Ermäßigter Steuersatz neben steuerfreier Rücklage

Mit Urteil vom 23.09.2015 (Az. 10 K 4079/14 F) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz für Betriebsaufgabegewinne (sog. Fünftelregelung) auch dann Anwendung findet, wenn für den Teil des Gewinns, der auf die Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils entfällt, eine steuerfreie Rücklage gebildet wird.

Geklagt hatte der Gesellschafter einer GbR, die ein Grundstück an eine GmbH verpachtet hatte, zu deren Gesellschaftern ebenfalls der Kläger gehörte. Nach den Grundsätzen der sog. Betriebsaufspaltung gehörten das Grundstück und die GmbH-Beteiligung zum (Sonder-) Betriebsvermögen. Im Streitjahr wurde die GbR aufgelöst und der Kläger veräußerte seine GmbH-Beteiligung. Für den Teil des hierdurch entstandenen Betriebsaufgabegewinns, der auf die GmbH-Beteiligung entfiel, bildete der Kläger eine gewinnmindernde Rücklage und beantragte für den verbleibenden Gewinn die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, was das Finanzamt ablehnte.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Rücklagenbildung stehe, so der Senat, der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den verbleibenden Teil des Aufgabegewinns nicht entgegen, denn der anteilige Gewinn aus der Veräußerung der GmbH-Beteiligung werde nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung ohnehin nicht ermäßigt besteuert. Zu einer „Doppelbegünstigung“ durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes einerseits und Bildung einer steuerfreien Rücklage andererseits könne es deshalb nicht kommen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 02.11.2015 zum Urteil 10 K 4079/14 vom 23.09.2015

 

Jährliche Inflation im Euroraum auf 0,0 % gestiegen

Schnellschätzung – Oktober 2015

Die jährliche Inflation im Euroraum im Oktober 2015 wird auf 0,0 % geschätzt, ein Anstieg gegenüber -0,1 % im September 2015. Dies geht aus einer von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, veröffentlichten Schnellschätzung hervor.

Im Hinblick auf die Hauptkomponenten der Inflation im Euroraum wird erwartet, dass Nahrungsmittel, Alkohol & Tabak im Oktober die höchste jährliche Rate aufweisen (1,5 % gegenüber 1,4 % im September), gefolgt von Dienstleistungen (1,3 % gegenüber 1,2 % im September), Industriegütern ohne Energie (0,4 % gegenüber 0,3 % im September) und Energie (-8,7 % gegenüber -8,9 % im September).

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage von Eurostat.

Quelle: Eurostat, Pressemitteilung vom 30.10.2015

 

Bekämpfung der Steuerhinterziehung – EU und Liechtenstein unterzeichnen neues Steuertransparenzabkommen

Die EU und Liechtenstein haben am 28.10.2015 ein neues Steuertransparenzabkommen unterzeichnet, das einen weiteren wichtigen Schritt bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung darstellt.

Im Rahmen des neuen Abkommens werden Liechtenstein und die EU-Mitgliedstaaten ab 2017 automatisch Informationen über die Finanzkonten ihrer jeweiligen Gebietsansässigen austauschen. Die Regelung gilt damit ab dem Jahr, in dem der automatische Austausch nach demselben Standard auch zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt.

Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll erklärte hierzu: „Die EU und Liechtenstein senden heute ein klares Signal: Wir arbeiten Hand in Hand, um die Steuertransparenz auf internationaler Ebene zu verbessern. Wir ziehen an einem Strang, um für mehr Offenheit und Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden zu sorgen und der Steuerhinterziehung ein Ende zu setzen.“

Im Rahmen des neuen Abkommens erhalten die Mitgliedstaaten die Namen, Anschriften, Steuer-Identifikationsnummern und Geburtsdaten ihrer Gebietsansässigen mit Konten in Liechtenstein sowie andere Finanzdaten und Informationen über Kontensalden. Diese Regelung steht im Einklang mit dem neuen weltweiten Standard der OECD/G20 für den automatischen Informationsaustausch.

Der verstärkte Informationsaustausch wird es den Steuerbehörden erleichtern, Steuerhinterzieher aufzuspüren, und gleichzeitig davor abschrecken, Einkünfte und Vermögen im Ausland zu verbergen. Im Mai dieses Jahres hat die EU bereits ein ähnliches Abkommen mit der Schweiz unterzeichnet. Verhandlungen mit Andorra, San Marino und Monaco stehen vor dem Abschluss.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.10.2015

 

Kindergeldanspruch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 23. Juni 2015 III R 38/14 entschieden, dass Eltern für ein Kind, das sich während eines mehrjährigen Studiums außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums aufhält, weiterhin Kindergeld beziehen können, wenn das Kind einen Wohnsitz im Haushalt der Eltern beibehält.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit chinesischer Herkunft. Sein 1994 geborener Sohn absolvierte nach dem Ende seiner schulischen Ausbildung zunächst einen einjährigen Sprachkurs in China und entschied sich nach dessen Ende für ein im September 2013 beginnendes vierjähriges Bachelorstudium in China. Während des Studiums wohnte der Sohn in einem Studentenwohnheim. Verwandtschaftliche Beziehungen bestanden am Studienort nicht. In den Sommersemesterferien 2013 und 2014 kehrte der Sohn für jeweils ca. sechs Wochen nach Deutschland zurück und war während dieser Zeiten in der elterlichen Wohnung in seinem Kinderzimmer untergebracht. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab September 2013 auf, da sie davon ausging, dass der Sohn seinen Wohnsitz vom Inland nach China verlegt habe.

Wie bereits zuvor das Finanzgericht (FG) folgte der BFH der Auffassung der Familienkasse nicht. Voraussetzung eines Kindergeldanspruchs ist u. a., dass das Kind einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Der BFH ging insoweit davon aus, dass der Sohn zumindest während des Streitzeitraums (September 2013 bis März 2014) trotz seines Studiums in China einen inländischen Wohnsitz beibehalten hat. Da vorübergehende, weniger als einjährige Auslandsaufenthalte grundsätzlich nicht zum Wegfall des Inlandswohnsitzes führen, sah der BFH den vor dem Studium durchgeführten Sprachkurs als unproblematisch an. Aber auch im Hinblick auf das Studium selbst billigte der BFH im Ergebnis die Würdigung des FG, dass noch keine Wohnsitzverlagerung nach China stattgefunden hat. Maßgeblich war insofern, dass der Sohn mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbrachte und seine Wohnverhältnisse sowie persönlichen Bindungen einen stärkeren Bezug zum Inland als zum Studienort aufwiesen. Für unerheblich hielt der BFH dagegen, ob der Kläger oder sein Sohn über ausländische Wurzeln verfügten.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 74/15 vom 28.10.2015 zum Urteil III R 38/14 vom 23.06.2015

 

Einigung des Rates zum Austausch über Steuerabsprachen „verpasste Gelegenheit“

Die Einigung der EU-Mitgliedstaaten zum automatischen Informationsaustausch über grenzübergreifende Steuervorbescheide („tax rulings“) zugunsten multinationaler Konzerne ist eine „verpasste Gelegenheit“, einen großen Schritt vorwärts im Kampf gegen aggressive Steuerplanung und unfairen Steuerwettbewerb zu machen, so die Abgeordneten, die am 27.10.2015 die entsprechende Stellungnahme des Parlaments verabschiedet haben.

Die Abgeordneten kritisieren, dass die am 6. Oktober erzielte Einigung sowohl den Anwendungsbereich der entsprechenden Richtlinie in unzulässiger Weise einschränkt als auch die Befugnisse der EU-Kommission, die dort enthaltenen Bestimmungen durchzusetzen.

Der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN) hatte den Gesetzesvorschlag der EU-Kommission für mehr Transparenz und Informationsaustausch am 6. Oktober stark abgeschwächt, bevor der Wirtschafts- und Währungsausschuss des Parlaments seine Stellungnahme am 13. Oktober annahm.

„Der erste Schritt, hin zu fairem Steuerwettbewerb ist mehr Transparenz und eine systematischere und verbindlichere Vorgehensweise beim Informationsaustausch über Steuervorbescheide. Damit soll sichergestellt werden, dass Gewinne auch wirklich dort besteuert werden, wo sie erwirtschaftet werden“, so der Berichterstatter Markus Ferber (EVP, DE), der den Bericht federführend betreut hat. „Denn niemand hat Verständnis dafür, wenn multinationalen Konzernen eine derartige steuerliche Sonderbehandlung zuteil wird. Aggressive Steuerplanung und missbräuchliche Steuerpraktiken entziehen den öffentlichen Kassen unverzichtbare Mittel etwa für die Infrastruktur, Flüchtlingshilfen, Kitas, Kindergärten, Schulen, Universitäten, ÖPNV oder den Kultursektor“, fügte er hinzu.

Die Stellungnahme des Parlaments wurde mit 572 Stimmen angenommen, bei 90 Gegenstimmen und 30 Enthaltungen.

Kritikpunkte der Abgeordneten

  • Eingeschränkter Anwendungsbereich – Die Abgeordneten hätten es vorgezogen, dass die neuen Regeln für alle nationalen Steuervorbescheide gelten, und nicht nur für „grenzüberschreitende Steuervorbescheide und Vorabverständigungsvereinbarungen“, so wie es die Mitgliedstaaten beschlossen hatten, weil, so die Abgeordneten, nationale Regelungen auch grenzüberschreitende Wirkungen haben.
  • Ausgrenzung der EU-Kommission – Die Kommission darf die ausgetauschten Informationen in keiner Weise nutzen und ist lediglich befugt, zu überprüfen, ob sie den Vorgaben der Richtlinie entsprechen.
  • Ohne Rückwirkung – Der Rat hat sich darauf geeinigt, dass die Richtlinie nur für neue Steuervorbescheide ab dem 31. Dezember 2016 gilt, mit einigen Ausnahmen für jene Absprachen, die zwischen 2012 und 2016 getroffen, abgeändert oder erneuert wurden.

Absprachen mit Fiat und Starbucks unterstreichen Notwendigkeit von Transparenz
Erst letzte Woche hatte EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager die Steuervereinbarungen zwischen Luxemburg und Fiat Finance sowie zwischen den Niederlanden und Starbucks als illegal erklärt.

„Die Kommission soll die in der Datenbank hinterlegten Informationen auch für beihilferechtliche Verfahren nutzen dürfen“, so Ferber. „Doch genau das lehnen die Mitgliedstaaten ab und nehmen damit der EU-Kommission ihre schärfste Waffe, Verfahren wegen illegaler staatlicher Beihilfe einzuleiten, aus der Hand. Doch um Steuerdumping aufzudecken und zu überprüfen, ob die europäischen Beihilferegeln eingehalten werden, muss die Kommission Zugriff auf diese Daten haben.“

Die nächsten Schritte
Der Entwurf der Richtlinie des Rates steht auf einer der nächsten Ratssitzungen zur Verabschiedung auf der Tagesordnung, nach der heute angenommenen Stellungnahme des Parlaments.

Die neuen Vorschriften greifen ab dem 1. Januar 2017. Bis dahin gelten die bestehenden Regeln zum Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten.

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 27.10.2015

 

Die Prüfungsergebnisse zählen – BdSt weist auf wichtiges Kindergeldurteil hin

Gute Neuigkeiten für Studenten und Eltern: Kindergeld wird so lange gezahlt, bis die Prüfungsergebnisse vorliegen. Denn die universitäre Ausbildung endet erst dann, wenn dem Studenten die Ergebnisse mitgeteilt werden und nicht schon mit der letzten Prüfung. Dies hat das Finanzgericht Sachsen aktuell in einem Kindergeldfall entschieden (Urteil vom 17. Juni 2015 – 4 K 357/11). Damit schafft das Gericht Rechtssicherheit für Eltern, deren Kinder länger auf ihre Noten warten müssen.

Im Fall hatte die Studentin ihre Diplomarbeit abgegeben, aber die Prüfungsergebnisse erst sechs Monate später erhalten. Während dieser Wartezeit war sie weiterhin an der Universität immatrikuliert und jobbte nebenbei im Schnitt knapp 15 Stunden in der Woche. Die Familienkasse strich das Kindergeld, weil sich das „Kind“ nach Ablegen der Prüfung nicht mehr in einer Berufsausbildung befände und damit die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergelds nicht mehr vorlägen, so das Argument der Familienkasse. Falsch, urteilte das Sächsische Finanzgericht. Die Berufsausbildung endet grundsätzlich erst mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Etwas anderes gilt nur, wenn das „Kind“ vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse bereits eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt oder das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 25.10.2015 zum Urteil 4 K 357/11 des FG Sachsen vom 17.06.2015

 

Doppelbesteuerungsabkommen mit China

Die Bundesregierung will das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit China durch ein neues ersetzen. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 28. März 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (18/6449) eingebracht. Es soll das 1985 geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen ersetzen. Doppelbesteuerungen würden bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen darstellen. Das neue Abkommen lehne sich an das Musterabkommen der OECD an, erläutert die Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.10.2015

 

Tarifliche Branchenmindestlöhne mehrheitlich über 10 Euro

WSI: Aktuelle Daten zu Mindestlöhnen

Seit Jahresbeginn gibt es in Deutschland erstmals einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro. Er wird durch eine Reihe von bereits seit längerem bestehenden Branchenmindestlöhnen ergänzt. Nach einer aktuellen Analyse des WSI-Tarifarchivs der Hans-Böckler-Stiftung haben sich diese Mindestlöhne im vergangenen Jahr positiv entwickelt.

„Die tariflichen Branchenmindestlöhne liegen inzwischen mehrheitlich deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro“ erläutert der Leiter des WSI-Tarifarchivs der Hans-Böckler-Stiftung, Dr. Reinhard Bispinck. „In 11 Branchen beträgt der Mindestlohn bereits heute 10 Euro und mehr. Der höchste Mindestlohn wird zurzeit bei den Geld- und Wertdiensten in Nordrhein-Westfalen mit 15,29 Euro gezahlt.“ Die tariflichen Branchenmindestlöhne bieten nach Auffassung des WSI-Tarifexperten eine gute Orientierung bei der anstehenden Anpassung des gesetzlichen Mindestlohnes. Ein Mindestlohn um die 10 Euro könne nicht nur wirkungsvoll dazu beitragen, den Niedriglohnsektor zu verringern, sondern auch die langfristige soziale Absicherung der Niedriglohnempfänger (Rente) verbessern.

Zurzeit gibt es in 19 Branchen tariflich vereinbarte Branchenmindestlöhne, von der Abfallwirtschaft bis zu den Wäschereidienstleistungen. 18 wurden auf Basis des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Tarifvertragsgesetzes bzw. des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt und gelten deshalb für alle Beschäftigten in den Branchen, unabhängig davon, ob die Betriebe tarifgebunden sind oder nicht. Für eine weitere wurde die Allgemeinverbindlichkeit beantragt. Insgesamt arbeiten in diesen Branchen rund 4,6 Millionen Beschäftigte.

Lediglich in vier Branchen liegen die Mindestlöhne teilweise noch unter dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro. Hier sind aber bereits weitere Erhöhungen vereinbart, die zum Teil über diesen Wert hinausgehen.

  • Leih-/Zeitarbeit: Hier wird der Mindestlohn Ost von 8,20 Euro im Juni 2016 auf 8,50 Euro angehoben.
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundenbereich Ost inkl. Berlin: Der Mindestlohn von derzeit 8,00 Euro wird zum Juli 2016 auf 8,75 Euro angehoben.
  • Textil- und Bekleidungsindustrie Ost: Hier wird der Mindestlohn von 7,50 Euro zum Januar 2016 auf 8,25 Euro und im November 2016 auf 8,75 Euro angehoben.
  • Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau: Die Mindestentgelte von 7,20/7,40 Euro (Ost/West) steigen im Januar 2016 auf 7,90/8,00 Euro und dann im Januar 2017 auf einheitlich 8,60 Euro und im November 2017 auf 9,10 Euro.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Hans-Böckler-Stiftung.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 26.10.2015

 

Bildung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für Lebenspartner ab dem 1. November 2015

Ab dem 1. November 2015 übermitteln die Meldebehörden Informationen an das BZSt, die für die Bildung der ELStAM bei Lebenspartnern benötigt werden (z. B. IdNr. des Lebenspartners).

Für die vor dem 1. November 2015 begründeten Lebenspartnerschaften, werden diese Informationen kurzfristig von den Meldebehörden an das BZSt übermittelt. Die Ermittlung und Verarbeitung der Daten kann sich bis Ende März 2016 hinziehen.

Ebenfalls ab dem 1. November 2015 werden die Daten zu den Lebenspartnerschaften, soweit vollständig vorhanden, für das Verfahren ELStAM genutzt. Mit Hilfe dieser Daten wird automatisiert die zutreffende Lohnsteuerklassenkombination IV/IV für Lebenspartner in einer Lebenspartnerschaft gebildet und dem Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug bereitgestellt.

Dazu ist folgender wichtiger Hinweis zu beachten:
Soll der Arbeitgeber keinerlei Hinweise auf eine Ehe oder Lebenspartnerschaft erhalten, z. B. wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dies nicht wünscht, kann das schon jetzt sichergestellt werden. Dazu haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jederzeit die Möglichkeit, eine ungünstigere Steuerklasse zu beantragen (§ 38b Abs. 3 EStG). Dies ist auch schon möglich, bevor eine Ehe oder Lebenspartnerschaft eingegangen wird. Dadurch wird die automatisierte Bildung der Steuerklasse IV/IV und die Übermittlung an die Arbeitgeber unterdrückt.

Im Verfahren ist so sichergestellt, dass durch diesen Antrag dem Arbeitgeber keine ELStAM mit der Steuerklasse III, IV oder V zum Abruf bereitgestellt werden, aus denen dieser ggf. Rückschlüsse auf den Familienstand ziehen kann. Dieser Antrag ist beim für Sie zuständigen Finanzamt einzureichen (https://www.formulare-bfinv.de/).

Ebenso können Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt wenden, wenn Sie eine andere Lohnsteuerklassenkombination, z. B. III/V oder die Kombination IV/IV mit Faktorverfahren wünschen.

Quelle: BZSt, Pressemitteilung vom 20.10.2015

 

Erhebung der Zweitwohnungsteuer in Münster rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 14. Oktober 2015 die Klage eines mit Nebenwohnsitz in Münster gemeldeten Klägers abgewiesen, der sich gegen die Erhebung der Zweitwohnungsteuer durch die Stadt Münster gewendet hatte.

Der Kläger hatte zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Die in der betreffenden Satzung der Stadt Münster bestimmte Zweitwohnungsteuer sei verfassungswidrig. Bei ihr handele es sich schon nicht um eine Aufwandsteuer. Der Beklagten entstünde durch die Zweitwohnung kein Aufwand, den es zu kompensieren gelte. Die Beklagte verfolge mit der Steuer, neben der Einnahmesteigerung unzulässigerweise weitere Ziele. Sie beabsichtige mit dieser Steuer die Betroffenen dazu zu zwingen, sich mit Hauptwohnsitz in ihrer Stadt anzumelden, und so die Wählerschaft zu erweitern und ihre an die Einwohnerzahl geknüpften Finanzzuweisungen zu erhöhen. Auch werde der Zweitwohnungsinhaber gegenüber dem Inhaber einer Hauptwohnung im Stadtgebiet ungerechtfertigt benachteiligt. Der Kläger habe mit der anderweitigen Anmeldung seines Hauptwohnsitzes seine Heimatverbundenheit mit dieser Stadt, in der er auch sein politisches Wahlrecht wahrnehme, und seine Weigerung, sich in Münster mit Hauptwohnsitz zu melden, zum Ausdruck gebracht. Der Zwang, sich zur Vermeidung der Zweitwohnungsteuer in Münster mit Hauptwohnsitz anzumelden, benachteilige ihn in seinem grundrechtlich geschützten Recht auf Heimat und Herkunft. Schließlich sei er nicht zweitwohnungsteuerpflichtig. Seine Wohnung in Münster könne nicht als Zweitwohnung angesehen werden, da es in seinem Falle schon an einer anderweitigen Erstwohnung fehle. Bei der Wohnung in seiner Heimatstadt handele es sich um die Wohnung seiner Eltern, in der er seit Jahren nicht einmal mehr einen Schlafplatz habe.

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem: Die Satzung der Stadt Münster über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 08.12.2010 sei mit höherrangigem Landesrecht vereinbar und entspreche auch den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Bei der Zweitwohnungsteuer handele es sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Hiermit werde die in der Verwendung des Einkommens zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung sei ein solcher besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Damit komme es gerade nicht darauf an, ob die Steuer einen etwaigen Aufwand der Gemeinde gerade für Zweitwohnungen ausgleichen solle. Die Steuer sei nach ihrer Zweckbestimmung auf die Einnahmeerzielung durch die Gemeinde angelegt. Eine darüber hinausgehende Zweckverfolgung sei rechtlich unschädlich. Das gelte insbesondere für ein mit der Steuer möglicherweise ergänzend verfolgtes Ziel, die Betroffenen zu einer Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen. Die Steuersatzung greife auch nicht in das Recht ein, nicht wegen seiner Heimat benachteiligt zu werden. Der Kläger könne seine Verbundenheit zu seiner Heimatstadt in jeder in Betracht kommenden Weise zum Ausdruck bringen. Die finanzielle Belastung mit einer Zweitwohnungsteuer für eine anderweitig gehaltene Zweitwohnung stehe dem nicht entgegen. Die Satzung sei auch rechtsfehlerfrei angewandt worden. Die melderechtlich in Münster als Zweitwohnung gemeldete Wohnung erfülle die Besteuerungsvoraussetzungen. Dabei komme es nicht auf die Qualität seiner melderechtlichen Hauptwohnung an. Sein Vorbringen, er habe seit Jahren in der von ihm melderechtlich als Hauptwohnsitz gemeldeten Wohnung seiner Eltern weder ein eigenes Zimmer noch eine eigene Wohnung, sei rechtlich unerheblich. In der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung sei im Zusammenhang mit den sog. „Kinderzimmerfällen“ von Studierenden geklärt, dass ein eigenes Zimmer oder eine sonstige rechtliche oder tatsächliche Verfügungsbefugnis für die Annahme einer Erstwohnung nicht erforderlich sei, es vielmehr allein darauf ankomme, ob ein Steuerpflichtiger diese Wohnung melderechtlich als Hauptwohnung angemeldet habe. Damit erkläre der Steuerpflichtige, dass er diese Erstwohnung jedenfalls zur Mitwohnmöglichkeit vorwiegend nutze und dort typischerweise sein allgemeines Wohnbedürfnis abgedeckt werde. Sollte dies unzutreffend sein, wäre eine melderechtliche Bereinigung vorzunehmen. Solange dies jedoch nicht erfolgt sei, sei die melderechtliche Situation zugrunde zu legen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

Quelle: VG Münster, Pressemitteilung vom 23.10.2015 zum Urteil 9 K 399/15 vom 14.10.2015 (nrkr)

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin