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Mieter verursacht Schaden: Kündigung kann rechtens sein

Mieter verursacht Schaden: Kündigung kann rechtens sein

Wird gerichtlich festgestellt, dass der Mieter für einen Schaden in der Mietwohnung verantwortlich ist und bessert dieser trotzdem sein schädliches Verhalten nicht, muss er mit einer Kündigung rechnen.

Hintergrund

Der Mieter einer Mietwohnung zeigte Mängel an seiner Wohnung an, insbesondere Schimmelschäden und weitere kleine Mängel. Da er dies auf bauseitige Ursachen zurückführte, minderte er die Miete.

Der Vermieter ist dagegen der Ansicht, dass die Schäden durch ein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden sind. Er klagte deshalb auf Schadensersatz und Zahlung rückständiger Miete. Das Amtsgericht verurteilte den Mieter zur Zahlung von Schadensersatz, da die Schäden aufgrund eines Sachverständigengutachtens durch ein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters entstanden waren. Trotz dieses Urteils monierte der Mieter die gleichen Mängel erneut und machte eine weitere Mietminderung geltend. Den Schadensersatz zahlte er nicht.

Der Vermieter kündigte schließlich im Dezember 2013 das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Er begründete die Kündigung zum einen mit der nicht bezahlten Schadensersatzforderung. Zum anderen ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, weil der Mieter weiterhin nicht ausreichend heizt und lüftet.

Entscheidung

Das Gericht entschied zugunsten des Vermieters, dass die von ihm genannten Gründe eine ordentliche Kündigung rechtfertigen können.

Verletzt der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich, hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, das Mietverhältnis zu beenden.

Im vorliegenden Fall ist die Nichtzahlung der Schadensersatzforderung, die auf eine Verletzung der dem Mieter obliegenden Pflicht zur Obhut der Mietsache zurückzuführen ist, eine solche nicht unerhebliche Pflichtverletzung. Auch das beharrliche Leugnen des Mieters, für die Feuchtigkeitsschäden verantwortlich zu sein und das fortgesetzt unzureichende Lüften und Heizen, sind Pflichtverletzungen, die eine Kündigung rechtfertigen können.

Haftung des Landwirts für Schäden durch ausbrechende Jungrinder

Haftung des Landwirts für Schäden durch ausbrechende Jungrinder

Kernfrage

Halter von Nutztieren, also Haustieren, die aus beruflichen Gründen oder zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind bei durch die Tiere verursachten Schäden haftungsprivilegiert. Für andere Tiere als Nutztiere sieht das Gesetz in allen Fällen eine Haftung des Tierhalters vor. Bei Nutztieren haftet der Tierhalter nicht, wenn er seiner Aufsichtspflicht über das Tier nachgekommen ist oder der Schaden auch bei ausreichender Aufsicht entstanden wäre. Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob dieses Haftungsprivileg noch zeitgemäß ist.

Sachverhalt

Der beklagte Landwirt betreibt Rindviehhaltung. Im Spätherbst hatte er seine weiblichen, erstmals trächtigen Jungrinder auf eine umzäunte Koppel hinter seinem Haus gebracht, um sie dort bis zur endgültigen Überwinterung im Stall zu halten. Ein Jungrind brach dabei in einer Panikreaktion aus und kollidierte mit 2 Autos, deren Halter Schadensersatz gegen den Landwirt geltend machten. Gegen die Schadensersatzansprüche machte der Landwirt sein Haftungsprivileg als Nutztierhalter geltend. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) in einem ersten Verfahren das Haftungsprivileg des Nutztierhalters als rechtmäßig angesehen hatte, hatte das OLG nunmehr darüber zu befinden, ob der Landwirt seiner Aufsichtspflicht ausreichend nachgekommen war.

Entscheidung

Auf der Grundlage eines Gutachtens, dass den Ausbruch des Jungtiers als Panikreaktion erwiesen hatte, wies das Gericht die Klage ab. Der Landwirt haftet nicht, auch wenn der Zaun sich an der Ausbruchsstelle möglicherweise nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden haben sollte, weil selbst ein ordentlicher Zaun der Panikreaktion nicht standgehalten hätte. Auch das Halten der Tiere nahe am Haus stelle keine Pflichtverletzung, sondern übliche Praxis zur Gewöhnung der Tiere an den Hofbereich dar.

Konsequenz

Bei durch Nutztiere verursachten Schäden gilt das Haftungsprivileg zugunsten des Nutztierhalters. Er haftet (weiterhin) nur dann, wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden kann.