Schlagwort-Archive: Geschäftsanteilen

Einziehung von Geschäftsanteilen nur bei Übereinstimmung der Nennbeträge mit Stammkapital

Einziehung von Geschäftsanteilen nur bei Übereinstimmung der Nennbeträge mit Stammkapital

Kernaussage

Bei der Einziehung eines Geschäftsanteils wird dieser vernichtet, d. h. der Anteil geht unter. Wird die Einziehung nicht entweder mit einer Kapitalherabsetzung oder einer nominellen Aufstockung der verbleibenden Anteile oder der Neubildung eines Geschäftsanteils verbunden, fallen die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und die Ziffer des Stammkapitals auseinander. Nach der Novelle des GmbH-Gesetzes ist dies unzulässig. Das Landgericht Essen entschied nun, dass der Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils nichtig ist, wenn er nicht zeitgleich mit einer gesellschaftsrechtlichen Regelung verbunden ist, die gewährleistet, dass die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile weiterhin mit dem Stammkapital übereinstimmt (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG).

Sachverhalt

Der Kläger ist an der beklagten GmbH mit einem Geschäftsanteil von 30.000 EUR und seine Mutter mit einem Anteil von 70.000 EUR beteiligt. Aufgrund zerrütteter Familienverhältnisse wurde in einer Gesellschafterversammlung gegen die Stimme des Klägers die Einziehung seines Geschäftsanteils aus wichtigem Grund beschlossen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren macht der Kläger die Unwirksamkeit des Einziehungsbeschlusses geltend.

Entscheidung

Das Landgericht gab dem Kläger Recht. Der Einziehungsbeschluss beschränkte sich lediglich auf die Einziehung des Anteils, ohne einen neuen Anteil zu bilden, was gegen die in 2008 novellierten Bestimmungen des GmbH-Gesetzes verstieß. Danach muss die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen. Mit der Einziehung des Geschäftsanteils wird dieser vernichtet, während das Stammkapital seiner Höhe nach unverändert bleibt. Diese Diskrepanz wurde vor der Gesetzesnovelle durch das MoMiG ohne Bedenken hingenommen, da die gesetzlichen Altregelungen das Konvergenzgebot nur für die Gründung der Gesellschaft gefordert hatten. Das überarbeitete GmbH-Gesetz schreibt diese Konvergenz nun auch für den weiteren Verlauf der GmbH vor. Daher ist mit jedem Einziehungsbeschluss zugleich über eine Kapitalherabsetzung, eine Aufstockung der Nennwerte der übrigen Geschäftsanteile oder eine Neubildung des eingezogenen Geschäftsanteils zu entscheiden. Diese Beschlussfassung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Einziehungsbeschluss, so dass ein Verstoß dessen Nichtigkeit (§ 134 BGB) nach sich zieht.

Konsequenz

Bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Rechtsfrage ist diese Entscheidung unbedingt zu beachten. Einziehungsbeschlüsse müssen folglich mir einer der oben genannten Handlungsalternativen verbunden werden. Das Verfahren kann bereits in der Satzung näher geregelt werden, wobei eine Kapitalherabsetzung in der Regel nicht praktikabel sein dürfte.