Neue Revisionsverfahren beim BFH

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Die nachfolgende Übersicht beinhaltet jene Verfahren von besonderem Interesse, in denen voraussichtlich im laufenden Jahr 2018 mit einer Entscheidung gerechnet werden kann.

Sobald das Verfahren durch Urteil/Beschluss erledigt ist, führt das verlinkte Aktenzeichen auf den Entscheidungsvolltext.

Einkommensteuer – Steuerbefreiungen

Betriebsausgaben eines nebenberuflich tätigen Übungsleiters (III R 23/15, VIII R 17/16): Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter sind bis zur Höhe des gesetzlich vorgesehenen jährlichen Freibetrags von 2.100 € (Streitjahr 2012) steuerfrei. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der nebenberuflichen Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. In den vorliegenden Verfahren wird der Bundesfinanzhof voraussichtlich entscheiden, ob die den Freibetrag übersteigenden Ausgaben aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen sind, wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit den Freibetrag unterschreiten.

Einkommensteuer – Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Gewinnermittlung

Zuzahlung in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten im Geltungsbereich des MoMiG (IX R 5-7/15):Der IX. Senat wird sich in dem vorliegenden Verfahren mit der Frage befassen, ob die als Kapitalrücklage auszuweisenden Zuzahlungen eines Gesellschafters in das Eigenkapital einer GmbH grundsätzlich auch dann als nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung berücksichtigungsfähig sind, wenn die Kapitalzuführung „in letzter Minute“ zur Vermeidung einer ansonsten drohenden Liquidation der Gesellschaft erfolgt und damit (auch) eine Haftung des Gesellschafters als Bürge abgewendet wird.

Finale Verluste aus Steuerstundungsmodell (IV R 2/16): Verluste aus einem Fonds, der als Steuerstundungsmodell zu qualifizieren ist, können nur mit künftigen Gewinnen aus demselben Fonds verrechnet werden. Scheidet ein Anleger aus dem Fonds aus und erleidet er einen Veräußerungsverlust, stellt sich die Frage nach dessen Berücksichtigungsfähigkeit. Der IV. Senat wird zu entscheiden haben, ob das Verlustausgleichsverbot bei Steuerstundungsmodellen nur für laufende Verluste oder auch für solche finalen Verluste gilt. Letzteres würde deren endgültigen Untergang bedeuten.

Bilanzielle Behandlung von Aufwendungen in Zusammenhang mit passiv abgegrenzten Einnahmen (III R 5/16): In dem vorliegenden Verfahren erhielt ein Reisebüro im Jahr der Festbuchung Provisions(abschlags-)zahlungen für vermittelte, aber erst im Folgejahr anzutretende Reisen. Der III. Senat wird sich voraussichtlich mit der Frage befassen, wie die Aufwendungen bilanziell zu erfassen sind, die in Zusammenhang mit der Vermittlung dieser Reisen angefallen sind.

Biogasanlagenfonds ein Steuerstundungsmodell? (IV R 7/16): In dem Verfahren haben (Klein-)Anleger einen geschlossenen Fonds gezeichnet, der Biogasanlagen errichtet und betreibt. Im Jahr der Inbetriebnahme der Anlagen erzielte der Fonds erhebliche Verluste. Das Finanzamt beurteilte die Investition als schädlich und versagte den Verlustausgleich. Der IV. Senat hat nun zu klären, ob es sich tatsächlich um ein Steuerstundungsmodell handelt oder ob vielmehr typische Anlaufverluste von Firmengründern vorliegen.

Abgrenzung steuerbare Erfindertätigkeit und nicht steuerbare Zufallserfindung (III R 11/16): In dem vorliegenden Verfahren wird der III. Senat voraussichtlich die Grundsätze für die Abgrenzung einer steuerbaren erfinderischen Tätigkeit von einer grundsätzlich nicht steuerbaren Zufallserfindung weiter präzisieren.

Maßgeblicher Listenpreis für das Kraftfahrzeug eines Taxiunternehmers (III R 13/16): Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich USt anzusetzen. Der III. Senat wird in dem Verfahren voraussichtlich entscheiden, ob für die Bestimmung des inländischen Listenpreises eines als Taxi genutzten Kraftfahrzeugs eine speziell für Taxiunternehmer herausgegebene Preisliste als Beurteilungsgrundlage maßgeblich ist.

Einkommensteuer – Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Heileurythmie als freiberufliche Tätigkeit (VIII R 26/15): Der VIII. Senat hat zu entscheiden, ob ein Heileurythmist eine ähnliche Tätigkeit im Sinnes § 18 EStG ausübt, die derjenigen des Katalogberufes „Heilpraktiker“ oder „Krankengymnast“ oder eines anderen als ähnlich anerkannten Berufes vergleichbar ist.

Rentenberater als freiberufliche Tätigkeit (VIII R 2/16): Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob ein nicht zugelassener Rechtsanwalt als Rentenberater dennoch freiberufliche Einkünfte im Sinne des § 18 EStG erzielt.

Einkommensteuer – Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

Einkommensteuerliche Behandlung einer seitens des Arbeitgebers abgeschlossenen Zusatzkrankenversicherung zugunsten des Arbeitnehmers (VI R 13/16): Im Streitverfahren stellt sich die Frage, ob eine Zusatzkrankenversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossen hat und durch die der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Sachleistungen erhält, als steuerpflichtiger Barlohn oder – im Rahmen der Freigrenze – als steuerfreier Sachlohn zu behandeln ist.

Kürzung vorweggenommener Werbungskosten für ein Masterstudium im Fall eines Graduiertenstipendiums (VI R 29/16): Im Verfahren wird der VI. Senat zu klären haben, ob die Kosten für ein Aufbaustudium (Master of Laws) als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige für dieses Masterstudium Leistungen aus einem Graduiertenstipendium erhält.

Einkommensteuer – Einkünfte aus Kapitalvermögen

Kapitalertragsteuer bei Betrieben gewerblicher Art (VIII R 42/15, VIII R 15/16, VIII R 75/13, VIII R 43/15): In mehreren Verfahren wird sich der Bundesfinanzhof mit der Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art beschäftigen. Streitig ist jeweils die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer. Zum einen wird der Bundesfinanzhof zu beantworten haben, ob es Regiebetrieben möglich ist, Rücklagen zu bilden und ggf. welche Anforderungen an die – Kapitalertragsteuer vermeidende – Zuführung des Gewinns zu den Rücklagen zu stellen sind (VIII R 42/15 und VIII R 15/16) und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Einbringung des Betriebs gewerblicher Art in eine Kapitalgesellschaft die – Kapitalertragsteuer auslösende – Auflösung solcher Rücklagen zur Folge hat (VIII R 75/13). Zum anderen wird der Bundesfinanzhof dazu Stellung nehmen, ob das handelsrechtliche Jahresergebnis eines Betriebs gewerblicher Art um die Verluste eines anderen Betriebs gewerblicher Art zu kürzen ist (VIII R 43/15).

Beteiligungsgrenze nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG (VIII R 1/15): In diesem Verfahren wird darüber zu entscheiden sein, ob dem Steuerpflichtigen auch eine mindestens 1%-ige mittelbare Beteiligung (über einen Organträger) ein Wahlrecht zur Besteuerung nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif und dem damit verbundenen Abzug der tatsächlichen Werbungskosten eröffnet oder es andernfalls bei der sog. Abgeltungsteuer verbleibt.

Antrag auf Teileinkünfteverfahren (VIII R 19, 20/16): In zwei Verfahren kommt es auf die Frage an, wie lange ein Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gestellt werden kann. In einen Verfahren (VIII R 20/16) wurden die Einkünfte durch eine später durchgeführte Außenprüfung erst als verdeckte Gewinnausschüttung zu Kapitaleinkünften umqualifiziert, worauf die Steuerpflichtigen mit der Antragstellung reagieren wollten. Im anderen Verfahren (VIII R 19/16) gingen die Steuerpflichtigen davon aus, dass bereits eine andere Ausnahmevorschrift greift, und wurden über ihren Irrtum erst durch die erstmalige Veranlagung aufgeklärt.

Einkommensteuer – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Steuerbarkeit einer Entschädigung für Hochspannungsleitung (IX R 31/16): Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob eine einmalige Entschädigungszahlung, die von einem Stromnetzbetreiber für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung geleistet wird, der Einkommensteuer unterliegt.

Anschaffungskosten für ein auf dem Gebiet der früheren DDR belegenes Grundstück im Fall der Nachlassspaltung (IX R 1/17): Anschaffungskosten sind u.a. die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Dazu rechnen grundsätzlich auch Ausgleichszahlungen eines Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Entgeltlich ist der Erwerb in dem Umfang, in dem der Wert des Erlangten den Wert des Erbanteils des übernehmenden Erben übersteigt und dieser hierfür Ausgleichszahlungen leisten muss. In dem vorliegenden Verfahren wird der IX. Senat voraussichtlich klären, ob isoliert unter Außerachtlassung des übrigen Nachlasses zu beurteilen ist, in welchem Umfang die Übertragung eines auf dem Gebiet der DDR belegenen Grundstücks auf einen Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung entgeltlich erfolgt, wenn zu dem Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls zudem in der BRD belegene Grundstücke gehören.

Berücksichtigung eines Möblierungszuschlags bei der ortsüblichen Marktmiete (IX R 14/17): Ob die mit einer Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken zusammenhängenden Werbungskosten in vollem Umfang abziehbar sind, beurteilt sich u.a. nach der Entgeltlichkeitsquote der Vermietung. In dem vorliegenden Verfahren wird der IX. Senat darüber zu entscheiden haben, ob bei der Ermittlung der Entgeltlichkeitsquote ein Möblierungszuschlag im Rahmen der ortsüblichen Marktmiete zu berücksichtigen ist und wie sich dieser ggf. ermittelt.

Einkommensteuer – Sonstige Einkünfte

Verspätungsgeld bei nicht fristgemäßer Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen (X R 29/16): In dem Revisionsverfahren ist streitig, ob bei nicht rechtzeitiger Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a EStG von der Erhebung eines Verspätungsgeldes abzusehen ist, wenn die verzögerte Datenübermittlung auf fehlerhafte Software zurückzuführen ist, die die mitteilungspflichtige Stelle von einem anderen Unternehmen bezogen hat.

Einkommensteuer – Sonderausgaben

Sonderausgabenabzug  bei einbehaltenen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Kindes (X R 25/15): Der X. Senat hat in dem Revisionsverfahren zu prüfen, ob die vom Lohn eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die sich bei ihm steuerlich nicht ausgewirkt haben, nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG als im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragene eigene Beiträge der Eltern als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Einkommensteuer – Familienleistungsausgleich

Kindergeldberechtigung von im EU-Ausland lebenden Personen mit inländischen gewerblichen Einkünften (III R 5/17):Wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird, kann Kindergeld für sein Kind grundsätzlich nur für die Monate beanspruchen, in denen inländische Einkünfte erzielt werden. Der III. Senat wird in dem vorliegenden Verfahren voraussichtlich klären, ob für die Beurteilung dieser Frage bei Einkünften aus Gewerbebetrieb maßgeblich auf den Zeitpunkt des Entgeltzuflusses oder den Zeitpunkt der Ausübung der inländischen Tätigkeit abzustellen ist.

Einkommensteuer – Einkommensteuerveranlagung / Tarif

Verfassungsmäßigkeit von § 35 EStG (VIII R 25/15): Dem VIII. Senat wird sich die Frage stellen, ob die Beschränkung der tariflichen Steuerermäßigung auf gewerbliche Einkünfte nach § 35 EStG gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt.

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung? (VI R 18/16): Die Einkommensteuer ermäßigt sich, wenn der Steuerpflichtige Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Mo-dernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt in Anspruch nimmt. Im Streitfall hatten die Kläger einen sog. Baukostenzuschuss für den Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgung gezahlt. Zu klären wird sein, ob die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten der Herstellung der Mischwasserleitung eine Steuerermäßigung rechtfertigen.

Körperschaftsteuer

Verkauf von Ökopunkten durch eine gemeinnützigen Stiftung (V R 63/16): Streitig ist, ob der Verkauf sog. Ökopunkte durch eine gemeinnützige Stiftung einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem ideellen Bereich einer Stiftung zuzuordnen ist.

Internationales Steuerrecht

Besteuerung von in Kanada ansässigen Rentnern (I R 8, 9/16): Grundsätzlich unterliegen aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogene Renten auch dann der deutschen Besteuerung, wenn der Rentner im Ausland ansässig ist. Die Frage, ob dieses Besteuerungsrecht nach dem 2001 abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen mit Kanada ausgeschlossen ist und die Renten allein der kanadischen Besteuerung unterliegen, wird in diesen beiden Verfahren zu klären sein.

Besteuerung eines im Ausland tätigen Lichtdesigners (I R 44/16) und eines ausländischen Chortenors (I R 62/16): Im Regelfall besteht – abweichend von Arbeitnehmern und Selbständigen – bei Künstlern und Musikern auch bei einer lediglich vorübergehenden Tätigkeit in einem Staat ein dortiges Besteuerungsrecht. Der I. Senat wird die Frage zu klären haben, ob diese Regelung auch für einen an verschiedenen ausländischen Opernhäusern tätigen Lichtdesigner und für einen Chortenor gilt, der durch sog. Chorzuzügerverträge für konkrete Opernprojekte im Inland verpflichtet wurde.

Umsatzsteuer

Im Auftrag von Krankenkassen erbrachte telefonische Beratungsleistungen als umsatzsteuerbefreite Heilbehandlungen (XI R 19/15): Vom XI. Senat wird zu klären sein, in welchem Umfang telefonische medizinische Beratungsleistungen als Heilbehandlungen i.S. des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG angesehen werden können. Im Urteilsfall übernahm eine GmbH für Krankenkassen und Pharmaunternehmen die telefonische Beratung von Patienten im Rahmen eines „Gesundheitstelefons“. Die Beratung erfolgte durch medizinische Fachangestellte (Arzthelferinnen), Krankenschwestern, Krankenpfleger und Zahnarzthelferinnen. In ca. 1/3 der Fälle wurden Fachärzte hinzugezogen, die die Beratung der Patienten übernahmen oder eine Zweitmeinung erteilten.

Rechnungsanforderung (V R 25/15): Zu klären ist, ob der Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen möglich ist, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen oder zumindest keine büromäßigen Aktivitäten stattfinden.

Rabattgewährung an private Krankenkassen (V R 42/15): Der Bundesfinanzhof hat zu entscheiden, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Rabatte der Pharmaunternehmen nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel gegenüber privaten Krankenkassen und Trägern der Beihilfe und Heilfürsorge die Bemessungsgrundlage mindern.

Rückzahlung der unrichtig in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer (XI R 28/16): Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Rechtsfrage, ob für eine Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG die Rückzahlung der unrichtig in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer erforderlich ist. Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs hatte diese Rechtsfrage im Verfahren XI R 43/14 noch offen gelassen. Im vorliegenden Verfahren verpachtete die Klägerin ein Pflegeheim nebst Einrichtung an eine KG. Die Vertragsparteien nahmen zunächst an, die Verpachtung der Einrichtung sei, anders als die Verpachtung des Pflegeheims, umsatzsteuerpflichtig, gingen aber später von insgesamt umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen aus. Die Rechnungen an die KG wurden entsprechend berichtigt. Eine Rückzahlung der Umsatzsteuer an die KG erfolgte jedoch (bisher) nicht.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Einbeziehung der Beschäftigten nachgeordneter Gesellschaften bei der Lohnsummenregelung (II R 34/15 und II R 57/15): Die Lohnsummenregelung findet nach § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG 2009 u.a. dann keine Anwendung, wenn der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat (jetzt nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ErbStG ab 1. Juli 2016 Nichtanwendung bei nicht mehr als fünf Beschäftigten). In den Revisionsverfahren wird der II. Senat zu entscheiden haben, ob bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten des Betriebs die Beschäftigten nachgeordneter Gesellschaften auch für Erwerbe bis zum 6. Juni 2013 einzubeziehen sind, als dies noch nicht gesetzlich vorgeschrieben war (§ 37 Abs. 8 ErbStG).

Verjährter Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit (II R 1/16 und II R 17/16): Der II. Senat wird in diesen Verfahren Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen, ob die Geltendmachung eines bereits verjährten Pflichtteilsanspruchs bei einem späteren Erwerb des Pflichtteilsberechtigten durch Erbanfall zu einer abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeit führt.

Besteuerung der Zuwendung einer Stiftung schweizerischen Rechts (II R 6/16): Freigebige Zuwendungen unter Lebenden unterliegen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Als Schenkung unter Lebenden gilt auch der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts oder der Erwerb durch Zwischenberechtigte (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG).  In dem Revisionsverfahren wird der II. Senat zu klären haben, ob die Zuwendung einer Familienstiftung schweizerischen Rechts an eine im Inland ansässige Person als Schenkung unter Lebenden nach einer dieser Vorschriften zu versteuern ist.

Steuerbefreiung bei mittelbarer Schenkung von Betriebsvermögen (II R 18/16): In dem Revisionsverfahren stellt sich u.a. die Frage, ob die Steuervergünstigung des § 13a ErbStG (Stand 2003) auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn Betriebsvermögen nicht unmittelbar geschenkt wird, sondern im Wege einer mittelbaren Schenkung Geldmittel zum Erwerb von Betriebsvermögen eines Dritten zugewendet werden.

Steuerbefreiung von Familienheim bei Übertragung durch die Erbin unter Nießbrauchsvorbehalt (II R 38/16): Die Steuerbefreiung für ein Familienheim entfällt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG rückwirkend, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. In dem Verfahren wird zu entscheiden sein, ob die Steuerbefreiung auch dann rückwirkend entfällt, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb unter Nießbrauchsvorbehalt auf seine Tochter überträgt und aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Zoll- und Zolltarifrecht

Verwahrungsgebühren zu Lasten des Empfängers bei Nichtabholung von Postsendungen beim Zoll (VII R 21/16): Das Verfahren betrifft die Frage, ob im Fall von Postsendungen, die vom Empfänger selbst und nicht vom Postdienstleister zollrechtlich zu behandeln sind, Verwahrungsgebühren zu Lasten des Warenempfängers zu erheben sind, wenn die Waren nicht abgeholt werden.

Insolvenzrecht

Geltendmachung von Steuerforderungen nach Beendigung des Insolvenzverfahrens (VII R 1/16): Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob offene Steuerforderungen, die während des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten darstellten, nach Beendigung des Verfahrens gegen den ehemaligen Insolvenzschuldner geltend gemacht werden können, auch wenn der Insolvenzschuldner zuvor eine Restschuldbefreiung erlangt hat.

Abgabenordnung / Verfahrensrecht

Bauabzugssteuer: Betriebsausgabenabzug trotz fehlender Empfängerbenennung (IV R 11/16): Eine inländische Kommanditgesellschaft (KG) hatte umfangreiche Bauleistungen britischer Subunternehmer in Anspruch genommen. Bei diesen handelte es sich um wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaften. Die KG nahm von den Gegenleistungen den Steuerabzug für Rechnung der Subunternehmer vor und führte diese Bauabzugssteuer an das Finanzamt ab. Der IV. Senat wird darüber zu befinden haben, ob das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung kürzen durfte, dass die KG die tatsächlichen Zahlungsempfänger nicht benennen kann.

Auskunftsanspruch zur Umsatzbesteuerung einer Anstalt des öffentlichen Rechts (VII R 20/16): Das Verfahren betrifft die Frage, ob ein privates Unternehmen einen Auskunftsanspruch zur Umsatzbesteuerung einer Anstalt des öffentlichen Rechts für die Vorbereitung einer Konkurrentenklage hat, wenn bei der Abholung und dem Transport von Hausmüll zwischen einem privaten Unternehmen und einer Anstalt des öffentlichen Rechts ein Wettbewerbsverhältnis besteht, das zu einer Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit der Anstalt des öffentlichen Rechts führen könnte.

Tatsächliche Verständigung im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung (X R 17/17): Mit dem Verfahren wird die Frage an den X. Senat herangetragen, ob eine tatsächliche Verständigung, die vom Sachgebietsleiter der Steuerfahndung ohne Anwesenheit eines für die Veranlagung des Klägers zuständigen Amtsträgers abgeschlossen wurde, Bindungswirkung entfaltet, sofern zwischen Steuerfahndung und veranlagender Betriebsprüfung eine „arbeitsteilige Vorgehensweise“ vereinbart wurde.

 

 Steuererklärung bis Ende Mai 2018 fertigstellen! (oder einen Experten beauftragen :-)    

Der Sommer naht, aber ist noch nicht wirklich da. Ein günstiger Zeitpunkt, um nochmal eben in die Steuerunterlagen des vergangenen Jahres abzutauchen und die Einkommensteuer-erklärung 2017 auf den Weg zu bringen. Denn: Die Abgabefrist naht! Diejenigen, die zur Abgabe verpflichtet sind und ihre Steuererklärung selbst machen, haben hierfür grundsätzlich nur noch Zeit bis zum 31.5.2018!

 

Der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg erklärt: Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht beispielsweise für Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen und die Steuerklassenkombination III/V oder das Faktorverfahren gewählt haben. Gleiches gilt für Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverhältnissen oder wenn Einkünfte von mehr als 410 Euro bezogen wurden, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Hierunter gehören insbesondere Arbeitslosengeld oder Elterngeld.

 

Lassen Sie das vergangene Jahr noch einmal gedanklich Revue passieren. Überlegen Sie, welche Ausgaben Sie in Abzug bringen können. Mussten Sie z. B. berufsbedingt umziehen? Dann können Sie ggf. den steuerfreien Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen (ab 1.2.2017: 764 € für Ledige / 1528 € für Verheiratete) nutzen. Auch Fahrtkosten, Fachliteratur oder ggf. Krankheitskosten können die Steuerlast mindern. Im besten Fall wartet am Ende eine Steuererstattung auf Sie.

 

Steht Ihnen beim steuerlichen Durchleuchten Ihrer Lebensumstände eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater mit Rat und Tat zur Seite, haben Sie für die Abgabe Ihrer Steuererklärung 2017 sogar bis zum Jahresende Zeit. Bei der Suche nach einem passenden Berater nutzen Sie gern den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. unter: www.steuerberater-suchservice.de. Hier finden Sie Ihren persönlichen Experten in Ihrer Nähe.

 

Übrigens: Für die Steuererklärung 2018 haben Sie mehr zeitlichen Puffer. Der Gesetzgeber hat die Abgabefristen für Erklärungen ab 2018 verlängert. Machen Sie Ihre Erklärung selbst, läuft die Frist dann erst zum 31.7.2019 ab. Mit Unterstützung von Experten, die sich lohnen, haben Sie regulär sogar bis 29.2.2020 – aber weil das ein Samstag ist – sogar bis zum 2.3.2020 Zeit.

 

PM 2018-04 StbV Berlin

 

Für die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten genügt eine konkludente Antragstellung

Für die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten genügt eine konkludente Antragstellung

 

Kann die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten auch konkludent gestattet werden? Ja, meinte zumindest das Finanzgericht Köln.

 

Hintergrund

Der Kläger war beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der H-GmbH. An diese erbrachte er Rechtsanwaltsleistungen. Die in Rechnung gestellten Entgelte zahlte die GmbH jedoch teilweise nicht. Der Kläger gab an, dass er seine Umsatzsteuer seit mehreren Jahren nach vereinnahmten Entgelten berechnete und somit mit der Abgabe dieser Umsatzsteuererklärungen einen konkludenten Antrag auf Gestattung der Ist-Versteuerung stellte. Dies hatte das Finanzamt mit der ersten Umsatzsteuerabrechnung formlos gestattet. Darüber hinaus konnte das Finanzamt die Ist-Versteuerung erkennen, da die Einnahmen der Gewinnermittlung den erklärten Umsätzen entsprachen.

Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass es die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten weder konkludent beantragt noch konkludent gestattet hatte. Deshalb erhöhte es die vom Kläger erklärten Umsätze um die der GmbH in Rechnung gestellten, aber nicht bezahlten Beträge.

 

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der Kläger die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen durfte, statt die Sollbesteuerung bei Ausführung der Leistung anzuwenden. Ausreichend war eine erkennbare konkludente Antragstellung des Unternehmers. Der nach dem Gesetzeswortlaut erforderliche Antrag für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten konnte nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch konkludent gestellt werden.

Ein solcher konkludenter Antrag erfordert allerdings, dass der Steuererklärung deutlich erkennbar entnommen werden kann, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt wurden. Die deutliche Erkennbarkeit ist ausreichend. Eine solche liegt vor, wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen mit den Gewinnermittlungen aufgrund der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zusammen abgibt und die in den Gewinnermittlungen zugeflossenen Einnahmen den deklarierten Ausgangsumsätzen in der Umsatzsteuererklärung entsprechen.

Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto: Wann führen diese zu Arbeitslohn?

Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto: Wann führen diese zu Arbeitslohn?

 

Werden auf einem Zeitwertkonto Wertgutschriften zugunsten des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH vorgenommen, führen diese noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Das gilt zumindest dann, wenn die Beträge aus der Entgeltumwandlung bei einem Dritten angelegt werden und der Gesellschafter-Geschäftsführer erst einmal keinen Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme hat.

 

Hintergrund

E war Minderheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der K-GmbH. Diese schloss 2008 mit E eine Vereinbarung über Zeitwertkonten. Durch die Einzahlung eines Teils seines Bruttolohns konnte E so eine spätere Freistellung von der Arbeitsleistung erhalten. Die GmbH verpflichtete sich, die Einzahlungsbeträge zwecks Rückdeckung und Sicherung der Wertguthaben in ein Investmentdepot (Rückdeckungskonto) einzuzahlen.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass schon die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer zu einem Lohnzufluss führte und deshalb steuerpflichtiger Arbeitslohn vorlag. Gegen die entsprechenden Haftungsbescheide legte die GmbH Einsprüche ein, die durch das Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen wurden.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass der auf dem Zeitwertkonto eingezahlte Arbeitslohn E bislang nicht zugeflossen war, und gab der Klage damit statt. Ein Zufluss ist erst dann gegeben, wenn und sobald der Arbeitnehmer wirtschaftlich über die Einnahme verfügen kann. Der in Zeitwertgutschriften umgewandelte Arbeitslohn steht E jedoch noch nicht zur Verfügung. Laut Versicherungsvertrag war dies erst in der Freistellungsphase und nach der Vereinbarung eines Auszahlungsplans mit der GmbH zulässig. Infolgedessen ist nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung zu versteuern.

Die Stellung als GmbH-Geschäftsführer führt nicht zu einem abweichenden Zufluss. Das gilt zumindest im Falle eines Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers.

Vermietung und Verpachtung: Wie nachträgliche Schuldzinsen berücksichtigt werden können

Vermietung und Verpachtung: Wie nachträgliche Schuldzinsen berücksichtigt werden können

 

Ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können, hängt davon ab, wie der Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts verwendet wird.

 

Hintergrund

X war Eigentümerin des vermieteten Objekts A und in den Jahren 2009 bis 2011 auch Eigentümerin des vermieteten Objekts B. Die Anschaffungskosten waren jeweils durch Darlehen finanziert. Im Jahr 2007 veräußerte X das Objekt A. Der Veräußerungserlös überstieg das Restdarlehen bei Weitem, wurde jedoch nicht zur Tilgung der Darlehen verwendet. X legte den Betrag vielmehr als Festgeld an, um ihn zur Finanzierung weiterer Objekte einzusetzen. 2 im Jahr 2009 neu angeschaffte Objekte finanzierte sie aber durch neue Darlehen. Mitte 2009 verwandte X schließlich den Veräußerungserlös aus dem Objekt A zur Ablösung der Darlehen des Objekts B sowie zur teilweisen Tilgung eines der Darlehen des Objekts A.

X machte die Darlehenszinsen als Werbungskostenbei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die Schuldzinsen des Objekts B insoweit an, als sie anteilig auf die Ablösung des Darlehens für das Objekt B entfielen. Die auf den darüber hinaus gehenden Schuldzinsenabzug gerichtete Klage wies das Finanzgericht mit der Begründung ab, dass der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt A mit dessen Veräußerung entfallen war.

 

Entscheidung

Ein Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung getätigt werden. Der einmal begründete Veranlassungszusammenhang entfällt nicht mit der Veräußerung der Immobilie. Deshalb werden nachträgliche Schuldzinsen auch nach einer Veräußerung der Immobilie weiter als Werbungskosten berücksichtigt, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungspreis nicht getilgt werden können. Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen ist daher maßgeblich, was mit dem Veräußerungspreis geschieht.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die geltend gemachten Schuldzinsen auch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung endete mit der Veräußerung des Objekts, denn mit dem Veräußerungserlös wurde keine neue Einkunftsquelle angeschafft, obwohl der Erlös zur Ablösung der Darlehen ausgereicht hätte. Nach der Veräußerung des Objekts waren die Schuldzinsen Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensmittel, die nicht mehr mit der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung zusammenhingen.

Die Schuldzinsen können auch nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus anderen Objekten abgezogen werden. Der Verkaufserlös wurde nicht zur Anschaffung anderer Vermietungsobjekte eingesetzt. Diese wurden vielmehr durch neue Kredite finanziert. Die Reinvestitionsabsicht des Veräußerungserlöses in ein noch zu erwerbendes und nicht bestimmtes Vermietungsobjekt reicht nicht aus, um den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu begründen. Denn das Darlehen muss im Zeitpunkt der Entstehung der Zinsen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden sein.

Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten für den Erwerb des Erbbaurechts

Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten für den Erwerb des Erbbaurechts

 

Die Bestellung eines Erbbaurechts stellt für den Erbbauberechtigten kein Anschaffungsgeschäft dar. Damit ist eine Veräußerung des Erbbaurechts innerhalb der Veräußerungsfrist von 10 Jahren nicht steuerpflichtig.

 

Hintergrund

Eine GbR erwarb 1999 ein unbebautes Grundstück. Im selben Jahr bestellte sie darauf ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einem monatlichen Erbbauzins von 1.534 EUR. Auf der mit dem Erbbaurecht belasteten Teilfläche des Grundstücks errichtete der Steuerpflichtige ein Gebäude zum Betrieb eines Restaurants. Anschließend vermietete er das Objekt an die F-GmbH.

Im Jahr 2005 veräußerten die GbR und der Steuerpflichtige den gesamten Grundbesitz. Das Erbbaurecht der Steuerpflichtigen wurde im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrags gelöscht. Das Finanzamt wertete den Gewinn, den der Steuerpflichtige mit der Veräußerung des Erbbaurechts erzielt hat, als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die Veräußerung des Erbbaurechts einschließlich des errichteten Gebäudes den Tatbestand eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts nicht erfüllte.

Zu den sonstigen Einkünften gehören u. a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und bei Rechten, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Zu diesen Rechten zählt auch das Erbbaurecht.

Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten für den Erwerb eines Wirtschaftsguts “Erbbaurecht”, sondern allein Entgelt für die Nutzung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks. Die für die Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts unabdingbare “Anschaffung” eines Erbbaurechts setzt nicht nur voraus, dass das Recht im Zeitpunkt der Übertragung bereits vorhanden war und der Inhaber des bestehenden Rechts dieses auf den Erwerber überträgt, sondern auch, dass der Erwerber ein zusätzliches Entgelt leistet.

Davon ausgehend hatte der Steuerpflichtige das 1999 zu seinen Gunsten bestellte Erbbaurecht nicht “angeschafft”, da er kein bestehendes Recht entgeltlich erworben hatte. Vielmehr wurde ihm seitens der GbR ein Erbbaurecht an dem unbebauten Grundstück unentgeltlich eingeräumt. Der Steuerpflichtige hatte damit durch die Veräußerung des Erbbaurechts den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts nicht verwirklicht.

Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen

Die beschränkte Einkommensteuerpflicht der von der Deutschen Rentenversicherung Bund in das Ausland (hier: Kanada) gezahlten Renten wird nicht durch das DBA-Kanada 2001 ausgeschlossen. Die in Art. 18 Abs. 3 Buchst. c  DBA-Kanada 2001 vorgenommene Zuordnung des Besteuerungsrechts für Sozialversicherungsrenten an Kanada lässt das in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Kanada 2001 vorbehaltene Quellenbesteuerungsrecht Deutschlands unberührt; das zu Art. 18 DBA-Kanada 2001 ergangene Protokoll steht dem nicht entgegen.

http://www.steuerschroeder.de/steuer/i-r-8-16-beschraenkte-steuerpflicht-fuer-in-das-ausland-gezahlte-rentenversicherungsleistungen-im-wesentlichen-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-20122017-i-r-9-16/

I R 9/16 – Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen

 

BFH versagt Gestaltungsmodell in der Landwirtschaft die Anerkennung

Kein Verzicht auf Steuerfreiheit bei Vermietung an Pauschallandwirt

Bei der Verpachtung von Grundbesitz an sog. Pauschallandwirte darf der Verpächter nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten. Damit wendet sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. März 2018 V R 35/17 gegen ein von der Finanzverwaltung akzeptiertes Gestaltungsmodell.

Im Streitfall hatte der Kläger einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall errichtet und an eine zusammen mit seiner Frau gebildete Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR) verpachtet. Die GbR betrieb Landwirtschaft und wendete auf ihre Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sog. Durchschnittssätze an. Als Pauschallandwirtin war sie zugleich zu einem fiktiven Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer berechtigt, sodass für sie keine Steuerschuld entstand. Aufgrund dieser Sonderregelung war sie allerdings aus tatsächlichen Leistungsbezügen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Kläger erklärte in Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 9.2 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) gemäß § 9 Abs. 2 UStG den Verzicht auf die Steuerfreiheit seiner Verpachtungsleistungen; denn nur bei Steuerpflicht seiner Leistungen kann er den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der verpachteten Gegenstände geltend machen. In Kombination mit der Vorsteuerpauschalierung bei der GbR wäre das sog. Vorschalten einer Verpachtung insoweit vorteilhaft, als eine bei der GbR nicht abziehbare Vorsteuer aus den Errichtungskosten nun für den Kläger abziehbar sein sollte.

Demgegenüber hat der BFH dem Kläger den Vorsteuerabzug versagt. Nach seinem Urteil kommt es für den Verzicht auf die Steuerfreiheit darauf an, ob die Pächter-GbR aus der konkret an sie erbrachten Pachtleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn § 9 Abs. 2 UStG verlangt einen leistungsbezogenen Vorsteuerabzug. Diese Voraussetzung trifft entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auf Pächter nicht zu, die ihre Umsätze nach § 24 Abs. 1 UStG erfassen und denen das Gesetz deshalb einen Vorsteuerabzug unabhängig von tatsächlichen Leistungsbezügen pauschal gewährt.

Nach Angaben des Bundesrechnungshofs wenden über 70 % der Landwirte in Deutschland die Sonderregelung nach § 24 Abs. 1 UStG an. Aufgrund des Urteils des BFH kommt für sie – ebenso wie bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Banken und Sparkassen – der Einsatz sog. Vorschaltmodelle nicht mehr in Betracht.

 Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 25/18 vom 16.05.2018 zum Urteil V R 35/17 vom 01.03.2018

Wann kein Sachgrund für eine Befristung vorliegt

Wann kein Sachgrund für eine Befristung vorliegt

 

War ein Arbeitnehmer schon längere Zeit bei einem Unternehmen beschäftigt, kann mit ihm für die gleichen Aufgaben kein befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Sachgrund der Erprobung mehr vereinbart werden.

 

Hintergrund

Der Kläger war als Arbeitnehmer bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt, und zwar als Leiter “Mechanische Fertigung” sowie als “Leiter Produktionsprozesse/Lean-Management”. Zunächst war eine 6-monatige Probezeit vereinbart worden, an die eine unbefristete Beschäftigung anschließen sollte. Später wurde eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.9.2015 vereinbart. Im Juli 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.9.2015 enden wird. Eine Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung bestand nach Aussage des Arbeitgebers nicht. Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wendet sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage.

 

Entscheidung

Mit seiner Klage hatte der Arbeitnehmer Erfolg. Das Landesarbeitsgericht wertete die nachträglich vereinbarte Befristung des bis dahin unbefristeten Arbeitsverhältnisses als nicht wirksam.

Insbesondere war die Befristung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Sachgrund der Erprobung liegt nicht vor, wenn die Dauer der Probezeit in keinem angemessenen Verhältnis zur geplanten Tätigkeit steht oder wenn, wie im vorliegenden Fall, der Arbeitgeber bereits ausreichend Zeit hatte, die Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu beurteilen. Ein vorheriges befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer mit ähnlichen Arbeitsaufgaben betraut war, spricht in der Regel gegen den Sachgrund der Erprobung.

Im Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede war der Kläger bereits fast 6 Monate mit den gleichen Aufgaben bei der Beklagten beschäftigt. Eine 6-monatige Erprobungszeit war ausreichend, auch wenn es sich bei den Aufgaben des Klägers um besonders anspruchsvolle und spezielle Aufgaben handelte.

Sind Nachforderungszinsen verfassungsmäßig?

Sind Nachforderungszinsen verfassungsmäßig?

 

Der gesetzliche Zinssatz für Steuernachforderungen beträgt 0,5 % pro Monat, das sind 6 % pro Jahr. Auch wenn man von einer solchen Verzinsung bei seinem Bankkonto derzeit nur träumen kann, verstößt die Verzinsung weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Übermaßverbot.

 

Hintergrund

X erwartete eine Einkommensteuer-Nachzahlung von 300.000 EUR. Diesen Betrag hielt er auf einem gesonderten Bankkonto bereit. Im Hinblick auf die drohende Nachzahlung erbrachte X eine freiwilligte Zahlung von 366.400 EUR an das Finanzamt. Letztendlich ergab sich ein Nachforderungsbetrag von 390.000 EUR, für den das Finanzamt unter Berücksichtigung der freiwilligen Zahlungen Zinsen von 0,5 % monatlich, insgesamt rund 11.000 EUR festsetzte. Mit seinem Antrag, den Zinsbescheid aufzuheben oder hilfsweise auch die restlichen Zinsen zu erlassen, hatte X weder beim Finanzamt noch beim Finanzgericht Erfolg.

 

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof hielt die gesetzlich angeordnete Zinspflicht und die festgelegte Zinshöhe für verfassungsgemäß und wies deshalb die Revision als unbegründet zurück.

Die Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zwar jeweils spätestens zum Jahresende entstehen, aber zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden. Die Vollverzinsung dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, weil sie die Unterschiede in der Steuererhebung ausgleicht, die zwischen Lohnsteuer-Zahlern und veranlagten Einkommensteuer-Pflichtigen bestehen.

Darüber hinaus wirkt die Vollverzinsung gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen. Dies spricht gegen eine Gleichheitswidrigkeit der Zinsbelastung einzelner Steuerpflichtiger durch Nachzahlungszinsen.

Die Regelung greift grundsätzlich unabhängig davon, aus welchem Grund es zu einem Unterschiedsbetrag gekommen ist und ob und inwiefern tatsächlich die Liquiditätsvorteile genutzt wurden. Es ist daher unerheblich, dass X aufgrund der Bereitstellung des erwarteten Nachzahlungsbetrags auf einem gesonderten Bankkonto tatsächlich keinen oder nur einen geringen Zinsvorteil erlangt hat.

Auf der Grundlage der Daten der Deutschen Bundesbank untersuchte der Bundesfinanzhof die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite. Hierbei ergaben sich für das Streitjahr Zinssätze in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 %. Der gesetzliche Zinssatz hatte damit die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte nicht verlassen.

Das Finanzamt war deshalb nicht wegen eines ihm zurechenbaren Fehlverhaltens zu einem weitergehenden Erlass der Nachzahlungszinsen verpflichtet.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin