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Berechnung der Schadensersatzhöhe bei anrechenbaren Steuervorteilen

Berechnung der Schadensersatzhöhe bei anrechenbaren Steuervorteilen

Kernaussage

Nimmt eine Partei die andere auf Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bei einer Fondsbeteiligung in Anspruch, ergibt sich der Schadensersatzumfang aus dem Gesetz. Der Geschädigte kann vom Schädiger verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Er hat also grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Bareinlage nebst Agio gegen Rückübertragung der Beteiligung. Dazu entschied das Frankfurter Oberlandesgericht nun, dass dabei eine Anrechnung von Steuervorteilen im Einzelfall angezeigt sein kann.

Sachverhalt

Im Rahmen einer auf Falschberatung im Zusammenhang mit einer Fondsbeteiligung gestützten Schadensersatzklage hatte das erstinstanzliche Landgericht den beklagten Berater zur Rückzahlung der Einlage nebst Agio und Verzugszinsen Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung. Das Gericht war hierbei der Ansicht, dass Steuervorteile nicht im Wege der Vorteilsausgleichung in Ansatz zu bringen seien, da die Schadensersatzleistung selbst zu versteuern sei. Der Beklagte war anderer Auffassung: der Kläger müsse sich die gezogenen Steuervorteile anrechnen lassen. Dass die nach Abzug der Steuervorteile verbleibende Schadensersatzleistung zu versteuern sei, sei ein zukünftiger Nachteil, den der Kläger über einen Feststellungsantrag abfangen könne, der aber für die Berechnung des Zahlungsantrags außer Betracht zu bleiben habe. Das Oberlandesgericht teilte schließlich die Ansicht des Beraters zur Vorteilsanrechnung.

Entscheidung

Zwar hatte die Vorinstanz zu Recht eine Schadensersatzpflicht des Beraters wegen einer Aufklärungspflichtverletzung bejaht. Ausnahmsweise war aber eine Anrechnung von Steuervorteilen vorzunehmen, auch wenn diese grundsätzlich selbst dann außer Betracht bleiben muss, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs ihrerseits zu einer Besteuerung die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben oder er gar Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen. So auch hier: bedingt durch die Fondsstruktur erhielt der Anleger für 2002 eine Verlustzuweisung, die selbst nach der Korrektur durch das Finanzamt noch ca. 92,02 % der Nominaleinlage betrug, während als Anlagebetrag nur 55 % der Einlage zzgl. 3 % Agio zu leisten waren. Es standen somit anfängliche Verlustzuweisungen von 23.004 EUR einer tatsächlichen Einlageleistung von nur 14.500 EUR inklusive Agio gegenüber. Damit war von außergewöhnlichen Vorteilen auszugehen.

Konsequenz

Das Urteil überzeugt, denn die das zu versteuernde Einkommen senkenden Verlustzuweisungen und die das zu versteuernde Einkommen erhöhende Schadensersatzleistung sollen sich in etwa die Waage halten. Überschreiten die Verlustzuweisungen bezogen auf den Anlagebetrag die 100 %-Grenze, eröffnet dies die Möglichkeit für etwaige dem Anleger abweichend vom Regelfall billigerweise auf die Entschädigungsleistung anzurechnenden außergewöhnlichen Steuervorteile.