Einkommensteuer: Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014, BGBl. I S. 1266, in Ergänzung des BMF-Schreibens vom 26. September 2014, BStBl I S. 1258, Folgendes:

Nach § 50i Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG sind Sachgesamtheiten bei Umwandlung, Einbringung, Strukturwandel und unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder die unentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter abweichend von den Bestimmungen des Umwandlungssteuergesetzes, des § 6 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 5 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn die Sachgesamtheit Wirtschaftsgüter oder Anteile im Sinne des § 50i Abs. 1 EStG enthält oder solche Wirtschaftsgüter oder Anteile nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen werden. § 50i Abs. 2 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige in einem DBA-Staat ansässig ist.

Das BMF geht im Schreiben auf folgende Punkte ein:

1. Allgemeines

2. Nichtanwendung des § 50i Abs. 2 EStG aus Gründen sachlicher Unbilligkeit

2.1 Umwandlungen und Einbringungen

2.1.1 Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach §§ 20 und 25 UmwStG

2.1.2 Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG

2.1.3 Umwandlungen nach §§ 3, 9, 11, 15 und 16 UmwStG

2.2 Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG

2.3 Überführung oder Übertragung nach § 6 Abs. 5 EStG

2.4 Strukturwandel

Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1300 / 14 / 10007 vom 21.12.2015

Körperschaftsteuer: Steuerliche Klarstellung bei der Überlassung von Unterkünften an Flüchtlinge

Wenn steuerbefreite Vermietungsgenossenschaften sowie -vereine und steuerpflichtige Wohnungsgesellschaften Wohnraum an steuerbegünstigte Vereine überlassen, um Flüchtlinge zu unterbringen, hat es Auswirkungen auf bestehende steuerliche Regelungen. Hier finden Sie eine Klarstellung aus steuerlicher Sicht.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt:

1. Überlassung von Wohnraum an steuerbegünstigte Körperschaften durch nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG steuerbefreite Wohnungsgenossenschaften oder -vereine

Nach dem BMF-Schreiben vom 20. November 2014, BStBl I S. 1613 , ist in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2018 Vermietungsgenossenschaften die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG aus Billigkeitsgründen auch zu gewähren, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts für Bürgerkriegsflüchtlinge und Asylbewerber Genossenschaftsanteile erwerben und halten und den Miet- oder Nutzungsvertrag mit der Genossenschaft abschließen.

Vorstehende Billigkeitsregelung ist auch anzuwenden, wenn nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts die Genossenschaftsanteile erwerben und für den genannten Zweck den Miet- oder Nutzungsvertrag abschließen, sondern steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von §§ 51 ff. AO.

Entsprechendes gilt für Vermietungsvereine.

2. Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes im Sinne des § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG

Wohnungsunternehmen können § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG u. a. in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitz erzielen. Erträge aus der Überlassung von Heimen oder Gemeinschaftsunterkünften zählen nicht zu den begünstigten Umsatzerlösen.

Aus Billigkeitsgründen bleibt ab dem Veranlagungszeitraum 2014 der Ertrag aus der Überlassung von Heimen oder Gemeinschaftsunterkünften an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von §§ 51 ff. AO zur Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern bei der Ermittlung der Umsatzgrenze des § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG unberücksichtigt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 16.12.2015

 

DBA: Automatischer Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten von Amerik:a

Das BMF hat die am 30.11.2015 geschlossene Abmachung zwischen den zuständigen Behörden der Vereingten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland bekannt gegeben

  • Art. 3 Abs. 6 des FATCA-Abkommens v. 31.5.2013 sieht vor, dass die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten eine Vereinbarung schließen können, die das Verfahren zum automatische Informationsaustausch nach diesem FATCA-Abkommen näher festlegt.
  • Die mit diesem Schreiben übersandte Abmachung gilt als eine solche Vereinbarung im Sinne des Art. 3 Abs. 6 des FATCA-Abkommens.

BMF, Schreiben v. 16.12.2015 – IV B 6 – S 1316/11/10052 :040)

Quelle: BMF

Einkommensteuer: Leistungen aufgrund von Vermögensübergabeverträgen

Sonderausgabenabzug und Besteuerung in Fällen eines beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsverpflichteten (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG [§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F.], § 22 EStG – EuGH-Urteil vom 24. Februar 2015 – C-559/13 „Grünewald“

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG ist § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG n. F. (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F.) EStG bei der Besteuerung von Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 4 EStG) nicht anwendbar. Der EuGH hat dagegen mit Urteil vom 24. Februar 2015 in der Rechtssache C-559/13 „Grünewald“ entschieden, dass Artikel 63 AEUV (Kapitalverkehrsfreiheit) dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der es einem gebietsfremden Steuerpflichtigen verwehrt ist, Versorgungsleistungen als Gegenleistung für im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragenes Vermögen steuerlich zu berücksichtigen, während einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen dieser Abzug gestattet wird. Der EuGH hat damit das Urteil vom 31.03.2011 in der Rechtssache C-450/09 „Schröder“ bestätigt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des § 50 Abs. 1 EStG für den Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen sowie für die Besteuerung der Versorgungsleistungen beim Empfänger das Folgende:

  1. Der Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen i. S. d. § 10 Ab.z 1a Nr. 2 EStG oder für Renten und für dauernde Lasten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG in den vor dem Jahressteuergesetz 2008 geltenden Fassungen ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung auch beschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren (auch wenn diese in einem Drittstaat ansässig sind). Dies gilt in allen noch offenen Fällen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. bzw. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung ansonsten erfüllt sind. Auf das BMF-Schreiben vom 11. März 2010 – IV C 3 – S-2221 / 09 / 10004 – (BStBl I S. 227) wird verwiesen.
  2. Die Versorgungsleistung ist beim unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger in den Fällen, in denen sich der Sonderausgabenabzug entgegen § 50 Abs. 1 EStG ausschließlich aufgrund dieses Schreibens ergibt, nicht steuerpflichtig.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2301 / 07 / 10001 :003 vom 18.12.2015

 

Die Weihnachtsgeschichte

Denkt Euch ich habe das Christkind gesehen,
es war beim Finanzamt zu betteln und fleh`n.
Denn das Finanzamt ist gerecht und teuer,
verlangt vom Christkind die Einkommenssteuer.

Das Amt will noch wissen, ob es angehen kann,
dass das Christkind so viel verschenken kann.
Das Finanzamt hat so nicht kapiert,
wo von das Christkind dies finanziert.

Das Christkind rief: „Die Zwerge stellen die Geschenke her“,
da wollte das Finanzamt wissen, wo die Lohnsteuer wär..
Für den Wareneinkauf müsste es Quittungen geben,
und die Erlöse wären anzugeben.

„Ich verschenke das Spielzeug an Kinder“ wollte das Christkind sich wehren, dann wäre die Frage der Finanzierung zu klären.
Sollte das Christkind vielleicht Kapitalvermögen haben,
wäre dieses jetzt besser zu sagen.

„Meine Zwerge besorgen die Teile,
und basteln die Geschenke in Eile“
Das Finanzamt fragte wie verwandelt,
ob es sich um innergemeinschaftliches Gewerbe handelt.

Oder kämen die Gelder, das wäre ein besonderer Reiz,
von einem illegalen Spendenkonto aus der Schweiz?
„Ich bin doch das Christkind, ich brauche kein Geld“,
Ich beschenke doch die Kinder in der ganzen Welt.“

„Aus allen Ländern kommen die Sachen“,
mit den wir die Kinder glücklich machen.“
Dieses wäre ja wohl nicht geheuer,
denn da fehle ja die Einfuhrumsatzsteuer.

Das Finanzamt von diesen Sachen keine Ahnung,
meinte dies wäre ein Fall für die Steuerfahndung.
Mit diesen Sachen, welch ein Graus,
fällt Weihnachten dieses Jahr wohl aus.
Denn das Finanzamt sieht es so nicht ein,
und entzieht dem Christkind den Gewerbeschein.

Unbekannt

Steuerschulden in erheblichem Umfang – Gewerbeuntersagung rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Gewerbetreibenden gegen eine von der beklagten Stadt Remagen verfügte Gewerbeuntersagung abgewiesen. Der Kläger betreibt seit mehreren Jahren ein Gewerbe im Bereich der Unterhaltungsbranche. Nach Mitteilung des zuständigen Finanzamts hatte er mehrere Jahre keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Außerdem waren Steuerschulden in erheblichem Umfang aufgelaufen. Dies nahm die beklagte Stadt zum Anlass, dem Kläger auf Dauer jegliche Gewerbeausübung zu untersagen. Mit Blick auf die seit längerem bestehenden Steuerrückstände und sein diesbezügliches Gesamtverhalten sei der Kläger als gewerberechtlich unzuverlässig einzustufen.

Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage. Er lebe inzwischen wieder in geordneten Verhältnissen. Die ausstehenden Steuererklärungen habe er mittlerweile abgegeben. Außerdem bemühe er sich mit Erfolg, seinen Betrieb so zu führen, dass er seinen laufenden steuerlichen und sonstigen Verpflichtungen nachkommen könne. Diese Einnahmequelle würde versiegen, wenn er sein Gewerbe aufgeben müsste. Im Angestelltenverhältnis könne er die ausstehende Summe nicht erwirtschaften.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Mit Blick auf die über einen längeren Zeitraum entstandenen erheblichen Steuerschulden und die mangelnde Wahrnehmung seiner steuerlichen Erklärungspflichten, so die Koblenzer Richter, habe der Kläger ein Verhalten gezeigt, das ihn als gewerberechtlich unzuverlässig ausweise. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sei dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Von daher komme es auf etwaige Verbesserungen nach diesem Zeitpunkt für die Entscheidung nicht an. Ungeachtet dessen habe der Kläger aber auch trotz anerkennenswerter Verbesserungen kein tragfähiges Konsolidierungskonzept vorgelegt. Insbesondere sei nicht erkennbar, wie er neben seinen laufenden Verpflichtungen die nach wie vor bestehenden erheblichen Steuerschulden zu tilgen gedenke.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 21.12.2015 zum Urteil 5 K 703/15 vom 11.12.2015

 

Was ändert sich im Steuerrecht im Jahr 2016?

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Zu Beginn des Jahres 2016 tritt eine Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Auswahl der für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verwaltung wesentlichen Neuregelungen.

Abbau der kalten Progression und Anpassung von Familienleistungen

Die Bunderegierung hat im Juli 2015 für Bürgerinnen und Bürger steuerliche Entlastungen in einem Volumen von über 5 Milliarden Euro pro Jahr auf den Weg gebracht. Entsprechend den Ergebnissen des 10. Existenzminimumberichts wurden Erhöhungen des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und 2016 beschlossen. Zum vollständigen Abbau der kalten Progression auf tariflicher Ebene wird ergänzend mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 der Steuertarifverlauf entsprechend der Inflation der Jahre 2014 und 2015 angepasst. Hinzukommen Verbesserungen gezielt für Familien durch Erhöhungen des Kindergeldes, des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und des Kinderzuschlags für Geringverdiener:

  • Anhebung des Grundfreibetrags ab 2015 von 8.354 Euro auf 8.472 Euro und ab 2016 auf 8.652 Euro.
  • Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte 2016 um die in der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Projektion der Bundesregierung für die Jahre 2014 und 2015 enthaltenen Inflationsraten von insgesamt knapp 1,5 Prozent.
  • Anhebung des Kinderfreibetrags für 2015 auf 2.256 Euro (ein Elternteil) beziehungsweise 4.512 Euro (Elternpaar), für 2016 auf 2.304 Euro (ein Elternteil) beziehungsweise 4.608 (Elternpaar).
  • Anhebung des Kindergeldes von monatlich 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte und 215 Euro ab dem vierten Kind um 4 Euro ab 2015 und weitere 2 Euro ab 2016.
  • Anhebung des Kinderzuschlags um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich ab dem 1. Juli 2016.
  • Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 1.908 Euro ab 2015 und Staffelung nach der Kinderzahl. Er steigt für das zweite und jedes weitere Kind nochmals um jeweils 240 Euro.

Abbau von Bürokratie

Zum 1. Januar 2016 werden die Grenzbeträge für Buchführungspflichten im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung angehoben. Dadurch wird eine größere Zahl von kleinen Unternehmen als bislang von der Buchführungspflicht befreit und damit von unnötiger Bürokratie entlastet. Für Umsätze pro Geschäfts-/Wirtschaftsjahr gilt nunmehr ein Schwellenwert von mehr als 600.000 € (bislang 500.000 €) und für Gewinne aus Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft pro Wirtschaftsjahr gilt ein Schwellenwert von mehr als 60.000 € (bislang 50.000 €).

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Städte und Gemeinden) wird zum 1. Januar 2016 auf eine neue Grundlage gestellt. Die Neuregelung setzt die verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts und die dazu ergangenen Rechtsprechung um. Bisher waren die betroffenen Einrichtungen nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Was dazu zählt, ist nach Körperschaftsteuerrecht zu beurteilen.

Im neuen § 2b des Umsatzsteuergesetzes werden jetzt die hoheitlichen Tätigkeiten aus dem unternehmerischen Bereich ausgeklammert, sofern es dadurch nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt. Die Neuregelung wird von einer fünfjährigen Übergangsregelung flankiert, in der die betroffenen Einrichtungen zur Anwendung des bisher geltenden Rechts optieren können. Ab dem 1. Januar 2021 ist das neue Recht dann zwingend anzuwenden.

Quelle: BMF

Vorläufige Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellungen nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG und vorläufige Feststellungen von Grundbesitzwerten

Artikel 8 Nummer 2 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834; BStBl I S. 846) hat die Verweise in § 8 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) geändert und damit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2015 – 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 – (BStBl II S. 871) Rechnung getragen. Ersatzbemessungs-grundlage in den Fällen des § 8 Absatz 2 GrEStG ist nunmehr der Grundbesitzwert im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewer-tungsgesetzes (BewG). Die neuen Regelungen sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 verwirklicht werden (§ 23 Absatz 14 Satz 1 GrEStG).

Für die bisher in den Fällen des § 8 Absatz 2 GrEStG nach den Erlassen vom 1. April 2010 (BStBl I S. 266) bzw. vom 17. Juni 2011 (BStBl I S. 575) vorläufig durchgeführten

  • Festsetzungen der Grunderwerbsteuer,
  • Feststellungen nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG und
  • Feststellungen der Grundbesitzwerte

gilt daher Folgendes:

  1. Nach dem 31. Dezember 2008 verwirklichte Erwerbsvorgänge

1.1 Festsetzungen der Grunderwerbsteuer

Es ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Festsetzungen der Grunderwerbsteuer unter Berück-sichtigung der nach dem neuen Recht durchgeführten bzw. durchzuführenden Feststellungen nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG (Nummer 1.2) und Feststellungen der Grundbesitzwerte (Nummer 1.3) zu ändern sind.

Ergibt diese Prüfung, dass die Anwendung des neuen Rechts zu einer Minderung der bisher festgesetzten Grunderwerbsteuer führen würde, ist der Grunderwerbsteuerbescheid zu ändern und für endgültig zu erklären (§ 165 Absatz 2 Satz 2 AO).

Ergibt diese Prüfung, dass die Anwendung des neuen Rechts zu einer Erhöhung der bisher festgesetzten Grunderwerbsteuer führen würde, stünde § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO einer Bescheidänderung zuungunsten des Steuerpflichtigen entgegen. Die Grunderwerbsteuer-festsetzung ist ohne Änderung des festgesetzten Steuerbetrags auf Antrag  für endgültig zu erklären (§ 165 Absatz 2 Satz 4 AO). In dem Bescheid, der die bisherige Grunderwerbsteuer-festsetzung für endgültig erklärt, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer unterbleibt. Der Grunderwerbsteuer-bescheid ist vollstreckbar (§ 23 Absatz 14 Satz 2 GrEStG); § 251 Absatz 2 Satz 1 AO in Verbindung mit § 79 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes gilt insoweit nicht mehr.

176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist nicht anwendbar, wenn eine vorläufige erstmalige Grund-erwerbsteuerfestsetzung mit einem zulässigen Einspruch angefochten wurde und das Ein-spruchsverfahren noch anhängig ist. Der Einspruchsführer kann durch Rücknahme seines Einspruchs eine mögliche Verböserung abwenden und die Anwendung des § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO erreichen.

1.2 Feststellungen nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG

In den Fällen des § 8 Absatz 2 GrEStG wird im Feststellungsverfahren nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG nicht über die Höhe des Grundbesitzwertes entschieden (§ 17 Absatz 3a GrEStG). Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2015 (a. a. O.) und die gesetzliche Neuregelung geben somit keinen Anlass, Feststellungen nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG zu ändern. Die Feststellungen müssen nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden (§ 165 Absatz 2 Satz 4 AO).

1.3 Feststellungen der Grundbesitzwerte

1.3.1 Bisher durchgeführte Feststellungen

Es ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Feststellungen der Grundbesitzwerte unter Berück-sichtigung des neuen Rechts zu ändern sind.

Ergibt diese Prüfung, dass die Anwendung des neuen Rechts zu einer Minderung des bisher festgestellten Grundbesitzwertes führen würde, ist der Feststellungsbescheid zu ändern und für endgültig zu erklären (§ 165 Absatz 2 Satz 2 AO).

Ergibt diese Prüfung, dass die Anwendung des neuen Rechts zu einer Erhöhung des bisher festgestellten Grundbesitzwertes führen würde, stünde § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO einer Bescheidänderung entgegen. Der Feststellungsbescheid ist ohne Änderung der festgestellten Besteuerungsgrundlagen auf Antrag für endgültig zu erklären (§ 165 Absatz 2 Satz 4 AO). In dem Bescheid, der die Feststellung für endgültig erklärt, ist darauf hinzuweisen, dass auf-grund des § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO eine Erhöhung des festgestellten Grundbesitz-wertes unterbleibt.

176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist nicht anwendbar, wenn eine vorläufige erstmalige Fest-stellung des Grundbesitzwertes mit einem zulässigen Einspruch angefochten wurde und das Einspruchsverfahren noch anhängig ist. Der Einspruchsführer kann durch Rücknahme seines Einspruchs eine mögliche Verböserung abwenden und die Anwendung des § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO erreichen.

1.3.2 Nachholen der Feststellungen

Erforderliche, bislang unterbliebene Feststellungen der Grundbesitzwerte sind unter Anwen-dung des neuen Rechts durchzuführen. § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift nur bei einer Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids oder eines einem Steuerbescheid gleichstehenden Verwaltungsakts (z. B. Feststellungs-bescheid) zu beachten ist.

Wurde die Grunderwerbsteuerfestsetzung allerdings im Vorgriff auf die noch ausstehende Feststellung des Grundbesitzwertes bereits durchgeführt (§ 155 Absatz 2 in Verbindung mit § 162 Absatz 5 AO), steht § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO einer Änderung der Grunderwerb-steuerfestsetzung zuungunsten des Steuerpflichtigen entgegen (siehe Nummer 1.1). In diesem Fall kann auf die Nachholung der Feststellung verzichtet werden.

1.4 Bisher vorläufig ausgesetzte Festsetzungen der Grunderwerbsteuer

Falls nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2015

(a. a. O.) die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig ausgesetzt worden ist, ist die Grunderwerbsteuerfestsetzung unter Zugrundelegung des neuen Rechts nachzuholen (§ 165 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halb-satz AO). § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO steht der Anwendung des neuen Rechts nicht entgegen, da die Steuer erstmalig und nach Ergehen der Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts festgesetzt wird.

  1. Vor dem 1. Januar 2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge

Aufgrund der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2015 (a. a. O.) getroffenen Weitergeltungsanordnung sind durchgeführte Grunderwerbsteuerfestsetzungen, Feststellungen nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG sowie Feststellungen von Grundbesitz-werten nicht zu ändern. Diese Festsetzungen und Feststellungen müssen nur für endgültig erklärt werden, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt (§ 165 Absatz 2 Satz 4 AO).

Quelle: BMF Erlasse vom 5. Oktober 2015 (BStBl I S. 790)

Arbeitsrecht: Das ändert sich im neuen Jahr

Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende

a) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ab dem 1. Januar 2016 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II):

  • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 404 Euro
  • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 364 Euro
  • für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 324 Euro
  • für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 306 Euro
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 270 Euro
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 237 Euro

b) Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld soll auch in Zukunft durch Vermeidung von Arbeitslosigkeit positiv auf den Arbeitsmarkt wirken. Daher wurde die gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes zum 1. Januar 2016 von sechs auf zwölf Monate verlängert. Damit wurde die Praxis der vergangenen 35 Jahre, die Bezugsdauer – bis auf wenige Ausnahmen – regelmäßig durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf mindestens zwölf Monate zu verlängern, nunmehr dauerhaft im Gesetz nachvollzogen. Arbeitgeber und Bundesagentur für Arbeit erhalten somit Planungssicherheit.

c) Verlängerung der Sonderregelung zum Arbeitslosengeld

Für Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, gilt bis zum 31. Dezember 2015 eine Sonderregelung zum Arbeitslosengeld. Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits durch Versicherungszeiten von mindestens sechs Monaten erfüllen. Diese Regelung wird zum Januar 2016 um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Der Bundesrat muss dem entsprechenden Gesetz noch zustimmen. Die Befassung ist für den 18. Dezember vorgesehen.

d) Arbeitsvermittlung/Arbeitnehmerüberlassung

Bereits am 1. Dezember 2015 trat die Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung in Kraft. Mit der Verordnung wurden die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erstmalig nach über zwölf Jahren erhöht (befristete Erlaubnis bisher 750 Euro, künftig 1.000 Euro; unbefristete Erlaubnis bisher 2.000 Euro, künftig 2.500 Euro). Mit den höheren Gebühren soll eine qualitativ hochwertige Kontrolle der Verleiher durch die Bundesagentur für Arbeit sichergestellt werden.

e) Insolvenzgeld

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird im Jahr 2016 von bisher 0,15 % auf 0,12 % gesenkt. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2016, die am 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,12 % gilt für das Kalenderjahr 2016.

f) Berufsberatung/Ausbildungsvermittlung/Ausbildungsförderung

Mit dem Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften werden nun schon zum 1. Januar 2016 ausbildungsbegleitende Hilfen für Geduldete geöffnet. Damit sollen insbesondere Ausbildungsabbrüche verhindert werden. Die Voraufenthaltsdauer für junge geduldete Menschen sowie Inhaber weiterer humanitärer Aufenthaltstitel für den Bezug von Ausbildungsförderung bzw. Berufsausbildungsbeihilfe wird von vier Jahren auf 15 Monate herabgesetzt. Für diese Änderungen war bisher ein Inkrafttreten zum 1. August 2016 vorgesehen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften wird dies nun auf den 1. Januar 2016 vorgezogen. Die Änderung umfasst auch die Möglichkeit, die genannten Ausländerinnen und Ausländer früher in Assistierter Ausbildung und mit ausbildungsbegleitenden Hilfen zu unterstützen.

Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2016 beträgt 18,7 % in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,8 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

b) Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67

Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1951 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und fünf Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

c) Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2016 unverändert 5,2 %.

d) Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2016 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2014) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.

e) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2016 beträgt 84,15 Euro monatlich.

f) Alterssicherung der Landwirte

Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2016 monatlich 236 Euro (West) bzw. 206 Euro (Ost) betragen. Die Hofabgabeverpflichtung wird zum 1. Januar 2016 weiterentwickelt. Insbesondere werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Rentner verbessert und die Abgabemöglichkeiten zwischen Ehegatten erleichtert. Dadurch werden außerdem die eigenständigen Rentenansprüche der Ehegatten gestärkt. Zudem wird die Einbringung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in eine Gesellschaft als neuer Abgabetatbestand anerkannt, wenn sich der abgabewillige Landwirt in der Gesellschaft keine leitende, zur Unternehmereigenschaft führende Stellung einräumen lässt. Die abschließende Beratung des entsprechenden Gesetzes im Bundesrat erfolgt am 18. Dezember 2015.

g) Neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Ab dem 1. Januar 2016 gelten neueRegelbedarfe in der Sozialhilfe:

  • Regelbedarfsstufe 1
    (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 404 Euro
  • Regelbedarfsstufe 2
    (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 364 Euro
  • Regelbedarfsstufe 3
    (erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 324 Euro
  • Regelbedarfsstufe 4
    (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 306 Euro
  • Regelbedarfsstufe 5
    (Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 270 Euro
  • Regelbedarfsstufe 6
    (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 237 Euro

h) Gleitzonenfaktor 2016

Ab dem 1. Januar 2016 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7547.

i) Sachbezugswerte 2016

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2014 bis Juni 2015 um 2,8 %-Punkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 229 Euro auf 236 Euro (Frühstück auf 50 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 93 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 17.12.2015

 

Umsatzsteuer: Die Übertragung von Lizenzen an eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat mit niedrigem Regelmehrwertsteuersatz ist nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich

Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website livejasmin.com ermöglicht wurde, von Ungarn nach Madeira, wo der Mehrwertsteuersatz niedriger ist, stellt für sich genommen keine missbräuchliche Praxis dar. Dagegen stellt diese Übertragung eine missbräuchliche Praxis dar, wenn durch sie verschleiert werden soll, dass die Website in Wirklichkeit von Ungarn aus betrieben wird.

WebMindLicenses (WML) ist eine ungarische Gesellschaft im Besitz des ungarischen Geschäftsmanns György Gattyán. Im Jahr 2009 verpachtete WML durch einen Lizenzvertrag an die Gesellschaft Lalib mit Sitz auf Madeira (Portugal) Know-how, durch das der Betrieb der Website „livejasmin.com“ ermöglicht wurde. Über diese Website wurden von natürlichen Personen mit Aufenthalt in aller Welt interaktive audiovisuelle Dienstleistungen im Erotikbereich erbracht.

Infolge einer Steuerprüfung bei WML ging die ungarische Steuerbehörde davon aus, dass die Übertragung des Know-hows von WML an Lalib keinem tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgang entspreche und das Know-how in Wirklichkeit von WML vom ungarischen Hoheitsgebiet aus genutzt werde. Unter diesen Umständen vertrat die Steuerbehörde u. a. die Auffassung, dass die mit diesem Betrieb verbundene Mehrwertsteuer in Ungarn und nicht in Portugal hätte entrichtet werden müssen, und schrieb WML daher die Zahlung verschiedener Beträge vor, darunter 10.293.457.000 ungarische Forint (HUF) (ca. 33.145.618 Euro) als Mehrwertsteuer, 7.940.528.000 HUF (ca. 25.568.574 Euro) als Geldbuße und 2.985.262.000 HUF (ca. 9 612 602 Euro) als Säumniszuschlag.

Gegen die Entscheidung der Steuerbehörde erhob WML Klage beim Fővárosi Közigazgatásiés Munkaügyi Bíróság (Gericht für Verwaltungs- und Arbeitssachen Budapest, Ungarn). Dieses möchte vom Gerichtshof wissen, welche Umstände es zu berücksichtigen gilt, um zu beurteilen, ob die für die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der fraglichen Website ermöglicht wurde, von Ungarn nach Portugal verwendete vertragliche Konstruktion auf eine missbräuchliche Praxis zurückzuführen ist. Des Weiteren möchte es wissen, ob es den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestattet ist, Beweise zu sammeln und zu verwenden, die im Rahmen eines Strafverfahrens durch geheime Mittel erlangt wurden.

In seinem Urteil vom 17.12.2015 antwortet der Gerichtshof als Erstes, dass, um feststellen zu können, dass der fragliche Lizenzvertrag auf eine missbräuchliche Praxis zurückzuführen ist, durch die ein niedrigerer Mehrwertsteuersatz auf Madeira genutzt werden soll, das ungarische Gericht festzustellen hat, dass der Lizenzvertrag eine rein künstliche Gestaltung darstellt, durch die verschleiert werden soll, dass die betreffenden Dienstleistungen in Wirklichkeit von WML von Ungarn aus erbracht werden. Um zu prüfen, welcher der tatsächliche Ort der Erbringung der Dienstleistungen war, müssen objektive Anhaltspunkte herangezogen werden, wie etwa das greifbare Vorhandensein von Lalib in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen.

Dagegen erscheint die Tatsache, dass der Geschäftsführer und alleinige Anteilsinhaber von WML der Urheber des fraglichen Know-hows war und einen Einfluss auf oder eine Kontrolle über dessen Entwicklung und Nutzung ausübte, für sich genommen nicht entscheidend. Auch erlauben es der Umstand, dass die Verwaltung der Finanztransaktionen, des Personals und der für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen technischen Mittel von Subunternehmern erledigt wurde, sowie die Gründe, die WML dazu bewegt haben können, ihr Know-how zu verpachten, anstatt es selbst zu nutzen, für sich genommen nicht, das Vorliegen einer rein künstlichen Gestaltung festzustellen.

Jedenfalls kann die bloße Tatsache, dass ein Lizenzvertrag mit einer Gesellschaft abgeschlossen wurde, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat, in dem der Regelmehrwertsteuersatz niedriger ist als in dem Mitgliedstaat, in dem die lizenzgebende Gesellschaft ihren Sitz hat, ohne sonstige Anhaltspunkte nicht als eine missbräuchliche Praxis angesehen werden.

Als Zweites stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht dem, dass die Steuerbehörde Beweise verwenden darf, die im Rahmen eines parallel geführten, noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens erlangt wurden, nicht entgegensteht, sofern die durch das Unionsrecht, insbesondere die Charta, garantierten Grundrechte beachtet werden. Insoweit hebt der Gerichtshof hervor, dass die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs von WML und die Beschlagnahme ihrer E-Mails Eingriffe in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen, so dass sie gesetzlich vorgesehen sein und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durchgeführt werden müssen.

Das nationale Gericht wird zu überprüfen haben, ob diese Anforderungen im vorliegenden Fall erfüllt wurden und ob auch die Verwendung der durch diese Mittel erlangten Beweise durch die Steuerbehörde gesetzlich vorgesehen war und sich als notwendig herausstellte. Zudem wird es sich zu vergewissern haben, dass WML im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Zugang und rechtliches Gehör zu diesen Beweisen gewährt wurde.

Stellt das nationale Gericht fest, dass WML dies nicht gewährt wurde oder dass die fraglichen Beweise unter Verstoß gegen die Charta erlangt wurden, oder ist es zu dieser Nachprüfung gar nicht befugt, hat es diese Beweise zurückzuweisen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, soweit er deswegen keine Grundlage hat.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 17.12.2015 zum Urteil C-419/14 vom 17.12.2015

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