Steuererklärungsfristen 2013

  1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2013
  2. Fristverlängerung

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2013 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags –,
  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer –,
  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags –,
  • zur Umsatzsteuer sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO)

bis zum 31. Mai 2014

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2013/2014 folgt.

II. Fristverlängerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§  3 und 4  StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO allgemein

bis zum 31. Dezember 2014

verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2014 der 31. Mai 2015.

(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
  • sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
  • hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
  • für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
  • die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2015 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Juli 2015 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2013 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes ).

 

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 02.01.2014 – S 0320

BStBl 2014 I S. 64Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Inhaltlich gleichlautend

Finanzministerium Baden-Württemberg – S 0320/49

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen – 37-S 0320-001-41874/13

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin – S 0320-1/2012

Hessisches Ministerium der Finanzen

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg – 33-S 0320/A2013#V002

Senator für Finanzen Bremen – S 0320 – 13-2 – 4542

Finbehörde Hamburg – 51-S-0320-008/12

Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern – IV-S 0320-00000-2013/001-012

Niedersächsisches Finanzministerium – S 0320 – 61 – 33 11

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen – S 0320 – 1 – VA2

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz – S 0320 A – 10-005 – 446

Ministerium der Finanzen Saarland – S 0320-1#026

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen – 31-S 0320/42/1-2013/212351

Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt – 44 – S 0320 – 44

Ministerium der Finanzen Schleswig-Holstein – S 0320-076

Finanzministerium Thüringen – S 0320 A – 1 – 23.1


Fundstelle(n):

BStBl 2014 I Seite 64