Unterhaltsrechner & Unterhaltsberechnung
Wie viel Unterhalt muss ich für mein Kind / Ex-Partner zahlen?
Inhalt:
Unterhaltsberechnung nach Düsseldorfer Tabelle
Ermitteln Sie mit dem Unterhaltsrechner den Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle:
Unterhaltsberechnung Düsseldorfer Tabelle
Anhebung des Unterhalthöchstbetrags
Der Unterhalthöchstbetrag (§33a EStG) für 2022 soll von 9.984 EUR auf 10.347 EUR angehoben werden. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen sollen über einen dynamischer Verweis auf die Höhe des Grundfreibetrags automatisiert werden.
Düsseldorfer Tabelle
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten, insbesondere zur Unterhaltsberechnung zum Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder aber auch für Ehegatten (siehe auch zum sog Ehegattenunterhalt & Realsplitting).
Wenn Sie also wissen möchten, wie viel Kindesunterhalt Sie nach einer Trennung und/ oder Scheidung für die gemeinsamen Kinder bezahlen müssen, gibt Ihnen die Düsseldorfer Tabelle entsprechend Auskunft. Diese Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf, wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf stetig aktualisiert und entsteht in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag. Sie dient nicht nur als Leitlinie für die Gerichte, sondern enthält auch ergänzende Anmerkungen.
Die Düsseldorfer Tabelle wird durch ergänzende Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte, die zusätzliche Erläuterungen enthalten, ergänzt. Ziel ist es, die Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte in Bezug auf den Unterhalt zu standardisieren und damit gerechter zu gestalten.
Die Düsseldorfer Tabelle besteht aus vier Teilen:
- dem Kindesunterhalt,
- dem Ehegattenunterhalt,
- der Mangelfallberechnung und
- dem Verwandtenunterhalt.
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Download Düsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1. Januar 2022
Die zum 1. Januar 2022 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro.
Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu.
Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erstellt. Da sich die Beteiligten auch in 2021 pandemiebedingt digital abstimmen mussten, beschränken sich die Anpassungen der Tabelle gegenüber 2021 auf die dringend gebotenen Änderungen.
1. Bedarfssätze
a. Minderjährige
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2021“ (BGBl. I 2021 S. 5066). Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2022:
- für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396 Euro (Anhebung um 3 Euro),
- für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 455 Euro ( Anhebung um 4 Euro),
- für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 533 Euro (Anhebung um 5 Euro).
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.
b. Volljährige
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2022 gleichfalls angehoben. Wie in 2021 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.
c. Studierende
Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2021 mit 860 Euro unverändert. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von 860 Euro nach oben abgewichen werden.
2. Anrechnung des Kindergelds
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt wie in 2021:
- für ein erstes und zweites Kind 219 Euro,
- für ein drittes Kind: 225 Euro,
- ab dem vierten Kind: 250 Euro.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den „Zahlbetragstabellen“ im Anhang der Tabelle aufgelistet.
3. Selbstbehalte
Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2021 unverändert. Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes wie in 2021 von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des Regelsatzes von 446 Euro auf 449 Euro für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst. Der in den Selbstbehalten eingearbeitete Wohnkostenanteil (Warmmiete) ist gegenüber 2021 unverändert. Sollten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den pauschalierten Wohnkostenanteil übersteigen und nicht unangemessen sein, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.
4. Einkommensgruppen
Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle (Einkommen bis zu 5.500 Euro) bleiben gegenüber 2021 unverändert. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19 -, ist die Düsseldorfer Tabelle um weitere Einkommensgruppen aufgestockt worden. Es sind beginnend mit einem bereinigten Einkommen von 5.501 Euro fünf weitere Einkommensgruppen gebildet worden. Die Tabelle endet jetzt mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro (200 % des Mindestbedarfs).
5. Sonstiges
Neben der Änderung der Tabelle ist die überwiegende Mehrheit der Oberlandesgerichte übereingekommen, bei Bemessung des Ehegattenunterhalts in der Regel vom bereinigten Erwerbseinkommen einen Bonus (Erwerbsanreiz) von 1/10 abzuziehen. Näheres ergibt sich aus den Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte.
6. Ausblick
Da der Mindestunterhalt nach der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung zum 01.01.2023 erneut steigt (erste Altersstufe von 396 Euro auf 404 Euro, zweite Altersstufe von 455 Euro auf 464 Euro und dritte Altersstufe von 533 Euro auf 543 Euro) werden zum 01.01.2023 auch die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle anzuheben sein. Bei einer zu erwartenden Erhöhung des Regelsatzes zum 01.01.2023 werden voraussichtlich auch die Selbstbehaltssätze für 2023 anzupassen sein. Dabei wird auch der in den Selbstbehaltssätzen enthaltene Wohnkostenanteil zu überprüfen sein.
Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.
Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 13.12.2021
Fragen zum Kindesunterhalt: Verhältnis zu BAföG, Kindergeld und Krankenkassenbeiträgen
Das Wichtigste in Kürze
- Der Unterhaltsanspruch besteht bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Erreichen des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses.
- Der Elternteil, bei dem das Kind ständig lebt, leistet Naturalunterhalt.
- Der andere Elternteil muss demnach Barunterhalt leisten.
- Betreuungsunterhalt steht einem alleinerziehenden Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen zu.
- Die Höhe des Unterhalts ist von verschiedenen Faktoren abhängig und richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Unterhalt – wer muss zahlen?
Im Zuge einer Trennung bzw. Scheidung wird meistens festgelegt, bei wem sich ein minderjähriges gemeinsames Kind ständig aufhalten soll. Dieser Elternteil leistet den sogenannten Naturalunterhalt. Das bedeutet, dass dem Kind Unterkunft, Essen, Kleidung, Schulsachen etc. von dem Elternteil zur Verfügung gestellt werden – also alles Dinge, die einen Sachwert haben.
Der Elternteil (Unterhaltspflichtige/-r), bei dem das Kind nicht ständig ist, muss im Gegensatz dazu den sogenannten Barunterhalt leisten. Das geschieht in Form von Geld und wird anhand der Unterhaltstabelle ermittelt. Bei volljährigen Kindern, die sich in der Ausbildung oder im Studium befinden, sind beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet.
Wovon ist die Höhe des Kindesunterhalts abhängig?
Die Höhe des Kindesunterhalts ist von folgenden Faktoren abhängig:
- Nettoeinkommen
- Kindergeld
- Bedarfskontrollbetrag/Selbstbehalt
- Einkommen des Kindes
- Sonderbedarf
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist zudem festgelegt, dass sich der Mindestunterhalt nach dem Existenzminimum des Kindes und der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung richtet. Die monatlichen Mindestunterhaltssätze sind aktuell (Stand: 01. Januar 2019):
- bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 354 Euro
- bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 406 Euro
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 476 Euro
Je nachdem, wie hoch Ihr Einkommen ist, kann es aber auch mehr sein.
Was kann man tun, wenn kein Kindesunterhalt gezahlt wird?
Bleiben die Unterhaltszahlungen aus, sollten Sie rechtzeitig aktiv werden – sonst können die Ansprüche verjähren. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an das Jugendamt und fordern Sie den Kindesunterhalt mithilfe eines Unterhaltstitels rechtlich ein.
Wirkt diese Maßnahme nicht, kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt. Dieser kann Sie dabei unterstützen, Ihre Ansprüche z. B. im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durchzusetzen.
Wie kann man den Unterhalt für das Kind ermitteln?
In der Düsseldorfer Tabelle finden Sie unterschiedliche monatlichen Beträge, die dem jeweiligen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der betroffenen Kinder zugeordnet sind. Aktuell gibt es zehn Einkommens- und vier Altersstufen.
Um das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen zu ermitteln, sollten Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen.
Besonderheiten bei Zuschüssen
Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse jeder Art, z. B. Stipendien für ein Auslandsstudium aus öffentlichen oder privaten Mitteln, mindern die Höchstbeträge nur zeitanteilig für die Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind (§ 33a Abs. 3 Satz 3 EStG). Hat die unterhaltene Person sowohl eigene Einkünfte und Bezüge als auch Zuschüsse, die nur für einen Teil des Unterhaltszeitraums als Ausbildungshilfe bestimmt sind, so sind zunächst die eigenen Einkünfte und Bezüge und sodann die Zuschüsse entsprechend ihrer Zweckbestimmung zeitanteilig anzurechnen.
Beispiel
Ein über 25 Jahre altes Kind des Stpfl. B studiert während des gesamten Kj., erhält von ihm monatliche Unterhaltsleistungen i.H.v. 500 € und gehört nicht zum Haushalt des Stpfl. Ein Verlängerungstatbestand nach § 32 Abs. 5 EStG liegt nicht vor. Das Kind erzielt in den Monaten Januar bis Juni Arbeitslohn i. H. v. 3.400 €, die Werbungskosten übersteigen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht. Für die Monate Juli bis Dezember erhält es ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln in Höhe von 6.000 €.
ngekürzter Höchstbetrag nach § 33aAbs. 1EStG für das Kj. |
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9.744 € |
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Arbeitslohn |
3.400 € |
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abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
– 1.000 € |
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
2.400 € |
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anrechnungsfreier Betrag |
– 624 € |
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anzurechnende Einkünfte |
1.766 € |
– 1.766 € |
verminderter Höchstbetrag nach § 33aAbs. 1 EStG |
|
7.978 € |
zeitanteiliger verminderter Höchstbetrag für Januar – Juni ( 6/12 von 7.978 €) |
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3.989 € |
Unterhaltsleistungen Jan. – Juni (6 x 500 €) |
|
3.000 € |
abzugsfähige Unterhaltsleistungen Jan. – Juni |
|
3.000 € |
zeitanteiliger verminderter Höchstbetrag nach § 33aAbs. 1EStG für Juli – Dez. |
|
3.989 € |
Ausbildungszuschuss (Auslandsstipendium) |
6.000 € |
|
abzüglich Kostenpauschale |
– 180 € |
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anzurechnende Bezüge |
5.820 € |
– 5.820 € |
Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1EStG für Juli – Dez. |
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0 € |
abzugsfähige Unterhaltsleistungen Juli – Dez. |
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0 € |
Unterhaltsvorschuss - Wer hat Anspruch?
Bekommt ein alleinerziehender Elternteil vorübergehend oder auf Dauer keinen Unterhalt von seinem Expartner, erhält er vom Staat einen Unterhaltsvorschuss. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die die Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten enthält.
Download Antrag auf Festsetung von Kindesunterhalt + Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
BGB - Familienrecht - Unterhaltspflicht
Buch 4 - Abschnitt 2 - Verwandtschaft Titel 3 Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
- § 1601 Unterhaltsverpflichtete
- § 1602 Bedürftigkeit
- § 1603 Leistungsfähigkeit
- § 1604 Einfluss des Güterstands
- § 1605 Auskunftspflicht
- § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1610 Maß des Unterhalts
- § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- § 1612 Art der Unterhaltsgewährung
- § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
- § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
- § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
- § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
- § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
- § 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Mit Unterhaltszahlungen Steuern sparen
Unterhalt und Steuern
Was zählt zu Unterhaltsleistungen?
Unterhaltsleistungen sind alle Zuwendungen, die dem Lebensunterhalt des anderen dienen und für die keine Gegenleistung erbracht wird. Dazu zählen zum Beispiel:
- Geldleistungen
- Sachleistungen, wie der Wert einer unentgeltlich überlassenen Wohnung
- die Übernahme von Kosten für Heizung, Strom oder Wasser
- Beiträge zu Versicherungen wie Kranken- und Pflegeversicherungen
Welche Unterhaltsleistungen sind steuerlich abzugsfähig?
Zahlungen, die dem Unterhalt des anderen dienen, sind für den Leistenden steuerlich abzugsfähig. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
-
Sonderausgabenabzug: Der Abzug als Sonderausgaben ist meist steuerlich günstiger, da hier der geltende Höchstbetrag im Kalenderjahr höher ist als der Höchstbetrag für außergewöhnliche Belastungen. Der Höchstbetrag erhöht sich noch um die tatsächlich geleisteten Beiträge für die Basis-Krankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung der unterstützten Person. Diese Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs nennt man auch Realsplitting .
-
Außergewöhnliche Belastung: Der Abzug als außergewöhnliche Belastung ist möglich, wenn die unterstützte Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt. Der Höchstbetrag ist hier jedoch geringer.
Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen können als außergewöhnliche Belastungen" unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abzusetzen. Hier sind einige wichtige Punkte, die man beachten sollte:
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Grundsätzliches: Unterhaltszahlungen können in Deutschland als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn sie an Personen geleistet werden, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht und die bedürftig sind.
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Höchstbetrag: Für das Steuerjahr 2023 liegt der Höchstbetrag, der für Unterhaltszahlungen abgesetzt werden kann, bei 9.984 Euro (dieser Betrag kann sich jährlich ändern). Dieser Betrag gilt pro Unterstützenden und nicht pro unterstützter Person.
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Bedürftigkeit der unterstützten Person: Die Person, die Unterhalt erhält, muss bedürftig sein. Das bedeutet, ihr eigenes Einkommen und Vermögen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
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Nachweis der Unterhaltszahlungen: Es ist wichtig, die Zahlungen nachzuweisen. Dies kann durch Kontoauszüge, Überweisungsbelege oder ähnliche Dokumente erfolgen.
-
Anrechnung von Einkommen und Bezügen der unterstützten Person : Wenn die unterstützte Person eigene Einkünfte oder Bezüge hat, werden diese auf den Höchstbetrag angerechnet. Nur der Betrag, der diesen Einkünften und Bezügen übersteigt, kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
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Antragstellung: Die Unterhaltszahlungen müssen in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angegeben werden. Dafür ist das entsprechende Formular auszufüllen.
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Besonderheiten bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten : Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als Sonderausgaben abgesetzt werden. Hier gelten jedoch andere Regeln als bei den außergewöhnlichen Belastungen.
Es ist ratsam, sich bei spezifischen Fragen zum Thema Unterhalt und Steuern an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu wenden, da die Regelungen komplex sein können und individuelle Umstände eine wichtige Rolle spielen.
Welche Unterhaltsleistungen sind nicht steuerlich abzugsfähig?
Nicht steuerlich abzugsfähig sind zum Beispiel Leistungen, die sich nach einer Scheidung oder nach der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft aus der Vermögensauseinandersetzung ergeben, wie die Übernahme eines Pkw. Außerdem sind keine Unterhaltsleistungen Anwalts- und Gerichtskosten, die entstehen, um die Zustimmung zum Realsplitting einzuholen.
Wie beantragt man den Unterhaltsabzug?
Um den Unterhaltsabzug geltend zu machen, muss der Unterhaltsleistende eine Steuererklärung abgeben. Bei einem Sonderausgabenabzug muss die unterstützte Person der Zustimmung zustimmen. Diese Zustimmung wird über die Anlage U erteilt, die beide ausfüllen und gemeinsam unterschreiben.
Was ist mit Unterhaltsleistungen für ein gemeinsames Kind?
Unterhaltsleistungen für ein gemeinsames Kind sind nicht als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Denn damit ist der Kindesunterhalt abgegolten.
Fazit
Unterhaltsleistungen sind für den Leistenden steuerlich abzugsfähig. Die Höhe des Abzugs hängt von der gewählten Methode ab. Bei einem Sonderausgabenabzug ist der Abzug meist höher, aber die unterstützte Person muss der Zustimmung zustimmen.
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
Aktuelles + weitere Infos
Höherer Mindestunterhalt für minderjährige Kinder
Die Sechste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt, markiert eine signifikante Erhöhung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder in Deutschland. Dieser Schritt reflektiert die gestiegenen Lebenshaltungskosten und das Bestreben, das Existenzminimum von Kindern angemessen zu sichern. Hier sind die wesentlichen Punkte aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ):
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Erhöhung des Mindestunterhalts:
- Der Mindestunterhalt, der den Barbetrag darstellt, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt, wird für alle Altersstufen erhöht. Dies betrifft Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs, Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs, und minderjährige Kinder ab dem 13. Lebensjahr.
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Neue Beträge:
- Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe von 437 Euro auf 480 Euro, in der zweiten Altersstufe von 502 Euro auf 551 Euro und in der dritten Altersstufe von 588 Euro auf 645 Euro.
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Berechnungsgrundlage und Düsseldorfer Tabelle:
- Der Mindestunterhalt dient als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter und beeinflusst die Düsseldorfer Tabelle, die zur Berechnung des Kindesunterhalts in der Praxis verwendet wird.
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Anpassung an die Lebenshaltungskosten:
- Die Anpassung des Mindestunterhalts trägt den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung und soll sicherstellen, dass das Existenzminimum der Kinder gewahrt bleibt.
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Reform des Unterhaltsrechts:
- Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann, betont die Notwendigkeit einer fairen Verteilung der Unterhaltslasten zwischen den Eltern und kündigt eine Reform des Unterhaltsrechts an, um die tatsächliche Betreuungsleistung der Eltern stärker zu berücksichtigen. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll bald vorgelegt werden.
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Jährliche Neufestlegung:
- In der Vergangenheit wurde der Mindestunterhalt üblicherweise für zwei Jahre festgelegt. Aufgrund der volatilen Preisentwicklung und der Notwendigkeit, auf aktuelle wirtschaftliche Bedingungen reagieren zu können, wird der Mindestunterhalt nun jährlich neu festgelegt.
Diese Erhöhung des Mindestunterhalts ist ein wichtiger Schritt, um die finanzielle Unterstützung für minderjährige Kinder an die aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen und sicherzustellen, dass ihre grundlegenden Lebensbedürfnisse in einem sich wandelnden wirtschaftlichen Umfeld gedeckt werden können. Es zeigt auch das Engagement der Regierung, die Rechte und das Wohlergehen von Kindern zu schützen und zu fördern.
Bundesfinanzhof prüft Anpassung der Vermögensgrenze für Unterhaltsabzug aufgrund von Kaufkraftverlust seit 1975
Die Grenze für ein geringfügiges Vermögen, das für den Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden kann, ist seit 1975 unverändert geblieben. Der Bundesfinanzhof hat nun die Gelegenheit, die Frage zu beantworten, ob die Grenze aufgrund des Kaufkraftverlusts angepasst werden muss.
Der Betrag von 15.500 Euro ist heute etwa 30 Prozent weniger wert als 1975. Dies bedeutet, dass die Grenze heute nicht mehr so hoch ist, wie sie sein sollte, um ein geringfügiges Vermögen zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil entschieden, dass die Grenze nicht angepasst werden muss. Das Gericht hat argumentiert, dass die Grenze immer noch höher ist als der Betrag, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist.
Der Bundesfinanzhof wird nun entscheiden, ob er mit der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz übereinstimmt. Der Bundesfinanzhof wird auch entscheiden, ob die Grenze als starre Grenze anzusehen ist oder ob eine geringfügige Überschreitung zu akzeptieren ist.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird Auswirkungen auf die Steuerzahler haben, die Unterhaltszahlungen leisten. Wenn die Grenze angepasst wird, können die Steuerzahler möglicherweise mehr Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des KG Berlin für 2023 veröffentlicht
Die Familiensenate des Kammergerichts Berlin haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 veröffentlicht. Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevanten Beträge.
Die neuen Leitlinien sind ab jetzt verfügbar unter:
https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/artikel.418017.php
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden von den Familiensenaten des Kammergerichts in der Regel im Jahresturnus, jeweils im Nachgang zur Bekanntmachung einer neuen „Düsseldorfer Tabelle“ beschlossen, um den Berliner Familiengerichten, aber auch der unterhaltsrechtlichen Praxis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, den Berliner Jugendämtern und den Unterhaltsvorschusskassen sowie den Berliner Sozialbehörden eine erste Orientierungshilfe in Unterhaltssachen zu geben. Die Leitlinien ersetzen für den Bezirk des Kammergerichts die Anmerkungen zur „Düsseldorfer Tabelle“. Sie binden die Rechtsprechung nicht, sondern stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar, deren Ergebnisse auf Angemessenheit und Ausgewogenheit im konkreten Einzelfall hin zu überprüfen sind.
Die Änderungen in den diesjährigen Leitlinien fallen von ihrer Anzahl her eher moderat aus: Die bedeutsamste Änderung stellt die Übernahme der Selbstbehaltssätze nach der „Düsseldorfer Tabelle“ für 2023 dar, die Eingang in die entsprechenden Stellen der Leitlinien gefunden haben. Aufgrund einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde die Bestimmung zum Wohnwert (LL Nr. 5) angepasst. Daneben wurden an mehreren Stellen redaktionelle und sprachliche Korrekturen bzw. Präzisierungen ohne inhaltliche Auswirkungen vorgenommen.
Quelle: KG Berlin, Pressemitteilung vom 18.01.2023
Unterhaltsvorschuss: BVerwG bestimmt Anteil für Mitbetreuung
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Unterhaltsvorschuss: Mitbetreuungsanteil von 40 % schließt Anspruch aus
Mit einem Grundsatzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2023 entschieden, dass ein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nur dann besteht, wenn der Mitbetreuungsanteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils unter 40 % liegt.
Die Klägerin in dem zugrundeliegenden Fall hatte für ihre siebenjährigen Zwillinge Unterhaltsvorschussleistungen beantragt. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Kinder lebten nicht bei der Klägerin, weil sie gemäß einer familienrechtlichen Vereinbarung vierzehntägig von Mittwochnachmittag bis Montagmorgen beim Vater seien, der sie in dieser Zeit betreue.
Das Oberverwaltungsgericht hatte die Klage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hatte es im Wesentlichen auf das gemeinsame Sorgerecht der Eltern sowie darauf abgestellt, dass dieses auch tatsächlich praktiziert werde. Dies zeige sich an einem Betreuungsanteil des Vaters, der während der Schulzeiten 36 vom Hundert betrage und zu einer wesentlichen Entlastung der Klägerin bei der Betreuung der Kinder führe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.
Das Gericht hat entschieden, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen neben ausbleibenden oder unzureichenden Unterhaltszahlungen durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil weiter voraussetzt, dass das Kind bei einem Elternteil lebt. Das verlangt eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft, in der das Kind auch betreut wird.
Die Vorschrift knüpft damit nach ihrem auch bereits in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck an die durch das Alleinerziehen geprägte prekäre Situation an. Diese besteht darin, dass das Kind „nur“ bei diesem Elternteil lebt, weil hauptsächlich er die Betreuung (Pflege und Erziehung) des Kindes tatsächlich wahrnimmt und hiermit wegen des Ausfalls des anderen Elternteils besonders belastet ist.
Außer in den Fällen vollständigen Alleinerziehens liegt eine solche Belastung auch dann vor, wenn der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei diesem Elternteil liegt, obgleich auch der andere Elternteil Betreuungsleistungen für das Kind erbringt.
Eine wesentliche Entlastung des einen Elternteils, welche die faktische Gesamtlage der gesetzlich in Bezug genommenen Alleinerziehung und damit den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausschließt, liegt vor, wenn sich der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil in der Weise an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt, dass sein Betreuungsanteil 40 vom Hundert erreicht oder überschreitet.
Der durch die Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt ist insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit sowie unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität ausschließlich im Hinblick auf die Zeiten der tatsächlichen Betreuung zu ermitteln, also nach den Zeiten, die das Kind in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringt, und zwar ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen.
Bei ganztätig wechselweiser Betreuung kommt es typisierend darauf an, wo sich das Kind zu Beginn des Tages aufhält. Dem Bezug des Kindergeldes sowie Vereinbarungen zum Umgangsrecht kann demgegenüber nur eine indizielle und dem Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts grundsätzlich keine Bedeutung zukommen.
Da das Oberverwaltungsgericht zu den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen und zur Zahlung von Unterhalt keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat, war die Sache an dieses zurückzuverweisen.
Auswirkungen des Urteils
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat weitreichende Auswirkungen für den Unterhaltsvorschuss. Bislang galt die Auffassung, dass ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss auch dann besteht, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung nunmehr korrigiert und klargestellt, dass ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur dann besteht, wenn der Mitbetreuungsanteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils unter 40 % liegt.
Weitere Infos zur Düsseldorfer Tabelle ...
Hinweis: Unter www.olg-duesseldorf.nrw.de à Service à Düsseldorfer Tabelle können Sie sowohl die aktuelle als auch die Tabellen der Vorjahre seit 2005 herunterladen.
Weitere Infos im Steuerlexikon:
- Unterhaltsleistungen
- Unterhaltsleistungen - Ausland
- Unterhaltsleistungen - Erhöhungsbetrag
- Unterhaltsleistungen - Wehrdienstkinder
Weitere Rechner:
Rechtsgrundlagen zum Thema: Unterhalt
EStGEStG § 3
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
EStG § 10
EStG § 12
EStG § 19
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
EStG § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
EStG § 75 Aufrechnung
EStG § 76 Pfändung
EStR
EStR R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben
EStR R 10.2 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
EStR R 10.3 Versorgungsleistungen
EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)
EStR R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung
EStR R 10.10 Schulgeld
EStR R 31. Familienleistungsausgleich
EStR R 32.13 Übertragung der Freibeträge für Kinder
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33a.3 Zeitanteilige Ermäßigung nach § 33a Abs. 3 EStG
EStR R 44b.2 Einzelantrag beim BZSt (§ 44b EStG)
EStR R 49.1 Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
GewStG
GewStG § 2 Steuergegenstand
GewStG § 3 Befreiungen
GewStG § 4 Hebeberechtigte Gemeinde
GewStG § 28 Allgemeines
KStG 3 5 8
UStG
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung
AO
AO § 18 Gesonderte Feststellungen
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 54 Kirchliche Zwecke
AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe
AO § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
AO Anlage 1 (zu § 60)
AO § 18 Gesonderte Feststellungen
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 54 Kirchliche Zwecke
AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe
AO § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
AO Anlage 1 (zu § 60)
UStAE
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 1.9. Inland – Ausland
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 3a.11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
UStAE 4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG
UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 4.20.1. Theater
UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen
UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen
UStAE 10.2. Zuschüsse
UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 1.9. Inland – Ausland
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 3a.11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
UStAE 4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG
UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 4.20.1. Theater
UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen
UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen
UStAE 10.2. Zuschüsse
UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
GewStR
GewStR R 1.3 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb
GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben
GewStR R 2.9 Betriebsstätte
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 35a.1 Reisegewerbebetriebe
UStR
UStR 1. Leistungsaustausch
UStR 5. Geschäftsveräußerung
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 13. Inland – Ausland
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 21a. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStR 26. Vermittlung oder Eigenhandel
UStR 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStR 36. Ort der Tätigkeit
UStR 39b. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG
UStR 39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG
UStR 65. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStR 99. Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime
UStR 106. Theater
UStR 107. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
UStR 117. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen
UStR 118. Jugendherbergswesen
UStR 150. Zuschüsse
UStR 166. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStR 169. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStR 183a. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer
UStR 203. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStR 208. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
KStR 5.7 5.13 8.2
GewStDV 5 6 8 25
AEAO
AEAO Zu § 15 Angehörige:
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:
AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
AEAO Zu § 56 Ausschließlichkeit:
AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:
AEAO Zu § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung:
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:
AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 111 Amtshilfepflicht:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
HGB
§ 62 HGB Pflichten des Arbeitgebers; Fürsorgepflicht
§ 564 HGB Kosten für den Betrieb des Schiffes
ErbStG 13
ErbStR 2.2 7.4 10.6 13.5 13b.13
LStR
R 3.6 LStR Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen
R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
R 19.8 LStR Zu den nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
BewG 121 152
EStH 3.7 3.44 4.2.2 4.8 4.10.1 4.10.12 10.2 12.6 15.5 15.6 15.9.2 15.10 16.1 21.4 22.1 31 32.9 32.13 32b 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b 50a.2
StbVV
§ 18 StBVV Geschäftsreisen
GewStH 2.1.4 2.1.5 2.8 2.9.1 2.9.3 7.1.1
KStH 4.5 8.2
LStH 3.6 3.11 3.12 9.1
ErbStH E.7.1 E.7.2 B.183.4
AStG 8
GrStG
§ 4 GrStG Sonstige Steuerbefreiungen
§ 5 GrStG Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
GrStR 12 14 18 21 22 25 26 38
StBerG
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen
§ 34 StBerG Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen
§ 44 StBerG Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“
§ 67 StBerG Berufshaftpflichtversicherung
BGB 204 519 528 529 618 679 685 761 829 833 836 838 843 844 922 1021 1022 1041 1318 1360 1360a 1360b 1361 1420 1447 1469 1495 1569 1570 1571 1572 1573 1574 1575 1576 1577 1578 1578a 1578b 1579 1580 1581 1582 1583 1584 1585 1585a 1585b 1585c 1586 1586a 1586b 1601 1602 1603 1604 1605 1606 1607 1608 1609 1610 1610a 1611 1612 1612a 1612b 1612c 1613 1614 1615 1615a 1615b bis 1615k 1615l 1615m 1615n 1619 1629 1640 1649 1666 1688 1712 1751 1755 1770 1835a 1836c 1836d 1933 1963 1969 2141 2295 2333