes Kind des Stpfl. B studiert während des gesamten Kj., erhält von ihm monatliche Unterhaltsleistungen i.H.v. 500 € und gehört nicht zum Haushalt des Stpfl. Ein Verlängerungstatbestand nach § 32 Abs. 5 EStG liegt nicht vor. Das Kind erzielt in den Monaten Januar bis Juni Arbeitslohn i. H. v. 3.400 €, die Werbungskosten übersteigen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht. Für die Monate Juli bis Dezember erhält es ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln in Höhe von 6.000 €.

ngekürzter Höchstbetrag nach § 33aAbs. 1EStG für das Kj.

9.744 €

Arbeitslohn

3.400 €


abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag

– 1.000 €


Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

2.400 €


anrechnungsfreier Betrag

– 624 €


anzurechnende Einkünfte

1.766 €

– 1.766 €

verminderter Höchstbetrag nach § 33aAbs. 1 EStG

7.978 €

zeitanteiliger verminderter Höchstbetrag für Januar – Juni ( 6/12 von 7.978 €)

3.989 €

Unterhaltsleistungen Jan. – Juni (6 x 500 €)

3.000 €

abzugsfähige Unterhaltsleistungen Jan. – Juni

3.000 €

zeitanteiliger verminderter Höchstbetrag nach § 33aAbs. 1EStG für Juli – Dez.

3.989 €

Ausbildungszuschuss (Auslandsstipendium)

6.000 €


abzüglich Kostenpauschale

– 180 €


anzurechnende Bezüge

5.820 €

– 5.820 €

Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1EStG für Juli – Dez.

0 €

abzugsfähige Unterhaltsleistungen Juli – Dez.

0 €


Unterhaltsvorschuss - Wer hat Anspruch?

Bekommt ein alleinerziehender Elternteil vorübergehend oder auf Dauer keinen Unterhalt von seinem Expartner, erhält er vom Staat einen Unterhaltsvorschuss. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die die Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten enthält.


Download Antrag auf Festsetung von Kindesunterhalt + Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)




BGB - Familienrecht - Unterhaltspflicht

Buch 4 - Abschnitt 2 - Verwandtschaft Titel 3 Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften

Unterhaltsrechtliche Leitlinien des KG Berlin für 2023 veröffentlicht

Die Familiensenate des Kammergerichts Berlin haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 veröffentlicht. Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevanten Beträge.

Die neuen Leitlinien sind ab jetzt verfügbar unter:

https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/artikel.418017.php

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden von den Familiensenaten des Kammergerichts in der Regel im Jahresturnus, jeweils im Nachgang zur Bekanntmachung einer neuen „Düsseldorfer Tabelle“ beschlossen, um den Berliner Familiengerichten, aber auch der unterhaltsrechtlichen Praxis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, den Berliner Jugendämtern und den Unterhaltsvorschusskassen sowie den Berliner Sozialbehörden eine erste Orientierungshilfe in Unterhaltssachen zu geben. Die Leitlinien ersetzen für den Bezirk des Kammergerichts die Anmerkungen zur „Düsseldorfer Tabelle“. Sie binden die Rechtsprechung nicht, sondern stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar, deren Ergebnisse auf Angemessenheit und Ausgewogenheit im konkreten Einzelfall hin zu überprüfen sind.

Die Änderungen in den diesjährigen Leitlinien fallen von ihrer Anzahl her eher moderat aus: Die bedeutsamste Änderung stellt die Übernahme der Selbstbehaltssätze nach der „Düsseldorfer Tabelle“ für 2023 dar, die Eingang in die entsprechenden Stellen der Leitlinien gefunden haben. Aufgrund einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde die Bestimmung zum Wohnwert (LL Nr. 5) angepasst. Daneben wurden an mehreren Stellen redaktionelle und sprachliche Korrekturen bzw. Präzisierungen ohne inhaltliche Auswirkungen vorgenommen.

Quelle: KG Berlin, Pressemitteilung vom 18.01.2023

Weitere Infos zur Düsseldorfer Tabelle ...

Hinweis: Unter www.olg-duesseldorf.nrw.de à Service à Düsseldorfer Tabelle können Sie sowohl die aktuelle als auch die Tabellen der Vorjahre seit 2005 herunterladen.

Weitere Infos im Steuerlexikon:


Weitere Rechner:


Rechtsgrundlagen zum Thema: Unterhalt

EStG 
EStG § 3

EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 10

EStG § 12

EStG § 19

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

EStG § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

EStG § 75 Aufrechnung

EStG § 76 Pfändung

EStR 
EStR R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben

EStR R 10.2 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

EStR R 10.3 Versorgungsleistungen

EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)

EStR R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung

EStR R 10.10 Schulgeld

EStR R 31. Familienleistungsausgleich

EStR R 32.13 Übertragung der Freibeträge für Kinder

EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33a.3 Zeitanteilige Ermäßigung nach
§ 33a Abs. 3 EStG
EStR R 44b.2 Einzelantrag beim BZSt (
§ 44b EStG)
EStR R 49.1 Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

GewStG 
GewStG § 2 Steuergegenstand

GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 4 Hebeberechtigte Gemeinde

GewStG § 28 Allgemeines

KStG 3 5 8
UStG 
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

AO 
AO § 18 Gesonderte Feststellungen

AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 54 Kirchliche Zwecke

AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe

AO § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung

AO Anlage 1 (zu § 60)

AO § 18 Gesonderte Feststellungen

AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 54 Kirchliche Zwecke

AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe

AO § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung

AO Anlage 1 (zu § 60)

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.9. Inland – Ausland

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG

UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.20.1. Theater

UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen

UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.9. Inland – Ausland

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG

UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.20.1. Theater

UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen

UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

GewStR 
GewStR R 1.3 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags

GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb

GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben

GewStR R 2.9 Betriebsstätte

GewStR R 7.1 Gewerbeertrag

GewStR R 35a.1 Reisegewerbebetriebe

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 5. Geschäftsveräußerung

UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 13. Inland – Ausland

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 21a. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStR 26. Vermittlung oder Eigenhandel

UStR 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStR 36. Ort der Tätigkeit

UStR 39b. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG

UStR 39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG

UStR 65. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStR 99. Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime

UStR 106. Theater

UStR 107. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStR 117. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen

UStR 118. Jugendherbergswesen

UStR 150. Zuschüsse

UStR 166. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStR 169. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten

UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStR 183a. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 203. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStR 208. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

KStR 5.7 5.13 8.2
GewStDV 5 6 8 25
AEAO 
AEAO Zu § 15 Angehörige:

AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 56 Ausschließlichkeit:

AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:

AEAO Zu § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:

AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 111 Amtshilfepflicht:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

HGB 
§ 62 HGB Pflichten des Arbeitgebers; Fürsorgepflicht

§ 564 HGB Kosten für den Betrieb des Schiffes

ErbStG 13
ErbStR 2.2 7.4 10.6 13.5 13b.13
LStR 
R 3.6 LStR Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen

R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

R 19.8 LStR Zu den nach
§ 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

BewG 121 152
EStH 3.7 3.44 4.2.2 4.8 4.10.1 4.10.12 10.2 12.6 15.5 15.6 15.9.2 15.10 16.1 21.4 22.1 31 32.9 32.13 32b 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b 50a.2
StbVV 
§ 18 StBVV Geschäftsreisen

GewStH 2.1.4 2.1.5 2.8 2.9.1 2.9.3 7.1.1
KStH 4.5 8.2
LStH 3.6 3.11 3.12 9.1
ErbStH E.7.1 E.7.2 B.183.4
AStG 8
GrStG 
§ 4 GrStG Sonstige Steuerbefreiungen

§ 5 GrStG Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz

GrStR 12 14 18 21 22 25 26 38
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen

§ 34 StBerG Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen

§ 44 StBerG Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“

§ 67 StBerG Berufshaftpflichtversicherung

BGB 204 519 528 529 618 679 685 761 829 833 836 838 843 844 922 1021 1022 1041 1318 1360 1360a 1360b 1361 1420 1447 1469 1495 1569 1570 1571 1572 1573 1574 1575 1576 1577 1578 1578a 1578b 1579 1580 1581 1582 1583 1584 1585 1585a 1585b 1585c 1586 1586a 1586b 1601 1602 1603 1604 1605 1606 1607 1608 1609 1610 1610a 1611 1612 1612a 1612b 1612c 1613 1614 1615 1615a 1615b bis 1615k 1615l 1615m 1615n 1619 1629 1640 1649 1666 1688 1712 1751 1755 1770 1835a 1836c 1836d 1933 1963 1969 2141 2295 2333

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