Krankenkasse muss Krankengeld trotz verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung zahlen

Sofern der Arzt die Bescheinigung der AU nicht dem Versicherten aushändigt, muss die Krankenkasse auch dann Krankengeld an den Versicherten zahlen, wenn diese zu spät bei ihr eingeht.

Dies entschied das Sozialgericht Detmold im Falle einer 1957 geborenen Klägerin, die auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums krankgeschrieben war. Sie hatte sich rechtzeitig zu ihrem Hausarzt begeben, um die AU attestieren zu lassen. Der Arzt händigte das Formular, das für den Versicherten zur Vorlage bei seiner Krankenkasse bestimmt ist, aber nicht aus, sondern veranlasste die Versendung an die Krankenkasse selbst. Unter anderem hierfür hatte er zuvor von der Krankenkasse Freiumschläge zur Verfügung gestellt bekommen. Als die Bescheinigung erst nach Ablauf der einwöchigen Meldefrist bei der Beklagten einging, verweigerte diese die Zahlung von Krankengeld für die Zeit bis zur Vorlage der Bescheinigung.

Zu Unrecht entschied das Sozialgericht. Zwar muss der Versicherte grundsätzlich selbst für die rechtzeitige Meldung der AU sorgen. Von dieser Obliegenheitsverpflichtung gibt es jedoch Ausnahmen. Eine Ausnahme ergibt sich aus dem Gesetz über die Entgeltfortzahlung, da der Arzt danach verpflichtet ist, die AU der Krankenkasse zu melden. Treten Verzögerungen bei der Übermittlung der AU-Bescheinigung auf, muss sich die Krankenkasse diese zurechnen lassen. Nach Auffassung der Richter greift diese Rechtsfolge auch dann, wenn der Arzt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ungefragt den Teil des Vordrucks der AU-Bescheinigung, der zur Vorlage bei der Krankenkasse bestimmt ist, nicht dem Versicherten aushändigt, sondern die Weiterleitung selbst übernimmt.

Die Klägerin hatte nämlich keine Möglichkeit, für den rechtzeitigen Zugang der Meldung zu sorgen. Sie war insbesondere nicht verpflichtet, die Krankenkasse über das Fortbestehen der AU auf andere Weise zu informieren. Sie durfte sich vielmehr darauf verlassen, dass der Arzt für eine rechtzeitige Übermittlung sorgt. Die Kammer wertete dabei den Umstand, dass die Krankenkasse der Arztpraxis Freiumschläge zur Verfügung stellt, als Hinweis für die berechtigte Nutzung dieses Übermittlungsweges. Der Arzt handelte daher innerhalb seiner berufsrechtlichen Befugnisse als Vertragsarzt. Dann aber liegt das Risiko für den verspäteten Zugang der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass der für den Versicherten vorgesehene Vordruck den Hinweis enthält, dass eine verspätete Meldung zum Ausschluss von Krankengeld führen kann.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: SG Detmold, Pressemitteilung vom 26.02.2018 zum Urteil S 5 KR 266/17 vom 15.11.2017 (rkr)

 

Krankenkasse muss Liposuktionsbehandlungskosten nicht übernehmen

Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Kosten für eine Liposuktionsbehandlung zu übernehmen.

Dies entschied das Sozialgericht im Fall einer 1978 geborenen Versicherten, die unter einer krankhaften Fettverteilungsstörung (sog. Lipödem) leidet.

Trotz Empfehlung der behandelnden Ärzte lehnte die beklagte Krankenkasse die Kostenübernahme für eine chirurgische Therapie der Erkrankung mittels Fettabsaugung (Liposuktion) ab. Sie verwies auf physikalische Maßnahmen in Form von Lymphdrainage und regelmäßiger Kompressionsbestrumpfung.

Dieser Einschätzung folgten die Richter der 3. Kammer. Der Versicherte kann eine Liposuktionsbehandlung weder als stationäre noch als ambulante Therapie erhalten. Zur Qualität und Wirksamkeit der Liposuktion können gegenwärtig noch keine zuverlässigen, wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen gemacht werden. Insbesondere fehlen einwandfrei geführte Studien über die Zahl der behandelten Frauen und die Wirksamkeit der Methode. Der für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zuständige Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat (noch) keine positive oder negative Empfehlung zu der Behandlungsmethode abgegeben.

Ebenso wenig existiert – so die 3. Kammer des Sozialgerichts Detmold – ein umfassender und von den Qualitätskriterien im ambulanten Bereich unabhängiger Leistungsanspruch im stationären Bereich. Der Anspruch auf Krankenhausbehandlung erfordert auch dann, wenn der GBA nicht über die Zulässigkeit der Behandlungsmethode im Krankenhaus entschieden hat, dass die angewandte Methode dem Qualitätsgebot des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse genügt. Dies ist derzeit angesichts des „Gutachtens zur Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen“ der Sozialmedizinischen Expertengruppe des MDK vom 06.10.2011, das im Rahmen einer Recherche und Evidenzbewertung am 15.04.2014 aktualisiert wurde, nicht der Fall. Die Liposuktion zur Therapie des Lipödems ist noch Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen. Es sind weitere randomisierte kontrollierte Studien erforderlich, um die Liposuktion als eine den Kriterien der evidenzbasierten Medizin entsprechende Behandlungsmethode qualifizieren zu können. Das Lipödem stellt im Übrigen auch keine lebensbedrohliche, regelmäßig tödliche Erkrankung oder wertungsmäßig vergleichbar schwere Erkrankung dar, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht. Ansprüche aus einem Systemversagen können daher nicht angenommen werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Berufungsaktenzeichen L 11 KR 270/17).

Quelle: SG Detmold, Pressemitteilung vom 26.02.2018 zum Urteil S 3 KR 604/15 vom 02.03.2017 (nrkr)

 

Jobcenter Grundsicherung: Rückwirkende Gewährung von Kosten der Unterkunft ausgeschlossen

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheides aus dem Jahr 2008, mit dem Ziel für Januar 2009 höhere Kosten der Unterkunft zu erhalten. Diesen Antrag hatte das beklagte Jobcenter zuvor abgelehnt und darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme und Nachzahlung nur für einen Zeitraum von einem Jahr erfolgen könne. Dabei sei der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wurde.

Dieser Ansicht folgte das Sozialgericht Detmold in seinem Urteil. Eine Rücknahme und Nachzahlung von Sozialleistungen ist längstens für einen Zeitraum bis zu vier bzw. im Grundsicherungsrecht bis zu einem Jahr vor der Rücknahme möglich. Zwar sei der Überprüfungsantrag selber nicht fristgebunden, dies gelte jedoch nicht für den Anspruch auf Nachzahlung von Sozialleistungen. Eine isolierte Rücknahme komme nicht infrage, da diese wirkungslos wäre und von der Verwaltung keine unnötige, überflüssige Tätigkeit verlangt werden dürfe.

Die Richter hatten auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser zeitlichen Einschränkung. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verlange die Gewährung von Leistungen, die zur gegenwärtigen Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich seien. Die rückwirkende Gewährung höherer existenzsichernder Leistungen sei verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten, da hierdurch lediglich eine nachträgliche Entschädigung, nicht jedoch eine gegenwärtige Existenzsicherung erreicht werde. Zudem würden die Grundsicherungsleistungen im Vergleich zu anderen Sozialleistungen aus Steuermitteln gewährt. Hier komme dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung aber auch bei der Einschränkung der Leistungen zu. Der Gesetzgeber habe hiervon Gebrauch gemacht und in seiner Gesetzesbegründung ausgeführt, dass die Vierjahresfrist für Leistungen, die als steuerfinanzierte Leistung der Sicherung des Lebensunterhalts dienten und dabei in besonderem Maße die Deckung gegenwärtiger Bedarfe bewirken sollten, zu lang sei. Eine kürzere Frist von einem Jahr könne hier nach dem sogenannten Aktualitätsgrundsatz als sach- und interessengerecht angesehen werden.

Quelle: SG Detmold, Pressemitteilung vom 26.02.2018 zum Urteil S 23 AS 1850/14 vom 20.06.2017 (rkr)

 

Nachforderung von Betriebskosten für die ehemals bewohnte Wohnung sind vom Jobcenter zu übernehmen

Dieses urteilte das Sozialgericht, nachdem das beklagte Jobcenter zuvor einen entsprechenden Antrag der Klägerin abgelehnt hatte. Diese erhielt nach dem Umzug in eine neue Wohnung noch eine Schlussrechnung der Stadtwerke hinsichtlich der Strom-, Heiz- und Wasserkosten für die ehemals bewohnte Wohnung. Da das Mietverhältnis hinsichtlich der alten Wohnung beendet sei, kämen – so das Jobcenter – unterkunftssichernde Leistungen für diese grundsätzlich nicht mehr im Betracht. Ein Ausnahmefall liege ebenfalls nicht vor, da die Klägerin auf eigenen Wunsch und nicht nach einer Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters umgezogen sei.

Dies sah die 23. Kammer des Sozialgerichts Detmold anders. Zwar seien grundsätzlich die Aufwendungen für die tatsächlich konkret genutzte Wohnung zu übernehmen. Das Bundessozialgericht habe aber für Nachforderungen aus früheren, inzwischen beendeten Mietverhältnissen Ausnahmen zugelassen, wenn der Leistungsberechtigte durchgehend seit dem Zeitraum der tatsächlichen Entstehung der Kosten bis zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug stand und eine Kostensenkungsaufforderung oder eine Zusicherung des Jobcenters hinsichtlich des Umzugs vorlag. Die Richter der 23. Kammer hielten die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den vorliegenden Fall für übertragbar, obwohl weder eine Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters noch eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs vorlag. Denn auch das Bundessozialgericht sieht eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen Bedarf, weil sowohl die Entstehung der Nachforderung als auch ihre Fälligkeit einen Zeitraum der ununterbrochenen Hilfebedürftigkeit betrifft. In einem solchen Fall hat der Leistungsträger für die unterkunftsbezogenen Bedarfe der Leistungsbezieher einschließlich der Nebenkosten aufzukommen.

Eine andere Sicht der Dinge würde praktisch eine Umzugssperre begründen, weil Leistungsbezieher sich dann dem Risiko ausgesetzt sähen, dass sie mit Schulden in Form der Nebenkostennachzahlungen belastet würden. Auch könnten Folgeprobleme für die aktuelle Wohnsituation drohen, wenn für den Leistungsberechtigten derselbe Energielieferant zuständig sei und deshalb Zahlungsschwierigkeiten aus dem früheren Miet- oder Versorgungsverhältnis auf die gegenwärtigen Rechtsbeziehungen durchschlagen würden.

Quelle: SG Detmold, Pressemitteilung vom 26.02.2018 zum Urteil S 23 AS 1759/16 vom 30.11.2017 (rkr)

 

Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für ein leihweise beschafftes Pflegebett

Mit seiner Klage hatte ein Pflegeversicherter Erfolg, der die Übernahme der Kosten für ein leihweise beschafftes Pflegebett i. H. v. 480 Euro begehrte. Diese waren ihm zuvor von der Pflegekasse mit der Begründung verweigert worden, dass er bereits über ein entsprechendes Hilfsmittel in Form eines Einlegerahmens im Ehebett verfüge und Hilfsmittel nur in einfacher Stückzahl gewährt werden könnten. Eine erneute Versorgung komme erst in Betracht, wenn das vorhandene Hilfsmittel aufgrund technischer Mängel nicht mehr genutzt werden könne.

Dem folgte das Sozialgericht Detmold unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Klägers nicht. Dieser verfügte zwar nach Anerkennung der Pflegestufe 2 über ein entsprechendes Hilfsmittel in Form eines Einlegerahmens für das Ehebett im Obergeschoss seiner Wohnung. Aufgrund eines Sturzes und einer Fraktur des rechten Sprunggelenkes war er aber vorübergehend nicht in der Lage, den Treppenlift zu nutzen, um damit das Ehebett im Obergeschoss zu erreichen. Aus diesem Grund war er auf ein Pflegebett im Erdgeschoss angewiesen. Die geltend gemachte Versorgung mit einem weiteren Pflegebett nach entsprechender Verordnung stelle auch keine doppelte Versorgung dar – so die Richter -, da der Kläger das vorhandene Bett nicht nutzen konnte. Insofern hätte die beklagte Pflegekasse den Rahmen für das Bett im Obergeschoss auch abholen und gegen das Pflegebett im Erdgeschoss tauschen können.

Soweit die Pflegekasse darauf verweist, dass für die Frage der Notwendigkeit eines Hilfsmittels nicht auf die individuellen Wohnverhältnisse, sondern auf den allgemeinen Wohnstandard abzustellen sei, wozu das Wohnen über mehrere Etagen nicht zähle, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Kläger benötigte das Pflegebett nicht aufgrund einer Besonderheit seines individuellen Wohnumfeldes. Vielmehr war das Erfordernis allein in der pflegerischen Situation des Klägers begründet. Ohne ein Pflegebett im Erdgeschoss hätte sich der Kläger nach dem Krankenhausaufenthalt zudem nicht in sein Haus und die häusliche Pflege zurückbegeben können. Ein weiterer Aufenthalt im Krankenhaus wäre aber nicht infrage gekommen, da das Krankenhaus den Kläger über das erforderliche Maß hinaus nicht stationär weiter behandeln durfte.

Quelle: SG Detmold, Pressemitteilung vom 26.02.2018 zum Urteil S 18 P 121/16 vom 28.09.2017 (rkr)

 

Formularzwang im Europäischen Nachlassrecht?

OLG Köln legt dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg eine Rechtsfrage vor

Der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg die Frage vorgelegt, ob für die Beantragung eines sog. Europäischen Nachlasszeugnisses zwingend ein in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehenes Formblatt benutzt werden muss.

In der Sache geht es um den Nachlass einer im Alter von 95 Jahren verstorbenen Kölnerin, die mit notariellem Testament eine kirchliche Einrichtung in Italien als Erbin eingesetzt hatte. Da Teile des Vermögens im Ausland liegen, hat der von der Erblasserin bestimmte Testamentsvollstrecker ein sogenanntes Europäisches Nachlasszeugnis beantragt. Dieses Dokument weist den Status von Erben und Testamentsvollstreckern auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach und hilft ihnen, ihre Befugnisse im Ausland auszuüben.

Nach einer Europäischen Durchführungsverordnung (Nr. 1329/2014) ist für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ein bestimmtes Formblatt zu verwenden. Weil der Testamentsvollstrecker sich weigerte, den Antrag auf diesem Formblatt einzureichen, hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Köln den entsprechenden Antrag abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob sich aus europäischem Recht tatsächlich der Zwang zur Benutzung des Formulars ergebe. Die genannte Durchführungsverordnung (Nr. 1329/2014) sehe zwar die Benutzung des Formblattes zwingend vor. Die Verordnung diene aber der Durchführung der EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012). Art. 65 Abs. 2 der EU-Erbrechtsverordnung regele, dass das Formblatt verwendet werden „kann“. Dementsprechend sähen auch große Teile der rechtswissenschaftlichen Literatur in Deutschland die Benutzung des Formulars als fakultative Möglichkeit und nicht als zwingend an.

Da es sich um eine Frage des europäischen Rechts handelt, die alle Mitgliedstaaten gleichermaßen betrifft, ist die Frage vom Europäischen Gerichtshof zu beantworten. Bis zur Entscheidung in Luxemburg wird das Verfahren in Deutschland ausgesetzt.

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 26.02.2018 zum Beschluss 2 Wx 276/17 vom 06.02.2018

 

Annahmeverzugsvergütung als Neumasseverbindlichkeit wegen fehlender bzw. unwirksamer Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Kündigt der Insolvenzverwalter in einer masseunzulänglichen Insolvenz das Arbeitsverhältnis rechtzeitig, d. h. spätestens zum erstmöglichen Termin nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit, gelten Annahmeverzugsansprüche, die im Fall der Unwirksamkeit der Kündigung für die Zeit nach diesem Termin entstehen, gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO als Neumasseverbindlichkeiten.

Die Klägerin war seit 1996 bei dem Schuldner, der bundesweit zahlreiche Drogeriegeschäfte betrieb, zuletzt als Filialleiterin mit einem Entgelt von 2.680,60 Euro brutto beschäftigt. Am 28. März 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 31. August 2012 zeigte dieser die drohende Masseunzulänglichkeit an. Bereits zuvor war das Arbeitsverhältnis vom Beklagten am 28. März zum 30. Juni 2012 sowie am 23. August zum 30. November 2012 gekündigt worden. Diese Kündigungen wurden durch arbeitsgerichtliche Urteile, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit ergingen, rechtskräftig für unwirksam erklärt. Nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit hätte das Arbeitsverhältnis rechtswirksam frühestens zum 31. Dezember 2012 gekündigt werden können. Das Arbeitsverhältnis endete tatsächlich erst nach einer weiteren Kündigung des Beklagten vom 16. Mai 2013 durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich mit dem 31. August 2013.

Die Klägerin begehrt die Zahlung der Annahmeverzugsvergütung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 2013. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Arbeitsverhältnis nach der Anzeige durch eine weitere, spätestens zum 31. Dezember 2012 wirkende Kündigung zu beenden. Weil er eine solche Kündigung unterlassen habe, seien die eingeklagten Entgeltansprüche Neumasseverbindlichkeiten.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO legt den Termin fest, bis zu dem der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis spätestens beendet haben muss, um Neumasseverbindlichkeiten zu vermeiden. Dafür ist nicht zwingend erforderlich, dass er nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigt. Er kann auch an einer bereits zuvor erklärten Kündigung festhalten, die das Arbeitsverhältnis im Falle ihrer Wirksamkeit spätestens zu dem von § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO vorgegebenen Termin beendet. Er trägt dann jedoch das Risiko, dass sich diese Kündigung als unwirksam erweist und folglich Neumasseverbindlichkeiten begründet werden. Gleiches gilt, wenn der Insolvenzverwalter erstmals nach der Anzeige rechtzeitig kündigt und diese Kündigung unwirksam ist.

Der Sechste Senat hat im Parallelverfahren – 6 AZR 95/17 – die Revision des Beklagten ebenfalls zurückgewiesen.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 22.02.2018 zum Urteil 6 AZR 868/16 vom 22.02.2018

 

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Februar 2018

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat  Februar 2018  wie folgt bekannt gegeben:28

   Euro-Referenzkurs
 Australien  1 EUR =  1,5684  AUD
 Brasilien  1 EUR =  4,0109  BRL
 Bulgarien  1 EUR =  1,9558  BGN
 China (VR)  1 EUR =  7,8068  CNY
 Dänemark  1 EUR =  7,4457  DKK
 Großbritannien  1 EUR =  0,88396  GBP
 Hongkong  1 EUR =  9,6585  HKD
 Indien  1 EUR =  79,5615  INR
 Indonesien  1 EUR =  16.793,74  IDR
 Island  1 EUR =  124,69  ISK
 Israel  1 EUR =  4,3173  ILS
 Japan  1 EUR =  133,29  JPY
 Kanada  1 EUR =  1,5526  CAD
 Korea, Rep.  1 EUR =  1.331,47  KRW
 Kroatien  1 EUR =  7,4399  HRK
 Malaysia  1 EUR =  4,8318  MYR
 Mexiko  1 EUR =  23,0251  MXN
 Neuseeland  1 EUR =  1,6892  NZD
 Norwegen  1 EUR =  9,6712  NOK
 Philippinen  1 EUR =  64,123  PHP
 Polen  1 EUR =  4,1653  PLN
 Rumänien  1 EUR =  4,6559  RON
 Russland  1 EUR =  70,2041  RUB
 Schweden  1 EUR =  9,9384  SEK
 Schweiz  1 EUR =  1,1542  CHF
 Singapur  1 EUR =  1,6294  SGD
 Südafrika  1 EUR =  14,6041  ZAR
 Thailand  1 EUR =  38,888  THB
 Tschechien  1 EUR =  25,320  CZK
 Türkei  1 EUR =  4,6710  TRY
 Ungarn  1 EUR =  311,74  HUF
 USA  1 EUR =  1,2348  USD

 

Hinweis: Seit 1. Februar 2018 stellt die Europäische Zentralbank wieder Kurse für isländische Kronen fest.

Die übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.

Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 3. April 2017 (BStBl I S. 726)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 3. April 2017 (BStBl I S. 726, LEXinform 5236266) wie folgt geändert:

Randziffer 15 wird wie folgt gefasst:

„15 Als gegenläufige Ansprüche kommen insbesondere in Betracht:

  • Optionen,
  • Optionsscheine,
  • Futures,
  • Forwards,
  • Aktien-Swaps, die dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Wertminderung der Aktie gewähren,
  • Aktienindex-Swaps, die dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Wertminderung des Aktienindizes gewähren,
  • Leerverkaufspositionen (insbesondere auf Aktien, Genussscheine, Investmentanteile, und Zertifikate),
  • Investmentanteile, Zertifikate oder andere Derivate, die die Wertentwicklung einer Aktie oder mehrerer Aktien umgekehrt proportional abbilden, so dass deren Anleger bei fallenden Kursen profitieren sowie
  • Investmentanteile, Zertifikate oder andere Derivate auf Aktienindizes, die einen Aktienindex ganz oder teilweise umgekehrt proportional abbilden, so dass deren Anleger bei fallenden Kursen profitieren (z. B. ShortDAX).“

Randziffer 114 wird wie folgt gefasst:

„114 Eine Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Steuernummer sowie (sofern vorhanden) steuerliche Identifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Steuerpflichtigen,
  • Bezeichnung der Wertpapiere einschließlich Wertpapierkennnummer der Wertpapiere, bei deren Erträgen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen,
  • Höhe der Bruttodividenden einer Wertpapiergattung, bei denen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen, und Höhe der gesamten Bruttodividenden dieser Wertpapiergattung, die dem Steuerpflichtigen zufließen, und
  • Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs, soweit die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen.
  • Bei Korrektur einer Anzeige nach § 36a Absatz 4 EStG die Angabe „Korrekturmeldung“.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2299 / 16 / 10002 vom 20.02.2018

 

Automatische Transparenz durch Handelsregistereintragungen

Durch den ersten Absatz des Artikels 30 der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurden die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unter anderem die in ihrem Gebiet ansässigen GmbHs, Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Partnerschaften und Vereine präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern einholen und aufbewahren müssen. Gemäß Artikel 30 Abs. 3 der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass diese Angaben in einem zentralen Register in jedem Mitgliedstaat erfasst werden. In Deutschland ist das geforderte zentrale Register das sogenannte Transparenzregister, das mit dem neuen Geldwäschegesetz (GWG vom 23.6.2017 BGBl I vom 24.6.2017, S. 1822ff.) eingeführt wurde. Für Gesellschaften, für die bereits bisher schon Eintragungspflichten in anderen öffentlichen Registern bestehen, ist in § 20 Abs. 2 GWG eine Mitteilungsfiktion vorgesehen. Sie müssen die Daten also kein weiteres Mal melden. Zu diesen öffentlichen Registern zählen beispielsweise das Handels-, das Partnerschafts-, das Genossenschafts-, das Vereins- und das Unternehmensregister. Mit dem zentralen Melderegister soll jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, identifiziert werden können. Es werden also ausdrücklich auch doppel- und mehrstöckige Gesellschaftsstrukturen erfasst. Die Mitteilungsfiktion gilt auch dann, wenn sich beispielsweise der GmbH-Geschäftsführer oder ein anderer gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter aus einem öffentlichen Register ergibt. Das Aktienregister ist kein öffentliches Register.

Der Kölner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Burkhard Binnewies machte beim Steuerforum 2018 in Hannover darauf aufmerksam, dass sich für eine GmbH etwaige wirtschaftliche Berechtigte in aller Regel bereits aus der im Handelsregister abrufbaren Gesellschafterliste ergeben, vorausgesetzt, die Liste ist aktuell. Die Mitteilungsfiktion greift auch dann, wenn es sich um eine „Altliste“ handelt, also um eine Gesellschafterliste, die entgegen § 40 des GmbH-Gesetzes die prozentuale Beteiligung der Gesellschafter am Stammkapital noch nicht enthält.

Relevant werden bei GmbHs insbesondere andere Formen der Kontrolle, wie beispielsweise Treuhand- oder Nießbrauchvereinbarungen, hob Binnewies ausdrücklich hervor. Die Bundesregierung schätzt, dass dies für etwa zehn Prozent der GmbHs und haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften relevant wird. Ist eine Eintragung im Handelsregister nicht korrekt oder unvollständig, ist diese zunächst zu berichtigen oder zu vervollständigen. Einer Meldung ans Transparenzregister bedarf es nicht. Zu beachten ist jedoch, dass die Mitteilungspflicht dann wieder auflebt, wenn die wirtschaftliche Berechtigung aufgrund der Beteiligungshöhe wegfällt, eine sonstige Kontrollmöglichkeit aber bestehen bleibt.

Quelle: StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 26.02.2018

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin