Lohnsteuerliche Behandlung von Deutschkursen für Flüchtlinge

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2332 / 09 / 10005 vom 04.07.2017

Zur Frage, ob Arbeitgeberleistungen für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen zu Arbeitslohn führen, gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nach R 19.7 LStR nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt.

Arbeitslohn kann bei solchen Bildungsmaßnahmen nur dann vorliegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen.

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Weitere Informationen und Ansprechpartner für Arbeitgeber finden sich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF): Berufsbezogene Sprachförderung gem. §45a AufenthG.

Quelle: BMF

Betriebliche Altersversorgung – Lohnsteuerliche Folgerungen der Übernahme der Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine Ablösungszahlung und Wechsel des Durchführungswegs

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2333 / 16 / 10002 vom 04.07.2017

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. August 2016 – VI R 18/13 – (BStBl II Seite …) seine Rechtsprechung bestätigt, nach der im Fall eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage beim Arbeitnehmer dann zum Zufluss von Arbeitslohn führt, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird (BFH-Urteil vom 12. April 2007 – VI R 6/02 -, BStBl II Seite 581). Hat der Arbeitnehmer kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, wird mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen (noch) nicht wirtschaftlich erfüllt. Zufluss von Arbeitslohn liegt in diesem Fall nicht vor.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist Folgendes zu beachten:

  1. Das o. g. BFH-Urteil vom 18. August 2016 ist zum speziellen Fall der Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, der nicht unter das Betriebsrentengesetz fällt, ergangen. Es ist in gleichgelagerten Fällen anzuwenden. Führt danach die Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer, liegt Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Auszahlung der späteren (Versorgungs-)Leistungen vor (§ 24 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Der übernehmende Dritte hat die Lohnsteuer dann einzubehalten und alle anderen lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten zu erfüllen.
  2. Anders als in dem mit o. g. BFH-Urteil vom 18. August 2016 entschiedenen Fall fließt einem Arbeitnehmer allerdings dann Arbeitslohn zu, wenn der Durchführungsweg nach dem Betriebsrentengesetz von einer Pensions-/Direktzusage oder von einer Versorgungszusage über eine Unterstützungskasse auf einen Pensionfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung gewechselt wird und der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang einen Ablösungsbetrag zahlt (§ 19 EStG). Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach bei Zukunftssicherungsleistungen dann von Arbeitslohn auszugehen ist, wenn die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt und sich der Vorgang – wirtschaftlich betrachtet – so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat (u. a. BFH-Urteil vom 5. Juli 2012 – VI R 11/11 -, BStBl II 2013 Seite 190). Der Ablösungsbetrag kann in diesem Fall nur unter den entsprechenden Voraussetzungen des § 3 Nr. 66 oder § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleiben. Von einem steuerpflichtigen Ablösungsbetrag hat der Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten (§ 38 EStG).

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Keine Regelbesteuerung bei nur mittelbarer beruflicher Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 05.07.2017 zum Urteil 7 K 3226/16 vom 10.05.2017

Streitig ist der Abzug von Zinsen für ein Darlehen zur Anschaffung einer GmbH-Beteiligung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Der Kläger war bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2012 Geschäftsführer der A GmbH. Zudem fungierte er als Geschäftsführer der B GmbH und C GmbH. Im Jahr 2007 hatte der Kläger ein Darlehen über 200.000 Euro zur Finanzierung eines Anteils von 10 % an der A GmbH aufgenommen. Im Jahr 2013 veräußerte er einen Gesellschaftsanteil von 9 %. Zugleich zahlte er das Darlehen samt aufgelaufener Zinsen, insgesamt 242.313 Euro, an den Darlehensgeber zurück.

Der Kläger begehrte die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer und den Abzug der Zinsen in Höhe von 42.313 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies lehnte das beklagte Finanzamt unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger nach Aufgabe seines Geschäftsführerpostens im Jahr 2012 nicht mehr für die Gesellschaft beruflich tätig sei.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf gefolgt. Im Streitjahr 2013 komme eine Option zur Regelbesteuerung (und damit ein Abzug von Werbungskosten) bei Gewinnausschüttungen u. a. dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig sei. Letzteres sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die nichtselbständige Tätigkeit des Klägers für die A GmbH habe mit seinem Ausscheiden als Geschäftsführer im Jahr 2012 geendet.

Etwas anderes folge nicht aus dem Umstand, dass der Kläger auch als Geschäftsführer der C GmbH tätig gewesen sei und diese entgeltliche Beratungsleistungen gegenüber der A GmbH erbracht habe. Derartige nur mittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und der A GmbH reichten nicht aus.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Zwar hat sich die Gesetzesfassung geändert, die Streitfrage stellt sich aber – so der erkennende Senat – nach der Gesetzesänderung gleichermaßen.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Juli 2017

Anerkennung einer mehrstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 03.07.2017 zum Urteil 4 K 93/14 vom 17.11.2015 (nrkr – BFH-Az.: III R 7/17)

Mit Urteil vom 17. November 2015 (Az. 4 K 93/14) hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht über die Voraussetzungen für die Anerkennung einer mehrstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft entschieden.

Die Klägerin war eine KG, an der über eine Holding-KG zwei Obergesellschaften beteiligt waren, deren Gesellschafter jeweils ausschließlich Berufsträger (Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer) waren. Die Holding-KG war neben der Klägerin an weiteren Untergesellschaften aus anderen Regionen beteiligt. An der Klägerin und den weiteren Untergesellschaften war jeweils ein Obergesellschafter als Komplementär beteiligt, der (nur) dort als Geschäftsführer leitend und eigenverantwortlich tätig wurde. Sämtliche Obergesellschafter waren im Konzern aktiv in der Mandatsbearbeitung tätig; daneben bestanden überregionale Arbeitsgruppen mit unterschiedlichen Branchenschwerpunkten. Die Obergesellschafter trafen zudem Entscheidungen über wesentliche Maßnahmen in den Untergesellschaften.

Das Finanzamt behandelte die von der Klägerin erzielten Einkünfte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit ihrer Klage gegen den Feststellungsbescheid begehrte die Klägerin die Feststellung von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit.

Das Finanzgericht wies die Klage ab, da die von der Klägerin erzielten Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG in vollem Umfang als gewerbliche Einkünfte anzusehen waren. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer mehrstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft sah das Finanzgericht bei der Klägerin nicht als erfüllt an. Die Anerkennung setze voraus, dass neben den unmittelbar an der Untergesellschaft beteiligten natürlichen Personen alle mittelbar an dieser Gesellschaft beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft über die persönliche Berufsqualifikation verfügten und in der Untergesellschaft zumindest in geringfügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiteten. Die mittelbare kapitalistische Beteiligung einzelner Obergesellschafter ohne Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit in der Untergesellschaft reiche dagegen nicht aus, da die für unmittelbare Beteiligungen geltenden Maßstäbe auch auf mehrstöckige Freiberufler-Personengesellschaften Anwendung fänden.

Im Streitfall fehlte es bei der Klägerin an einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit sämtlicher Obergesellschafter. Die freiberufliche Tätigkeit der Klägerin wird nach Auffassung des Finanzgerichts nicht bereits dadurch begründet, dass jeder Obergesellschafter zumindest in einer anderen Untergesellschaft als Freiberufler leitend und eigenverantwortlich tätig geworden ist, da die freiberufliche Tätigkeit der Obergesellschafter in den einzelnen Untergesellschaften jeweils gesondert zu prüfen sei und eine Zurechnung dieser Tätigkeit zur Klägerin damit nicht stattfinde. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Obergesellschafter für die Klägerin ergebe sich auch nicht daraus, dass die Obergesellschafter im Rahmen von Gesellschafterversammlungen der Obergesellschaften Entscheidungen über wesentliche Maßnahmen in den Untergesellschaften, wie Praxiseinkäufe und die Bestellung weiterer Komplementäre, getroffen hätten, da es sich hierbei um geschäftsleitende und koordinierende kaufmännische Tätigkeiten der Obergesellschaften handele, die nicht zur freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehörten. Eine Mitarbeit sämtlicher Obergesellschafter bei der Klägerin ergab sich schließlich auch nicht daraus, dass innerhalb des Konzerns überregionale Arbeitsgruppen mit unterschiedlichen Branchenschwerpunkten bestanden, in denen u. a. spezielle Fälle, Fachfragen und Arbeitshilfen erarbeitet und diskutiert wurden.

Gegen das Urteil ist die Revision beim BFH unter dem Az. III R 7/17 anhängig, die derBFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zugelassen hat.

Kein Anspruch auf Verzicht des Finanzamts auf Übermittlung der E-Bilanz per Datenfernübertragung

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 03.07.2017 zum Urteil 1 K 149/15 vom 08.03.2017 (nrkr – BFH-Az.: VII R 14/17)

Mit Urteil vom 8. März 2017 (Az. 1 K 149/15) hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden, dass das Finanzamt es im Hinblick auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz aus § 5b Abs. 1 EStG zu Recht abgelehnt hat, im Rahmen der Härtefallregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 150 Abs. 8 AO auf die Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung zu verzichten.

Die Klägerin war eine GmbH, deren Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von sicherungstechnischen Einrichtungen aller Art ist. Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes aufgrund der unterlassenen Übermittlung der E-Bilanz. Die Klägerin begehrte im Hinblick auf die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Aufforderung zur Übermittlung der E-Bilanz unter Berufung auf die Härtefallregelung, die Daten der E-Bilanz nicht im Wege der Datenfernübertragung, sondern auf einem Datenträger an das Finanzamt zu übermitteln.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Im Streitfall war die Überprüfung der Aufforderung zur Übermittlung der E-Bilanz zwar möglich, da die Aufforderung zum Zeitpunkt des Einspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung noch nicht unanfechtbar war und die Klägerin mit dem Einspruch auch Einwendungen gegen die Aufforderung erhoben hatte. Das Finanzgericht hat die Anwendung der Härtefallregelung des § 5b Abs. 2 EStG aber abgelehnt, da die Übermittlung der E-Bilanz für die Klägerin nicht wirtschaftlich unzumutbar war. Im Streitfall fehlte es an einer konkreten Gefahr des Ausspähens der im Wege der Datenfernübertragung im SSL-Verfahren zu übermittelnden Bilanzdaten, da die Klägerin keine konkrete Sicherheitslücke benannt hatte. Für die Annahme einer besonderen Gefährdung der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen war der Verweis der Klägerin auf die Eigenart des Betriebes und der dort erzeugten Produkte und das mögliche Interesse einer Nutzung ausgespähter Kalkulationsdaten durch ausländische Konkurrenzunternehmen im Rahmen von nationalen und internationalen Ausschreibungen nicht ausreichend. Das abstrakte Risiko der Ausnutzung möglicher Sicherheitslücken zur Datenausspähung sei von der Klägerin im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen, da für die Finanzverwaltung aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen ein gewichtiges Interesse an der ausschließlichen Übermittlung der E-Bilanz im Wege der Datenfernübertragung bestehe. Das Finanzgericht hielt daher auch die Ablehnung eines Teilverzichts durch elektronische Übermittlung der Bilanzdaten auf einem Datenträger anstelle der Datenfernübertragung für ermessensfehlerfrei, solange die auf dem Datenträger übermittelten Datensätze nicht unter Anwendung der besonderen Sicherheitsstandards in das System der Finanzverwaltung eingelesen werden können.

Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden (Az. VII R 14/17).

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2017

Mehr Steuertransparenz für multinationale Unternehmen

  • Europäische Konzerne sollten offenlegen, wie viele Steuern sie in jedem einzelnen Land entrichten;
  • Auch in Ländern außerhalb der EU;
  • Betrifft multinationale Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz ab 750 Millionen Euro.

Europäische Konzerne sollen verpflichtet werden, ihre wirtschaftlichen Aktivitäten in jedem einzelnen Land offenzulegen, verlangen die Abgeordneten in einer Plenardebatte am 04.07.2017.

Sie unterstützten einen Vorschlag, nach dem multinationale Unternehmen ihre erzielten Gewinne und die darauf entrichteten Steuern nach Ländern aufgeschlüsselt melden müssen – mit möglichen Ausnahmen, falls die Unternehmen beweisen können, dass die Veröffentlichung von Details ihrem Geschäft schaden würde.

Das Ziel der Maßnahmen ist, Steuertransparenz zu erhöhen.

Öffentlicher Zugang zu Steuerinformationen

Nach dem Vorschlag müssten multinationale Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz ab 750 Millionen Euro ihre Steuerinformationen in jedem Steuergebiet, in dem sie tätig sind, in einem Standardformular veröffentlichen. Diese Daten wären dann über die Firmenwebseite frei erhältlich.

Das Unternehmen muss seinen Bericht auch in ein öffentliches von der Kommission verwaltetes Register einstellen.

Der Bericht muss folgendes beinhalten:

  • den Namen des Unternehmens und gegebenenfalls eine Liste aller seiner Tochterunternehmen, eine kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeiten und ihre jeweiligen geographischen Standorte;
  • die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten;
  • den Betrag der Nettoumsatzerlöse;
  • ausgewiesenes Kapital;
  • den Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern;
  • den Betrag der im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen mit Steuersitz im jeweiligen Steuergebiet entrichteten Ertragsteuern;
  • Den Betrag der einbehaltenen Gewinne;
  • ob Unternehmen, Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen von einer bevorzugten steuerlichen Behandlung profitieren.

Die Abgeordneten unterstützten auch Maßnahmen zum Schutz wirtschaftlich sensibler Daten, indem sie den Mitgliedstaaten erlauben, Ausnahmen von der Veröffentlichung einzelner Auskünfte Informationspflicht zu gewähren. Diese Ausnahmen müssen Jahr für Jahr erneuert werden und gelten nur im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats.

Wenn die Mitgliedstaaten eine solche befristete Ausnahme gewähren, müssen sie dies der Kommission mitteilen und ihr auf vertrauliche Art die nicht aufgenommene Information zusammen mit einer detaillierten Begründung für die gewährte Ausnahme übermitteln.

Jedes Jahr veröffentlicht die Kommission dann auf ihrer Website die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Mitteilungen mit den Begründungen.

Strenge Beschränkungen der Ausnahmen

Die Abgeordneten haben weitere Änderungsanträge angenommen, die Ausnahmen für Unternehmen bei der Offenlegung ihrer Steuerinformationen beschränken. Wenn zum Beispiel ein Unternehmen sich nicht mehr für eine Ausnahme qualifiziert, muss es die zurückgehaltenen Informationen sofort offenlegen. Firmen müssen sich auch selbst jedes Jahr um die Erneuerung der ihnen gewährten Ausnahmen bewerben.

Ab dem Ende des Zeitraums der Nichtoffenlegung hat das Unternehmen auch rückwirkend „in Form eines arithmetischen Durchschnitts“ die Informationen, die den Zeitraum der Nichtoffenlegung betreffen, offen zu legen.

Der Berichtsentwurf wurde mit 534 Stimmen angenommen, bei 98 Gegenstimmen und 62 Enthaltungen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 04.07.2017

Steuerfreie Grundstücksentnahme nur bei einem Baudenkmal

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 03.07.2017 zum Urteil 2 K 26/17 vom 05.04.2017 (nrkr – BFH-Az.: VI R 22/17)

Die steuerfreie Grundstücksentnahme nach § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG ist nur bei einem Baudenkmal möglich. Dies hat der 2. Senat mit Urteil vom 5. April 2017 (Az. 2 K 26/17) entschieden.

Nach Auffassung des erkennenden Senats sprechen der systematische Zusammenhang sowie die Entstehungsgeschichte der Norm – trotz des offenen Wortlauts – für dieses Ergebnis. Der Senat folgt damit der rechtskräftigen Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 15. Mai 2012 (8 K 1936/09, EFG 2012, 1545). In der Literatur ist die Frage umstritten.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 22/17 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2017

Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage mit Abfindungsklausel auch ohne konkrete Angabe des für die Abfindungshöhe maßgeblichen Rechnungszinses und der Sterbetafel

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 03.07.2017 zu den Urteilen 1 K 68/14 und 1 K 141/15 vom 21.02.2017 (nrkr)

Mit zwei Urteilen vom 21. Februar 2017 in den Verfahren 1 K 68/14 und 1 K 141/15 hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden, dass das Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage im Hinblick auf die darin enthaltene Abfindungsklausel nicht die Angabe des konkreten Rechnungszinses und der anzuwendenden Sterbetafel verlangt.

Den Streitfällen lagen jeweils nicht beitragsfinanzierte Pensionszusagen mit Abfindungsklauseln zugrunde. Im Verfahren 1 K 68/14 sah die Abfindungsklausel eine Barwertabfindung vor, deren Kapitalbetrag anhand eines Rechnungszinses von 6 % und der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik ermittelt werden sollte. Im Verfahren 1 K 141/15 verwies die Abfindungsregelung für die Berechnung der Kapitalabfindung auf die im Zeitpunkt der Abfindung gültigen Rechtsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Anerkennung der für die Pensionszusagen gebildeten Pensionsrückstellungen ab, da die Pensionszusagen nicht die nach den hierzu ergangenen BMF-Schreiben erforderlichen Angaben zum Rechnungszins und zur Sterbetafel enthielten.

Das Finanzgericht gab beiden Klagen statt, da die in den Pensionszusagen enthaltenen Abfindungsklauseln nicht gegen das Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG verstießen. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG einschränkend dahin auszulegen, dass die in einer Pensionszusage enthaltene Abfindungsklausel nicht die Festlegung des für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendenden Rechnungszinses und der Sterbetafel verlangt. Ein solches Erfordernis ergebe sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus dem systematischen Zusammenhang zu § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG, der als spezielle Regelung für Abfindungsklauseln das Gebot der Wertgleichheit normiere. Die Abfindungsklausel wirke sich zudem nicht auf die Höhe der Pensionsrückstellung aus, so dass eindeutige Angaben zur Berechnung der Abfindungshöhe nach der mit dem Schriftform- und dem Eindeutigkeitsgebot bezweckten Beweissicherung über den Umfang der Pensionszusage nicht erforderlich seien.

Im Verfahren 1 K 68/14 ging das Finanzgericht im Rahmen einer hilfsweisen Begründung für den Fall einer abweichenden Auslegung des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG davon aus, dass die Abfindungsklausel dahin auszulegen ist, dass für die Berechnung der Abfindungshöhe die Sterbetafeln von Heubeck zugrunde zu legen sind. Die Auslegung der Pensionszusage ist nach Auffassung des Finanzgerichts auch nach Einfügung des Eindeutigkeitsgebots in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG weiterhin möglich.

Gegen die Urteile sind Revisionen beim BFH unter den Az. I R 26/17 (zu 1 K 68/14) und I R 28/17 (zu 1 K 141/15) anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2017

Rentenerhöhung – Mindestens 120.000 Senioren rutschen in die Steuerpflicht

Bund der Steuerzahler setzt sich für einfachere Steuerformulare ein

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) fordert einfachere Steuerformulare für Senioren, denn immer mehr Rentner sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Deshalb sollten die Formulare verständlicher werden. Allein durch die Rentenerhöhung seit 1. Juli 2017 werden mehr als 120.000 Senioren in die Steuerpflicht rutschen. Damit könnten ein paar Euro mehr Rente für viele Senioren zu einem deutlich höheren Aufwand führen, weil sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen.

Im Einzelnen: Zum 1. Juli 2017 steigen die Renten in Westdeutschland um 1,9 Prozent und in den neuen Bundesländern um 3,6 Prozent. Nach einer Prognose des Bundesfinanzministeriums werden aufgrund der Rentenerhöhung für das laufende Jahr 40.000 Senioren erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen. Im Jahr 2018 kommen weitere 80.000 Senioren dazu. Dabei ist zu beachten, dass – pro Kopf gerechnet – sogar mehr Steuerzahler betroffen sein können: Denn in der Finanzverwaltung kann sich hinter einem Steuerpflichtigen auch ein Ehepaar verbergen. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums bringt die Rentenerhöhung für das Jahr 2017 Steuermehreinnahmen in Höhe von 205 Millionen Euro. Für das Jahr 2018 werden weitere 420 Millionen Euro erwartet.

Hintergrund

Je später die Rente beginnt, desto mehr Rente muss versteuert werden. Während Senioren, die seit dem Jahr 2005 oder früher eine gesetzliche Rente bekommen, noch 50 Prozent der Rente steuerfrei erhielten, gibt es für Rentner, die im Jahr 2017 in Rente gehen, nur noch einen steuerfreien Anteil von 26 Prozent. Rentenerhöhungen unterliegen sogar zu 100 Prozent der Besteuerung. Aus diesem Grund können Senioren, die bereits seit mehreren Jahren eine Rente beziehen und bisher keine Einkommensteuererklärung abgeben mussten, in diese Erklärungspflicht hineinwachsen. Ob dann tatsächlich Steuern zu zahlen sind, hängt vom Einzelfall ab, weil auch Senioren verschiedene Kosten bei der Steuer absetzen können.

BdSt, Pressemitteilung vom 30.06.2017

 

Kommission geht gegen polnische Steuer für internationale Handelsketten vor

Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die polnische Einzelhandelssteuer gegen die EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen verstößt. Sie ist der Auffassung, dass der umsatzbasierte progressive Steuersatz Unternehmen mit geringem Umsatz einen Vorteil gegenüber der internationalen Konkurrenz einräumt.

Auf eine Beschwerde hin hatte die Kommission im September 2016 eine eingehende Untersuchung zu dieser Maßnahme eingeleitet. Die neue Steuer wurde in Polen bislang nicht erhoben und in der Praxis somit keine staatliche Beihilfe gewährt. Daher ist auch keine Beihilfe zurückzufordern.

Die Kommission stellt Polens Recht, über das eigene Steuersystem sowie über die Zielsetzung einzelner Steuern und Abgaben zu entscheiden, nicht infrage. Das Steuersystem darf jedoch nicht gegen EU-Recht einschließlich der Beihilfevorschriften verstoßen oder bestimmen Unternehmen einen ungerechtfertigten Vorteil einräumen.

Im Rahmen der polnischen Maßnahme müssten im Land tätige Einzelhandelsunternehmen jeden Monat eine umsatzbasierte Steuer auf Einzelhandelsverkäufe entrichten. Die Steuer ist progressiv gestaltet und die drei vorgesehenen Spannen gehen mit drei verschiedenen Steuersätzen einher:

  • Für den Umsatzanteil eines Unternehmens, der unter 17 Mio. PLN (etwa 4,02 Mio. Euro) liegt, gilt eine Steuerbefreiung.
  • Der Umsatzanteil zwischen 17 Mio. PLN und 170 Mio. PLN (etwa 40,2 Mio. Euro) wird mit 0,8 Prozent besteuert.
  • Für den über 170 Mio. PLN (etwa 40,2 Mio. Euro) hinausgehenden Umsatz gilt ein Steuersatz von 1,4 Prozent.

Die eingehende Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass die progressive Struktur der Steuersätze bestimmten Unternehmen in Abhängigkeit von ihrem Umsatz und ihrer Größe einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen verschaffen würde. Ein solcher progressiver Steuersatz würde dazu führen, dass kleinere Unternehmen entweder überhaupt keine Einzelhandelssteuer zahlen (wenn ihr Umsatz unter 17 Mio. PLN liegt) oder mit einem geringeren Satz besteuert werden als größere Wettbewerber.

Somit hätten Unternehmen mit geringerem Umsatz einen unlauteren wirtschaftlichen Vorteil. Kleinere Unternehmen sollten in absoluten Zahlen selbstverständlich weniger Steuern entrichten als ihre größeren Wettbewerber, der als Steuern abzuführende Umsatzanteil sollte jedoch gleich sein.

Polen hat nicht belegt, dass der progressive Steuersatz durch das Ziel der Einzelhandelssteuer, die Einnahmen zu erhöhen, gerechtfertigt wäre oder dass Unternehmen, die den höheren Steuersätzen unterliegen, zahlungsfähiger wären.

Durch den Beschluss vom 30.06.2017 wird Polen verpflichtet, die nicht gerechtfertigte Diskriminierung bestimmter Unternehmen durch die Einzelhandelssteuer abzuschaffen und damit wieder für Gleichbehandlung auf dem Markt zu sorgen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.06.2017

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin