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Überwachungskamera: Wann der Nachbar sie akzeptieren muss

Überwachungskamera: Wann der Nachbar sie akzeptieren muss

Wird ein Grundstück mit einer Videokamera überwacht, darf das Nachbargrundstück und öffentliche Bereiche eigentlich nicht erfasst werden. Im Einzelfall kann es aber zulässig sein, diese Bereiche doch zu überwachen.

Hintergrund

Ein Grundstückseigentümer hatte am Dachgauben-Fenster seines Hauses eine Videokamera angebracht, weil an seinem Haus mutwillig ein Fenster beschädigt worden war und der Täter nicht ermittelt werden konnte. Außerdem befindet sich im Garten eine Garten-Modelleisenbahn im Wert von ca. 8.000 EUR.

Die Kamera erfasst den Eingangsbereich des Grundstücks des Nachbarn und einen schmalen Streifen des Gehwegs vor dem Grundstück. Das Anbringen der Kamera war mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht und der zuständigen Polizeiinspektion abgesprochen.

Ein Nachbar befürchtet eine Überwachung durch die Kamera und verlangt deren Entfernung.

Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg, die Kamera muss nicht entfernt werden.

Da durch die Aufzeichnung einer Person mit einer Videokamera in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person eingegriffen werden kann, muss bei der Videoüberwachung auf einem privaten Grundstück sichergestellt sein, dass weder der öffentliche Bereich noch das private Nachbargrundstück oder der gemeinsame Zugang hierzu erfasst werden.

Im vorliegenden Fall überwiegt jedoch das Interesse des Grundstückeigentümers am Schutz seines Eigentums das Persönlichkeitsrecht des klagenden Nachbarn. Zu berücksichtigen ist, dass der Erfassungsbereich vom Landesamt für Datenschutzaufsicht geprüft und als vertretbar erachtet worden war und dass bereits Sachbeschädigungen stattgefunden haben.

Die hypothetische Möglichkeit, dass der Nachbar einen überwachen könnte, reicht nicht aus, eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzunehmen.