Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat März 2018

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat  März 2018  wie folgt bekannt gegeben:

 

   Euro-Referenzkurs
 Australien  1 EUR =  1,5889  AUD
 Brasilien  1 EUR =  4,0426  BRL
 Bulgarien  1 EUR =  1,9558  BGN
 China (VR)  1 EUR =  7,7982  CNY
 Dänemark  1 EUR =  7,4490  DKK
 Großbritannien  1 EUR =  0,88287  GBP
 Hongkong  1 EUR =  9,6726  HKD
 Indien  1 EUR =  80,2526  INR
 Indonesien  1 EUR =  16.973,10  IDR
 Island  1 EUR =  122,82  ISK
 Israel  1 EUR =  4,2775  ILS
 Japan  1 EUR =  130,86  JPY
 Kanada  1 EUR =  1,5943  CAD
 Korea, Rep.  1 EUR =  1.321,99  KRW
 Kroatien  1 EUR =  7,4384  HRK
 Malaysia  1 EUR =  4,8155  MYR
 Mexiko  1 EUR =  22,9932  MXN
 Neuseeland  1 EUR =  1,7001  NZD
 Norwegen  1 EUR =  9,5848  NOK
 Philippinen  1 EUR =  64,289  PHP
 Polen  1 EUR =  4,2092  PLN
 Rumänien  1 EUR =  4,6613  RON
 Russland  1 EUR =  70,5195  RUB
 Schweden  1 EUR =  10,1608  SEK
 Schweiz  1 EUR =  1,1685  CHF
 Singapur  1 EUR =  1,6222  SGD
 Südafrika  1 EUR =  14,6218  ZAR
 Thailand  1 EUR =  38,581  THB
 Tschechien  1 EUR =  25,429  CZK
 Türkei  1 EUR =  4,7993  TRY
 Ungarn  1 EUR =  312,19  HUF
 USA  1 EUR =  1,2336  USD

 

Die übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.

BMF – III C 3 – S 7329/18/10001 BStBl 2018 I S. 602

Deutliche Erleichterung für Steuerbürger: Bei der Steuererklärung für das Jahr 2017 sind keine Belege mehr beim Finanzamt einzureichen

Derzeit beginnt der Endspurt für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2017 beim Finanzamt. Stichtag für die Abgabe der selbst erstellten Steuererklärung ist in der Regel der 31. Mai 2018. Um Kosten bei der Steuererklärung absetzen zu können, mussten bislang Belege und Quittungen beim Finanzamt eingereicht werden. „Für die Einkommensteuererklärung 2017 gilt aber bereits eine wesentliche Erleichterung: Bürgerinnen und Bürger müssen grundsätzlich keine Belege mehr zusammen mit der Steuererklärung an das Finanzamt senden“, teilte Finanz- und Heimatminister Albert Füracker mit. Die Belege sind nur mehr aufzubewahren und auf konkrete Anfrage an das Finanzamt zu senden. Die Finanzverwaltung vereinfacht damit die Abgabe der Steuererklärung weiter.

Wer seine Steuererklärung sogar authentifiziert elektronisch an das Finanzamt übermittelt, erspart sich nicht nur Aufwand und Postversand. Auch in diesem Jahr bekommen Bürgerinnen und Bürger in Bayern für die Abgabe ihrer elektronisch authentifizierten Steuererklärung zwei Monate mehr Zeit. Stichtag für die Abgabe der selbst erstellten Steuererklärung mit elektronischer Authentifizierung für das Jahr 2017 ist damit der 31. Juli 2018. Für die Authentifizierung ist eine einmalige kostenlose Registrierung auf www.elster.de erforderlich. Bei Abgabe einer nicht authentifizierten elektronischen Steuererklärung bleibt die gesetzliche Abgabefrist 31. Mai 2018 bestehen. Für Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, bleibt es bei der bislang schon gültigen Frist Ende Dezember 2018.

„Wir bauen unser Online-Finanzamt konsequent aus. Damit kommen die Steuerzahler schneller, einfacher und effizienter zum Steuerbescheid, hob Füracker hervor. Rund 65 Prozent der Einkommensteuererklärungen in Bayern werden bereits über ELSTER elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Damit hat sich seit 2011 die ELSTER-Quote in Bayern nahezu verdoppelt. „Bayern ist Vorreiter in Sachen Digitalisierung und E-Government in Deutschland“, betonte Füracker. Die elektronische Steuererklärung spielt dabei eine bedeutende Rolle.

ELSTER wird in Bayern für den Bund und alle Länder entwickelt und betrieben. Mit „ELSTER Ihr Online-Finanzamt“ steht ein leistungsfähiges Dienstleistungsportal für die Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung. Es bietet nach einer Registrierung die Möglichkeit, unter „Mein ELSTER“ verschiedene Steuerformulare papierlos, mit höchster Sicherheit, schnell und komfortabel auszufüllen und direkt an das Finanzamt zu übermitteln. In dem kostenlosen Internetportal können nicht nur Steuererklärungen elektronisch abgegeben werden, sondern auch eigene Steuerdaten im Rahmen einer vorausgefüllten Steuererklärung abgerufen werden. Zudem ist darin auch das Einreichen von Anträgen und Einsprüchen bequem online möglich. Das spart Zeit und Geld, zum Beispiel für Papier und Porto. Neben den Bürgern können auch alle Unternehmer, Arbeitgeber und Vereine „Mein ELSTER“ nutzen.

Weitere Informationen und der Login zu „Mein ELSTER“ unter: www.elster.de

Quelle: PM Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Verbraucherpreise im April 2018 voraussichtlich um 1,6 % höher als im April 2017

Verbraucherpreisindex, April 2018:

  • + 1,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  •  0,0 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, April 2018:

  • + 1,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • – 0,1 % zum Vormonat (vorläufig)

WIESBADEN – Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen am Verbraucherpreisindex – wird im April 2018 voraussichtlich 1,6 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, bleiben die Verbraucherpreise gegenüber März 2018 voraussichtlich unverändert. .

Jährliche Veränderung des Verbraucherpreisindex
und ausgewählter Gütergruppen
Gesamtindex / Teilindex Gewichtung Januar
2018
Februar
2018
März
2018
April
2018 1
in Promille in %
1 Vorläufige Werte.
2 Haushaltsenergie und Kraftstoffe.
3 Nettokaltmiete.
Gesamtindex 1 000 1,6 1,4 1,6 1,6
Waren 479,77 1,5 1,0 1,4 1,6
darunter:
Energie 2 106,56 0,9 0,1 0,5 1,2
Nahrungsmittel 90,52 3,1 1,1 2,9 3,4
Dienstleistungen 520,23 1,6 1,6 1,8 1,5
darunter:
Wohnungsmiete 3 209,93 1,7 1,6 1,6 1,6

Der für europäische Zwecke berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex für Deutschland hat sich im April 2018 im Vorjahresvergleich voraussichtlich um 1,4 % erhöht, gegenüber März 2018 sinkt er voraussichtlich um 0,1 %.

Die endgültigen Ergebnisse für April 2018 werden am 16. Mai 2018 veröffentlicht.

Quelle: PM Statistisches Bundesamt

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 DSGVO in der Steuerverwaltung

Nahezu alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen treten mit der Steuerverwaltung – insbesondere den Finanzämtern – früher oder später in Kontakt, weil sie Steuererklärungen abgeben und Steuern zahlen müssen und Erstattungen oder auch Kindergeld beanspruchen können. Hierbei müssen personenbezogene Daten verarbeitet werden.Die Informationen des Informationsschreibens betreffen die Verarbeitung personenbezogener Daten zu steuerlichen Zwecken, soweit die Abgabenordnung unmittelbar oder mittelbar anzuwenden ist. Ausgenommen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zollbehörden (z. B. Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Kraftfahrzeugsteuer).

Im Besteuerungsverfahren sind Daten personenbezogen, wenn sie einer natürlichen Person, einer Körperschaft (z. B. Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können. Keine personenbezogenen Daten sind anonymisierte oder pseudonymisierte Daten.

Wenn Finanzbehörden personenbezogene Daten verarbeiten, bedeutet das, dass sie diese Daten z. B. erheben, speichern, verwenden, übermitteln, zum Abruf bereitstellen oder löschen.

Das Informationsschreiben informiert, welche personenbezogenen Daten von der Steuerverwaltung erhoben werden, bei wem sie erhoben werden und was die Steuerverwaltung mit diesen Daten macht. Außerdem informiert es über die Rechte in Datenschutzfragen und an wen man sich diesbezüglich wenden kann.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0030 / 16 / 10004-21 vom 01.05.2018

Zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein nicht (nahezu) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes Arbeitszimmer eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
  • der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 – GrS 1/14 – (BStBl II 2016 S. 265),
  • der BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 – IX R 23/12 – (BFH/NV S. 912), – IX R 20/13 – (BFH/NV S. 1146) und – IX R 21/13 – (BFH/NV S. 1147), vom 17. Februar 2016 – X R 26/13 – (BStBl II S. 611) und – X R 32/11 – (BStBl II S. 708) sowie – X R 1/13 – (BFH/NV S. 913), vom 22. März 2016 – VIII R 10/12 – (BStBl II S. 881) und – VIII R 24/12 – (BStBl II S. 884) und vom 8. September 2016 – III R 62/11 – (BStBl II 2017 S. 163) sowie
  • des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2017 – 2 BvR 949/17 – (vorgehend BFH-Urteil vom 13. Dezember 2016 – X R 18/12 -, BStBl II 2017 S. 450)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 30. April 2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Einkünften oder gegen gesonderte Gewinnfeststellungen werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen für ein nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b oder § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) sei einfachgesetzlich fraglich oder verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 30. April 2018 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung, einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften oder einer gesonderten Gewinnfeststellung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.

Quelle:  FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-062.5 / 6 vom 30.04.2018

 

Vereinfachungsregeln für innergemeinschaftliches Verbringen im grenznahen Bereich (Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE)

Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE in seiner bisherigen Fassung regelt, dass aus Vereinfachungsgründen für Lieferungen, bei denen der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat an den Abnehmer befördert, unter bestimmten Voraussetzungen ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen wird. Insbesondere auch zur Vermeidung des Risikos eines Steuerausfalls, das sich aufgrund der Vereinfachungsregelung aus der Steuerschuldverlagerung ins Inland ergibt, wird die Regelung abgeschafft.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird daher der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018 – III C 3 – S-7160-b / 13 / 10001 (2018/0163969) -, BStBl I S. 316, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 1a.2 Abs. 14 und die vorangehende Zwischenüberschrift werden gestrichen.

2. Abschnitt 3.13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  1. Satz 1 wird gestrichen.
  2. Die Satzziffer des bisherigen Satzes 2 wird gestrichen.

3. Abschnitt 14a.1 Abs. 5 Satz 3 wird gestrichen.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2019 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer nach Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE in der bisherigen Fassung verfährt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7103-a / 17 / 10001 vom 23.04.2018

 

Unterhaltspflicht während des freiwilligen sozialen Jahres

Während eines freiwilligen sozialen Jahres besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht, wenn das Kind bei Beginn minderjährig war und das Freiwilligenjahr auch der Berufsfindung dient.

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt. Sie waren miteinander verheiratet und haben zwei Kinder. Die Kinder leben seit der Trennung im Haushalt der Antragstellerin. Der Sohn der Antragstellerin begann mit siebzehneinhalb Jahren ein freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Kindesunterhalt u. a. für diese Zeit in Anspruch.

Das Amtsgericht hatte den Antragsgegner zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde. Das OLG bestätigte die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Antragsgegners während des Freiwilligenjahrs und änderte nur die Höhe des Anspruchs teilweise ab.

Der Antragsgegner schulde dem Grunde nach Unterhalt während des freiwilligen sozialen Jahres, betont das OLG.

Entgegen der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur spreche bereits viel dafür, für die Zeit eines Freiwilligenjahres grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt anzuerkennen. Das Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten verfolge das am Gemeinwohl orientierte Ziel, Jugendlichen „soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln“. Neben einer „beruflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung“ vermittele der Jugend-Freiwilligen-Dienst auch wichtige personale und soziale Kompetenzen, „die als Schlüsselkompetenz noch die Arbeitsmarktchancen verbessern“, erläutert das OLG. Dies allein könnte es rechtfertigen, einen Unterhaltsanspruch während eines Freiwilligenjahres grundsätzlich zu bejahen, auch wenn die Tätigkeit nicht konkret für die weitere Ausbildung erforderlich sei. Die von der überwiegenden Meinung vertretene Obliegenheit des Kindes, nach Abschluss der Schulbildung „alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden“, sei damit zu hinterfragen.

Jedenfalls aber bestehe unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände ein Unterhaltsanspruch, führt das OLG weiter aus. Bedeutung erlange, dass der Sohn zum Zeitpunkt des Beginns des freiwilligen Jahres noch minderjährig gewesen sei. Seine eigene Erwerbsobliegenheit sei in dieser Zeit „zurückhaltender zu bewerten“ als bei einem volljährigen Kind. Zudem sei dem Sohn im Rahmen seiner beruflichen Orientierung empfohlen worden, vor Beginn der von ihm angestrebten Ausbildung zum Altenpfleger im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres zu erproben, ob er dafür geeignet sei. Damit sei das freiwillige soziale Jahr zwar keine Voraussetzung für die Ausbildung geworden. Es habe aber im weitesten Sinne der Berufsfindung gedient und stelle „einen wichtigen Baustein für seine künftige Ausbildung“ dar. Sogar jungen Volljährigen werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine „Orientierungs- und Erprobungsphase während der Berufsfindung zugestanden“, die den Eltern abverlange, gewisse Verzögerungen in der Ausbildung hinzunehmen und finanziell mitzutragen, die nur „auf einem leichten Versagen“ beruhten. Diese Überlegung rechtfertige auch eine Unterhaltsverpflichtung während des freiwilligen sozialen Jahres.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat u. a. im Hinblick auf die erörterten Fragestellungen zur Unterhaltslast während eines freiwilligen sozialen Jahres die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.05.2018 zum Beschluss 2 UF 135/17 vom 04.04.2018 (nrkr)

 

Umsatzsteueraufkommen bei 226 Milliarden Euro

 Das Aufkommen aus der Umsatzsteuer betrug im Jahr 2017 226,355 Milliarden Euro. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 19/1662) auf eine kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drucks. 19/1481) mit.

Die Umsatzsteuer gehört als Verkehrssteuer zu den indirekten Steuern. Sie ist eine allgemeine Verbrauchsteuer, die die Einkommensverwendung der Verbraucher besteuert. Sie wirkt wie eine zweite, proportionale Einkommensteuer auf das bereits einmal bei seiner Entstehung direkt belastete Einkommen (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Nr. 57/05). Gemäß § 12 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage und ermäßigt sich auf 7 Prozent in den in § 12 Absatz 2 UStG genannten Fällen. Der Bundesrechnungshof unterrichtete das Parlament und die Bundesregierung am 28. Juni 2010 mit einem Sonderbericht nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) zum ermäßigten Umsatzsteuersatz. In dem Bericht führte er zahlreiche Beispiele unterschiedlicher Leistungen und Güter auf, um die aktuellen Defizite und Schwachstellen bei den Ermäßigungstatbeständen deutlich zu machen. Als Beispiele wurden u. a. der ermäßigte Steuersatz für „Außer-HausUmsätze“, der Verkauf von Feinschmeckerprodukten und Heimtierfutter genannt. Nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofes waren die Ermäßigungen häufig nicht mehr zeitgemäß und in sich widersprüchlich, nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand umzusetzen und zu kontrollieren sowie vom Regelsteuersatz vielfach nicht klar abgrenzbar (vgl. Der Präsident des Bundesrechnungshofes, Chancen zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens, S. 7 f., 16. Januar 2013).

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 269 (il)

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen „im Haushalt” des Steuerpflichtigen: Reinigung der Straße und des Gehwegs vor dem Grundstück, Reparatur des Hoftores in der auswärtigen Werkstatt eines Schreiners

 Leitsatz

  1. Ist die Steuerpflichtige zur Reinigung der vor ihrem Haus entlangführenden öffentlichen Straße und des Gehwegs verpflichtet, so stellen die Straßenreinigungskosten „haushaltsnahe” Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG dar und berechtigen daher zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung.
  2. Wird das Hoftor ausgebaut, in der Werkstatt eines Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut, handelt es sich dabei um Handwerkerleistungen „im Haushalt” der Steuerpflichtigen i. S. d. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG . Insoweit ist es ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt; die Leistung wird dann im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht (vgl. BFH, Urteil v. 3.9.2015, VI R 18/14 ).

 Gesetze

EStG 2007 § 35a Abs. 2 S. 1
EStG 2007 § 35a Abs. 3 S. 1
EStG 2007 § 35a Abs. 4 S. 1
EStG 2007 § 35a Abs. 5 S. 2
StrReinG § 1 StrReinG § 4 StrReinG § 7

 Tatbestand:

Die Klägerin wurde im Streitjahr zusammen mit ihrem 2012 verstorbenen Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Streitjahr wurde ein Bescheid mit Datum vom 11. März 2016 erlassen, Steuerermäßigungen gemäß § 35a Einkommensteuergesetz (EStG ) waren hier weder berücksichtigt, noch bei der zugehörigen Steuererklärung beantragt worden.

Dieser Bescheid wurde durch weiteren Bescheid vom 17. Oktober 2016 geändert, da einheitlich und gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlagen geändert worden waren. Hierdurch wurde die Einkommensteuer um EUR 244 erhöht festgesetzt.

Um dieser Heraufsetzung der Steuer gemäß § 177 Abgabenordnung (AO ) durch steuermindernde Sachverhalte zu begegnen, beantragte die Klägerin,

  1. 20% der Straßenreinigungskosten i. H. v. EUR 100,36 als haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 EStG
  2. 20% der Aufwendungen für Tischlerleistungen i. H. v. EUR 1.023,40 sowie
  3. 20% der Aufwendungen für Klempnerleistungen i. H. v. EUR 104,42 EUR als Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.

 

Mit Bescheid vom 23. November 2016 berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen zu c), lehnte aber die Berücksichtigung der Aufwendungen zu a) und b) ab. Zu a) wurde dies damit begründet, dass die Straßenreinigung durch die C… auf öffentlichem und nicht auf privatem Grund erfolgt sei. Zu b) wurde die Ablehnung damit begründet, dass die Reparaturarbeiten in der Werkstatt erfolgt und somit „nicht haushaltsnah” seien. Ferner fehle ein Ausweis des Lohnanteils. Mit Einspruch vom 23. Dezember 2016 wandte sich die Klägerin hiergegen und beantragte weiterhin die Berücksichtigung der Straßenreinigungskosten in unveränderter Höhe sowie die Berücksichtigung der Aufwendungen für Tischlerleistungen, nunmehr i. H. v. EUR 981,75 EUR, da die ausführende Firma zwischenzeitlich eine Aufteilung des Rechnungsbetrages in Lohn und Material vorgenommen hatte. Diesen Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2017 zurück.

Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie hält die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nach § 35a EStG nicht für gerechtfertigt. Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung von Bundesfinanzhof und einzelner Finanzgerichte. Auf die Ausführungen der Klägerin wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 23. November 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2017 dahingehend zu ändern, dass weitere Aufwendungen gemäß § 35a EStG in Höhe von insgesamt EUR 216,42 berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO ).

Für die von der Klägerin geltend gemachten Straßenreinigungskosten von EUR 100,36 (dazu 1) und Reparaturkosten für das Hoftor von EUR 981,75 (dazu 2) ist die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu gewähren.

  1.    Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
  2.    Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung” ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (BFH-Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 61/10 , BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232 ). Auch die Reinigung von Straßen und Gehwegen sowie der Winterdienst sind nach allgemeiner Meinung hierzu zu zählen (vgl.  BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140  , Tz. 12, ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4-S 2296 -b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75 , Tz. 9; BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12 , BStBl II 2014, 880 m.w.N.).
  3.    Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ist jedoch nur zu gewähren, wenn die haushaltsnahen Dienstleistungen in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (Abs. 4).
  4.    Unter einem „Haushalt” im Sinne dieser Vorschrift ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen, wobei die Wohnung der räumliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt entfaltet (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2010 VI R 60/09 , BFHE 230, 420, BStBl II 2014, 151 , m.w.N.).
  5.    „In” einem Haushalt wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie „im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts” geleistet wird. Hierzu gehört zunächst die Wohnung des Steuerpflichtigen, aber auch der dazugehörige Grund und Boden, weil Arbeiten „auf dem Grundstück” ebenfalls begünstigt werden sollen (vgl. BTDrucks 16/643, 10, sowie BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 VI R 4/09 , BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909 ). Nach Auffassung des BFH ist der Begriff „im Haushalt” daher räumlich-funktional auszulegen (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12 , BStBl II 2014, 880 m.w.N.).
  6.    Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos –unabhängig von den Eigentumsverhältnissen– durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 , Tz. 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75 , Tz. 15). Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12 , BStBl II 2014, 880 m.w.N.). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet ist. Denn entsprechende Dienstleistungen sind notwendiger Annex zur Haushaltsführung (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12 , BStBl II 2014, 880 m.w.N.) und deshalb nicht nur anteilig (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 , Tz. 12, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75 , Tz. 9), soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12 , BStBl II 2014, 880 m.w.N.).
  7.    Nach diesen Grundsätzen sind die Aufwendungen der Klägerin für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleitungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu beurteilen und der Klägerin die streitige Steuermäßigung von EUR 20,07 zu gewähren.
  8.   § 35a EStG findet nach der Rechtsprechung des BFH auch Anwendung auf Dienstleistungen, die vor dem eigenen Grundstück geleistet werden, so an der am Grundstück entlangführenden öffentlichen Straße bzw. Gehweg.
  9.    Die Klägerin war zur Reinigung der vor ihrem Haus entlangführenden öffentlichen Straße und (Geh)Weg verpflichtet. Dies folgt aus den Regelungen des Straßenreinigungsgesetzes für Berlin (StrReinG). Danach besteht gemäß § 1 StrReinG eine allgemeine Verpflichtung zur Reinigung öffentlicher Straßen und Wege. Zwar obliegt die Durchführung der Reinigung für Straßen im Straßenreinigungsverzeichnis A – die B.-straße ist im Straßenreinigungsverzeichnis A unter Reinigungsklasse 4 aufgeführt – gemäß § 4 Abs. 1 StrReinG dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe – dies allerdings für die Anlieger. Gemäß § 7 StrReinG werden die Kosten der Reinigungsverpflichtung zu 75 % auf den Anlieger abgewälzt. Damit verbleibt die Reinigungsverpflichtung bei dem jeweiligen Anlieger, mithin bei der Klägerin.
  10.    Nach § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, um 20 %, höchstens um EUR 1.200. Nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die Ermäßigung nur für Arbeitskosten.
  11.    Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 VI R 4/09 , BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909 ). Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11), aber auch die Reparatur, Wartung und Austausch von Gas- und Wasserinstallationen (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 56/12 , BStBl II 2014, 882 ).
  12.    Auch die Handwerkerleistung muss „in” einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei ist der Begriff „im Haushalt” räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12 , BStBl II 2014, 880 ; entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 , Tz. 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75 , Tz. 15). Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Entsprechende Handwerkerleistungen sind folglich nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 56/12 , BStBl II 2014, 882 ).

  1.    Danach sind auch die Aufwendungen der Klägerin für die Reparatur des Hoftores als Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu beurteilen und der Klägerin die streitige Steuermäßigung von EUR EUR 196,36 zu gewähren.
  2.    Unstreitig handelt es sich um Handwerkerleistungen.
  3.    Diese wurden auch im Haushalt der Klägerin erbracht. Zwar wurde ein Teil der Leistungen nicht auf dem Grundstück erbracht. Denn das Hoftor wurde ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich die Einzelrichterin anschließt, ist es ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. Die Leistung wird dann im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht (vgl. BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 18/14 , BFHE 251, 15; BStBl II 2016, 272 ). Folglich ist es unschädlich, wenn es sich um einen mit dem Haushalt verbundenen Gegenstand handelt, der lediglich für Zwecke der Reparatur aus dem Haushalt entfernt und nach Abschluss der Arbeiten wieder in den Haushalt eingebracht wird.
  4.    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO .

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.07.2017 – 12 K 12040/17, Revision anhängig, BFH-Az. VI R 4/18

Grüne fordern Reform des Kinderzuschlags

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen setzt sich für eine Erhöhung und eine automatisierte Auszahlung des Kinderzuschlags ein. In einem entsprechenden Antrag ( 19/1854 ) fordert sie die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den bisherigen Kinderzuschlag ersetzt und sicherstellt, dass die Auszahlung der Leistung ebenso einfach geregelt wird wie die automatische Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibeträgen im Rahmen der Steuererklärung. Zudem soll der maximale Auszahlungsbetrag so erhöht werden, dass er zusammen mit dem Kindergeld für Kinder jeden Alters existenzsichernd ist. Ebenso sollen die Mindest- und Höchsteinkommensgrenzen abgeschafft werden. Bei Alleinerziehenden, bei denen ein Elternteil den Unterhalt für sein Kind nach einer Trennung nicht zahlt, sollen der Unterhaltsvorschuss und der Kinderzuschlag in voller Höhe zusammengeführt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.04.2018

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin