Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2014

Amtlich vorgeschriebenes Vordruckmuster nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG

Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung

  • bei erstmaligem Bezug von Leistungen,
  • in den Fällen der steuerschädlichen Verwendung nach § 93 EStG sowie
  • bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen

dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das gilt auch für die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit ein neues Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG bekannt gemacht. Das als Anlage beigefügte Vordruckmuster ist erstmals zur Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2014 zu verwenden.

Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzenden Regelungen getroffen:

Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge vom Vordruckmuster nicht abgewichen wird und die Leistungen auf Seite 2 oder 3 des Vordrucks bescheinigt werden. Der Vordruck hat das Format DIN A 4. Maschinell erstellte Vordrucke können zweiseitig bedruckt werden; sie brauchen nicht unterschrieben zu werden.

Folgende Abweichungen werden zugelassen:

  1. Die Zeilen des Vordrucks, bei denen im Einzelfall keine Leistungen zu bescheinigen sind, können einschließlich der zugehörigen Hinweise entfallen. Dies gilt auch für die letzte Tabellenzeile einschließlich des Hinweises 15. Die Nummerierung der ausgedruckten Zeilen und Hinweise ist entsprechend des Vordruckmusters beizubehalten.
  2. Werden die Zeile 1 und der Hinweis 1 des Vordruckmusters nicht ausgedruckt, da keine Leistungen im Sinne der Nr. 1, sondern Leistungen im Sinne der Nr. 2 bezogen werden, kann bei der Nr. 2 auch der Klammerzusatz in Zeile 2 „(in Nr. 1 nicht enthalten)“ entfallen.
  3. Werden in Zeile 6 des Vordrucks Leistungen bescheinigt, die auf Verträgen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, kann der Zusatz „ggf. in Verbindung mit § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG“ entfallen.
  4. Werden Leistungen bescheinigt, kann unter der entsprechenden Zeile des Vordrucks ein Hinweis auf die Zeile der Anlage R aufgenommen werden, in die der entsprechende Betrag einzutragen ist. Ebenso kann der Anbieter weitere für die Durchführung der Besteuerung erforderliche Angaben (z. B. Beginn der Rente) in den Vordruck aufnehmen.
  5. Sind Nachzahlungen zu mehr als einer Zeile zu bescheinigen, ist die Zeile 14 des Vordruckmusters mehrfach aufzunehmen.

Der Vordruck darf durch weitere Erläuterungen ergänzt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an die Inhalte des Vordruckmusters einschließlich der Hinweise erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.

Den Vordruck finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2257-b / 07 / 10002 vom 14.08.2014

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Abgeltungsteuer für Gesellschafterdarlehen

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem am 15.08.2014 veröffentlichten Urteil vom 16.07.2014 (Az. 10 K 2637/11 E) entschieden, dass der Ausschluss der günstigen Abgeltungsbesteuerung für Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen, die eine Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens 10 Prozent beteiligten Gesellschafter zahlt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Auch die Versagung des Sparer-Pauschbetrages in Fällen, in denen der Abgeltungsteuersatz nicht zur Anwendung kommt, sei nicht verfassungswidrig.

Im Streitfall hatte der verheiratete Kläger einer GmbH, deren Alleingesellschafter er war, ein Darlehen gewährt. Für den Kläger fielen im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung keine Werbungskosten an, insbesondere hatte er das Darlehen nicht fremd finanziert. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass auf die Darlehenszinsen, die die GmbH an ihn zahlte, der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent und nicht sein höherer persönlicher Steuersatz Anwendung finden müsse. Selbst wenn der persönliche Steuersatz zum Tragen komme, müsse, so die Auffassung des Klägers, zumindest der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 Euro für Verheiratete von den Zinseinnahmen abgezogen werden. Die im Streitfall anwendbaren gesetzlichen Regelungen, die einen Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes und des Sparer-Pauschbetrages vorsähen, seien verfassungswidrig.

Der 10. Senat teilte die Auffassung des Klägers nicht. Die im Streitfall anwendbare Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 lit. b) EStG, die die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf Darlehenszinsen ausschließt, die an einen zu mindestens 10 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter gezahlt werden, verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber sei berechtigt, die Anwendung des – im Regelfall – günstigeren Abgeltungsteuersatzes durch Ausnahmetatbestände zu begrenzen, wenn die Gefahr bestehe, dass Unternehmensgewinne in Form von Darlehenszinsen „abgesaugt“ und in die privilegiert besteuerte private Anteilseignerebene verlagert werden, so dass es zu einer ungerechtfertigten Steuersatzspreizung komme. Bei einer Unternehmensfinanzierung durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter bestehe diese Gefahr typischerweise. Einen „Gegenbeweis“ in Form der Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung müsse das Gesetz dabei nicht zwingend zulassen.

Auch der in § 20 Abs. 9 EStG vorgesehene Ausschluss des Sparer-Pauschbetrages in Fällen, in denen der Abgeltungsteuersatz nicht zur Anwendung kommt, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anstelle des Sparer-Pauschbetrages könne der Steuerpflichtige die tatsächlich entstandenen Werbungskosten abziehen. Seien, wie im Streitfall, keine Werbungskosten angefallen, entspreche die Besteuerung der ungekürzten Zinseinnahmen gerade der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.08.2014 zum Urteil 10 K 2637/11 vom 16.07.2014

Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten sind vorweggenommene Werbungskosten

Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 4. April 2014 (Az. 14 K 4281/11 F) entschieden, dass die Ausbildung zum Berufspiloten zu vorweggenommenen Werbungskosten führen kann.

Der Kläger absolvierte bei einer Fluggesellschaft eine zweijährige Ausbildung zum Berufspiloten. Nach dem Schulungsvertrag war er verpflichtet, an Schulungsveranstaltungen sowie an amtlichen und internen Prüfungen teilzunehmen. Ein Gehalt bezog der Kläger während der Dauer der Ausbildung von der Fluggesellschaft nicht. Er erzielte auch keine anderen Einkünfte. Der Kläger beantragte beim Finanzamt, den von ihm zu tragenden Eigenanteil der Ausbildungskosten in Höhe von ca. 40.000 Euro sowie weitere mit der Ausbildung im Zusammenhang stehende Kosten als vortragsfähigen Verlust festzustellen. Dies lehnte das Finanzamt ab, da Kosten einer Erstausbildung nach §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG nicht als vorweggenommene Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) abzugsfähig seien.

Das Gericht sah dies anders und gab der Klage statt. Die Aufwendungen des Klägers für seine Ausbildung seien als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen, weil sie im Zusammenhang mit (zukünftigen) Einnahmen stünden. Das Abzugsverbot für Erstausbildungskosten stehe dem nicht entgegen, weil die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden habe. Dies ergebe sich aus dem Schulungsvertrag, wonach der Kläger zur Teilnahme an Schulungen und Prüfungen verpflichtet und auf eine spätere Tätigkeit bei der ausbildenden Fluggesellschaft vorbereitet worden sei. Dass während der Ausbildung kein Entgelt gezahlt wurde, stehe dem nicht entgegen.

Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Urteil vom 4. September 2013, Az. 2 K 159/11) zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 50/14 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 14.08.2014 zum Urteil 14 K 4281/11 vom 04.04.2014, Newsletter 08/ 2014

Pokergewinne unterliegen der Umsatzsteuer

Ein professioneller Pokerspieler kann mit seinen Gewinnen der Umsatzsteuer unterliegen. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 15. Juli 2014 (Az. 15 K 798/11 U) entschieden.

Der Kläger nahm über einen Zeitraum von mindestens neun Jahren an Pokerturnieren, Cash-Games sowie an Internetveranstaltungen teil. Neben den Preisgeldern erzielte er keine weiteren Einnahmen, nachdem er bei seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub genommen hatte. Die Preisgelder gab er in seinen Steuererklärungen nicht an. Nachdem insbesondere durch ein Internet-Interview des Klägers bekannt geworden war, dass er an zahlreichen Turnieren teilgenommen hatte, führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch und schätzte die Umsätze des Klägers auf Grundlage der Bareinzahlungen auf seinem Konto. Hiergegen wandte sich der Kläger, weil er nach seiner Ansicht kein Berufsspieler sei, sondern vielmehr nicht steuerbare Spielgewinne erzielt habe.

Das Gericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe durch die Teilnahme an den Turnieren sonstige Leistungen erbracht und dabei Einnahmen erzielen wollen. Nach den Gesamtumständen sei er auch als Unternehmer anzusehen. Hierfür spreche zunächst, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum in regelmäßigen Abständen an jährlich fünf bis acht Pokerturnieren und darüber hinaus an Cash-Games und Internetveranstaltungen teilgenommen habe. Dabei habe er sich wie ein Profi und nicht wie ein Freizeitspieler verhalten, was sich zum einen an der Unterbeteiligung anderer Spieler zur Erhöhung der Gewinnchancen zeige. Zum anderen sprächen hierfür auch die Aufgabe der Berufstätigkeit sowie der Umstand, dass der Kläger umfangreiche Reisen in Kauf genommen habe. Da er sein Unternehmen vom Inland aus betrieben habe, unterlägen auch die im Ausland erzielten Gewinne der Umsatzsteuer. Das Finanzamt sei zur Schätzung der Umsätze befugt gewesen, weil der Kläger seinen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2014 zum Urteil 15 K 798/11 vom 15.07.2014, Newsletter 08/2014

Freistellung spanischer Dividenden trotz lediglich 10 %-igen Quellensteuerabzugs

Mit Urteil vom 2. Juli 2014 (Az. 12 K 2707/10 F) hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Dividenden einer spanischen Kapitalgesellschaft an deutsche Gesellschafter auch dann von der Einkommensteuer freizustellen sind, wenn in Spanien lediglich ein Quellensteuerabzug von 10 % vorgenommen wurde.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland, erzielte Dividenden aus einer Beteiligung an einer spanischen Kapitalgesellschaft. Zugleich war sie an einer spanischen S. L. en Commandita (Personengesellschaft, die mit einer deutschen GmbH & Co. KG vergleichbar ist) beteiligt, deren Komplementärin die spanische Kapitalgesellschaft war. Die Dividenden unterwarf der spanische Fiskus einem Quellensteuerabzug von 10 %. Das Finanzamt berücksichtigte die Dividenden im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Klägerin als gewerbliche Einkünfte. Zwar stünde das Besteuerungsrecht insoweit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Spanien zu, weil die Gewinne einer spanischen Betriebsstätte zuzuordnen seien; die Freistellung sei jedoch nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG zu versagen.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Senat führte aus, dass die Dividendeneinnahmen nicht als Einkünfte festzustellen, sondern lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen seien. Da die Beteiligung an der spanischen Kapitalgesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der spanischen Personengesellschaft gehöre, stellten die Ausschüttungen keine Kapitalerträge, sondern gewerbliche Einkünfte dar. Diese seien sowohl nach dem im DBA enthaltenen Betriebsstättenvorbehalt als auch nach § 50d Abs. 10 EStG als Unternehmensgewinne zu behandeln und deshalb von der deutschen Einkommensteuer freizustellen.

Dem stehe § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht entgegen. Zwar werde nach dem Wortlaut dieser Vorschrift eine Freistellung ungeachtet eines DBA nicht gewährt, wenn die Einkünfte im anderen Staat nicht oder nur mit einem durch das DBA begrenzten Steuersatz besteuert werden. Die Norm sei aber wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen den durch sie bewirkten „treaty override“ einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur Fälle des Wechsels von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nach dem Methodenartikel betreffe, nicht aber – wie im Streitfall – die Freistellung nach einer Verteilungsnorm des DBA.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2014 zum Urteil 12 K 2707/10 vom 02.07.2014,  Newsletter 08/2014

Finanzierungschancen für Existenzgründungen stärken

Rege Nachfrage nach Mikromezzanin-Beteiligungen – Bundeswirtschaftsministerium verdoppelt Fondsmittel

Zu geringes Eigenkapital ist für sehr kleine Unternehmen und Unternehmensgründerinnen und Unternehmensgründer oft ein Hindernis beim Zugang zu Kreditfinanzierungen. Um solchen Unternehmen bessere Finanzierungschancen zu eröffnen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Herbst 2013 den Mikromezzaninfonds-Deutschland mit einem Volumen von 35 Mio. Euro aufgelegt. Er wird aus Mitteln des ERP-Sondervermögens und des Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert und bietet kleinen und jungen Unternehmen sowie Existenzgründerinnen und Existenzgründern wirtschaftliches Eigenkapital (stille Einlagen) bis 50.000 Euro. Dadurch verbessert sich das Rating dieser Unternehmen und ihre Chancen auf neue Kredite steigen. Seit dem Programmstart im September 2013 verzeichnet der Mikromezzaninfonds eine rege Nachfrage. So wurden bis Ende Juli 2014 deutschlandweit mehr als 700 Beteiligungen über insgesamt rd. 30 Mio. Euro zugesagt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel: „Die große Nachfrage und die Breite der geförderten Projekte zeigen, dass mit diesem zielgerichteten Programm eine Förderlücke geschlossen werden konnte. Sehr erfreulich ist auch, dass die Mittel in großem Umfang den besonderen Zielgruppen, wie z. B. ‚Unternehmerinnen‘, ‚Unternehmensleitung mit Migrationshintergrund‘ oder ‚Gründungen aus der Arbeitslosigkeit‘ zugeflossen sind. Um diese jungen Unternehmerinnen und Unternehmer weiter zu unterstützen und eine kontinuierliche Förderung zu gewährleisten, hat das Bundeswirtschaftsministerium die Fondsmittel von 35 Mio. Euro auf 70 Mio. Euro verdoppelt.“

Die stillen Beteiligungen aus dem Fonds werden über das Netzwerk der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften überall in Deutschland mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren, einer festen Vergütung von 8 % p. a. und einer gewinnabhängigen Komponente in Höhe von 1,5 % p. a. angeboten. Verwaltet wird der Fonds von der NBank, der Investitions- und Förderbank Niedersachsen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMWi.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 13.08.2014

Änderungen zu IAS 27 veröffentlicht

Am 12. August 2014 hat das IASB Änderungen zu IAS 27 Equity Method in Separate Financial Statements veröffentlicht und die Equity Methode als Bilanzierungsoption für Anteile an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen in separaten Abschlüssen wieder zugelassen.

Die Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Weitere Informationen sind auf derInternetseite des IASB verfügbar.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 13.08.2014

Beschäftigung im Rentenalter: Rentnerbank oder Bürostuhl?

Mit 65 Jahren und drei Monaten zählt man noch lange nicht zum alten Eisen. Doch im Jahr 2014 ist dies das reguläre Rentenalter für den Jahrgang 1949. Immer mehr Menschen arbeiten aber über ihren Rentenbeginn hinaus. Das bringt nicht nur mehr Geld, sondern sorgt auch für Zufriedenheit.

Irgendwann ist er da – der letzte Tag im Arbeitsleben. Danach kommt die Rente. Die einen sehnen sie herbei. Den anderen fällt es schwer, Abschied von der Arbeit und von den Kollegen nehmen zu müssen. Aber müssen sie wirklich?

Wer im Jahr 2014 regulär in Rente gehen will, kann dies tun, wenn er mindestens 65 Jahre und drei Monate alt ist. Es gibt aber auch die Möglichkeit, über dieses Alter hinaus beschäftigt zu bleiben.

Zwei unterschiedliche Ansätze

Diejenigen, die mit Erreichen des regulären Rentenalters weiter arbeiten möchten, haben die Wahl zwischen zwei Varianten: Entweder man schiebt den Rentenbeginn auf oder man stellt den Rentenantrag und arbeitet als Rentner weiter. Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss einverstanden sein. Der Eintritt in den Ruhestand ist also nicht zwingend ein feststehender Zeitpunkt.

In Deutschland arbeiten immer mehr Menschen über das Rentenalter hinaus. Die Zahl der Erwerbstätigen im Rentenalter hat sich laut dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) im Zeitraum zwischen 2001 und 2011 verdoppelt. Im Jahr 2011 haben – laut DIW- rund 760.000 Menschen im Rentenalter noch gearbeitet.

Wer im Job bleibt, ohne einen Rentenantrag zu stellen, erhöht seinen Rentenanspruch kontinuierlich und erhält lebenslang mehr Rente. Bei der zweiten Variante gibt es für die Zeit der Weiterbeschäftigung ein Einkommen, das sich aus Rente und Gehalt zusammensetzt.

Länger arbeiten – rechnet sich das?

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) erhöht ein zusätzliches Arbeitsjahr ohne gleichzeitigen Rentenbezug die spätere Rente. Für einen Durchschnittsverdiener aus dem Westen mit 45 Beitragsjahren erhöht sich der Betrag um 108 Euro monatlich. Im Jahr sind das fast 1.300 Euro. Ein Arbeitnehmer im Osten käme auf ein monatliches Plus von 99 Euro, rund 1.200 Euro im Jahr.

Diese hohen Beträge liegt nicht allein an dem einen Jahr längerer Renten-Beitragszahlung. Für Arbeitnehmer im Rentenalter gibt es einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent für jeden Monat, den sie nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze noch arbeiten. Er macht mehr als zwei Drittel der Erhöhung aus: 79 Euro West und 73 Euro Ost. Später in Rente heißt also höhere Rente.

Überträgt man die Eckdaten aus unserem Beispiel auf die Variante zwei – also auf Menschen, die offiziell in Rente gehen und dann weiterarbeiten – ergibt sich Folgendes: Der Rentner bezieht rund 15.449 Euro (West) oder 14.250 Euro (Ost) Rente sowie den Arbeitslohn.

Welchen Weg soll ich einschlagen?

Es ist nicht einfach herauszufinden, welcher Weg der bessere ist: Lohnt es sich, einfach weiterzuarbeiten, ohne den Rentenantrag zu stellen? Oder fährt man besser, wenn man als Rentner noch einer Tätigkeit nachgeht?

Diejenigen, die sich vorstellen können, ohne Rentenantrag weiterzuarbeiten, müssen wissen: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nicht mehr fällig. Wenn der Job wegfällt, beantragen sie einfach die Rente. Rentner, die weiterarbeiten, erhalten neben der Rente ein Gehalt. Sie müssen keine Beiträge zur Rentenkasse mehr bezahlen. Das steigert jedoch ihr Einkommen. Also müssen sie mehr Steuern zahlen.

Auch bei der Krankenversicherung gibt es spezielle Regeln. Dauert eine Krankheit länger, kann die Krankenkasse den Versicherten dazu auffordern, den Rentenantrag zu stellen. Wer in Rente ist, erhält kein Krankengeld. Deshalb zahlen Rentner, die arbeiten, auch einen geringeren Beitragssatz zur Krankenversicherung.

Was rechnet sich?

Wer – ohne offiziell in Rente zu gehen – weiterarbeitet, fährt rein finanziell betrachtet voraussichtlich besser. Denn die Lebenserwartung liegt bei Männern nach dem 65. Geburtstag bei 17 Jahren; Frauen leben nach ihrem 65. Geburtstag durchschnittlich noch 20 Jahre.

Das heißt: Je länger ich weiterarbeite, ohne in Rente zu gehen, desto mehr zusätzliche Rentenpunkte kommen zusammen. Nicht zu vergessen: Auch der Rentenzuschlag in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird noch obendrauf gerechnet. Das wirkt sich bis zum Lebensende auf die Rentenhöhe aus. Klar ist aber auch, dass bei dieser Variante weiter Beiträge zur Rentenkasse fällig werden, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne den offiziellen Renteneintritt besteht.

Wer in Rente geht und weiterarbeitet, hat zwar monatlich mehr Geld, denn das Einkommen besteht aus Gehalt plus Rente. Fällt die Arbeit weg, entfällt allerdings auch das zusätzliche Gehalt. An der Höhe der Rente ändert sich ab dem Renteneintritt nichts mehr.

Expertenrat einholen

Um wirklich entscheiden zu können, was für jeden das Beste ist, sollten sich ältere Beschäftigte von Fachleuten der Deutschen Rentenversicherung oder anderen Rentenversicherungsträgern beraten lassen.

Unter der Telefonnummer 0800-1000 4800 sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DRV für eine telefonische Beratung erreichbar. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, einen Termin für ein persönliches Gespräch zu vereinbaren.

Es gibt nicht nur finanzielle Anreize, länger zu arbeiten. Wer sich im Alter für den Job entscheidet, bleibt länger fit und gesund. Ältere Arbeitnehmer haben soziale Kontakte zu Kollegen und erleben ein befriedigendes Gefühl, wenn ihre Erfahrungen nachgefragt werden. Natürlich ist ein intaktes Arbeitsumfeld dafür sehr wichtig. Deshalb berät eine von der Bundesregierung eingesetzte Arbeitsgruppe, wie die Arbeitsbedingungen für Ältere attraktiver und flexibler gestaltet werden können. Erste Vorschläge sollen im Herbst 2014 vorliegen.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 14.08.2014

Weitere Infos und Rechner:

Steuererklärung für Rentner mit kostenlosem Steuerprogramm

www.steuerschroeder.de/Steuererklaerung-Rentner.html
Damit das Finanzamt den steuerpflichtigen Anteil der gesetzlichen Rente korrekt ermitteln kann, müssen die Rentnerinnen und Rentner ihrer Steuererklärung …
www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Rentenrechner.html
Berechnung der gesetzlichen Rente: Wie viel Rente bekomme ich netto?. Berechnen Sie die vorraussichtliche Rentenhöhe mit dem Rentenrechner: …
www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Renten-Steuerrechner.html
Ab wie viel Rente müssen Rentner Steuern zahlen? Mit unserem kostenlosen Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den …
www.steuerschroeder.de/Rentenbesteuerung.html
Besteuerung der Rente: Freibetrag, Steuersatz, Berechnung und Tabellen. Willkommen auf meiner Seite Rentenbesteuerung: Hier erfahren Sie, ob IhreRente …
www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Ruerup-Rente.html
Berechnen Sie die Förderung + den Steuervorteil (Sonderausgabenabzug) einer Rürup-Rente.
www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Riester-Rente.html
Berechnen Sie schnell + einfach Ihre Riester Rente mit Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug.
www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Rentenbeginn.html
Rentenbeginn: Wann kann ich in Rente gehen und mit welchen Abschlägen? Mit dem Rentenbeginnrechner können Sie den frühestmöglichen und den …
www.steuerschroeder.de/steuer/tag/steuererklarung-rente/
24. März 2013  Denn die Versicherungen melden dem Finanzamt in einer Rentenbezugsmitteilung (Infos zur Rentenbezugsmitteilung) die Höhe der Rente.
www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Kapitalabfindung.html
Bei einer privaten Rentenversicherung kann anstatt einer Rente (Verrentung des Kapitals) auch eine Kapitalabfindung (Einmalzahlung) gewählt werden.
www.steuerschroeder.de/…/fragen-und-antworten-zur-besteuerung-von- renten/
22. Apr. 2013  Das Gericht hat im Jahre 2002 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen …

EU-weite Angleichung der Handelsregister

Die Bundesregierung will die europaweite Kommunikation zwischen den Handelsregistern verbessern. Das geht aus einem Gesetzesentwurf (18/2137) hervor, mit dem die Bundesregierung die Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlamentes und des Europäischen Rates umsetzt. Mit dieser Richtlinie soll der grenzüberschreitende Zugang zu Unternehmensinformationen über das europäische Justizportal verbessert werden und die genauen Kanäle für die Kommunikation zwischen den nationalen Registern der Mitgliedstaaten über eine zentrale Europäische Plattform laufen. Diese drei Teile, die Register der Mitgliedstaaten, die zentrale Europäische Plattform und das europäische Justizportal, bilden laut der EU-Vorgabe zukünftig gemeinsam das europäische System der Registervernetzung. Zusätzlich soll es eine einheitliche europäische Kennung für Kapitalgesellschaften geben. Die Bundesregierung will nun das Handelsgesetzbuch entsprechend ändern, damit die Interoperabilität des Handels- und des Unternehmensregisters mit der zentralen europäischen Plattform gewährleistet werden kann.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.08.2014, hib-Nr. 410/2014

Entwicklung der Steuereinnahmen in Niedersachsen weiterhin rückläufig

Hannover. Die Steuereinnahmen des Landes sind auch im Juli geringer ausgefallen als im Vorjahresmonat. „Damit hat sich der Trend des ersten Halbjahres leider bestätigt“, kommentierte der Niedersächsische Finanzminister Peter-Jürgen Schneider die Entwicklung. „Von sprudelnden Steuerquellen sehe ich leider nichts.“ Der Monat Juli wies gegenüber dem Vorjahresmonat mit -201,1 Millionen Euro bzw. -11,7 Prozent einen starken Rückgang bei den Steuereinnahmen aus. Insbesondere Rückgänge bei der Gewerbesteuerumlage und der Umsatzsteuer sind dafür ursächlich.

Damit ist die Entwicklung der Steuereinnahmen für Niedersachsen im Gegensatz zum Bundesgebiet weiterhin sichtbar rückläufig. In den ersten sieben Monaten des Jahres lagen die Steuereinnahmen rund 614,5 Millionen Euro und damit -4,8 Prozent unter dem entsprechenden Vorjahreswert. Zu einem wesentlichen Teil sind die Rückgänge auf deutlich niedrigere Ausgleichszahlungen im bundesstaatlichen Finanzausgleich zurückzuführen. Allein hierdurch ergibt sich ein Anteil an den Rückgängen gegenüber dem Vorjahr in Höhe von rund 380,0 Millionen Euro.

Für Finanzminister Schneider dokumentieren die Zahlen, dass kein Raum für Ausgabesteigerungen besteht. „Die aktuellen Meldungen zur Konjunkturentwicklung sind auch nicht ermutigend, nähere Aufschlüsse wird die Steuerschätzung im November bringen“, so Schneider. Der Finanzminister erwartet, dass die Ausgleichsmechanismen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs die Rückgänge zwar größtenteils zeitverzögert auffangen werden. Mit Überschüssen sei in diesem Haushaltsjahr jedoch nicht zu rechnen. Für gegenüber der Mai-Steuerschätzung abweichende Prognosen zur weiteren Einnahmeentwicklung sei es nach wie vor zu früh, jedoch müsse die Entwicklung genau beobachtet werden, so Schneider.

Herausgeber: Nds. Finanzministerium

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin