Schlagwort-Archive: DBA

DBA Spanien | Absprache über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BMF)

Deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen; Absprache über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen:

“Am 3. Oktober 2012 haben die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien die als Anlage beigefügte Absprache über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen unterzeichnet. Mit der Absprache werden die Bestimmungen der Protokollziffer VIII des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 3. Februar 2011 umgesetzt. […]“

Deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen; Absprache über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (PDF, 45,5 KB)

Bundesfinanzministerium (BMF)

Deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen;
Absprache über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
ANLAGEN 1
GZ IV B 3 – S 1301-ESP/08/10003
DOK 2013/0325984
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Am 3. Oktober 2012 haben die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien die
als Anlage beigefügte Absprache über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
unterzeichnet. Mit der Absprache werden die Bestimmungen der Protokollziffer VIII des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 3. Februar 2011 umgesetzt.
Die Absprache ist am 18. Oktober 2012 in Kraft getreten und ist ab dem 1. Januar 2015
anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
www.bundesfinanzministerium.de Anlage
ABSPRACHE

ÜBER

DIE GEGENSEITIGE AMTSHILFE IN STEUERSACHEN

Zur Umsetzung der Bestimmungen der Ziffer VIII des Protokolls (zu den Artikeln 17 und 25)
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 3. Februar 2011 (im Folgenden
„das Abkommen“) oder jedes sonstigen Abkommens, das das Abkommen ändert oder ersetzt,
und angesichts des beiderseitigen Wunsches nach einer Intensivierung der gegenseitigen
Amtshilfe,
sind das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und das
Finanzministerium des Königreichs Spanien wie folgt übereingekommen:
Artikel 1

Automatischer Auskunftsaustausch

(1) Die zuständige Behörde jedes Staates erteilt der zuständigen Behörde des anderen
Staates ohne besonderes Ersuchen automatisch Auskünfte über Vergütungen im Sinne des
Artikels 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens.
(2) Ist die erteilte Auskunft unrichtig oder unvollständig, teilt der empfangende
Vertragsstaat dies dem anderen Vertragsstaat so bald wie möglich mit. Eine umgehende
Mitteilung erfolgt auch im Falle von Schwierigkeiten oder technischen Problemen bei der
Umwandlung der erhaltenen Daten.
(3) Die Auskünfte sollen möglichst bald nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres erteilt
werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr
folgt, in dem die Einkünfte bezogen wurden.
Artikel 2

Geheimhaltung und Begrenzung des Auskunftsaustauschs

Im Hinblick auf die Geheimhaltung und die Begrenzung des Auskunftsaustauschs gelten die
Bestimmungen des Abkommens. – 2 ­
Artikel 3

Form des Auskunftsaustauschs

(1) Die in Artikel 1 bezeichneten Auskünfte werden in einem der von der OECD
empfohlenen Standardformate – Standard Magnetic Format (SMF) oder Standard
Transmission Format (STF) – oder in einem anderen von den beiden zuständigen Behörden
gegebenenfalls vereinbarten Format übermittelt.
(2) Die nach Artikel 1 auszutauschenden Auskünfte beinhalten den Namen, die Anschrift
und das Geburtsdatum des Steuerpflichtigen, die jeweilige Steuernummer (Tax Identification
Number – TIN) des Vergütungsempfängers im Wohnsitzstaat und im Quellenstaat sowie den
Bruttobetrag der Vergütungen. Die Auskünfte sollten einen Hinweis enthalten, ob es sich um
Vergütungen gemäß Absatz 2 oder gemäß Absatz 3 des Artikels 17 des Abkommens handelt.
Artikel 4

Spontaner Auskunftsaustausch

Auskünfte über die in Artikel 17 des Abkommens genannten Vergütungen, die nicht unter
Artikel 1 fallen, können spontan ausgetauscht werden.
Artikel 5

Anwendung und Auslegung

(1) Die Anwendung dieser Absprache erfolgt
in der Bundesrepublik Deutschland durch:
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St III 2
53221 Bonn
Deutschland
im Königreich Spanien durch:
Agencia Estatal de Administración Tributaria
Oficina Nacional de Investigación del Fraude – 3 ­
Equipo Central de Información
Paseo de la Castellana nº 147
28046 Madrid
España
(2) Die zuständigen Behörden konsultieren einander, wann immer dies zur Anwendung
oder Auslegung dieser Absprache erforderlich ist.
Artikel 6
Inkrafttreten, Kündigung und Überprüfung
Diese Absprache tritt zugleich mit dem Abkommen in Kraft und ist ab dem 1. Januar 2015
anzuwenden. Sie kann jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden. Diese
Absprache wird für eine unbestimmte Zeit getroffen. Sie kann durch schriftliche Mitteilung
des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland oder des
Finanzministeriums des Königreichs Spanien gekündigt werden. Die zuständigen Behörden
können die Absprache fünf Jahre nach ihrer erstmaligen Anwendung überprüfen.
Geschehen zu Madrid am 3. Oktober 2012 in zwei Urschriften, jede in deutscher und
spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Unterschieden in
der Auslegung der beiden Wortlaute werden diese gemäß dem Verfahren nach Artikel 5
Absatz 2 behoben.

DBA-DK | Auf Schiffen im „Dansk Internationalt Skibregister“ tätiges Personal (BMF)

Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA DK); Bezüge des auf Schiffen im „Dansk Internationalt Skibregister“ (DIS) tätigen Personals

Schreiben des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 23. November 2011
– VI 305 – S 1301 – 1193 –
GZ IV B 3 – S 1301-DNK/0-05
DOK 2012/0743260
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben
vom 4. März 2002 – IV B 6 – S 1301 Dän – 5/02 – mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012
aufgehoben.

Dieses BMF-Schreiben regelt, dass Bezüge des in Deutschland ansässigen Personals, das auf
im „Dansk Internationalt Skibregister“ (DIS) registrierten Schiffen tätig ist, aufgrund der
Rückfallklausel des Artikels 24 Abs. 3 DBA DK der deutschen Besteuerung unterliegen, da
sie nach den Steuergesetzen Dänemarks nicht mit Steuern vom Einkommen belastet werden.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die vorgenannten Einkünfte im Einzelfall in die
Bemessungsgrundlage der dänischen Einkommensteuer einfließen. Ich stelle jedoch klar, dass
die Rückfallklausel des Artikels 24 Abs. 3 DBA DK abhängig vom Einzelfall anzuwenden ist.
Die vorgenannten Einkünfte sind der deutschen Besteuerung zu unterwerfen, wenn sie in
Dänemark nicht tatsächlich besteuert werden.

 

Bezug: Aufgehoben durch: BMF v. 15.08.2012 – IV B 3 – S 1301 DNK/0-05

Deutsch-dänisches DBA; Bezüge des Personals, das auf im „Dansk Internationalt Skibregister” (DIS) registrierten Schiffen tätig ist

Die Bezüge des in Deutschland ansässigen Personals, dass auf im „Dansk Internationalt Skibregister” (DIS) registrierten Schiffen tätig ist, werden nach den Steuergesetzen Dänemarks nicht mit Steuern vom Einkommen belastet. Artikel 24 Abs. 3 DBA-Dänemark stellt für beide Vertragsstaaten klar, dass Einkünfte im Wohnsitzstaat nur dann von der Besteuerung freizustellen sind, wenn sie im anderen Staat in Übereinstimmung mit dem Abkommen tatsächlich besteuert werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder ist in diesen Fällen die Rückfallklausel des Artikels 24 Abs. 3 DBA-Dänemark für Einkünfte ab dem 1.1.2003 anzuwenden mit der Folge, dass die vorgenannten Einkünfte ab diesem Zeitpunkt der deutschen Besteuerung unterliegen.
Das BMF-Schr. v. 15.6.1993 – IV C 5 – S 1301 Dän – 17/93 – ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
BMF 15.08.2012 – S 1301 DNK, BStBl 2012 I S. 864 (Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA …
BMF 27.03.2012 – O 2000, BStBl 2012 I S. 370 (Anwendung von BMF-Schreiben; BMF-Schreiben, die bis zu…
BMF 04.04.2011 – O 1000, BStBl 2011 I S. 356 (Anwendung von BMF-Schreiben; BMF-Schreiben, die bis zu…
BMF 23.04.2010 – O 1000, BStBl 2010 I S. 391 (Eindämmung der Normenflut; BMF-Schreiben, die bis zum …
BMF 29.03.2007 – O 1000, BStBl 2007 I S. 369 (Eindämmung der Normenflut; BMF-Schreiben, die vom 1. J…

Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen

Das deutsche Abkommensnetz umfasst im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen derzeit DBA mit mehr als 90 Staaten. Ungeachtet des Einflusses der Abkommensmuster der OECD und der Vereinten Nationen werden DBA individuell in einem intensiven Verhandlungsprozess zwischen Vertragsstaaten mit jeweils eigener DBA-Politik und Rechtstradition ausgehandelt. Die vorliegende Verhandlungsgrundlage dient einer effizienten Umsetzung der deutschen Abkommensziele unter Verwendung möglichst einheitlicher Formulierungen.

Im Rahmen der Abkommensverhandlungen ist jedoch stets eine an den konkreten bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ausgerichtete Abwägung der Wettbewerbsinteressen des inländischen Wirtschaftsstandortes, der Auslandsaktivitäten exportorientierter deutscher Unternehmen und der Sicherung des deutschen Besteuerungsinteresses vorzunehmen. Aufgrund der jeweiligen Unterschiede im innerstaatlichen Recht und der nationalen DBA-Politik der anderen Vertragsstaaten werden sich daher auch weiterhin je nach Verhandlungssituation Unterschiede in Form und Inhalt von DBA-Regelungen ergeben.

Die Verhandlungsgrundlage wird nach Bedarf verändert oder ergänzt werden.

Herunterladen (PDF, 136,7 KB)

 

Deutschland und Türkei unterzeichnen DBA

Deutschland und Türkei unterzeichnen DBA

Neues DBA Deutschland und Türkei

Die Bundesregierung hatte vor 2 Jahren das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Türkei zum Ablauf des Jahres 2010 gekündigt. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums war das bisherige Abkommen veraltet und unausgewogen. Ziel war der Abschluss einer modernen, am Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) orientierten Fassung. Am 19.9.2011 ist es zum Abschluss eines neuen DBA auf dem Gebiet der Ertragsteuern gekommen, das rückwirkend mit Beginn des Jahres 2011 angewendet werden soll.

Einzelheiten der Anpassungen im DBA

– Senkung der Quellensteuersätze auf Dividenden von 20 % auf 15 % (bzw. von 15 % auf 5 % für Gesellschaften – außer Personengesellschaften – mit mindestens 25 % der Anteile) sowie auf Zinsen von 15 % auf 10 %. – Begrenztes Besteuerungsrecht des Quellenstaats im Fall von Rentenzahlungen (z. B. bei gesetzlicher Rentenversicherung und Überschreiten von 10.000 EUR nach Rentenfreibetrag). – Wegfall der Anrechnung fiktiver (nicht gezahlter) türkischer Quellensteuer (frühere Art der „Entwicklungshilfe“, die für einige Länder im DBA vorgesehen war). – Zugunsten Deutschlands wurde eine sogenannte Umschwenkklausel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode eingeführt. – Der steuerliche Informationsaustausch soll entsprechend des OECD-Standards erweitert werden.