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Auch für einen Wohnwagen darf Zweitwohnungssteuer erhoben werden

Auch für einen Wohnwagen darf Zweitwohnungssteuer erhoben werden

Wer einen Wohnwagen oder ein Mobilheim nutzt – sei es aus Wohnungsnot, sei es zur individuellen Freizeitgestaltung – sollte sich darauf gefasst machen, dass dafür eine Zweitwohnungssteuer erhoben wird. Das dürfen die Kommunen, zumindest nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein.

Hintergrund

Die Kläger bewohnten Mobilheime, für die sie Zweitwohnungssteuer zahlen sollten. Die beklagte Gemeinde hatte eine Satzung für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer erlassen. Danach wird für jede Zweitwohnung im Gemeindegebiet, über die jemand zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann, die Zweitwohnungssteuer erhoben.

Da die Mobilheime prinzipiell beweglich und nicht winterfest waren, waren die Kläger der Ansicht, dass sie nicht als „Wohnung“ i. S. d. Satzung angesehen werden können. Die festgesetzte Zweitwohnungssteuer wollten sie deshalb nicht zahlen.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht hat jedoch die Klagen abgewiesen. Für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer kommt es nicht darauf an, ob die Mobilheime ganzjährig genutzt werden können. Ein abgeschlossener Raum mit Sanitäreinrichtungen und einer Kochgelegenheit reicht aus, um auch ein Mobilheim als Wohnung zu qualifizieren. Die Gemeinde durfte für die Mobilheime deshalb Zweitwohnungssteuer verlangen.