Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellung von Postsendungen und hat hierzu zwei Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet (BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 2017 V R 8/16 und V R 30/15).§ 4 Nr. 11b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ordnet in seiner heute geltenden Fassung unter Bezugnahme auf das unionsrechtlich harmonisierte Postrecht eine Umsatzsteuerfreiheit sog. Post-Universaldienstleistungen an.
Mit der Vorlage im ersten Fall (Az. V R 8/16) soll geklärt werden, ob es sich bei der förmlichen Zustellung von Schriftstücken nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze über die Verwaltungszustellung nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes um eine Post-Universaldienstleistung handelt und ob diese Leistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem als unionsrechtlicher Grundlage von § 4 Nr. 11b UStG steuerfrei ist. Die Vorlage im zweiten Fall (Az. V R 30/15) bezieht sich auf eine frühere Gesetzesfassung von § 4 Nr. 11b UStG. Die Finanzverwaltung sieht derartige Leistungen allgemein als umsatzsteuerpflichtig an.
Die Umsatzsteuerfreiheit bezieht sich nach bisheriger Rechtsprechung auf postalische Dienstleistungen, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen und die damit den gesamten Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat oder einem Teil davon gewährleisten.
Für eine Steuerfreiheit auf dieser Grundlage spricht aus Sicht des BFH, dass förmliche Zustellungen wie im behördlichen Postverkehr der nachprüfbaren Zustellung von amtlichen Schreiben dienen. Sie ermöglichen die nachprüfbare Zustellung von Klage- und Antragsschriften oder die Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen, wodurch Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt werden. Förmliche Zustellungen sind unabdingbar für ein geordnetes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren und tragen damit zu einer verlässlichen und ordnungsgemäßen Rechtspflege bei.
Gleichwohl hat der BFH Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Unionsrechts, sodass eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen war.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 1/18 vom 03.01.2018 zu den Beschlüssen V R 8/16 und V R 30/15 vom 31.05.2017
Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung führen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 2017 VI R 47/15 auch dann zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.
Die Klägerin, die im Streitjahr (2011) in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte, entschloss sich aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). Die Behandlung ließ sie in einer dänischen Klinik durchführen. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Kosten dieser Behandlung von rund 8.500 Euro als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen nicht zum Abzug zu. So sah es im Ergebnis auch das Finanzgericht (FG).
Demgegenüber hob der BFH das Urteil des FG auf und gab der Klage in vollem Umfang statt. Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation führen als Krankheitskosten zu einer außergewöhnlichen Belastung. Dem steht nach dem Urteil des BFH nicht entgegen, dass die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die den Aufwendungen zugrundeliegende Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang stehen muss. Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung führen daher nur zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn sie in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden. Dies bejaht der BFH für den Streitfall, da die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen mehrerer Bundesländer der bei der Klägerin vorgenommenen Kinderwunschbehandlung nicht entgegenstanden. Der BFH geht zudem von einer Zwangslage zur Umgehung einer vorhandenen Sterilität aus. Diese könne auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden. Der BFH sieht die Kosten dabei in vollem Umfang als abziehbar an. Eine Aufteilung komme nicht in Betracht, da die Aufwendungen insgesamt dazu dienten, die Fertilitätsstörung der Klägerin auszugleichen.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 2/18 vom 03.01.2018 zum Urteil VI R 47/15 vom 05.10.2017
Der 2. Senat des Finanzgerichts Köln hatte Zweifel daran, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist. Deshalb hatte er diese Frage mit Beschlüssen vom 08.07.2016 (Az. 2 K 2995/12) und vom 31.08.2016 (Az. 2 K 721/13) dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH hat beide Vorlagen zu einem Verfahren verbunden und nunmehr mit Urteil vom 20.12.2017 (Az. C-504/16 und C-613/16) die Zweifel des 2. Senates bestätigt. Er hat entschieden, dass die vorgelegte Fassung des § 50d Abs. 3 EStG sowohl gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie als auch gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße.
Die Vorlagen betrafen § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 (EStG 2007). Mit Wirkung zum 01.01.2012 wurde die Regelung zwar etwas entschärft. Der 2. Senat hat allerdings auch hinsichtlich der nachgebesserten Fassung des § 50d Abs. 3 EStG (2012) europarechtliche Bedenken. Er hat insbesondere Zweifel daran, ob diese Gesetzesänderung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung trägt. Denn nach wie vor werde einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaft ggf. die Kapitalertragsteuererstattung versagt, auch wenn sie über eine angemessene Substanz verfüge. Eine Entscheidung des EuGH zu dieser Frage, die der 2. Senat mit Beschluss vom 17.05.2017 (Az. 2 K 773/16) vorgelegt hat, steht noch aus. Dieses Verfahren ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-440/17 anhängig.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 02.01.2018 zum Urteil C-504/16 und C-613/16 des EuGH vom 20.12.2017
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2017 (Az. 10 K 3494/15) ist die von einer Versicherungsgesellschaft erstattete Einkommensteuer als Entschädigung für entgangene Einnahmen (Verdienstausfall nach Unfall) steuerpflichtig.
Die Versicherungsgesellschaft habe nach dem Inhalt der Entschädigungsvereinbarung den Schaden abgegolten, „den der Kläger durch den entgangenen Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit erlitten“ habe. Infolge eines Unfalls habe dieser einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung gehabt. Der Schädiger habe ihm den Nettoverdienstausfall zuzüglich der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu erstatten. Mit der Erstattung der Steuer erfülle die Versicherungsgesellschaft den „aus dem Unfall als schädigendem Ereignis entstandenen Schadensersatzanspruch“. Die Übernahme der steuerlichen Last stelle „keine gesondert zu beurteilende Schadensposition“ dar. Sie trete an die Stelle weggefallener Einnahmen und sei unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses. Erfolge die Auszahlung in Teilakten in verschiedenen Jahren, scheide eine ermäßigte Besteuerung aus. Die Besteuerung entspreche der steuerlichen Behandlung einer sog. „Bruttoabfindungsvereinbarung“. Bei einer solchen werde der Abfindungsbetrag so weit erhöht, dass dieser „nach Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer den von dem Kläger angestrebten Nettobetrag ergeben hätte“. Bei einer Bruttolohnvereinbarung sei der Gesamtbetrag als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zu besteuern. Die im Betrag enthaltene Steuer werde nicht herausgerechnet und erhöhe die Bemessungsgrundlage. Nichts anderes sollte aus Gleichheitsgründen bei einer sog. Nettolohnvereinbarung gelten. Daher sei die erstattete Steuer zu besteuern.
Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Die Rechtsmittelfrist läuft noch.
Der selbständig tätige Kläger war bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt worden. Er und die Versicherungsgesellschaft vereinbarten die Zahlung eines Verdienstausfallschadens. Die Versicherungsgesellschaft zahlte dem Kläger die Abfindung 2011 in Höhe von 300.000 Euro „netto“ aus. Netto bedeutete, dass die Abfindung den auf den Verdienstausfall entfallenden Steuerschaden nicht umfasste. Die Versicherungsgesellschaft zahlte dem Kläger nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2011 die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommensteuer in Höhe von 124.649,90 Euro aus. Diesen Betrag besteuerte das beklagte Finanzamt. Nach Ansicht des Klägers ist die ihm zugeflossene Verdienstausfallentschädigung nach der Nettomethode berechnet worden. Die spätere Erstattung der Einkommensteuer stelle einen sog. nicht steuerbaren Schadensersatz dar. Betroffen sei die private Vermögensebene. Steuern seien Kosten der privaten Lebensführung. Ansonsten komme es zu einer „Endlosbesteuerung“. Jede Erstattung löse ihrerseits eine steuerpflichtige Erstattung aus.
Verbraucherpreise im Dezember 2017 voraussichtlich um 1,7 % höher als im Dezember 2016
Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen am Verbraucherpreisindex – wird im Dezember 2017 voraussichtlich 1,7 % betragen. Gegenüber November 2017 steigen die Verbraucherpreise voraussichtlich um 0,6 %. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, wird die Inflationsrate im Jahresdurchschnitt 2017 voraussichtlich bei 1,8 % liegen.
Der für europäische Zwecke berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex für Deutschland hat sich im Dezember 2017 im Vorjahresvergleich voraussichtlich um 1,6 % erhöht, gegenüber November 2017 steigt er voraussichtlich um 0,8 %. Im Jahresdurchschnitt 2017 ist der Harmonisierte Verbraucherpreisindex gegenüber 2016 voraussichtlich um 1,7 % gestiegen.
Die endgültigen Ergebnisse für Dezember 2017 werden am 16. Januar 2018 veröffentlicht.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.12.2017
In seinem Urteil vom 28. April 2017 bestätigt der 3. Senat die bisherige Rechtsprechung, wonach ein Gesetz, das das Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt hat, für das aber eine Frist für die Fortgeltung und Neuregelung angeordnet wurde, auf „Altfälle“ weiterhin anzuwenden ist. Im Falle des Erbschaftsteuerrechts ist dabei zeitlich der Eintritt des Erbfalls maßgeblich und nicht die Festsetzung der Erbschaftsteuer.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin von der 2013 verstorbenen Erblasserin ein Mietgrundstück und ein Einfamilienhaus geerbt. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuerursprünglich mit Bescheid vom 28. Juli 2015 fest, und zwar vorläufig mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 zur Erbschaftsteuer und der angeordneten Neuregelung (1 BvL 21/12). Wegen einer Reduzierung der Grundbesitzwerte der Immobilien ergingen Änderungsbescheide zur Erbschaftsteuer, zuletzt am 19. Juli 2016, d. h. nach Ablauf der Fortgeltungsfrist. Die Klägerin war der Ansicht, dass über den 30. Juni 2016 hinaus das ErbStG 2009 nicht mehr angewandt werden dürfe, die Fortgeltungsanordnung sei zudem ebenso verfassungswidrig wie die in § 31 BVerfGG ausgesprochene Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Für die Beurteilung sei bei Steuern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und der Auffassung im Schrifttum allein auf den Veranlagungszeitraum abzustellen, in dem sich der zu besteuernde Sachverhalt verwirklicht habe. Dies war im Streitfall der Eintritt des Erbfalls 2013. Aufgrund der Fortgeltungsanordnung sei das ErbStG 2009 daher unzweifelhaft anwendbar. Auch die weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Fortgeltungsanordnung und der Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen hat der Senat ebenfalls nicht geteilt. Auch eine erneute Vorlage des ErbStG an das Bundesverfassungsgericht ist abgelehnt worden.
Gegen das Urteil vom 28. April 2017 (3 K 293/16) ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden (II B 108/17).
Quelle: FG Hamburg, Newsletter 4/2017, Mitteilung vom 29.12.2017 zum Urteil 3 K 293/16 vom 28.04.2017
Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat der Klage einer GmbH stattgegeben, die sich gegen einen Nachforderungsbescheid für Kapitalertragsteuer richtete. Die Klägerin hatte eine Gewinnausschüttung zugunsten ihrer Alleingesellschafterin, einer GmbH & Co KG, vorgenommen, ohne Kapitalertragsteuer einzubehalten. Als das Finanzamt von der Ausschüttung erfuhr, forderte es die Kapitalertragsteuer gem. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG nach und berief sich vornehmlich darauf, dass Gläubiger der Kapitalerträge die Gesellschafter der GmbH & Co KG seien und Personengesellschaften nicht in den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift des § 44a Abs. 5 EStG fielen. Das Gericht sah die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44a Abs. 5 EStG für eine Abstandnahme vom Steuerabzug als erfüllt an; die Eigenschaft als sog. Dauerüberzahler war durch eine entsprechende Bescheinigung für die Gesellschafter der Klägerin nachgewiesen. Auf sie komme es als steuerliche Gläubiger der Kapitalerträge an. Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift sei kein Raum. Der Argumentation des Finanzamts und vereinzelter Stimmen im Schrifttum und der Rechtsprechung, dass der Vereinfachungs- und Sicherungszweck der Kapitalertragsteuer eine einschränkende Auslegung bei Personengesellschaften als zivilrechtliche Gläubiger der Kapitalerträge gebiete, weil gerade bei Personengesellschaften ein erheblicher Mehraufwand für die Feststellung erforderlich sei, wem und in welcher Höhe Kapitalerträge zuzurechnen seien, ist das Gericht nicht gefolgt.
Unabhängig von diesen rechtlichen Erwägungen hat das Gericht den angegriffenen Bescheid auch deshalb als rechtwidrig angesehen, weil der Erlass eines Nachforderungsbescheides nichts daran ändere, dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handele und dieser eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung erfordere. Eine derartige Pflichtverletzung beim Kapitalertragsteuereinbehalt konnte das Gericht angesichts des klaren Wortlauts von § 44a Abs. 5 EStG, dessen Voraussetzungen der die KG erfüllte, nicht feststellen.
Das Urteil vom 19. Oktober 2017 (2 K 57/17) ist rechtskräftig.
Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 29.12.2017 zum Urteil 2 K 57/17 vom 19.10.2017 (rkr)
Der 3. Senat hatte darüber zu befinden, ob befristet aufgestellte Container, die für Büro und Werkstattzwecke genutzt wurden, bewertungsrechtlich für Zwecke der Grundsteuer als Gebäude zu qualifizieren sind. Es handelte sich um zwei Containeranlagen auf einem Luftwerftgelände, wovon eine Anlage mit 51 Containern ohne gegossenes Fundament und sonstige Befestigung auf Betonverlegeplatten aufgestellt und mit einer eigenen Asphaltstraße auf dem Betriebsgelände angebunden worden war. Die 13 Container der anderen Anlage waren lediglich auf einer Parkplatzfläche am Rande einer Werkstraße aufgestellt worden. Beide Anlagen hatten Vorrichtungen, um mit gängigen Versorgungsleistungen ausgestattet zu werden und in beiden Fällen blieb ihre Aufstelldauer unter sechs Jahren.
Das Gericht hat nur die kleinere Anlage mit den auf einer Parkfläche abgestellten Containern nicht als Gebäude angesehen, weil sie nach dem äußeren Erscheinungsbild keine Integration in das Betriebsgrundstück zeigten, vielmehr provisorisch und vorübergehend aufgestellten Baucontainern vergleichbar seien. Demgegenüber wertete es die größere Anlage als Gebäude. Tragend war dabei die Manifestation der betrieblichen Zweckbestimmung und Funktion im äußeren Erscheinungsbild und die Integration in das Betriebsgelände. Im Rahmen einer Gesamtschau machte konkret die Einebnung des Untergrunds, die straßenmäßige Anbindung und der Schutz vor Nagetieren durch Anbringung von Kaninchenblechen und Kiesaufschüttungen die Anlage zu einem Gebäude.
Gegen das Urteil vom 28. April 2017 (3 K 95/15) wurde die Revision zugelassen und eingelegt (II R 37/17).
Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 29.12.2017 zum Urteil 3 K 95/15 vom 28.04.2017 (nrkr – BFH-Az. II R 37/17)
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3906)
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushalts-ührung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2018 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3906) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2018 gewährt werden,
für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 Euro,
für ein Frühstück 1,73 Euro.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BStBl I Seite 1412) hingewiesen.
Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-2334 / 08 / 10005-10 vom 21.12.2017
Mit einem Urteil vom 6. September 2017 (Aktenzeichen 5 K 32/15) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines in Deutschland ansässigen Beschäftigten, der auf einem im dänischen internationalen Schiffsregister (DIS) registrierten Schiff tätig ist, der deutschen Besteuerung zu unterwerfen sind, wenn die Einkünfte in Dänemark tatsächlich nicht besteuert werden.
Der Kläger, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für eine dänische Reederei an Bord eines im dänischen internationalen Schiffsregister (DIS) registrierten Schiffes. Dem Finanzamt gingen Kontrollmeldungen des Bundeszentralamts für Steuern über ausländische Einkünfte des Klägers in den Jahren 2010 und 2011 zu. Der Steuerabzugsbetrag wurde jeweils mit 0 DKK mitgeteilt. Der Beklagte erließ daraufhin Einkommensteuerbescheide und berücksichtigte entsprechend den Kontrollmeldungen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, sein Gehalt sei ein Nettogehalt. Seine Einkünfte als Seemann seien nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Dänemark zu versteuern. In Dänemark erfolge eine pauschale Besteuerung der Einkünfte, sodass die Erhebung von Einkommensteuern in Deutschland auf die an ihn gezahlten Nettolöhne zu einer tatsächlichen Doppelbesteuerung führe.
Der 5. Senat wies die Klage ab. Art. 24 Abs. 3 DBA-Dänemark sei als Rückfallklausel zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 96/06, BStBl II 2008, 953) zur Regelung im DBA-Italien und zum DBA-Südafrika (Beschluss vom 13.Oktober 2015 I B 68/14, BFH/NV 2016, 558) seien dem Art. 24 Abs. 3 DBA Dänemark entsprechende Klauseln unabhängig vom unterschiedlichen Wortlaut der fraglichen Abkommensbestimmungen („effektiv nicht besteuert“ bzw. „besteuert werden“) im Sinne einer Rückfallklausel zu verstehen. Bei fehlender effektiver Besteuerung in dem einen Vertragsstaat falle das Besteuerungsrecht deshalb an den anderen Vertragsstaat zurück. Danach entfalle die Voraussetzung des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA „Einkünfte aus Dänemark“ bei einer Nichtbesteuerung in Dänemark.
Nach dem vorliegenden Sachverhalt ging der Senat davon aus, dass der Kläger tatsächlich in Dänemark keine Steuern auf seine Lohneinkünfte gezahlt hatte. Dies ergebe sich insbesondere aus den Kontrollmeldungen des Bundeszentralamts für Steuern über ausländische Einkünfte, die durch die dänische Steuerverwaltung mitgeteilt wurden. Bestätigt worden sei dies durch die Antwort der dänischen Steuerverwaltung auf das Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung Mecklenburg-Vorpommern in einem vergleichbaren Fall. Zudem habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass sein Arbeitgeber eine pauschale Steuer auf sein DIS-Gehalt gezahlt hatte.
Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO zugelassen.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 5 K 32/15 vom 06.09.2017
Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin