Sieben Verlustjahre, kein Hobby: FG Düsseldorf bejaht Einkunftserzielungsabsicht bei Flugzeugvermietung

Rechtskräftig · Revision nicht zugelassen

FG Düsseldorf · Urteil vom 21.01.2026 · Az. 9 K 1503/24 E,F · rechtskräftig · veröffentlicht 16.04.2026

Sieben Jahre lang ausschließlich Verluste, dann Verkauf des Flugzeugs – und trotzdem Einkunftserzielungsabsicht? Das Finanzgericht Düsseldorf hat diese Frage im Fall einer Cessna-Vermietung über professionelle Vercharterer bejaht und damit die steuerliche Anerkennung der Verluste aus den Jahren 2012 bis 2014 durchgesetzt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Sachverhalt

Chronologie

2006 – Erblasser erwirbt Cessna (Bj. 1990, 6–9 Passagiere) ins Privatvermögen, Finanzierung über Bankdarlehen. Beginn der Vercharterung über professionelle Vercharterergesellschaft.

Ab 2007 – Weltfinanzkrise belastet den Chartermarkt. Durchgehend Verluste aus der Vermietungstätigkeit.

2011 – Insolvenz der ersten Vercharterergesellschaft. Wechsel zu einer anderen Vercharterergesellschaft.

2014 – Verkauf des Flugzeugs. Streitjahre 2012–2014: Finanzamt versagt Verlustberücksichtigung wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht.

Jan. 2026 – FG Düsseldorf gibt der Klage statt. Einkunftserzielungsabsicht wird bejaht, Verluste sind steuerlich anzuerkennen.

Finanzamt gegen Gericht

Finanzamt

Keine Überschusserzielungsabsicht. Nachträglich erstellte Prognoserechnung ist kein objektives Merkmal. Verträge mit Chartergesellschaften waren auf Dauer nicht geeignet, einen Überschuss zu erzielen.Abgelehnt

FG Düsseldorf

Einkunftserzielungsabsicht bejaht. Kein Hobbybereich, professionelle Betriebsführung, wirtschaftlich erklärbare Verluste, positive 30-Jahres-Prognose mit Totalüberschuss.Klage stattgegeben

Die tragenden Kriterien des Gerichts

1

Professionelle Vercharterung – kein Hobbybereich

Die Vermietung erfolgte stets über professionelle Vercharterergesellschaften. Der Erblasser besaß keine Pilotenlizenz und nutzte das Flugzeug zu keinem Zeitpunkt für private Urlaubs- oder Freizeitzwecke. Persönliche Motive (Steuersparen, Repräsentation) ließen sich nicht feststellen.

2

Wirtschaftlich erklärbare Verlustursachen

Die Verluste waren nicht Ausdruck einer von vornherein defizitären Konzeption, sondern Folge der Weltfinanzkrise ab 2007 und der Insolvenz des ersten Vercharterers 2011 – beides externe, nicht vom Steuerpflichtigen zu verantwortende Ereignisse.

3

30-Jahres-Prognose mit positivem Totalüberschuss

Die nachträglich erstellte Prognoserechnung über 30 Jahre wies einen positiven Totalüberschuss aus. Das Gericht akzeptierte diesen Prognosezeitraum als sachgerecht, da Flugzeuge bei regelmäßiger Wartung viele Jahrzehnte einsatzfähig bleiben können.

Zur nachträglichen Prognoserechnung: Das Finanzamt hatte die nachträglich erstellte Prognoserechnung als nicht objektiv verworfen. Das Gericht folgte dem nicht. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Erstellung, sondern ob die Prognoserechnung auf plausiblen und belegbaren Annahmen beruht. Die Akzeptanz eines 30-jährigen Prognosezeitraums ist bemerkenswert – und spiegelt die technischen Eigenschaften langlebiger Wirtschaftsgüter wider.

Abgrenzung Liebhaberei: Entscheidend für die Abgrenzung zur steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei ist eine Gesamtschau aller Umstände. Das Fehlen persönlicher Nutzung und die professionelle Betriebsführung waren hier die ausschlaggebenden Indizien pro Einkunftserzielungsabsicht.

Bedeutung für die Beratungspraxis

Das Urteil zeigt, dass auch bei ungewöhnlichen Vermietungsobjekten mit langjährigen Verlustperioden die Einkunftserzielungsabsicht bejaht werden kann – wenn die Verlustursachen wirtschaftlich erklärbar sind, keine private Mitnutzung vorliegt und eine belastbare Totalüberschussprognose vorgelegt werden kann. Für die Beratung bedeutet das: Dokumentation ist entscheidend. Wer bei verlustbehafteten Vermietungstätigkeiten frühzeitig Vercharterungsverträge, Wartungsnachweise und eine nachvollziehbare Prognoserechnung vorhält, verbessert seine Ausgangsposition im späteren Streitfall erheblich.


Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2026, Az. 9 K 1503/24 E,F (rechtskräftig) · FG Düsseldorf, Newsletter April 2026 vom 16.04.2026