Wer Überstunden duldet, muss auch bezahlen

Wer Überstunden duldet, muss auch bezahlen

Duldet ein Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer Überstunden erbringt, muss er diese Arbeitsleistung auch bezahlen, so das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Hintergrund
In dem Fall, der dem Urteil zugrunde lag, hatte eine Altenpflegerin regelmäßig Überstunden geleistet.

Die Frau war vom 15.11.2010 bis 29.1.2012 als Altenpflegerin beschäftigt. Das monatliche Bruttoentgelt betrug 1.300 EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit von 130 Stunden. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verklagte die Altenpflegerin ihren Arbeitgeber auf die Bezahlung von 152,5 noch nicht vergütete Überstunden.

Überstunden der Altenpflegerin wurden in Dienstplänen festgehalten
Die Klägerin legte im Einzelnen dar, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten sie über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hatte. Sie absolvierte täglich Touren, auf denen sie Hausbesuche ausführte. Die Arbeitsstunden ergaben sich aus den Dienstplänen und Tourenplänen, die dem Arbeitgeber vorlagen.

Aus den Tourenplänen waren die Überstunden zu erkennen. Sie wurden wöchentlich abgerechnet und in die Dienstpläne übernommen. Daher war es dem Arbeitgeber jederzeit möglich, exakt zu prüfen, inwieweit die behaupteten Überstunden tatsächlich geleistet worden waren.

Gericht: Überstunden wurden geduldet und sind zu vergüten
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat der Arbeitgeber die Überstunden geduldet. Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden in Zukunft zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet und sie vielmehr weiterhin entgegennimmt.

Deshalb gingen die Richter davon aus, dass der beklagte Arbeitgeber von den geleisteten Überstunden spätestens zum Ende des jeweiligen Monats Kenntnis gehabt hat. Eine Darlegung, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstunden ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Somit ist von einer Duldung auszugehen und die Überstunden müssen vergütet werden.

Minijobs und Minderjährige: Das ist bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beachten

Minijobs und Minderjährige: Das ist bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beachten

Minijobs sind zur Aufbesserung des Taschengelds bei Schülern beliebt. Da die Altersversorgung zu diesem Zeitpunkt noch kein Thema ist, werden sie in der Regel auch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Hier gilt für Arbeitgeber bei Minderjährigen besondere Aufmerksamkeit.

Hintergrund
Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht können nur von geschäftsfähigen Personen rechtswirksam gestellt werden. Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach zivilrechtlichen Bestimmungen. Schüler vor Vollendung ihres 18. Lebensjahrs sind eingeschränkt geschäftsfähig. Für einen rechtwirksamen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist daher die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Beginn der Befreiung bei rechtwirksamen Anträgen
Nur Befreiungsanträge für minderjährige Arbeitnehmer in Minijobs, die vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden, sind rechtswirksam. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt in diesen Fällen grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen (42 Kalendertage) nach Eingang des Befreiungsantrags, anzeigt. Wird die Frist versäumt, beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. In der Folge sind für einen längeren Zeitraum Pflichtbeiträge zu zahlen, als es vom Arbeitnehmer beabsichtigt war.

Beginn der Befreiung bei rechtunwirksamen Anträgen
Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, die nur vom minderjährigen Arbeitnehmer unterschrieben worden sind, sind rechtsunwirksam. In diesem Fall bleibt der Arbeitnehmer in dem Minijob rentenversicherungspflichtig, bis der Antrag mit Unterschrift der Eltern rechtswirksam nachgeholt wurde.

Spezielle Kontrollen durch die Sozialversicherungsträger sind unwahrscheinlich
Minderjährige stehen quasi in allen Lebensbereichen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz und haben eingeschränkte Rechte und Pflichten. Insoweit kommt der Sozialversicherung keine besondere Bedeutung zu. Grundsätzlich wird also unterstellt, dass Arbeitgeber im Umgang mit minderjährigen Arbeitnehmern, und dies fängt schon beim Arbeitsvertrag an, besondere Sorgfalt walten lassen.

Umgang in der Praxis
In der Praxis sieht es so aus, dass Arbeitgeber den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu den Entgeltunterlagen nehmen und der Minijob-Zentrale den Eingang mit der Meldung zur Sozialversicherung anzeigen. Die Minijob-Zentrale kann dem Befreiungsantrag widersprechen. Dies tut sie vorrangig dann, wenn die Befreiung vom Arbeitgeber nicht fristgerecht angezeigt wurde. Hierbei wird generell unterstellt, dass ein rechtswirksam gestellter Befreiungsantrag vorliegt.

Der Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung kann Einsicht in die Entgeltunterlagen nehmen. Es ist aber nicht anzunehmen, dass bei Minderjährigen zukünftig ein besonderes Augenmerk darauf liegt, ob der Antrag vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben worden ist.

Risiko vermeiden und neues Antragsformular nutzen
Arbeitgeber sollten aber trotzdem kein Risiko eingehen und bei Minderjährigen immer das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters einholen. Das Formular für den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wurde angepasst. Es enthält jetzt den Hinweis auf die Unterschrift der Eltern bei Minderjährigen.

Muss eine Anrufungsauskunft richtig sein?

Muss eine Anrufungsauskunft richtig sein?

Das Betriebsstättenfinanzamt muss auf Anfrage darüber Auskunft geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Lohnsteuervorschriften anzuwenden sind. Einen Anspruch auf einen bestimmten, rechtmäßigen Inhalt gibt es allerdings nicht.

In einem aktuellen Urteilsfall ging es um den Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs erhält der Arbeitgeber dabei Auskunft, wie die Finanzbehörde den dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. Der Arbeitgeber hat aber keinen Anspruch auf einen bestimmten, rechtmäßigen Inhalt.

Anrufungsauskunft dient dazu, Konflikte zu vermeiden
Das Finanzamt, in dessen Bezirk die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers liegt, hat auf Anfrage eines Beteiligten (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind (sog. lohnsteuerliche Anrufungsauskunft). Ziel ist, bereits im Vorfeld Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem Finanzamt zu vermeiden.

Arbeitgeber klagt gegen Entscheidung des Finanzamts – zu Unrecht
Im Urteilsfall war die Anerkennung des sog. Zeitwertkontenmodells bei Organen einer Kapitalgesellschaft (z. B. Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführer einer GmbH) zu beurteilen. Das Finanzamt erteilte unter Hinweis auf die Verwaltungsregelungen u. a. die Auskunft, ein Zeitwertkonto könne grundsätzlich für alle Mitarbeiter eingerichtet werden.

Bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt seien, führe aber die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn. Damit war der Arbeitgeber nicht einverstanden und hat den Klageweg beschritten.

Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof nun entscheiden hat. Die Rechtsfrage der Zeitwertkonten bei Gesellschaftsorganen ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs noch nicht abschließend geklärt. Daher sei die vom Finanzamt erteilte Auskunft nicht evident unzutreffend und damit im Klageweg gegen die Anrufungsauskunft nicht änderbar.

Wen bindet die Anrufungsauskunft?
Der Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft erschöpft sich darin, wie die Finanzbehörde einen ihr zur Prüfung gestellten typischerweise hypothetischen Sachverhalt im Hinblick auf die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gegenwärtig beurteilt. Das Lohnsteuerabzugsverfahren ist nur ein Vorauszahlungsverfahren mit vorläufigem Charakter. Dabei wird der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Lohnsteuer entsprechend der ihm erteilten Auskunft zu berechnen und abzuführen!

Erforderlich ist laut Bundesfinanzhof, dass das Finanzamt keine Auskunft erteilt, die offensichtlich nicht mit dem Gesetz oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang steht – soweit sie von der Finanzverwaltung angewandt wird, d. h. kein sog. Nichtanwendungserlass besteht.

Wie elektronische Kontoauszüge aufzubewahren sind

Wie elektronische Kontoauszüge aufzubewahren sind

Im Online-Banking-Verfahren erhalten Kunden von ihrer Bank häufig nur noch Kontoauszüge in elektronischer Form. Der bloße Ausdruck dieser Dokumente bei Kunden mit Gewinneinkünften genügt allerdings nicht den steuerlichen Anforderungen. Vielmehr muss auch das originär digitale Dokument aufbewahrt werden.

Die guten alten Papierkontoauszüge gehören bei vielen Bankkunden mittlerweile der Vergangenheit an; seit ihrer Teilnahme am Online-Banking-Verfahren erhalten sie ihre Kontoauszugsdaten häufig nur noch in elektronischer Form. Die Banken übermitteln die Daten häufig in Bilddateiformaten (z. B. im TIF- oder PDF-Format) oder in maschinell auswertbarer Form (z. B. als CSV-Datei).

Das Bayerische Landesamt für Steuern erklärt, wie diese elektronischen Kontoauszugsdaten aufzubewahren sind. Folgende Aspekte sind hervorzuheben:

  • Elektronisch übermittelte Kontoauszüge sind aufbewahrungspflichtig, da sie originär digitale Dokumente sind. Es genügt allerdings nicht, wenn der Steuerpflichtige (mit Gewinneinkünften) die elektronischen Kontoauszüge lediglich ausdruckt und anschließend die digitale Ausgangsdatei löscht.
  • Der Ausdruck eines elektronischen Kontoauszugs ist beweisrechtlich nicht den originären Papierkontoauszügen gleichgestellt, sondern stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar.
  • Bücher und sonst erforderliche Aufzeichnungen dürfen auch auf Datenträgern geführt werden. Die Form der Buchführung, das angewandte Verfahren und die maschinelle Weiterverarbeitung von Kontoauszugsdaten müssen aber den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und ordnungsmäßiger datenverarbeitungsgestützter Buchführungssysteme entsprechen.
  • Wenn Bücher und Aufzeichnungen auf Datenträgern geführt werden, muss der Steuerpflichtige sicherstellen, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können.
  • Die System- und Verfahrensdokumentation muss erkennen lassen, auf welche Weise elektronische Kontoauszüge aufbewahrt, archiviert und weiterverarbeitet werden.
  • Das Datenverarbeitungsverfahren muss sicherstellen, dass alle erfassten Datenbestände nicht nachträglich unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden können. Bei originär digitalen Dokumenten muss sichergestellt sein, dass eine Bearbeitung während des Übertragungsvorgangs ausgeschlossen ist.
  • Wenn Kontoumsatzdaten in auswertbaren Formaten (z. B. als XLS- oder CSV-Datei) an den Kunden übermittelt werden, muss sichergestellt sein, dass die empfangenden Daten durchgängig unveränderbar sind. Eine Aufbewahrung von XLS- oder CSV-Dateien ist daher nicht ausreichend, wenn die Kontoinformationen in digitaler Form übermittelt werden, sie aber änderbar oder unterdrückbar sind.
  • Alternativ zu den dargestellten Anforderungen kann der Steuerpflichtige seine Kontoauszüge auch beim Kreditinstitut vorhalten lassen (mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist).

Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer

Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer

Immer mehr Unternehmen überlassen ihren Arbeitnehmern (Elektro-)Fahrräder zur privaten Nutzung. Zur ertragsteuerlichen Behandlung dieses geldwerten Vorteils hat die Finanzverwaltung schon Ende 2012 Stellung genommen. Aber was gilt umsatzsteuerlich?

Hintergrund
Ein Unternehmer kauft oder least (Elektro-)Fahrräder, die er seinen Arbeitnehmern zur Nutzung unentgeltlich überlässt. Die Arbeitnehmer nutzen diese Fahrräder ausschließlich privat (zum Teil auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Eine Nutzung für unternehmerische Fahrten liegt nicht vor.

Fragestellung
Hat der Unternehmer aus der Anschaffung bzw. dem Leasing einen Vorsteuerabzug und wie ist die Nutzungsüberlassung umsatzsteuerrechtlich zu behandeln? Wie ist zu verfahren, wenn das (Elektro-)Fahrrad dem Arbeitnehmer geschenkt wird?

Stellungnahme
Ertragsteuerrechtlich liegt in diesen Fällen ein zum Arbeitslohn gehörender geldwerter Vorteil vor. Hierbei ist als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

Umsatzsteuerrechtlich liegt bei dieser unentgeltlichen Überlassung ein Leistungsaustausch vor. Die Gegenleistung der Arbeitnehmer besteht in der anteiligen Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber hat die Überlassung als Umsatz zu versteuern. Folglich hat er aus der Anschaffung bzw. dem Leasing auch den vollen Vorsteuerabzug.

Die Besteuerung der Überlassung erfolgt nach den Grundsätzen des tauschähnlichen Umsatzes. Aus Vereinfachungsgründen wird von der Verwaltung zwar nicht beanstandet, wenn anstelle der Ausgaben von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Dies gilt jedoch nur bei Überlassung von Fahrzeugen, nicht dagegen von (Elektro-)Fahrrädern. Deshalb ist der Wert anhand der Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Überlassung des Fahrrads zu bestimmen.

Kein Vorsteuerabzug bei Schenkung
Sollte der Unternehmer ein (Elektro-)Fahrrad dem Arbeitnehmer schenken, so könnte die Anschaffung bzw. das Leasing nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet und folglich kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Die Besteuerung eines Umsatzes entfällt in diesen Fällen.

Kein Werbungskostenabzug für Arbeitsecke in 1-Zimmer-Apartment

Kein Werbungskostenabzug für Arbeitsecke in 1-Zimmer-Apartment

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können für eine nicht abgeschlossene Arbeitsecke in einem 1-Zimmer-Apartment auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Apartment aus beruflichen Gründen angemietet wurde. Entscheidend ist, dass der Raum auch zum Wohnen dient.

Hintergrund
Die von der Klägerin für eine Arbeitsecke in dem aus beruflichen Gründen angemieteten 1-Zimmer-Apartment geltend gemachten Kosten hat das Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt, da die nicht nur geringfügige private Mitbenutzung der Abziehbarkeit auch nur eines Teiles der Aufwendungen entgegenstehe. Die in einem ansonsten privat genutzten Raum eingerichtete Arbeitsecke oder der mittels Raumteiler abgetrennte Arbeitsbereich könnten steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden. Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, für beide Streitjahre seien jeweils 1.225 EUR für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Es sei ungerecht, dass jemand, der sich kein abgetrenntes Arbeitszimmer leisten könne, zu allem Übel die Kosten nicht als Werbungskosten absetzen dürfe.

Entscheidung
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer weder alternativ noch anteilig bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit der Klägerin berücksichtigungsfähig sind. Dem Abzug als Betriebsausgaben steht eine aufgrund der objektiven Gegebenheiten mögliche und von der Klägerin auch so dargestellte private Nutzung des 1-Zimmer-Apartments entgegen. Das Finanzamt versagt daher unter Anwendung des Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen zutreffend eine Berücksichtigung der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei den Einkünften der Klägerin.

Kein unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

Kein unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zugrunde zu legen, wenn der Mitarbeiter ein Fahrtenbuch für das gesamte Jahr führt. Ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht zulässig.

Hintergrund
Die Fahrtenbuchmethode gründet auf dem Zusammenspiel der Gesamtfahrleistung durch die im Fahrtenbuch selbst vollständig dokumentierten Strecken einerseits und einer vollständigen Bemessungsgrundlage dafür andererseits, nämlich dem Ansatz der durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen.

Angesichts dieser Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer nur dann statt der 1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt.

Die Entscheidung
Mit seinem Urteil bestätigt der Bundesfinanzhof die überwiegende Meinung in Literatur und Verwaltung. Allein schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten scheide ein unterjähriger Methodenwechsel angesichts der aufzuteilenden Fixkosten aus.

Der Bundesfinanzhof weist ferner darauf hin, dass seiner Rechtsauffassung die monatliche Ausgestaltung der Listenpreisregelung nicht entgegensteht. Dort werden jeweils auf den Kalendermonat bezogene Werte zugrunde gelegt, indem die 1 %-Regelung für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises ansetzt und die 0,03 %-Regelung jeweils einen auf den Kalendermonat bezogenen Wertzuschlag normiert. Der Monatsbezug regelt jedoch lediglich den Zuflusszeitpunkt des Nutzungsvorteils.

Abschreibung für Pächtereinbauten

Abschreibung für Pächtereinbauten

Die Herstellungskosten für Pächterein- und -umbauten sind nach den Grundsätzen der Gebäudeabschreibung abzuschreiben. Auch ein entschädigungsloser Übergang der Ein- und Umbauten bei Pachtende rechtfertigt keine Abschreibung auf die tatsächlich kürzere Pachtdauer.

Hintergrund
Die Klägerin pachtete Ende 2002 für die Dauer von 17 Jahren ein sanierungsbedürftiges Wohngebäude (Gutshaus), auf dem u. a. eine Pension entstehen sollte. Vereinbart war weiter, dass mit Vertragsablauf alle Pächtereinbauten entsprechend vorhandener Restwerte gegen Entgelt an den Verpächter übergehen sollten.

In den Jahren 2003 und 2004 errichtete die Klägerin in dem Gebäude auf eigene Kosten u. a. 4 Ferienwohnungen und 8 Gästezimmer und schrieb diese entsprechend der Pachtdauer ab. Das Finanzamt vertrat indes die Auffassung, dass es sich bei der von der Klägerin durchgeführten Komplettsanierung des Gutshauses um sog. Mieterum- und -einbauten handelt, die nach den Grundsätzen der Gebäudeabschreibung abzuschreiben seien und nicht nach der tatsächlichen (kürzeren) Pachtdauer.

Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass sich die Abschreibung der von der Klägerin getragenen Herstellungskosten nach Gebäudegrundsätzen richtet und im Streitfall eine kürzere Abschreibungsdauer bezogen auf den Zeitraum der Nutzung nicht in Betracht kommt.

Anstelle der zeitbezogenen Absetzungen können unter bestimmten Voraussetzungen zwar die der tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes entsprechenden Abschreibungen vorgenommen werden. Hieraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass die Herstellungskosten für Mietereinbauten abweichend von den für dieses Gebäude maßgebenden Abschreibungs-Sätzen nach der mutmaßlich kürzeren Dauer des Pachtverhältnisses abgesetzt werden können. Denn das Einkommensteuergesetzstellt ausdrücklich auf die voraussichtliche (tatsächliche) Nutzungsdauer des Gebäudes und nicht auf eine davon abweichende kürzere Dauer des Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses ab.

Praxiserwerb: Kassenzulassung als nicht abschreibbares Einzelwirtschaftsgut

Praxiserwerb: Kassenzulassung als nicht abschreibbares Einzelwirtschaftsgut

Wird bei Erwerb einer Einzelpraxis diese zwar nicht in den bisherigen Räumen fortgeführt, sondern in unmittelbarer Nähe in anderen Räumen, kommt es dem Erwerber jedoch vorwiegend auf die Kassenzulassung an, ist der gezahlte Betrag diesem nicht abschreibbaren immateriellen Wirtschaftsgut und nicht etwa dem Praxiswert zuzurechnen.

Hintergrund
Eine Facharzt-Sozietät erwarb die Einzelpraxis eines Berufskollegen (Radiologe). Sie übernahm weder die Berufsräume noch die weitgehend abgenutzte Praxiseinrichtung und nur einen Teil des Personals, wohl aber das Patientenarchiv. Der Kaufpreis war nur bei Übertragung der Kassenzulassung zu zahlen. Der Verkäufer wurde für Privatpatienten weiterhin in einem fachlich eingegrenzten Bereich tätig (Knochendichtemessung). Während die Sozietät den Kauf eines abschreibbaren Praxiswerts annahm, wollte das Finanzamt den Erwerb eines nicht abschreibbaren immateriellen Wirtschaftsguts „Kassenzulassung“ annehmen.

Entscheidung
Das Finanzgericht schloss sich der Deutung des Finanzamts an. Seine Argumentation läuft darauf hinaus, dass der Erwerber keine bestehende Praxis erwerben wollte. Er sei lediglich an der Kassenzulassung interessiert gewesen. Das zeige auch die Bemessung des Kaufpreises.

Anwendung des Umsatzschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden

Anwendung des Umsatzschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden

Die Vorsteuer ist bei gemischt genutzten Gebäuden regelmäßig nach dem Flächenschlüssel und nur bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen.

Hintergrund
Zu entscheiden war, ob die Vorsteuern auf Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze aufgeteilt werden können. A errichtete ein gemischt genutztes Gebäude. Das Erdgeschoss vermietete sie umsatzsteuerpflichtig an Gewerbetreibende, das Obergeschoss umsatzsteuerfrei an private Mieter. Die auf die Herstellungskosten entfallenden und nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuerbeträge teilte sie nach dem Umsatzschlüssel auf. Das Finanzamt nahm dagegen die Aufteilung entsprechend dem steuerpflichtig vermieteten Flächenanteil vor (Flächenschlüssel).

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es entschied, A sei zur Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel berechtigt. Soweit nach der deutschen Regelung die Anwendung des Umsatzschlüssels ausgeschlossen sei, stehe die Norm nicht mit dem Unionsrecht in Einklang.

Entscheidung
Das Unionsrecht gibt für den Regelfall die Aufteilung nach dem Verhältnis der gesamten Umsätze vor. Der nationale Gesetzgeber kann jedoch die Aufteilung nach der Zuordnung eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen gestatten. Die deutsche Vorschrift geht von der „wirtschaftlichen Zurechnung“ aus. Ausgehend vom Unionsrecht ist die Zuordnung daher – entgegen früherer Rechtsprechung – nicht gegenstandsbezogen zu verstehen, sondern in dem Sinne, dass auch die Aufteilung nach dem gesamtunternehmensbezogenen Umsatzschlüssel zulässig ist. Das Umsatzsteuergesetz geht allerdings insoweit über die unionsrechtliche Ermächtigung hinaus, als der Umsatzschüssel nur dann anwendbar ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung „möglich“ ist. Diese Regelung legt der Bundesfinanzhof unionsrechtskonform dahin aus, dass der Umsatzschlüssel nur dann vorrangig ist, wenn keine andere „präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich“ ist.

Als andere wirtschaftliche Zuordnung ermöglicht bei einem gemischt genutzten Gebäude der objektbezogene Flächenschlüssel in der Regel eine genauere Bestimmung des Verhältnisses als der Umsatzschlüssel. Der Flächenschlüssel schließt daher bei einem gemischt genutzten Gebäude als die im Regelfall präzisere Zurechnung den Umsatzschlüssel aus, und zwar sowohl den gesamtunternehmensbezogenen als auch den objektbezogenen.

Der Flächenschlüssel findet aber dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z. B. wegen der Raumhöhe, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. Denn in solchen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Eingangsbezüge gleichmäßig auf die Fläche verteilen, sodass der Flächenschlüssel nicht die genauere Aufteilung ergibt. Ist hier keine präzisere wirtschaftliche Zurechnung durch den Flächenschlüssel möglich, gilt der Umsatzschlüssel, und zwar, um das Verhältnis „möglichst präzise“ zu berechnen, der objektbezogene Umsatzschlüssel.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin