EuGH-Vorlage: FG Köln hält Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz für europarechtswidrig

Das Finanzgericht (FG) Köln hat mit Beschluss vom 20.02.2025 (Az. 7 K 1204/22) eine entscheidende Frage zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergeleitet. Dabei geht es um die Frage, ob die Nichtgewährung der Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) für in der Schweiz erbrachte Handwerks- und haushaltsnahe Dienstleistungen gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) verstößt.

Hintergrund des Falls

Die Kläger, ein Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsbürgerschaft, leben in der Schweiz. Der Ehemann war als Arbeitnehmer in Deutschland tätig und unterhielt dort eine Wohnung. Für ihr gemeinsames Haus in der Schweiz beauftragten die Eheleute Handwerks- und Gartenbauarbeiten, für die sie eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragten. Das zuständige Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Leistungen außerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erbracht wurden.

Die Kläger fochten diese Entscheidung vor dem FG Köln an und argumentierten, dass die Ablehnung der Steuerermäßigung gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstoße.

Entscheidung des FG Köln

Das FG Köln teilte die Bedenken der Kläger und bezweifelte, ob die Beschränkung auf in der EU oder im EWR erbrachte Dienstleistungen mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist. In Artikel 9 Absatz 2 Anhang I des FZA ist ein Gleichbehandlungsgrundsatz verankert, der Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen dieselben steuerlichen Vergünstigungen zusichert wie inländischen Arbeitnehmern. Das FG Köln sieht daher eine mögliche Ungleichbehandlung gegenüber in Deutschland wohnhaften Steuerpflichtigen, denen eine Steuerermäßigung für entsprechende Leistungen gewährt wird.

Um diese Rechtsfrage zu klären, hat das FG Köln den Fall dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Eine Entscheidung des EuGH könnte erhebliche Auswirkungen auf Steuerpflichtige mit Immobilien in der Schweiz haben.

Relevante Rechtsgrundlagen

§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG:

(4) 1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.

Artikel 9 Absatz 2 Anhang I FZA:

(2) Ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieses Anhangs genannten Familienangehörigen genießen dort die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.

Bedeutung der EuGH-Entscheidung

Sollte der EuGH die Auffassung des FG Köln bestätigen, könnte dies weitreichende Folgen für in Deutschland steuerpflichtige Personen mit Immobilien in der Schweiz haben. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG könnte dann auch für Handwerksleistungen in der Schweiz gelten. Bis zur Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten, ob sich das deutsche Steuerrecht in diesem Punkt ändern muss.

Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG – Steuerliche Erleichterung für angeschlagene Unternehmen

Die Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) spielt eine bedeutende Rolle für Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Durch diese Regelung kann unter bestimmten Bedingungen verhindert werden, dass steuerliche Verlustvorträge bei einem schädlichen Beteiligungserwerb untergehen. Doch was genau bedeutet das und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

1. Anwendungsbereich der Sanierungsklausel

Die Sanierungsklausel ist auf alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen anwendbar, die in den Geltungsbereich des § 8c KStG fallen. Dabei ist entscheidend, dass der Beteiligungserwerb in direktem Zusammenhang mit einer Sanierung des Unternehmens steht.

2. Voraussetzungen für die Anwendung

Damit die Sanierungsklausel greift, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Sanierungsbedürftigkeit: Das Unternehmen muss in einer wirtschaftlichen Krise stecken, die zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung führen kann oder bereits geführt hat.
  • Sanierungsfähigkeit: Es muss eine realistische Aussicht bestehen, das Unternehmen durch geeignete Maßnahmen wieder rentabel zu machen.
  • Sanierungsmaßnahmen: Die Maßnahmen zur Sanierung müssen geeignet sein, die Krise zu bewältigen.

Hierbei wird auf insolvenzrechtliche Prinzipien Bezug genommen (§§ 17 bis 19 InsO), um die Notwendigkeit und Erfolgsaussicht der Sanierung zu bewerten.

3. Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung

Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt vor, wenn mehr als 50 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren den Eigentümer wechseln. Normalerweise führt dies dazu, dass Verlustvorträge nicht mehr genutzt werden können. Die Sanierungsklausel kann diesen Untergang verhindern, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Dabei ist der Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs entscheidend. Dieser muss in der Phase der Krise erfolgen, um als Sanierungsmaßnahme anerkannt zu werden.

4. Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen

Ein zentrales Kriterium der Sanierungsklausel ist der Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen. Dies kann auf drei Weisen erreicht werden:

  • Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung: Eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat, die die Sicherung von Arbeitsplätzen regelt.
  • Lohnsummenregelung: Die Lohnsumme muss innerhalb von fünf Jahren mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme betragen.
  • Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen: Neue finanzielle Mittel oder Sachwerte im Umfang von mindestens 25 % des bestehenden Betriebsvermögens müssen eingebracht werden.

Falls diese Bedingungen nicht eingehalten werden, entfällt die Anwendung der Sanierungsklausel mit rückwirkender Wirkung.

5. Ausschluss der Sanierungsklausel

Es gibt bestimmte Situationen, in denen die Sanierungsklausel nicht anwendbar ist:

  • Einstellung des Geschäftsbetriebs: Wenn das Unternehmen seine operative Tätigkeit weitgehend einstellt, kann keine Sanierung im steuerlichen Sinne vorliegen.
  • Branchenwechsel: Falls das Unternehmen innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb seine Branche wechselt, entfällt die Anwendung der Sanierungsklausel.

6. Fazit

Die Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG bietet eine wertvolle steuerliche Erleichterung für angeschlagene Unternehmen, um den Verlust von steuerlichen Verlustvorträgen zu verhindern. Um die Vorteile dieser Regelung nutzen zu können, ist jedoch eine detaillierte Dokumentation und eine sorgfältige Planung der Sanierungsmaßnahmen erforderlich.

Bei Fragen zur Anwendung der Sanierungsklausel oder zur optimalen steuerlichen Gestaltung einer Sanierung lohnt es sich, frühzeitig steuerlichen Rat einzuholen.

Zinsschranke: Wichtige Änderungen für Unternehmen ab 2024

Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 wurden die Regelungen zur Zinsschranke (nach § 4h EStG und § 8a KStG) geändert und an die EU-Antisteuervermeidungsrichtlinie (ATAD) angepasst. Diese Änderungen betreffen Unternehmen, die Zinsaufwendungen steuerlich geltend machen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Neuerungen und ihre Auswirkungen.

1. Zeitliche Anwendung der neuen Zinsschrankenregelungen

Die geänderte Fassung von § 4h EStG gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 14. Dezember 2023 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2024 enden. Die Regelungen zu § 8a KStG finden ab dem Veranlagungszeitraum 2024 Anwendung.

2. Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen

Die Zinsschranke begrenzt den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendungen. Betroffen sind:

  • Betriebe mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit
  • Mitunternehmerschaften und deren Sonderbetriebsvermögen
  • Organschaften, die als einheitlicher Betrieb gelten

Nicht betroffen sind vermögensverwaltende Personengesellschaften, es sei denn, sie gelten steuerlich als Gewerbebetrieb.

Welche Aufwendungen fallen unter die Zinsschranke?

  • Alle Zinsen für Fremdkapital (fest oder variabel verzinst)
  • Vergütungen für partiarische Darlehen, typisch stille Beteiligungen oder Genussrechte
  • Zinsaufwendungen aus Finanzierungsleasing oder Factoring
  • Bestimmte Fremdwährungsgewinne/-verluste, die aus der Kapitalaufnahme entstehen

Nicht betroffen sind Miet- und Pachtzinsen, Erbbauzinsen oder sonstige gewinnunabhängige Aufwendungen.

3. Steuerliches EBITDA als Begrenzung des Zinsabzugs

Der Zinsabzug ist auf 30 % des steuerlichen EBITDA begrenzt. Das EBITDA ergibt sich aus dem steuerlichen Gewinn zzgl.:

  • Zinsaufwendungen
  • Abschreibungen nach § 6 und § 7 EStG
  • Verlustvorträgen und Sonderausgabenabzügen

Falls die Zinsaufwendungen den zulässigen Abzugsbetrag übersteigen, werden sie als Zinsvortrag in künftige Jahre vorgetragen.

4. Ausnahmetatbestände von der Zinsschranke

Die Zinsschranke gilt nicht, wenn:

  • Die Nettozinsaufwendungen des Betriebs unter 3 Mio. Euro liegen (Freigrenze)
  • Der Betrieb keinem Konzern angehört und keine Betriebsstätte im Ausland hat (Stand-alone-Klausel)
  • Die Eigenkapitalquote des Betriebs nicht mehr als 2 %-Punkte unter der des Konzerns liegt (Eigenkapital-Escape)

5. Gesellschafterfremdfinanzierung & Konzerninterne Darlehen

Bei konzerninternen Darlehen kann die Zinsschranke in Verbindung mit § 8a KStG zur Anwendung kommen. Hierbei sind Darlehen kritisch, die von nahestehenden Personen oder Gesellschaftern stammen. Solche Darlehen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie marktüblich sind und keine missbräuchlichen Steuervermeidungsstrategien verfolgt werden.

6. Sonderregelungen für Infrastrukturprojekte & ÖPP

Bestimmte langfristige Infrastrukturprojekte sowie öffentlich-private Partnerschaften (PPP) sind von der Zinsschranke ausgenommen, wenn sie:

  • Mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden (z. B. EU, Bund, Länder, Gemeinden)
  • In der EU ansässig sind und der Besteuerung unterliegen
  • Für Zwecke der Daseinsvorsorge genutzt werden

Fazit: Was sollten Unternehmen jetzt tun?

  • Prüfen Sie Ihre Zinsaufwendungen: Sind Sie von der Zinsschranke betroffen?
  • Berechnen Sie Ihr steuerliches EBITDA: Können alle Zinsen steuerlich abgezogen werden?
  • Nutzen Sie mögliche Ausnahmetatbestände: Eigenkapital-Escape, Stand-alone-Klausel oder die Freigrenze können helfen, die Steuerlast zu optimieren.
  • Achten Sie auf konzerninterne Darlehen: Sind diese steuerlich unschädlich oder droht eine Zinskürzung?

Die neuen Regelungen zur Zinsschranke treten ab 2024 in Kraft und können sich erheblich auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsen auswirken. Eine frühzeitige steuerliche Analyse ist daher essenziell!

Grundsteuer: Frist zur Anzeige von Änderungen am Grundstück und Gebäude endet am 31.03.2025

Alle Eigentümer von Grundstücken und Immobilien sollten beachten, dass wesentliche Änderungen an ihrem Eigentum bis spätestens zum 31.03.2025 beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden müssen. Diese Frist gilt für alle Veränderungen, die bis zum 31.12.2024 eingetreten sind und sich auf die Grundsteuerberechnung auswirken können.

Welche Änderungen sind anzeigepflichtig?

Folgende Änderungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden:

  • Bauliche Veränderungen, die die Wohn- oder Nutzfläche beeinflussen, wie:
    • Abriss oder Neubau eines Gebäudes
    • Anbauten, Dachgeschoss- oder Kellerausbau
    • Errichtung von Garagen oder weiteren Nebengebäuden
  • Nutzungsänderungen:
    • Umwandlung von Gewerbeflächen in Wohnraum oder umgekehrt
  • Steuerbefreiungen:
    • Nutzung für steuerfreie Zwecke, z. B. durch eine gemeinnützige Organisation
    • Entfall einer bisherigen Steuerbefreiung durch geänderte Nutzung oder Verkauf
  • Steuervergünstigungen:
    • Beendigung von Förderprogrammen für sozialen Wohnungsbau
    • Aufnahme eines Gebäudes in die Denkmalliste
  • Nachgewiesener niedrigerer Wert:
    • Falls ein Verkehrswertgutachten eine niedrigere Bewertung bestätigt hat, sind Änderungen an den relevanten Faktoren ebenfalls meldepflichtig.

Eigentumsübertragungen

Ein Wechsel des Eigentümerstatus muss dem Finanzamt nur gemeldet werden, wenn die Übertragung nicht auf einem notariellen Kaufvertrag beruht. Dies ist beispielsweise im Erbfall oder durch Schenkung der Fall.

Was muss nicht gemeldet werden?

Es besteht keine Meldepflicht für Änderungen der Wertverhältnisse, die sich im Vergleich zum Hauptfeststellungszeitpunkt (01.01.2022) verändert haben. Dazu gehören unter anderem:

  • Geänderte Bodenrichtwerte
  • Veränderte Mietpreise

Diese Faktoren bleiben bis zur nächsten Hauptfeststellung im Jahr 2029 unverändert.

Wie kann die Meldung erfolgen?

Die Anzeige von Änderungen erfolgt digital über das Online-Portal MeinELSTER. Hier kann entweder eine neue Feststellungserklärung für den Grundbesitzwert abgegeben oder eine sonstige Nachricht an das Finanzamt gesendet werden.

Fazit

Eigentümer sollten sicherstellen, dass sie die Meldefrist zum 31.03.2025 einhalten, um spätere Probleme oder steuerliche Nachteile zu vermeiden. Wer unsicher ist, ob eine Meldung erforderlich ist, sollte sich rechtzeitig steuerlichen Rat einholen.

BFH: Träger eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs haftet für nicht abgeführte Kapitalertragsteuer

BFH, Urteil vom 11.12.2024 – VIII R 24/23
Quelle: Bundesfinanzhof, veröffentlicht am 20.03.2025

Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wGB) innerhalb einer gemeinnützigen Körperschaft als eigenständiger Steuerentrichtungspflichtiger gilt – mit weitreichenden Konsequenzen für die Kapitalertragsteuerhaftung.


Hintergrund: Gemeinnützigkeit und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Viele gemeinnützige Organisationen unterhalten neben ihrem ideellen Bereich wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, etwa für gastronomische Angebote, Veranstaltungen oder Sponsoringaktivitäten. Auch wenn beide unter dem Dach einer einzigen Körperschaft stehen, trennt das Steuerrecht diese Bereiche fiktiv, insbesondere im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer.


Der Fall: Kapitalerträge – aber keine Kapitalertragsteuer

Im vorliegenden Fall wurde eine gemeinnützige Körperschaft für nicht einbehaltene und nicht abgeführte Kapitalertragsteuer (KESt) in Anspruch genommen. Konkret ging es um Ausschüttungen innerhalb der eigenen Struktur – vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an die Trägerkörperschaft. Das Finanzamt sah hierin Kapitalerträge, für die KESt hätte einbehalten und abgeführt werden müssen.


Die Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und stellte klar:

  • Fiktives Verhältnis zwischen zwei Rechtssubjekten: Nach § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG gelten der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Schuldner und die Trägerkörperschaft als Gläubiger der Kapitalerträge – steuerlich also wie zwei verschiedene Personen.
  • Entsprechend ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als „Dritter“ im Sinne von § 171 Abs. 15 AO anzusehen – also als derjenige, der die Steuer schuldet bzw. hätte abführen müssen.
  • Auch für die Frage der Festsetzungsverjährung (§ 171 Abs. 3a AO) ist diese Fiktion relevant: Die Hemmung gilt nur für den tatsächlich angefochtenen Bescheid und nur gegenüber dem betroffenen Rechtsträger – also hier konkret dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil schafft mehr Klarheit – und zugleich neue Risiken:

  • Trennung beachten: Trägerkörperschaft und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind bei Kapitalerträgen steuerlich strikt zu trennen, auch wenn sie formal dieselbe Organisation sind.
  • Pflichten im Blick behalten: Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe müssen ihre Pflichten zur Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer kennen und erfüllen – auch bei internen Vorgängen.
  • Verjährungsfragen prüfen: Die Entscheidung grenzt die Verjährungshemmung präzise ein – dies ist insbesondere bei Einsprüchen und Anfechtungen von großer Bedeutung.

Fazit

Der BFH stärkt mit diesem Urteil die steuerliche Eigenständigkeit wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe im Rahmen gemeinnütziger Organisationen. Fehlender Kapitalertragsteuerabzug kann zu einer persönlichen Haftung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs führen. Gemeinnützige Einrichtungen sollten interne Zahlungen sorgfältig prüfen und steuerlich korrekt behandeln.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.12.2024 – VIII R 24/23

BFH: Steuerprivilegien in Großbritannien können erweiterte beschränkte Steuerpflicht in Deutschland auslösen

BFH, Urteil vom 14.01.2025 – IX R 37/21
Pressemitteilung Nr. 16/25 vom 20.03.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass britische Steuervergünstigungen nach der sogenannten „remittance basis“ in Deutschland kompensatorisch besteuert werden können. § 2 des Außensteuergesetzes (AStG) greift demnach auch dann, wenn Kapitalerträge aufgrund britischer Sonderregeln im Ausland nicht versteuert werden – eine steuerliche Warnung für Wegziehende mit deutschem Vermögen.


Was ist die „remittance basis“?

In Großbritannien können nicht-domicilierte Personen (z. B. Zugezogene) unter bestimmten Bedingungen wählen, ihre ausländischen Einkünfte nur dann zu versteuern, wenn diese ins Vereinigte Königreich überwiesen („remittet“) werden. Einkommen, das im Ausland verbleibt, bleibt steuerfrei. Diese Regelung stellt eine steuerliche Sonderbegünstigung dar, die für bestimmte Personengruppen gilt.


Der Fall: Deutsche Kapitalerträge im Ausland steuerfrei – aber in Deutschland steuerpflichtig?

Im entschiedenen Fall war die Klägerin von Deutschland nach Großbritannien verzogen und nutzte dort die remittance basis. Gleichzeitig erzielte sie weiterhin Zins- und Dividendenerträge aus Deutschland, die sie nicht nach Großbritannien transferierte – und dort somit nicht versteuerte. Das deutsche Finanzamt wandte daraufhin § 2 AStG an, der bei einer niedrigeren ausländischen Besteuerung eine erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht vorsieht.

Die Klägerin wehrte sich, unterlag aber sowohl vor dem Finanzgericht als auch in der Revisionsinstanz vor dem BFH.


Die Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung:

  • Die remittance basis ist eine begünstigende Vorzugsbesteuerung, weil sie nur einem eingeschränkten Personenkreis offensteht.
  • Die fehlende Besteuerung von nicht transferierten Auslandseinkünften bedeutet eine erhebliche steuerliche Entlastung.
  • § 2 AStG sei in solchen Fällen verfassungsgemäß und unionsrechtskonform und diene dem Ziel, eine Abwanderung in Steueroasen oder Niedrigsteuerländer nicht durch Steuerprivilegien attraktiv zu machen.

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

Die Entscheidung ist ein klares Signal an deutsche Steuerbürger mit Auslandssitz:

  • Wer in ein Land mit speziellen Steuervergünstigungen auswandert, kann dennoch in Deutschland steuerlich erfasst werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG kann für bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug greifen – insbesondere bei deutscher Staatsangehörigkeit und weiterhin vorhandenen wesentlichen wirtschaftlichen Interessen in Deutschland.
  • Die Nutzung von internationalen Steuerprivilegien sollte daher mit Bedacht geplant und steuerlich begleitet werden.

Fazit

Der BFH bekräftigt mit diesem Urteil die Bedeutung des Außensteuergesetzes als Schutzinstrument gegen aggressive Steuervermeidung durch Wohnsitzverlagerung. Zugleich macht er deutlich, dass internationale Gestaltungen auch in Deutschland steuerliche Folgewirkungen haben können – insbesondere dann, wenn sie zu einer spürbaren Minderung der Gesamtsteuerbelastung führen.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.01.2025 – IX R 37/21, Pressemitteilung vom 20.03.2025

Elektronische Bescheinigung für Mehrwertsteuerbefreiungen: Neuregelung im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/428 im Amtsblatt der Europäischen Union am 28. Februar 2025 wurde ein weiterer Schritt zur Digitalisierung des europäischen Steuerrechts vollzogen. Die Verordnung tritt am 20. März 2025 in Kraft und bringt wichtige Änderungen bei der Bescheinigung von Mehrwertsteuerbefreiungen nach Artikel 151 der MwSt-Richtlinie (2006/112/EG).


Hintergrund: Elektronische statt papiergebundener Bescheinigungen

Die Neuerung geht zurück auf die Richtlinie (EU) 2025/425, welche die bislang in Papierform verwendete Bescheinigung durch eine elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung ersetzt. Diese dient dem Nachweis, dass eine bestimmte Lieferung oder Leistung von der Mehrwertsteuer befreit ist – insbesondere im Kontext von Umsätzen an internationale Organisationen, diplomatische Einrichtungen oder ähnliche Empfänger.


Übergangszeitraum bis 2032

Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die technische und organisatorische Umsetzung der neuen Regelung erhalten, wurde ein Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2032 vorgesehen:

  • Bis zum 30.06.2032: Verwendung der bisherigen Papierbescheinigung nach Anhang II der VO (EU) Nr. 282/2011 weiterhin möglich.
  • Ab dem 01.07.2032: Ausschließliche Verwendung der elektronischen Bescheinigung verpflichtend. Papierbescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit.

Änderungen im Überblick – Durchführungsverordnung (EU) 2025/428

Die Verordnung 2025/428 ändert die bestehende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in folgenden Punkten:

  1. Artikel 51 wird angepasst: Dieser Artikel regelt künftig die parallele Verwendung von Papier- und elektronischen Bescheinigungen bis zum Ablauf der Übergangszeit.
  2. Anhang II wird neu gefasst: Die Mustervorlage für die Papierbescheinigung wird an die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst.
  3. Ab dem 01.07.2032: Artikel 51 und Anhang II werden ersatzlos gestrichen – damit wird die Verwendung der Papierbescheinigung dauerhaft ausgeschlossen.

Ausblick: Fristen für nationale Umsetzung

Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für das elektronische Verfahren bis spätestens 30. Juni 2031 in nationales Recht umzusetzen. Ab dem 01. Juli 2031 kann die elektronische Bescheinigung dann bereits in der Praxis genutzt werden – ein Jahr vor der verpflichtenden Umstellung.


Fazit

Die Einführung der elektronischen Bescheinigung ist ein konsequenter Schritt hin zur Vereinheitlichung und Digitalisierung der Mehrwertsteuerpraxis innerhalb der EU. Unternehmen, insbesondere im grenzüberschreitenden B2G-Bereich, sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Systeme die neuen Anforderungen rechtzeitig erfüllen können.


Quelle: DATEV eG – Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 18.03.2025

Sonderregelung für Kleinunternehmer – Neufassung des § 19 UStG und Einführung des § 19a UStG zum 1. Januar 2025

BMF, Schreiben vom 18.03.2025 – Koordinierter Ländererlass, Az. III C 3 – S 7360/00027/044/105

Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 bringt das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) umfassende Änderungen für Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht. Neben der Neufassung des § 19 UStG wird durch die Einführung des neuen § 19a UStG ein grenzüberschreitendes Meldeverfahren etabliert. Ziel ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/285, die eine Harmonisierung der Kleinunternehmerregelungen innerhalb der EU anstrebt.


Wesentliche Inhalte der Neuregelung

1. § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer

Die Vorschrift wurde vollständig neu gefasst. Wichtigste Änderungen:

  • Umsatzsteuerbefreiung statt Steuerfreiheit durch Verzicht: Die Umsätze von Kleinunternehmern gelten künftig grundsätzlich als steuerfrei, statt wie bisher nur von der Steuerpflicht befreit zu sein.
  • Anwendungsbereich auf EU-Unternehmer ausgeweitet: Unternehmer mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten können künftig ebenfalls von der deutschen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Verzicht auf die Anwendung bindet weiterhin für fünf Jahre, auch wenn dieser vor dem 1. Januar 2025 erklärt wurde.

2. § 19a UStG – Besonderes Meldeverfahren

Mit dem neuen § 19a UStG wird ein Meldeverfahren für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Dieses erlaubt es in Deutschland ansässigen Unternehmern, von der Kleinunternehmerregelung auch in anderen Staaten der EU zu profitieren – unter Nutzung eines zentralisierten Verfahrens.


Steuerlicher Praxisbezug: Umgang mit Rechnungen

Eine wichtige Änderung ergibt sich im Umgang mit Steuerausweisen durch Kleinunternehmer:

  • Wird nach dem 1. Januar 2025 von einem Kleinunternehmer Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen, so greift nicht mehr § 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis).
  • Stattdessen findet § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) Anwendung – allerdings nicht, wenn der Aussteller die Leistung tatsächlich erbracht hat und der Rechnungsempfänger ein Endverbraucher ist.
  • Das bisherige BMF-Schreiben vom 27.02.2024 (BStBl I S. 361) bleibt weiter anwendbar – mit der genannten Maßgabe.

Weitere Folgeänderungen

Zur Umsetzung der neuen Regelungen wurden zusätzlich Änderungen in folgenden Vorschriften vorgenommen:

  • §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG
  • Einführung von § 34a UStDV
  • Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) – Änderungsschreiben vom 13.03.2025.

Fazit

Die Neuregelung modernisiert die Besteuerung kleiner Unternehmen und bringt diese in Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Gleichzeitig wird die grenzüberschreitende Tätigkeit von Kleinunternehmern vereinfacht. Für betroffene Unternehmer ist es nun besonders wichtig, ihre Rechnungsstellung, Verzichtserklärungen und Steuererklärungen entsprechend den neuen Vorgaben zu prüfen und ggf. anzupassen.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen – BMF-Schreiben vom 18.03.2025

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzhofs

BVerfG, Pressemitteilung vom 18.03.2025 zum Beschluss 1 BvR 2267/23 vom 21.02.2025

Mit Beschluss vom 21. Februar 2025, veröffentlicht am 18. März 2025, hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) stattgegeben. Die Entscheidung stärkt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und setzt zugleich Grenzen für die Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Hintergrund des Verfahrens

Die Beschwerdeführerin hatte erfolglos versucht, einen Aufwand aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage steuerlich geltend zu machen. Nachdem das Finanzgericht ihre Klage abwies, legte sie beim Bundesfinanzhof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Sie rügte unter anderem die Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Norm des Einkommensteuergesetzes – wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG – und machte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Der BFH wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugunsten ihrer Rechtsauffassung konkrete, vorteilhafte Folgen für sie haben würde. Insbesondere habe sie nicht plausibel gemacht, dass eine etwaige Verwerfung der Norm durch das BVerfG zu einer rückwirkenden Neuregelung oder zu einer Übergangsregelung für offene Fälle führen könnte.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hob den Beschluss des BFH nun auf. Die Entscheidung des BFH verletze das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Anforderungen an die Substantiierung der Nichtzulassungsbeschwerde seien überspannt worden. Der BFH habe von der Beschwerdeführerin verlangt, zukünftige Entwicklungen – insbesondere das Ergebnis eines Verfahrens vor dem BVerfG sowie den politischen Umsetzungswillen des Gesetzgebers – verlässlich vorherzusagen. Solche Prognosen seien jedoch mit unübersehbaren Unsicherheiten behaftet und nicht zumutbar.

Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass selbst Fachgerichte bei einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht zu einer solchen Einschätzung verpflichtet sind – umso weniger könne eine solche Anforderung an eine Privatperson gestellt werden.

Konsequenzen der Entscheidung

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat weitreichende Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Sie verdeutlicht, dass die Darlegungslast bei Nichtzulassungsbeschwerden nicht überzogen werden darf – insbesondere dann nicht, wenn sie auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit einer Norm gestützt werden. Der Bundesfinanzhof muss nun erneut über die Zulassung der Revision entscheiden und dabei die verfassungsrechtlichen Maßstäbe beachten, die das BVerfG mit dieser Entscheidung klargestellt hat.


Quelle: Bundesverfassungsgericht – Pressemitteilung vom 18.03.2025

Steueroptimierung von Ausschüttungen als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

Als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) ist es entscheidend, die steuerlichen Auswirkungen von Gewinnausschüttungen zu prüfen. Denn hier liegen oft Möglichkeiten, Ihre Steuerlast signifikant zu reduzieren.

Sie haben die Wahl zwischen zwei Besteuerungsmethoden:

Grundsätzlich stehen Ihnen als Gesellschafter zwei Wege zur Besteuerung Ihrer Ausschüttungen offen:

  • Die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer):
    • Dies ist der Standardfall. Hier wird eine pauschale Steuer von 25 % auf Ihre Ausschüttungen erhoben, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag.
    • Ein jährlicher Sparerpauschbetrag von 1.000 € (2.000 € für Ehepaare) kann hierbei steuermindernd berücksichtigt werden.
  • Das Teileinkünfteverfahren (TEV):
    • Diese Option steht Ihnen offen, wenn Ihre Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mindestens 25 % beträgt oder wenn Sie als Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mindestens 1 % tätig sind.
    • Beim TEV werden 60 % der Ausschüttungen mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, während 40 % steuerfrei bleiben.
    • Zudem können Sie 60 % Ihrer tatsächlichen Werbungskosten geltend machen, ohne durch den Sparerpauschbetrag eingeschränkt zu sein.

Ein Rechenbeispiel zur Verdeutlichung:

Betrachten wir ein Beispiel: Sie erhalten eine Ausschüttung von 50.000 €, Ihr persönlicher Steuersatz beträgt 30 %, Ihre Beteiligung 25 % und Sie hatten 5.000 € Werbungskosten.

  • Kapitalertragsteuer:
    • Steuerlast: 13.187,50 €
  • Teileinkünfteverfahren:
    • Steuerlast: 8.545,50 €

In diesem Fall wäre das TEV deutlich vorteilhafter.

Tipp: Rechner Teileinkünfteverfahren

Wichtige Aspekte, die Sie beachten sollten:

  • Antragspflicht: Das TEV muss beim Finanzamt beantragt und in Ihrer Steuererklärung (Anlage KAP) angegeben werden.
  • Bindungsdauer: Ihr Antrag gilt für das Antragsjahr und die folgenden vier Jahre. Ein Widerruf ist möglich, ein erneuter Antrag danach jedoch nicht.
  • Individuelle Prüfung: Die Wahl der optimalen Methode hängt von Ihrer individuellen Situation ab, insbesondere von Ihrem persönlichen Steuersatz und der Höhe Ihrer Ausschüttungen.

Handlungsempfehlungen:

  • Prüfen Sie regelmäßig, welche Besteuerungsmethode für Ihre aktuelle Situation am vorteilhaftesten ist.
  • Ziehen Sie bei komplexen Sachverhalten oder größeren Ausschüttungen einen Steuerberater zurate.
  • Berücksichtigen Sie bei Ihrer Entscheidung auch langfristige Entwicklungen.

Hinweis:

  • Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
  • Die Steuerlichen gesetzte können sich jederzeit ändern, eine Regelmäßige Überprüfung der eigenen Lage ist daher Ratsam.

Ich hoffe, dieser Steuertipp hilft Ihnen weiter.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin