Die Steuertermine im Juli 2026 betreffen vor allem Unternehmen, Arbeitgeber und nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige. Wichtig sind der 10.07.2026 für Umsatzsteuer und Lohnsteuer, der 29.07.2026 für Sozialversicherungsbeiträge sowie der 31.07.2026 für die Abgabe bestimmter Steuererklärungen 2025. Die Finanzverwaltung NRW bestätigt den 10.07.2026 unter anderem für monatliche und quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie Lohnsteuer-Anmeldungen; außerdem nennt sie den 31.07.2026 für Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen 2025 bei nicht steuerlich beratenen Fällen.
Die wichtigsten Steuertermine im Juli 2026
| Datum | Steuertermin | Was ist zu beachten? |
|---|---|---|
| 10.07.2026 | Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer | Fälligkeit für laufende Anmeldungen und Zahlungen. |
| 13.07.2026 | Ende der dreitägigen Zahlungsschonfrist | Nur relevant für die Vermeidung von Säumniszuschlägen; nicht bei Bar- oder Scheckzahlung. |
| 29.07.2026 | Sozialversicherungsbeiträge Juli 2026 | Fällig am drittletzten Bankarbeitstag des Monats. |
| 31.07.2026 | Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung 2025 | Gilt grundsätzlich für nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige. |
Für die Umsatzsteuer ist gesetzlich geregelt, dass die Vorauszahlung am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig ist. Bei der Lohnsteuer muss der Arbeitgeber die Anmeldung spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums abgeben und die Steuer abführen.
Was bedeutet die Zahlungsschonfrist bis 13.07.2026?
Die Zahlungsschonfrist bedeutet: Geht eine fällige Steuerzahlung bis zu drei Tage verspätet ein, wird grundsätzlich kein Säumniszuschlag erhoben. Für den Fälligkeitstermin 10.07.2026 endet diese Schonfrist am 13.07.2026. Die IHK Pfalz weist für Juli 2026 ebenfalls den 10.07.2026 als Fälligkeit und den 13.07.2026 als Schonfristende aus.
Achtung / häufiger Fehler: Die Zahlungsschonfrist gilt nicht für Barzahlungen und nicht für Scheckzahlungen. Bei Schecks gilt die Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO grundsätzlich erst drei Tage nach Eingang des Schecks als entrichtet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss ein Scheck deshalb rechtzeitig vor dem eigentlichen Fälligkeitstag bei der zuständigen Kasse eingehen.
Steuererklärungen 2025: Frist am 31.07.2026
Der 31.07.2026 ist ein wichtiger Abgabetermin für nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige. Betroffen sind insbesondere die Einkommensteuererklärung 2025, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2025 und die Gewerbesteuererklärung 2025. Die allgemeine gesetzliche Abgabefrist ergibt sich aus § 149 AO; die Finanzverwaltung NRW nennt den 31.07.2026 ausdrücklich für nicht steuerlich beratene Erklärungen 2025.
Steuer-Tipp: Prüfen Sie vor dem 31.07.2026, ob alle Belege vollständig vorliegen: Kontoauszüge, Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Lohnsteuerbescheinigungen, Versicherungsnachweise, Reisekosten, Bewirtungsbelege und Unterlagen zu Investitionen. Unvollständige Unterlagen führen häufig zu Rückfragen, Schätzungsrisiken oder späteren Korrekturen.
Sozialversicherungsbeiträge Juli 2026: Fälligkeit am 29.07.2026
Die Sozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Für Juli 2026 ist das der 29.07.2026. Diese Grundregel ergibt sich aus § 23 SGB IV; die IHK Pfalz führt für Juli 2026 ebenfalls den 29.07.2026 als Termin für Sozialversicherungsbeiträge auf.
Vorschau: Steuertermine August 2026
Im August 2026 sollten Sie insbesondere diese Termine vormerken:
| Datum | Steuertermin | Schonfrist |
| 10.08.2026 | Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer | 13.08.2026 |
| 17.08.2026 | Gewerbesteuer, Grundsteuer | 20.08.2026 |
Die IHK Pfalz nennt für August 2026 den 10.08.2026 mit Schonfrist bis 13.08.2026 sowie den 17.08.2026 für Grundsteuer und Gewerbesteuer mit Schonfrist bis 20.08.2026. Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind gesetzlich grundsätzlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten; die Grundsteuer wird regelmäßig zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Fällt ein Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Fristende nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag.
Kurze Checkliste für Juli 2026
- Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Anmeldungen rechtzeitig bis 10.07.2026 übermitteln.
- Zahlungseingang beim Finanzamt spätestens bis 13.07.2026 sicherstellen, wenn die Schonfrist genutzt wird.
- Keine Schonfrist bei Bar- oder Scheckzahlung einplanen.
- Sozialversicherungsbeiträge für Juli bis 29.07.2026 disponieren.
- Steuererklärungen 2025 bei nicht steuerlich beratenen Fällen bis 31.07.2026 abgeben.
- August-Termine bereits jetzt in der Liquiditätsplanung berücksichtigen.
FAQ zu den Steuerterminen Juli 2026
Wann ist die Umsatzsteuer im Juli 2026 fällig?
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung und eine daraus folgende Vorauszahlung sind im Juli 2026 grundsätzlich am 10.07.2026 fällig. Gesetzliche Grundlage ist § 18 UStG.
Wann endet die Zahlungsschonfrist für den 10.07.2026?
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.07.2026. Sie schützt nur vor Säumniszuschlägen und gilt nicht für Bar- oder Scheckzahlungen.
Wann sind die Sozialversicherungsbeiträge für Juli 2026 fällig?
Die Sozialversicherungsbeiträge für Juli 2026 sind am 29.07.2026 fällig. Grundlage ist die Fälligkeit am drittletzten Bankarbeitstag des Monats nach § 23 SGB IV.
Für wen gilt der 31.07.2026 als Abgabefrist?
Der 31.07.2026 betrifft insbesondere nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige mit Steuererklärungen für das Jahr 2025, etwa Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung.
Welche Steuertermine kommen im August 2026?
Am 10.08.2026 sind Umsatzsteuer und Lohnsteuer fällig; die Schonfrist endet am 13.08.2026. Am 17.08.2026 folgen Gewerbesteuer und Grundsteuer; die Schonfrist endet am 20.08.2026.
Fazit
Der Juli 2026 ist ein klassischer Fristenmonat: Neben Umsatzsteuer und Lohnsteuer am 10.07.2026 stehen die Sozialversicherungsbeiträge am 29.07.2026 und die Steuererklärungen 2025 am 31.07.2026 an. Wer frühzeitig disponiert, vermeidet unnötige Säumniszuschläge, Liquiditätsengpässe und hektische Nacharbeiten.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellenverzeichnis
- § 18 UStG, Besteuerungsverfahren, Fälligkeit Umsatzsteuer-Vorauszahlung am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Rechtsstand geprüft am 07.07.2026.
- § 41a EStG, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer. Rechtsstand geprüft am 07.07.2026.
- § 240 AO, Säumniszuschläge und dreitägige Schonfrist. Rechtsstand geprüft am 07.07.2026.
- § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO; BFH, Urteil vom 28.08.2012, Az. VII R 71/11, zur Scheckzahlung.
- § 149 AO, Abgabe von Steuererklärungen. Rechtsstand geprüft am 07.07.2026.
- § 23 SGB IV, Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge am drittletzten Bankarbeitstag. Rechtsstand geprüft am 07.07.2026.
- § 19 GewStG, Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Rechtsstand geprüft am 07.07.2026.
- § 28 GrStG, Fälligkeit der Grundsteuer. Rechtsstand geprüft am 07.07.2026.
- § 108 Abs. 3 AO, Verschiebung bei Samstag, Sonntag oder gesetzlichem Feiertag. Rechtsstand geprüft am 07.07.2026.
- Finanzverwaltung NRW, Steuerkalender 2026, Termine Juli/August 2026.
- IHK Pfalz, Abgabe- und Zahlungstermine 2026, Stand März 2026.