Vorsteuerabzug auch für Anteile an Tochtergesellschaften möglich?

Vorsteuerabzug auch für Anteile an Tochtergesellschaften möglich?

Für den Erwerb von Beteiligungen an einer Tochtergesellschaft steht einer geschäftsleitenden Holding der volle Vorsteuerabzug zu. Denn GmbH u. Co. KG ist vom Begriff der juristischen Person umfasst.

Hintergrund

Die A-GmbH u. Co. KG war an 2 Tochtergesellschaften, die ebenfalls GmbH u. Co. KG waren, als Kommanditistin beteiligt. Die Tochtergesellschaften waren Eigentümerinnen eines jeweils von ihnen betriebenen Containerschiffs. Gegenüber den Tochtergesellschaften erbrachte A „administrative Leistungen“. Dazu gehörten z. B. die Durchführung von Gesellschafterversammlungen, betriebliche Beratungen usw. A erhielt für diese Leistungen eine Vergütung.

Für die Aufwendungen der A im Zusammenhang mit der Einwerbung des Kapitals für die Beteiligung an den 2 Einschiffsgesellschaften fiel Umsatzsteuer an. Diese machte A als Vorsteuer geltend.

Dagegen war das Finanzamt der Ansicht, dass das eingeworbene Kapital zu 77,69 % dem nichtwirtschaftlichen Bereich des Haltens von Anteilen an den Tochtergesellschaften dient. Für diesen scheidet ein Vorsteuerabzug aus. Deshalb ließ das Finanzamt nur anteilige Vorsteuern, nämlich 22,31 %, zum Abzug zu.

Das Finanzgericht schloss sich dieser Vorgehensweise an und wies die Klage der A ab.

Mit der Revision machte die A den vollen Vorsteuerabzug geltend.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof setzte zunächst das Revisionsverfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob der Vorsteuerabzug anteilig berechnet werden darf. Außerdem problematisierte er, ob eine Personengesellschaft wie die GmbH u. Co. KG Organgesellschaft sein kann bzw. ob die Beschränkung auf juristische Personen als Organgesellschaften mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass durch das entgeltliche Eingreifen in die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet wird. Damit ist eine geschäftsleitende Holding grundsätzlich in voller Höhe vorsteuerabzugsberechtigt. Darüber hinaus ist eine Organschaft nicht auf juristische Personen beschränkt.

Nach diesen Grundsätzen steht also A als geschäftsführender Holding der Vorsteuerabzug in vollem Umfang zu. Sie ist Unternehmerin und hat die Tätigkeit, an alle ihre Tochtergesellschaften gegen Entgelt administrative und kaufmännische Leistungen zu erbringen. Da eine geschäftsleitende Holding keinen nichtwirtschaftlichen Bereich hat, kommt ein nur teilweiser Vorsteuerabzug nicht in Betracht.

Wie der Europäische Gerichtshof ist auch der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass eine GmbH u. Co. KG eine Organgesellschaft sein kann. Deshalb hob er das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück. Das Finanzgericht muss jetzt die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachholen, insbesondere zur finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung der Tochtergesellschaften in das Unternehmen der A.

Nicht mehr vermietbare Wohnung: Wann fällt die Einkunftserzielungsabsicht weg?

Nicht mehr vermietbare Wohnung: Wann fällt die Einkunftserzielungsabsicht weg?

Steht eine Wohnung mehr als 5 Jahre leer und ist sie wegen ausstehender Sanierungen, deren Realisierung ungewiss ist, nicht vermietbar, kann die Einkunftserzielungsabsicht entfallen.

Hintergrund

Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung. Diese war zunächst vermietet, steht aber seit 1999 wegen eines Sanierungsstaus in der Wohnanlage leer. Für die Jahre 2006 bis 2010 machte der Kläger Verluste aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt 36.737 EUR steuerlich geltend.

Diese erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Denn seiner Ansicht nach führt ein lang andauernder Leerstand dazu, dass eine Einkunftserzielungsabsicht entfällt. Da auch nicht absehbar ist, ob und ggf. wann die Wohnung wieder vermietet werden kann, ist keine Einkunftserzielungsabsicht mehr gegeben.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht erkannte die Verluste des Klägers nicht an. Zwar können Aufwendungen für eine Wohnung, die nach einer vorherigen und auf Dauer angelegten Vermietung leer steht, während des Leerstands als Werbungskosten berücksichtigt werden. Erforderlich ist aber, dass der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat.

Im vorliegenden Fall befanden sich jedoch die gesamte Wohnanlage und auch die Wohnung des Klägers wegen des Sanierungsstaus in einem Zustand, der keine Vermietung erlaubte.

Auch wenn die Eigentümerversammlung bereits im Jahr 1999 die Sanierung der Wohnungsanlage beschlossen hatte und die Sanierungs- und Renovierungsarbeiten im Jahr 2005 zu 50 % abgeschlossen waren, ist nicht absehbar, in welchem Zeitraum mit einem Abschluss dieser Arbeiten und damit mit einer erneuten Vermietbarkeit der Wohnung des Klägers gerechnet werden kann. Auch wenn dies an der fehlenden Mitwirkung der anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt, war die Einkunftserzielungsabsicht des Klägers spätestens im Jahr 2005 entfallen.

Dienstjubiläum: Aufwendungen für die Feier können abziehbar sein

Dienstjubiläum: Aufwendungen für die Feier können abziehbar sein

Feiert der Arbeitnehmer sein Dienstjubiläum und lädt er dazu die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ein, handelt es sich bei der Feier um ein berufliches Ereignis. Die Aufwendungen können deshalb als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Hintergrund

Anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums lud der Finanzbeamte A an einem Arbeitstag für die Zeit von 11 Uhr bis 13 Uhr zu einer Feier ein, die in einem Raum des Finanzamts stattfand. Die Einladung erging per E-Mail an alle Mitarbeiter im Haus. A besorgte Wein, Sekt und Häppchen. Die Kosten von insgesamt 830 EUR machte A als Werbungskosten geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten einen Werbungskostenabzug jedoch ab. Denn ein Dienstjubiläum ist ein privates Ereignis, außerdem bestand für A auch keine Verpflichtung, eine Feier auszurichten.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigt sich hier großzügiger und entschied, dass die Aufwendungen für die Feier des Dienstjubiläums beruflich veranlasst und damit Werbungskosten sind.

Ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, hängt vor allem vom Anlass der Feier ab. Er ist aber nur ein Indiz, nicht das alleinentscheidende Kriterium. Deshalb kann trotz eines persönlichen Ereignisses eine berufliche Veranlassung vorliegen. Umgekehrt gilt: Auch wenn ein berufliches Ereignis vorliegt, sind die Kosten damit nicht automatisch beruflich veranlasst.

Deshalb müssen für die Frage der beruflichen Veranlassung weitere Kriterien herangezogen werden. Diese sind:

  • Wer tritt als Gastgeber auf?
  • Wer bestimmt die Gästeliste?
  • Sind die Gäste nur Kollegen, Geschäftsfreunde und Mitarbeiter oder auch private Bekannte oder Angehörige?
  • Ort der Veranstaltung
  • Bleiben die Kosten im Rahmen vergleichbarer Veranstaltungen?
  • Hat das Fest einen eher betrieblichen oder einen privaten Charakter?

Werden zum Beispiel Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit oder nach ihrer Funktion eingeladen, ist naheliegend, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind. Stehen dagegen nur einzeln ausgesuchte Arbeitskollegen auf der Gästeliste, lässt dies auf private Beziehungen und somit auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung schließen.

Im Ergebnis waren deshalb die dem A entstandenen Aufwendungen (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Das Dienstjubiläum ist zum einen ein berufsbezogenes Ereignis. Zum anderen waren nicht nur befreundete Kollegen, sondern alle Amtsangehörigen eingeladen. Auch die Höhe der Kosten (nicht mal 17 EUR pro Gast), der Veranstaltungsort und die Veranstaltungszeit sprechen für einen beruflichen Charakter der Feier. Darüber hinaus lag für die Feier sogar eine Genehmigung durch die Amtsleitung vor.

Geschenke: Aufwendungen müssen getrennt aufgezeichnet werden

Geschenke: Aufwendungen müssen getrennt aufgezeichnet werden

Aufwendungen für Geschenke an Kunden müssen getrennt aufgezeichnet und dafür gesonderte Konten innerhalb der kaufmännischen Buchführung eingerichtet werden. Aufzeichnungen auf getrennten Konten innerhalb eines in die Buchführung integrierten Controllingsystems reichen jedoch nicht aus.

Hintergrund

Die Klägerin, eine in der Baubranche tätige GmbH, hatte mehrere 1.000 Kalender mit Firmenlogo herstellen lassen. Diese versandte sie an Kunden, Architekten und sonstige Empfänger. Das Finanzamt erkannte die anteiligen Kosten für die Kalender nicht als Betriebsausgaben an. Zwar wurde die Grenze von damals 40 EUR nicht überschritten. Jedoch verbuchte die Klägerin die Aufwendungen innerhalb der kaufmännischen Buchführung nur auf Konten, auf denen sie auch andere Betriebsausgaben erfasst hatte. Das Finanzamt sah es als nicht ausreichend an, dass die Aufwendungen auf besonderen Konten innerhalb des in die Buchführung integrierten Controllingsystems ohne unangemessenen Aufwand ermittelt werden konnten.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied zuungunsten der Klägerin und bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Begründung der Richter: Die Kalender sind Werbegeschenke, deren Wert die Grenze von 40 EUR pro Kunde nicht überschreiten darf. Entscheidend ist aber, ob die vom Gesetz geforderte gesonderte Aufzeichnung vorliegt. Dies verneinten die Finanzrichter. Wird ein Controllingsystem eingesetzt, birgt dies die Gefahr von Manipulationen. Das gilt auch dann, wenn eine Überprüfung mit einem angemessenen Arbeits- und Zeitaufwand ermöglicht ist.

Entfernungspauschale: Unfallkosten sind mit abgegolten

Entfernungspauschale: Unfallkosten sind mit abgegolten

Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit bzw. nach Hause entstehen. Deshalb können die Kosten eines Unfalls und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden.

Hintergrund

Die Klägerin hatte auf der Fahrt zur Arbeit mit ihrem Auto einen Unfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich. Die Reparaturkosten für das Fahrzeug beliefen sich auf ca. 7.000 EUR. Sowohl die Behandlungskosten als auch die Kosten der Reparatur bekam die Klägerin nur zum Teil erstattet. Die verbleibenden Kosten machte sie in ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte zwar die Reparaturkosten für das Fahrzeug als Werbungskosten an, nicht dagegen die Krankheitskosten.

Entscheidung

Die Klage hatte beim Finanzgericht keinen Erfolg. Denn nach Auffassung der Richter deckt die Entfernungspauschale nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes sämtliche Aufwendungen ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte entstehen. Dazu gehören auch die außergewöhnlichen Kosten, die z. B. bei einem Unfall entstehen. Deshalb kommt eine steuerliche Berücksichtigung der Behandlungskosten nicht infrage. Aus diesem Grund hätte das Finanzamt die Reparaturkosten für das Fahrzeug ebenfalls nicht berücksichtigen dürfen.

Elternzeit: Verlangen per Fax ist unwirksam

Elternzeit: Verlangen per Fax ist unwirksam

Elternzeit muss rechtzeitig und schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Fax oder E-Mail genügen nicht der gesetzlich geforderten Schriftform. Dieser Formfehler kann dazu führen, dass das Elternzeitverlangen nichtig ist.

Hintergrund

Eine Angestellte hatte am 10.6.2013 ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie Elternzeit für 2 Jahre in Anspruch nimmt. Das Schreiben übermittelte sie per Telefax. Am 15.11.2013 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Die Angestellte wehrte sich gegen die Kündigung und argumentierte, dass der Arbeitgeber wegen des besonderen Kündigungsschutzes während der Elternzeit nicht kündigen durfte.

Entscheidung

Nachdem die Klägerin von den Vorinstanzen Recht bekommen hatte, erlitt sie vor dem Bundearbeitsgericht eine Niederlage. Denn die Richter entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15.11.2013 aufgelöst worden war. Auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit kann sich die Klägerin nicht berufen. Die Klägerin hatte ihre Elternzeit mittels Telefax angekündigt, was nicht dem Schriftformerfordernis des Gesetzes entspricht. Der Formfehler führt dazu, dass das Elternzeitverlangen nicht wirksam war.

Ein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers konnte das Bundesarbeitsgericht nicht erkennen, auch wenn dieser erst einige Monate nach dem fehlerhaften Elternzeitverlangen kündigte.

Entgeltfortzahlung: Urlaub oder Kur?

Entgeltfortzahlung: Urlaub oder Kur?

Während einer Kur haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das gilt aber nur dann, wenn die Kur nicht wie ein Erholungsurlaub gestaltet ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird.

Hintergrund

Eine Köchin unterzog sich einer ambulanten Kur auf der Insel Langeoog. Diese wurde von der Krankenkasse bezuschusst. Im Kur- und Wellnesscenter erhielt sie 30 Anwendungen, u. a. Meerwasserwarmbäder, Bewegungsbäder, Massagen, Schlickpackungen und Lymphdrainagen. Außerdem sollte sie täglich in der Brandungszone inhalieren. Ihr Arbeitgeber stellte die Arbeitnehmerin für die Dauer der Kur unter Fortzahlung ihrer Vergütung aber nicht frei. Daraufhin beantragte die Köchin Urlaub, den der Arbeitgeber bewilligte. Mit ihrer Klage will die Arbeitnehmerin erreichen, dass der genommene Urlaub nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet wird.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht lehnte jedoch den Entgeltfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmerin während ihrer Kur auf Langeoog ab. Denn Erholungskuren, die ohne akuten Krankheitsanlass nur der Vorbeugung gegen allgemeine Abnutzungserscheinungen oder der bloßen Verbesserung des Allgemeinbefindens dienen, sind keine medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen.

Die Klägerin konnte nicht nachvollziehbar darlegen, dass es sich im konkreten Fall nicht um eine solche Erholungskur handelte, sondern dass ihr ein akuter Krankheitsanlass zugrunde lag. Die Kur war vielmehr wie ein Urlaub ausgestaltet, da die Klägerin bei nur wenigen Anwendungen pro Tag 3-wöchigen Aufenthalt auf Langeoog wie einen Erholungsurlaub frei gestalten konnte.

Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen genügten nicht.

Deshalb besteht hier kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Mieter verursacht Schaden: Kündigung kann rechtens sein

Mieter verursacht Schaden: Kündigung kann rechtens sein

Wird gerichtlich festgestellt, dass der Mieter für einen Schaden in der Mietwohnung verantwortlich ist und bessert dieser trotzdem sein schädliches Verhalten nicht, muss er mit einer Kündigung rechnen.

Hintergrund

Der Mieter einer Mietwohnung zeigte Mängel an seiner Wohnung an, insbesondere Schimmelschäden und weitere kleine Mängel. Da er dies auf bauseitige Ursachen zurückführte, minderte er die Miete.

Der Vermieter ist dagegen der Ansicht, dass die Schäden durch ein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden sind. Er klagte deshalb auf Schadensersatz und Zahlung rückständiger Miete. Das Amtsgericht verurteilte den Mieter zur Zahlung von Schadensersatz, da die Schäden aufgrund eines Sachverständigengutachtens durch ein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters entstanden waren. Trotz dieses Urteils monierte der Mieter die gleichen Mängel erneut und machte eine weitere Mietminderung geltend. Den Schadensersatz zahlte er nicht.

Der Vermieter kündigte schließlich im Dezember 2013 das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Er begründete die Kündigung zum einen mit der nicht bezahlten Schadensersatzforderung. Zum anderen ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, weil der Mieter weiterhin nicht ausreichend heizt und lüftet.

Entscheidung

Das Gericht entschied zugunsten des Vermieters, dass die von ihm genannten Gründe eine ordentliche Kündigung rechtfertigen können.

Verletzt der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich, hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, das Mietverhältnis zu beenden.

Im vorliegenden Fall ist die Nichtzahlung der Schadensersatzforderung, die auf eine Verletzung der dem Mieter obliegenden Pflicht zur Obhut der Mietsache zurückzuführen ist, eine solche nicht unerhebliche Pflichtverletzung. Auch das beharrliche Leugnen des Mieters, für die Feuchtigkeitsschäden verantwortlich zu sein und das fortgesetzt unzureichende Lüften und Heizen, sind Pflichtverletzungen, die eine Kündigung rechtfertigen können.

Betriebskostenpauschale: Auch ein überhöhter Wasserverbrauch des Mieters ist abgegolten

Betriebskostenpauschale: Auch ein überhöhter Wasserverbrauch des Mieters ist abgegolten

Ist im Mietvertrag für eine Wohnung eine Betriebskostenpauschale vereinbart, deckt diese auch einen überhöhten Wasserverbrauch des Mieters ab. Das gilt nur dann nicht, wenn der Mieter einen Schaden nicht rechtzeitig gemeldet und damit den übermäßigen Verbrauch schuldhaft verursacht hat.

Hintergrund

Der Mieter informierte im Juli 2012 den Vermieter, dass aus der Toilette Wasser herauströpfelt. Mitte Oktober 2012 wurde der Spülkasten repariert.

Aus den Kaltwasserabrechnungen für die Jahre 2011 und 2012 ergibt sich ein sehr hoher Kaltwasserverbrauch für die Wohnung. Der Vermieter führte den erhöhten Wasserverbrauch auf den defekten Spülkasten zurück. Seiner Meinung nach hat der Mieter den Defekt zu spät gemeldet, wodurch ihm für 2011 ein Schaden von 1.300 EUR und für 2012 von 580 EUR entstanden ist.

Der Mieter wendet ein, dass er den Schaden sofort gemeldet hatte, als er ihn im Juli 2012 bemerkt hatte. Außerdem kann er aufgrund der Betriebskostenpauschale beliebig viel Wasser verbrauchen, ohne zusätzlich zahlen zu müssen.

Entscheidung

Wird eine Betriebskostenpauschale vereinbart, kann der Vermieter grundsätzlich keine gesonderte Forderung geltend machen. Das gilt auch, wenn der Wasserverbrauch des Mieters in einem Jahr deutlich höher ist als in den anderen Jahren oder als bei den übrigen Mietern.

Eine Ausnahme gilt nur bei einer unüblichen Nutzung und wenn der Mieter schuldhaft gehandelt hat.

Im vorliegenden Fall konnte der Vermieter nicht nachweisen, dass der Mieter bereits längere Zeit von dem Schaden wusste und diesen verspätet angezeigt hat. Der Vermieter muss die erhöhten Wasserkosten daher selbst tragen und kann keinen Schadensersatz verlangen.

Wann eine doppelte Absetzung für Abnutzung (AfA) möglich ist

Wann eine doppelte Absetzung für Abnutzung (AfA) möglich ist

Werden ein Betrieb und Miteigentumsanteile von Ehegatten auf den Sohn übertragen, darf dieser vom Miteigentumsanteil eine Absetzung für Abnutzung (AfA) vornehmen. Eine Buchwertfortführung ist nicht erforderlich.

Hintergrund

Der Sohn S erhielt zum 31.12.1993 von seinem Vater V ein Einzelunternehmen unentgeltlich übertragen. Ebenfalls übertrugen V und die Mutter M dem S 2 Grundstücke, deren Miteigentümer sie zur Hälfte waren. V buchte nach Verständigung mit dem Finanzamt den hälftigen Grund und Boden erfolgsneutral aus. Die auf den Miteigentumsanteil der M entfallenden Gebäudeherstellungskosten wurden als immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt. Die AfA wurde nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren vorgenommen. Der Restbuchwert betrug zum 31.12.1993 200.000 EUR.

S bewertete die Anteile der M an den Gebäudewerten zum 1.1.1994 mit 1,3 Mio. EUR. Von diesen Teilwerten nahm er die AfA vor. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass S zur Buchwertfortführung verpflichtet ist.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dem S Recht und seiner Klage statt.

Die im Privatvermögen der M stehenden Gebäudehälften sind aufgrund ihrer betrieblichen Nutzung durch S im Wege der Einlage zum 31.12.1993 in dessen Betriebsvermögen gelangt. Diese Einlagen waren nach der gesetzlichen Regelung mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Überführung in das Betriebsvermögen zu bewerten. Der Teilwert ist die Bemessungsgrundlage für die von S vorzunehmende AfA.

Denn im Gesetz findet sich keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Einlagewert nicht als AfA-Bemessungsgrundlage angesehen werden kann.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin