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Steuer-CD: Bislang acht Fälle in Mecklenburg-Vorpommern

Nach dem Ankauf einer Steuer-CD durch das Bundesland Rheinland-Pfalz gab es in Mecklenburg-Vorpommern bislang eine Hausdurchsuchung. Nach einem ersten Abgleich der Daten führten die Informationen in acht Fällen nach Mecklenburg-Vorpommern.

Den Finanzämtern des Landes wurden Steuern in Höhe von mehreren zehntausend Euro vorenthalten. Es ist nicht auszuschließen, dass es im Zuge der Auswertung der Daten zu weiteren Ermittlungen in Mecklenburg-Vorpommern kommen wird.

Finanzministerin Heike Polzin begrüßte die Maßnahmen der Ermittler und Steuerfahnder in Rheinland-Pfalz zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung:  „Steuerbetrüger dürfen sich nicht in Sicherheit wiegen. Unser Land wird sich jetzt, aber auch in Zukunft an dem Ankauf solcher Daten beteiligen. Dies sollte allen eine Warnung sein: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt.“ Die Ministerin wies in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer Selbstanzeige hin: „Eine Selbstanzeige baut die letzte Brücke, um straffrei in die Solidargemeinschaft zurückzukehren.“

Voraussetzungen und rechtliche Folgen einer Selbstanzeige sind in der Abgabenordnung geregelt. Demnach bleibt die Tat straffrei, wenn die hinterzogenen Steuern inklusive 6 Prozent jährlicher Strafzinsen nachgezahlt werden. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn noch keine konkreten Ermittlungen aufgenommen wurden und der Täter nicht mit der Entdeckung seiner Tat rechnen müsste.

Seit 2010 hat es in Mecklenburg-Vorpommern 27 Selbstanzeigen gegeben, die zu Steuernachzahlungen von fast 1,5 Mio. Euro geführt haben.

Nr. 06-13 – 19.04.2013 – FM – Finanzministerium


Steuerfahndung | Rheinland-Pfalz kauft Steuer-CD

Land kauft Steuer-CD – Kühl „konsequent gegen Steuerbetrug“

Finanzminister Carsten Kühl hat heute Meldungen bestätigt, wonach das Land Rheinland-Pfalz eine sogenannte „Steuerdaten-CD“ angekauft hat. Bisher hatte das Finanzministerium entsprechende Meldungen weder bestätigt noch dementiert, aus ermittlungstechnischen Gründen, wie Kühl heute mitteilte.

Nach Angaben aus dem Finanzministerium handelt es sich um ca. 40.000 Datensätze, die nach intensiven Vorermittlungen zum Preis von vier Millionen Euro von den rheinland-pfälzischen Behörden erworben wurden. „Sie sind authentisch und von einer ausgezeichneten Qualität“, sagte der Minister. „Wir erwarten aus den vorliegenden Informationen ein steuerliches Aufkommen in Höhe von rund 500 Millionen Euro bundesweit. Diese Summe ist auch ein Beleg für die hohe kriminelle Energie, mit der hier Kapitalerträge hinterzogen wurden“ betonte Kühl.

„Steuergerechtigkeit ist in einem modernen Rechts- und Sozialstaat unverzichtbar. Deswegen müssen wir konsequent gegen Steuerbetrug vorgehen. Bei ihren Ermittlungen müssen die Behörden jeden Weg gehen, der nach sorgfältiger Abwägung rechtsstaatlich gangbar ist. Dazu gehört auch der Ankauf von Steuer-CDs. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt.“ Kühl bestätigte, dass seit dem 16. April zahlreiche Durchsuchungen bundesweit stattfinden, die durch eine von Rheinland-Pfalz angekaufte Steuer-CD angestoßen wurden.

Quelle: FinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 16.4.2013

 

Ankauf „Steuer-CD“ – Ministerium widerspricht Bund der Steuerzahler

Ein Sprecher des Finanzministeriums ist einer Erklärung des Bundes der Steuerzahler Rheinland-Pfalz entgegengetreten, der den Ankauf einer „Steuer-CD“ kritisierte.

„Zwei Dinge sollten wir gelernt haben. Die Daten der angekauften ‚Steuer-CD‘ zeigen erneut, dass die Abgeltungssätze, die in der Debatte um ein Steuerabkommen mit der Schweiz für die Besteuerung der Vorgänge aus der Vergangenheit vorgesehen waren, viel zu gering angesetzt waren.

Außerdem haben gerade die Diskussionen in den letzten Wochen deutlich gemacht, dass sich Österreich, Luxemburg und die Schweiz darauf einstellen, den automatischen Informationsaustausch nun doch zuzulassen. Genau das war die zentrale Forderung der  rot-grün regierten Länder, und genau dies hätte das von der Bundesregierung verhandelte Abkommen verhindert.“

Wohnungsdurchsuchung aufgrund einer „Steuer-CD“ verfassungsgemäß

Wohnungsdurchsuchung aufgrund einer „Steuer-CD“ verfassungsgemäß

Kernaussage

Der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht kann ohne Verfassungsverstoß auf Daten gestützt werden, die ein Informant aus Liechtenstein auf einer CD an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat.

Sachverhalt

Gegen die Beschwerdeführer wird wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung ermittelt. Der Anfangsverdacht wurde auf Daten gestützt, die die Bundesrepublik Deutschland von einer Privatperson aus Liechtenstein erworben hatte. Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Durchsuchung der Wohnung an. Gegen diesen Beschluss wandten sich die Beschwerdeführer mit der Begründung, dass die der Durchsuchung zugrundeliegenden Erkenntnisse unverwertbar seien. Die Erhebung der Daten verstoße gegen Völkerrecht und deren Verwendung gegen innerstaatliches Recht. Die Entgegennahme der Daten sei rechtswidrig und strafbar gewesen. Auf Antrag gewährte die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Im Übrigen wurde eine Akteneinsicht über die Gewinnung, den Weg und den Inhalt der Daten nicht gewährt. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet. Mit der Verfassungsbeschwerde verfolgen die Beschwerdeführer ihr Begehren weiter.

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots stellt sich nur die Frage, inwieweit die Beweise in dem jeweiligen Verfahren unmittelbar rechtswidrig erlang worden sind. Eine Fernwirkung auch für andere Strafverfahren folgt daraus grundsätzlich nicht. Diese kann nur bei Verletzung der absoluten Kernbereiche privater Lebensgestaltung begründet sein. Vorliegend waren lediglich geschäftliche Kontakte der Beschwerdeführer mit Kreditinstituten betroffen. Ferner war nicht ersichtlich, dass es sich bei den unterstellten Rechtsverstößen um schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße handelte. Das Bundesverfassungsgericht hat bewusst die Frage offen gelassen, ob das Handeln des Staates in Form des Einkaufs gestohlener Daten rechtswidrig war. Hierzu hätten die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ihr Aufklärungsbegehren geltend machen müssen.

Konsequenz

Die Frage, ob der Staat, auch unter Inkaufnahme der Verletzung geltenden Rechts durch Dritte, systematisch Daten zum Zwecke der Ermittlungen ankaufen darf, bleibt weiterhin offen. Das Bundesverfassungsgericht hätte in dieser Entscheidung zumindest die Grenzen aufzeigen können.