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Rentenbesteuerung

Besteuerung der Rente: Freibetrag, Steuersatz, Berechnung und Tabellen



Willkommen auf meiner Seite Rentenbesteuerung: Hier erfahren Sie, ob Ihre Rente steuerpflichtig ist und wieviel Steuern Sie auf Ihre Rente bezahlen müssen. Mit dem kostenlosen Renten-Steuerrechner können Sie die Steuer schnelll und einfach berechnen. Die Webseite richtet sich an Rentnerinnen und Rentner und an alle, die sich mit ihrer Rente und Steuern beschäftigen. Ich beantworte Ihnen hier gerne die wichtigsten Fragen rund um die Besteuerung von Alterseinkünften, wie z.B.:

  • Was hat sich bei der Besteuerung von Renten geändert?
  • Wann müssen Sie als Rentnerin/ Rentner oder Pensionärin/ Pensionär eine Einkommensteuererklärung abgeben?
  • Bis wann und wo ist die Einkommensteuererklärung abzugeben?
  • Ab welcher Rentenhöhe ist Einkommensteuer zu zahlen?

Rentenbesteuerung & Rechner

Steuer Rechner online

 

Geburtsjahr:
Rente wegen:
Rente monatlich

Beispiel:

Der Rentenbeginn liegt in 2018, also sind 76 Prozent der Rente zu versteuern und 24 Prozent der Jahresrente für 2019 bleiben steuerfrei (siehe Kohortenbesteuerung).

Für 2018 bedeutet das:

4 x 1.200 Euro = 4.800 Euro.

Davon 76 % steuerpflichtig = 3.648 Euro.
Minus Werbungskostenpauschbetrag = 102 Euro.

Zu versteuern = 3.546 Euro

Für 2019 bedeutet das:

6 x 1.200 Euro = 7.200 Euro.
6 x 1.240 Euro = 7.440 Euro.
Jahresrente = 14.640 Euro.

Davon 76 % steuerpflichtig = 11.126 Euro.
Minus Werbungskosten = 102 Euro.

Zu versteuern = 11.024 Euro.

Für die restliche Rentenlaufzeit gilt:

Der steuerfreie Betrag wird ermittelt anhand der Rente des Kalenderjahrs, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Rentenbeginn war in 2018, zur Berechnung herangezogen wird also 2019. Wie oben dargelegt, beträgt in 2019 der steuerfreie Betrag 3.514 Euro (24% von 14.640 Euro). Dieser Betrag wird für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben.

Für 2020 heißt das also:

6 x 1.240 Euro = 7.440 Euro.
6 x 1.280 Euro = 7.680 Euro.
Jahresrente = 15.120 Euro.

Minus steuerfreier Teil (Festbetrag laut 2019) = 3.514 Euro.
Minus Werbungskostenpauschbetrag = 102 Euro.

Zu versteuern = 11.504 Euro.


Angaben sind Näherungswerte für alleinstehende Rentner; sie gelten nur für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Basisrentenverträgen und nur dann, wenn keine anderen, steuerlich relevanten Einkünfte vorliegen. Bis zu welcher Bruttojahresrente im Einzelfall keine Steuern zu zahlen sind, hängt von weiteren persönlichen Merkmalen ab. Berechnungsannahmen: Rentensteigerungen Ost; allgemeiner Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, voller Beitragssatz zu Pflegeversicherung ohne Zuschlag für Kinderlose. 2) Differenzen in der Summe durch Rundung. 3) Im Jahr, das auf den Rentenbeginn folgt.

Weitere Renten-Rechner:

Rentenbesteuerung und gesetzliche Entwicklung

Wovon hängt die Rentenbesteuerung ab?

Die Besteuerung von Renten in Deutschland hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter der Höhe der Rente, dem Rentenfreibetrag und dem Grundfreibetrag. Hier sind die wichtigsten Punkte für die Jahre 2023 und 2024:

  1. Rentenerhöhung 2023: Im Jahr 2023 gab es eine Rentenerhöhung, die im Westen Deutschlands 4,39 Prozent und im Osten 5,86 Prozent betrug. Diese Erhöhung führt jedoch nicht automatisch zu einer Steuerpflicht für alle Rentner.

  2. Grundfreibetrag: Für das Jahr 2023 liegt der Grundfreibetrag bei 10.908 Euro. Das bedeutet, dass Rentner, deren Gesamteinkommen diesen Betrag nicht überschreitet, keine Steuern zahlen müssen. Dieser Freibetrag gilt für das gesamte Einkommen, nicht nur für die Rente.

  3. Rentenfreibetrag: Der Rentenfreibetrag ist ein Prozentsatz der Rente, der steuerfrei bleibt. Dieser Prozentsatz hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Für Personen, die 2022 in Rente gegangen sind, beträgt der Rentenfreibetrag 18 Prozent, für diejenigen, die 2023 in Rente gehen, 17 Prozent. Das bedeutet, dass von der gesamten Jahresrente 82 Prozent (für 2022 Renteneintritt) bzw. 83 Prozent (für 2023 Renteneintritt) steuerpflichtig sind.

  4. Steuererklärung für Rentner: Rentner müssen nicht automatisch eine Steuererklärung abgeben. Ob eine Steuererklärung notwendig ist, hängt von der Höhe der Rente und anderen Einkünften ab.

  5. Anpassung bis 2040: Die Besteuerung der Rente wird schrittweise angehoben, sodass bis zum Jahr 2040 100 Prozent der Rente steuerpflichtig sein werden.

  6. Steuerliche Relevanz: Nur der Teil der Rente, der über dem Rentenfreibetrag liegt, ist steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass Rentner mit niedrigeren Renten möglicherweise keine Steuern zahlen müssen.

  7. Änderungen für 2024: Für das Jahr 2024 sind eventuell Anpassungen des Grundfreibetrags und des Rentenfreibetrags zu erwarten, die sich aus der Inflationsrate und politischen Entscheidungen ergeben können.

Es ist wichtig, dass Rentner ihre individuelle Situation prüfen oder sich beraten lassen, um festzustellen, ob und in welcher Höhe sie steuerpflichtig sind. Die genauen Beträge und Prozentsätze können sich von Jahr zu Jahr ändern, daher ist es ratsam, aktuelle Informationen und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Hinweis: Die mit dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz geregelte Einmalzahlung unterliegt als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Besteuerung. Das könnte aber verfassungswidrig sein.

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Steuerpflicht von Rentnern

Zusammenfassung und Überblick, wie Rentner in Deutschland ihre Steuerpflicht im Hinblick auf ihre Renteneinkünfte bewerten können. Hier sind einige zusätzliche Punkte, die für ein umfassendes Verständnis hilfreich sein könnten:

  1. Berücksichtigung anderer Einkünfte: Neben der Rente können auch andere Einkünfte wie Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder Einkünfte aus einem Nebenjob zur Steuerpflicht beitragen. Diese Einkünfte müssen zum Renteneinkommen hinzugerechnet werden, um die Gesamtsteuerpflicht zu ermitteln.

  2. Steuererklärung: Rentner, deren Gesamteinkommen den Grundfreibetrag übersteigt, sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Es ist ratsam, dies jährlich zu überprüfen, da sich sowohl die Höhe der Rente als auch die Höhe des Grundfreibetrags ändern können.

  3. Steuerliche Optimierung: Rentner sollten Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung prüfen. Dazu gehören beispielsweise die Investition in steuerbegünstigte Anlageprodukte oder die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen.

  4. Vorausplanung: Es ist empfehlenswert, bereits vor dem Renteneintritt eine Steuerberatung in Anspruch zu nehmen. Dies hilft, die finanziellen Auswirkungen des Renteneintritts besser zu verstehen und entsprechend zu planen.

  5. Rentenanpassungen: Rentenerhöhungen können die Steuerpflicht beeinflussen. Rentner sollten daher Rentenanpassungen im Auge behalten und deren Auswirkungen auf ihre Steuersituation berücksichtigen.

  6. Steuerklassenwahl bei Ehepaaren: Verheiratete Rentner sollten auch die Wahl der Steuerklasse überdenken, da diese die Höhe der Steuerlast beeinflussen kann.

  7. Freibeträge und Pauschbeträge: Rentner sollten sich über mögliche Freibeträge und Pauschbeträge informieren, die sie in Anspruch nehmen können, um ihre steuerliche Belastung zu reduzieren.

Indem Rentner diese Aspekte berücksichtigen, können sie ihre Steuersituation besser verstehen und verwalten, um unerwartete Steuerbelastungen im Ruhestand zu vermeiden.


Steuertipp: Sind Sie auch der Auffassung, dass Renten nicht noch einmal (doppelt) besteuert werden dürfen? Es gibt bereits ein höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) gegen die Doppelbesteuerung bei Renten. Weitere Infos auf Doppelbesteuerung von Renten

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Rentner werden steuerlich nicht anders behandelt als alle anderen Steuerpflichtigen: wer über eigene Einkünfte verfügt, ist mit diesen Einkünften einkommensteuerpflichtig. Dies galt seit jeher auch für Renten. Früher wurden Renten aber nur mit dem sogenannten Ertragsanteil zur Besteuerung herangezogen. Der Ertragsanteil stellt den Anteil der Rente dar, der sich aus den Zinserträgen des bis zum Rentenbeginn angesammelten Kapitals ergibt. Da die Beiträge in eine Rentenversicherung teilweise aus dem versteuerten Einkommen geleistet wurden, sollte nicht die gesamte Rente nochmals besteuert werden.

Die Höhe des Ertragsanteils ist abhängig vom Alter des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente und betrug 27% des Rentenbezugs (bei Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres) und löste im Normalfall – wegen Unterschreitens des steuerlich freizustellenden Existenzminimums – keine Steuerpflicht aus.

Pensionen wurden dagegen schon immer (unter Berücksichtigung eines steuerfreien Teils von höchstens 3.072 Euro – Versorgungsfreibetrag – ) in voller Höhe besteuert. Diese Unterscheidung beruhte ursprünglich auf dem Prinzip, dass Rentner mit ihren Beiträgen das Kapital für ihre Altersversorgung im wesentlichen selbst finanzierten, während die Pensionen allein vom Arbeitgeber finanziert wurden. Bereits 1980 hatte das Bundesverfassungsgericht angemahnt, dass diese Aussage so nicht mehr der Wirklichkeit entspräche. Im Jahr 2002 kam das Bundesverfassungsgericht dann zu dem Ergebnis, dass die steuerliche Besserstellung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber den Pensionen verfassungswidrig ist und verpflichtete den Gesetzgeber, ab dem Jahr 2005 ein neues, gerechteres Besteuerungssystem zu schaffen.

Ab 2005 wurde deshalb die Systematik der Besteuerung von Altersbezügen durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Schrittweise bis zum Jahr 2040 wird die Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger sichergestellt, indem die Rentenbesteuerung auf die „nachgelagerte Besteuerung“ umgestellt wird. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Renten wie die Pensionen dann besteuert werden, wenn sie ausgezahlt werden. Im Gegenzug werden die Aufwendungen zum Erwerb des Rentenanspruchs während der Berufstätigkeit steuerfrei gestellt.

Um Härten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber keine sofortige volle Besteuerung der Renteneinnahmen ab 2005 gewählt. Vielmehr wurde – beginnend mit 50% – eine schrittweise Anhebung des der Steuer zu unterwerfenden Teils der Rente beschlossen. Dies wird dadurch erreicht, dass die Renteneinkünfte bei jedem Neurentnerjahrgang (sogenannte „Kohorte“) mit einem höheren Prozentsatz der Einkommensteuer unterworfen und ab dem Rentnerjahrgang 2040 in voller Höhe (abzüglich Freibeträge) besteuert werden.

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Besteuerung und Einteilung der Renten

In welche Gruppe fällt meine Rente?


Renten gehören zu der Einkunftsart „sonstige Einkünfte“ und sind seit jeher grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Nur einige Arten von Renten sind in vollem Umfang steuerfrei; so vor allem Renten aus der

  • gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel Berufsgenossenschaftsrenten)
  • Kriegs-, Wehr-, Zivildienst- und
  • Schwerbeschädigtenrenten und Wiedergutmachungsrenten

Die Höhe des bei einer Rente zu versteuernden Betrages hängt ab von der Art der Rente. Es ist nach der seit dem 01.01.2005 geltenden Neuregelung zwischen drei Gruppen von Renten zu unterscheiden:

  • Zur 1. Gruppe zählen Leibrenten (wiederkehrende Zahlungen bis zum Tod des Empfängers), bei denen die Ansparleistung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) aus dem unversteuerten Einkommen stammt, wie zum Beispiel bei den Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten (Witwen-/ Witwerrenten und Waisenrenten) der gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen (sogenannte Basisversorgung). Hierunter fallen auch Renten aus privaten Versicherungsverträgen, die nach dem 31.12.2004 begonnen wurden und deren Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden (sogenannte Rürup-Renten). Diese Verträge müssen seit dem Jahr 2010 durch ein besonderes Zertifizierungsverfahren anerkannt sein. Die Beantragung der Zertifizierung erfolgt durch den Anbieter der Leistungen.
  • Zur 2. Gruppe gehören sonstige Leibrenten aus der privaten oder umlagefinanzierten Altersversorgung. Umlagefinanziert bedeutet, dass die eingezahlten Beiträge nicht für die eigene Altersversorgung angesammelt werden, sondern sofort, für die Finanzierung der gegenwärtig zu erbringenden Leistungen, an die Versorgungsberechtigten ausgezahlt werden. Darunter fallen insbesondere Renten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungseinrichtungen (zum Beispiel der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – sogenannte VBL-Renten – ), aus privaten Rentenversicherungen (auch kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden) und aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf pauschal versteuerten Beiträgen in eine Lebensversicherung oder Pensionskasse beruhen.
  • Zur 3. Gruppe zählen Leistungen aus staatlich geförderten privaten Altersvorsorgeverträgen (sogenannte Riester-Rente) und aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung). Hierbei werden die Beiträge angespart und verzinst, um im Leistungsfall (zum Beispiel bei Eintritt in den Ruhestand) ausgezahlt zu werden.

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Private Rentenversicherung

Wenn Sie eine Rente aus einer privaten Rentenversicherung erhalten, müssen Sie diese in der Steuererklärung angeben. Die jährliche Leistungsmitteilung hilft Ihnen bei der Angabe in Ihrer Steuererklärung. In diesem Video erfahren Sie wie:

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Besteuerung von Pensionen, Betriebsrenten und Werkspensionen

Versorgungsbezüge von Beamten, Richtern, Soldaten bzw. deren Witwen und der von privaten Arbeitgebern gezahlten Betriebs- und Werksrenten werden weiterhin wie Arbeitslohn voll besteuert.

Es werden dabei besondere Freibeträge für Versorgungsbezüge berücksichtigt; bei Bezügen wegen Erreichens einer Altersgrenze allerdings erst dann, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder bei Schwerbehinderung das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Der bisherige Versorgungsfreibetrag von 40% der Versorgungsbezüge, max. 3.072,- Euro im Kalenderjahr und der neue Zuschlag werden allerdings im Rahmen der Angleichung der Besteuerung von Renten und Pensionen jahrgangsweise je nach Versorgungsbeginn abgeschmolzen. Der Versorgungsfreibetrag verliert seine Berechtigung, wenn nach der neuen Rentenbesteuerung die Renten zu 100% nachgelagert besteuert werden. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag werden ebenso wie der steuerfreie Teil der Rente festgeschrieben und bleiben für die Dauer des Versorgungsbezugs in gleicher Höhe bestehen.

Der bisher gewährte jährliche Arbeitnehmerpauschbetrag von 920,- Euro entfällt. An seine Stelle treten ein Werbungskostenpauschbetrag von 102,- Euro und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.

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Wann werden Renten besteuert und was ist zu beachten?

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2002 dem Gesetzgeber aufgegeben, spätestens mit Wirkung ab 1.1.2005 die Besteuerung von Renten zu reformieren. Insbesondere müsse eine weitgehende steuerliche Gleichbehandlung von Altersrenten und Beamtenpensionen erfolgen. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz nachgekommen. Danach steigt der Rentenbesteuerungsanteil schrittweise von 50 % (bei Rentenbeginn 2005 oder früher) auf 100 % (bei Rentenbeginn im Jahr 2040). Zum Ausgleich wird der Sonderausgabenabzug für entsprechende Beitragszahlungen nach und nach erhöht. Ab 2025 können diese dann zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden.

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Prinzip der Kohortenbesteuerung: Welche Renten fallen darunter?

Bei der sog. Kohortenversteuerung wird bis zum Jahr 2040 nur ein Teil der Rente besteuert. Unter die Kohortenbesteuerung fallen Renten und andere Leistungen aus

  • den gesetzlichen Rentenversicherungen
  • den landwirtschaftlichen Alterskassen
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie
  • Basisrentenprodukten (Rürup-Rente)

Rentenbesteuerung

Aus der ersten Jahresbruttorente wird anhand der Kohorte der Anteil ermittelt, der zu besteuern ist. Der verbleibende Betrag ist der steuerfreie Teil der Rente, aus Vereinfachungsgründen im Folgenden "Freibetrag" genannt. Dieser Freibetrag ändert sich für den Rest der Laufzeit nicht mehr. Nur wenn eine Neuberechnung der Rente erfolgt (zum Beispiel wegen Scheidung oder anzurechnender Einkünfte) wird auch der Freibetrag erneut ermittlelt. Die jährliche Rentener- höhung bewirkt keine Neubrechnung des Freibetrags. Dies führt dazu, dass Rentenerhöhungen bereits von Anfang an in voller Höhe besteuert werden. Im Jahr des Rentenbeginns ermittelt sich der zu versteuernde Betrag nur durch Anwendung der Kohorte auf die im ersten Jahr bezogene Bruttorente.



Prozentsätze zur Berechnung des Rentenfreibetrags
Rentenbeginn Besteuerungsanteil % Rentenfreibetrag %
Bis 2005
50 50
2006
52 48
2007 54 46
2008 56 44
2009
58 42
2010
60 40
2011
62 38
2012
64 36
2013
66 34
2014
68 32
2015
70 30
2016
72 28
2017
74 26
2018
76 24
2019
78 22
2020
80 20
2021
81 19
2022
82 18
2023
83 17
2024
84 16
2025
85 15
2026
86 14
2027
87 13
2028
88 12
2029
89 11
2030
90 10
2031
91 9
2032
92 8
2033
93 7
2034
94 6
2035
95 5
2036
96 4
2037
97 3
2038
98 2
2039
99 1
ab 2040 100 0

Ab dem Jahr 2040 beträgt die Kohorte 100%. Das heißt alle Personen, die in 2040 oder danach erstmals eine der betroffenen Rente beziehen, müssen diese in voller Höhe versteuern!


Das Alterseinkünftegesetz sieht vor, dass die Rentenversicherungsträger den Finanzämtern die Höhe der Rentenbezüge jährlich mitteilen. Diese Rentenbezugsmitteilungen sollen sicherstellen, dass tatsächlich auch alle Rentner mit steuerpflichtigen Renteneinkünften steuerlich erfasst werden. Dies ist ein Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, dessen Beachtung das Bundesverfassungsgericht – wie zuvor schon bei den Kapitaleinkünften und den Spekulationseinkünften – eingefordert hat. Die Rentenbezugsmitteilungen sind zwar schon seit dem Jahr 2005 vorgeschrieben, konnten aber erst versandt werden, als allen Bürgerinnen und Bürgern die Steueridentifikationsnummer zugeteilt wurde.


Rentner, die bisher noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, aber steuerpflichtige Einkünfte beziehen, müssen daher damit rechnen, dass sie das Finanzamt zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen auffordern wird. Dies betrifft jedoch nicht alle Rentner, sondern nur solche, die mit ihren steuerpflichtigen Einkünften (zu denen neben den Rentenbezügen auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge und dgl. gehören) den Grundfreibetrag überschreiten.


Der Grundfreibetrag, der das Existenzminimum verkörpert, betrug bis einschließlich des Jahres 2008 7.664 Euro und wurde für 2009 auf 7.834 Euro und ab 2010 auf 8.004 Euro angehoben. Er verdoppelt sich für Ehepaare (2008: 15.328 Euro, 2009: 15.668 Euro und ab 2010: 16.008 Euro). Rentner, die seit 2005 oder früher Rente beziehen und über keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte verfügen, müssen daher mit keiner Einkommensteuerbelastung rechnen, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer Rente diese Beträge nicht übersteigt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Gesamtrente nicht mehr als 19.000 Euro (38.000 Euro bei Rentner-Ehepaaren) beträgt. Bei späterem Rentenbeginn setzt die Steuerpflicht (wegen des höheren steuerpflichtigen Anteils) entsprechend früher ein.

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Wann Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen + wie Sie Steuern sparen können

Ein Rentner muss eine Steuererklärung abgeben, wenn er den Grundfreibetrag mit seinem Gesamteinkommen übersteigt. Der Grundfreibetrag beträgt für das Jahr 2023 10.908 Euro für Alleinstehende und 21.816 Euro für Ehepaare. Das zu versteuernde Einkommen der Rentner umfasst alle Einkünfte (private + gesetzliche Rente, Lohn, Mieten, Zinsen etc.). Allerdings ist nicht jeder Euro der gesetzlichen Rente steuerpflichtig, so müssen für eine gesetzliche Rente von 1.500 Euro pro Monat keine Steuern gezahlt werden. Wie hoch der steuerfreie Teil der Rente tatsächlich ist, hängt von dem Jahr ab, in man in Rente gegangen ist (siehe oben Wann werden Renten besteuert und was ist zu beachten?)



Sie benötigen eine Einkommensteuer-Erklärung und haben nur folgende Bescheinigungen:


  • Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen
  • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen
  • vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen
  • Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld)
  • Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Riester- oder Rürup-Verträge)
  • Beiträge für Vermögenswirksame Leistungen (VWL / VL)

Dann können Sie uns hier direkt mit der Bearbeitung beauftragen.

Nach der Beauftragung erhalten Sie vom Finanzamt einen sog. "Abruf-Code" diesen benötigen wir, um Ihre Daten vom Finanzamt abzufragen und Ihre Einkommensteuer-Erklärung zu erstellen.

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Einkommensteuererklärung für Rentner


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Fragen zur Rentenbesteuerung


Steuertipps für Rentner und ihre Steuererklärung
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1 Waren Renten immer steuerpflichtig?

Entgegen weit verbreiteter Meinung sind Renten seit jeher grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Bis 2004 unterlagen beispielsweise Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit einem gewissen Prozentsatz - dem sogenannten Ertragsanteil - der Besteuerung. Dieser Besteuerungsanteil war so gering, dass aufgrund von tariflichen und persönlichen Freibeträgen bislang häufig keine Steuer anfiel. Dies betraf hauptsächlich die Fälle, in denen ausschließlich Renteneinkünfte bezogen wurden. Kamen jedoch noch andere - voll steuerpflichtige - Einkünfte (z.B. Arbeitslohn, Versorgungsbezüge, Zinsen, Mieteinnahmen) hinzu, ergab sich u.U. auch bei Rentnern eine Steuerbelastung. Mit dem Alterseinkünftegesetz ist zum 1.1.2005 der steuerpflichtige Anteil der Rente von bisher im Schnitt 27 % bis 31 % auf 50 % angestiegen.

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2 Welche Renten sind steuerfrei?

Weiterhin steuerfrei sind u.a. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaftsrenten), gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten/Kriegsbeschädigten, Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts sowie Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bzw. den landwirtschaftlichen Alterskassen. Kinderzuschüsse aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen unterliegen hingegen der Besteuerung.

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3 Was bedeutet „nachgelagerte Besteuerung”?

Hintergrund für die Besteuerung der Renten ist, dass ein Großteil der erbrachten Versicherungsbeiträge während der Beitragszahlungsdauer steuerfrei gestellt war. So wird der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich steuerfrei erbracht und hat zur Hälfte zum Erwerb der derzeitigen Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen. Mit dem Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen wurden bereits bisher die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken in erheblichem Umfang steuerfrei gestellt. Renten werden daher seit 2005 „nachgelagert” besteuert. Nachgelagerte Besteuerung erfolgt nach dem Prinzip: Was in der Beitragsphase steuerfrei geblieben ist, wird beim Zufluss der Rente steuerpflichtig. Ob tatsächlich eine Steuerbelastung eintritt, hängt davon ab, ob die steuerpflichtigen Einkünfte die allgemeinen und persönlichen Freibeträge, z.B. den Grundfreibetrag zur Steuerfreistellung des persönlichen Existenzminimums übersteigen.

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4 Welche Renten/Leistungen werden nachgelagert besteuert?

Von der Neuregelung umfasst werden Leibrenten (Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Witwen- oder Waisenrente) und andere Leistungen (z.B. auch Kapitalauszahlungen) aus

  • den gesetzlichen Rentenversicherungen
  • den landwirtschaftlichen Alterskassen
  • den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
  • sog. Basisrenten („Rürup-Renten”).

Die Höhe des Besteuerungsanteils bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bezieht jemand beispielsweise seit 2005 oder früher die Rente, beträgt der Besteuerungsanteil 50% der Rente. Ab 2006 steigt dieser Prozentsatz für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang jährlich um 2 Prozentpunkte, so dass bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 80% der Rente der Besteuerung unterliegen. Von 2020 bis 2040 steigt der steuerpflichtige Anteil dann um jeweils 1 Prozentpunkt, so dass bei einem Rentenbeginn im Jahr 2040 100 % der Rente der Besteuerung unterliegt.

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5 Bleibt der steuerfreie Teil der Rente auf Dauer gleich?

Grundsätzlich ja. In dem Jahr, das dem Rentenbeginn folgt, wird ein Rentenfreibetrag ermittelt. Dieser wird für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs beibehalten. Nur bei unregelmäßigen Rentenanpassungen (z.B. bei der Anrechnung anderer Einkünfte auf die Rente, Wechsel von einer Teilrente zu einer Vollrente) wird der steuerfreie Teil neu ermittelt.

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6 Wie werden Rentenerhöhungen (regelmäßige Rentenanpassungen) besteuert?

Rentenanpassungsbeträge unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden regelmäßig zum 1.7. eines Jahres angepasst, seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes in 2005 wurden die Renten in 2007, 2008 und 2009 erhöht. Soweit sich durch Rentenerhöhungen seit 2005 der Jahresbetrag ihrer Rente erhöht hat, sind die darauf entfallenden Anpassungsbeträge in vollem Umfang steuerpflichtig.

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7 Welcher Zeitpunkt ist für die Ermittlung des Besteuerungsanteils maßgebend?

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, ab dem die Rente (ggf. durch rückwirkende Zubilligung) erstmals bewilligt wird. Auf den Zeitpunkt des Rentenantrags oder der Zahlung der ersten Rente kommt es nicht an. Steuerlich erfasst wird die Rentenzahlung allerdings erst im Jahr der tatsächlichen Auszahlung. Dies gilt auch für eine eventuelle Rentennachzahlung. Besonderheiten gelten in Fällen, in denen Rentennachzahlungen mit in früheren Jahren gezahlten Sozialleistungen verrechnet werden.

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8 Wie wird meine Rente/Leistung aus einer privaten Rentenversicherung besteuert?

Bei einer lebenslangen Leibrente aus einer privaten Rentenversicherung (kein Rürup-Vertrag) richtet sich die Besteuerung nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr. Diese Rente wird weiterhin mit dem sog. Ertragsanteilbesteuert. Die Ertragsanteile sind im Vergleich zum bis 2004 geltenden Recht niedriger. Beginnt die Auszahlung der Rente beispielsweise mit dem 65. Lebensjahr, beträgt der Ertragsanteil 18 %. Wenn statt einer Rente nach Ablauf einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren die Kapitalauszahlung gewählt wird, unterliegt diese grundsätzlich nicht der Besteuerung. Für ab dem Jahr 2005 neu abgeschlossene Versicherungsverträge gilt dies nicht mehr. Steuerpflichtiger Ertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Versicherungsbeiträge. Der Unterschiedsbetrag wird nur zur Hälfte der Besteuerung unterworfen, wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.

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9 Wie werden Erwerbsminderungsrenten besteuert?

Seit 2005 richtet sich der Besteuerungsanteil der Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus landwirtschaftlichen Alterskassen oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach denselben Grundsätzen, wie sie bei Altersrenten gelten. Da alle diese Renten auf denselben, teils steuerunbelasteten Beiträgen beruhen, unterliegen sie zu mindestens 50 % (s.a. FAQ 2.4) der Besteuerung. Erwerbsminderungsrenten aus privaten Versicherungsverträgen sind - wie bisher - weiterhin nur mit einem besonderen Ertragsanteil zu versteuern, der sich nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente richtet.

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10 Wie werden Renten aus der betrieblichen Altersversorgung besteuert?

Zusatzrenten aus der betrieblichen Altersversorgung werden teilweise nicht durch den Arbeitgeber selbst gewährt und damit nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, sondern durch Pensionskassen, Pensionsfonds oder ein Versicherungsunternehmen, mit dem der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers einen Direktversicherungsvertrag abgeschlossen hat, geleistet. Die Besteuerung der Leistungen erfolgt stets nach § 22 Nr. 5 EStG. Soweit die Beiträge zur Altersversorgung in der Ansparphase (ggf. durch Riester-Förderung) steuerfrei gestellt wurden, unterliegen die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang der Besteuerung. Leistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, werden in der Regel mit dem so genannten Ertragsanteil steuerpflichtig, dessen Höhe sich nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr richtet. Der Versorgungsträger bescheinigt die Leistungen und deren steuerliche Behandlung zu Beginn der Auszahlung oder bei einer Änderung der Leistungshöhe in einer Leistungsmitteilung.

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11 Werden Renten aus der EU oder einem Drittland in Deutschland besteuert?

Ob Renten aus der EU oder einem Drittland bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Rentner in Deutschland zu versteuern sind oder ggf. bei der Bemessung des Einkommensteuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen. Stammt die Rente aus einem Staat, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, ist die Rente in Deutschland zu versteuern. Ausführliche Informationen zur Zuweisung des Besteuerungsrechtes und zur Anrechnung ausländischer Steuern erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

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12 Wie werden Beamtenpensionen und Betriebsrenten (Werkspensionen) seit dem Jahr 2005 besteuert?

Bei der Besteuerung von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionen, Betriebsrenten, Werkspensionen), die auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind, ändert sich für die meisten Versorgungsempfänger im Ergebnis kaum etwas. Die Versorgungsbezüge unterliegen seit jeher dem Lohnsteuerabzug, der bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Versorgungsfreibetrag beträgt für Versorgungsempfänger mit Versorgungsbeginn bis zum Jahr 2005 weiterhin 40 % der Versorgungsbezüge und wird auf 3.000 EUR begrenzt. Anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird seit 2005 ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 EUR und ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR berücksichtigt. Der einmal ermittelte Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden festgeschrieben und gelten grundsätzlich für die folgenden Jahre in gleicher Höhe weiter. Für Versorgungsbezüge, die in späteren Jahren beginnen, werden der Versorgungsfreibetrag (hinsichtlich Prozentsatz und Höchstbetrag) und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise abgeschmolzen, je später die Versorgung beginnt:

Jahr des Versorgungsbeginns

Versorgungsfreibetrag

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

in % der Versorgungsbezüge

Höchstbetrag in Euro

bis 2005

40,0

3.000

900

ab 2006

38,4

2.880

864

2007

36,8

2.760

828

2008

35,2

2.640

792

2009

33,6

2.520

756

2010

32,0

2.400

720

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13 Muss ich die Einkünfte aus meinem Minijob neben der Rente versteuern?

Bei einem Minijob zahlt der Arbeitgeber i.d.R. neben den Sozialversicherungsabgaben auch die pauschale Lohnsteuer (in Höhe von 2 % bzw. 20 %). In diesem Fall müssen die Einnahmen aus dem Minijob bei der Steuererklärung nicht angegeben werden. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber individuell über die Lohnsteuerkarte abrechnet. Dann fällt zwar je nach Steuerklasse ggf. monatlich keine Lohnsteuer an, die Einnahmen sind aber bei der Steuererklärung in der Anlage N anzugeben. Sie führen zusammen mit Renteneinkünften ggf. zu einer Besteuerung.

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Das Rentenlexikon erläutert die wichtigsten Fachbegriffe aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der zusätzlichen Altersvorsorge. Wählen Sie einen Anfangsbuchstaben, um eine Liste mit passenden Begriffen zu erhalten.

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Neue "Lohnsteuer" auf Renten?

Die Diskussion um eine neue "Lohnsteuer" auf Renten in Deutschland scheint darauf abzuzielen, das Steuersystem zu vereinfachen und die Arbeitslast der Finanzämter und Steuerberater zu reduzieren. Die Idee ist, dass Renten, die über den Grundfreibetrag hinausgehen, direkt an der Quelle besteuert werden, also bevor sie an die Rentner ausgezahlt werden. Dies würde bedeuten, dass Rentner, deren gesetzliche Rente ihr einziges Einkommen ist und die über dem Grundfreibetrag liegen, keine Steuererklärung mehr abgeben müssten.

Der Vorschlag wird in einem Kontext gemacht, in dem die Anzahl der Rentner, die steuerpflichtig sind, jedes Jahr steigt. Der Gewerkschaftschef der Deutschen Steuergewerkschaft, Köbler, unterstützt diesen Vorschlag, wohl auch, weil er die Unterstützung von 120.000 Mitarbeitern in den Finanzämtern hat.

Allerdings gibt es Bedenken, dass eine solche Quellenbesteuerung auf Renten nicht unbedingt zu einer Verringerung der Anzahl der Steuererklärungen führen würde, da es schwierig sein könnte, sicherzustellen, dass Renten, die unter dem Grundfreibetrag liegen, nicht besteuert werden. Es bleiben viele offene Fragen, und es wird darauf gewartet, was die Kommission vorschlägt und wie die gesetzgeberische Umsetzung aussehen könnte.

Diese Änderung könnte erhebliche Auswirkungen auf die Rentner haben, insbesondere auf die Planung und Verwaltung ihrer Finanzen. Es wird wichtig sein, die Entwicklungen in dieser Angelegenheit zu verfolgen, um zu sehen, wie die Vorschläge ausgearbeitet und umgesetzt werden.


Weitere Infos zur Rente & Steuer:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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