Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer gescheitert – VGH Hessen hebt Stadtratsbeschluss auf

VGH Hessen · Urteil vom 15.04.2026 · Az. 5 A 1027/25 · schriftliche Urteilsbegründung ausstehend

Die von der Landeshauptstadt Wiesbaden zum 1. Januar 2024 eingeführte Wasserverbrauchsteuer ist rechtswidrig. Das hat der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 15. April 2026 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben. Die Steuer von 0,90 Euro je Kubikmeter Trinkwasser bleibt damit nicht bestehen.

Der Verfahrensgang

Chronologie

Dez. 2023 – Wiesbadener Stadtverordnetenversammlung beschließt Wasserverbrauchsteuersatzung: 0,90 € je m³ Trinkwasser, gültig ab 1. Januar 2024. Ziele: Haushaltsfinanzierung und Lenkung zu ressourcenschonendem Wasserverbrauch.

2024 – Hessisches Innenministerium (Kommunalaufsicht) beanstandet den Beschluss und hebt ihn auf.

April 2025 – Verwaltungsgericht Wiesbaden gibt der Klage der Stadt statt: Wasserverbrauchsteuer nicht zu beanstanden (Az. nicht mitgeteilt). Land Hessen legt Berufung ein.

15. Apr. 2026 – VGH Hessen hebt das Urteil des VG Wiesbaden auf: Wasserverbrauchsteuer ist rechtswidrig.

Die zwei tragenden Gründe des VGH

1

Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip

Gebühren müssen einerseits die tatsächlichen Aufwendungen der Einrichtung vollständig decken können, dürfen andererseits aber nicht zu darüber hinausgehenden Einnahmen führen. Die Wasserverbrauchsteuer wirkt wirtschaftlich wie eine zusätzliche Gebühr neben der Grundgebühr und der mengenabhängigen Wassergebühr – und verletzt damit dieses Prinzip.

2

Unverhältnismäßigkeit beim lebensnotwendigen Verbrauch

Die Steuer erfasst auch den lebensnotwendigen und damit unvermeidbaren Trinkwasserverbrauch als Lebens- und Hygienemittel. Eine Lenkungswirkung – also eine Verhaltensänderung des Verbrauchers – kann beim unverzichtbaren Mindestverbrauch nicht eintreten. Insoweit ist die Steuer unverhältnismäßig.

Grundsätzliche Kompetenz bleibt: Der VGH hat ausdrücklich anerkannt, dass Kommunen die grundsätzliche Kompetenz zur Einführung örtlicher Verbrauchsteuern mit umweltschützender Lenkungswirkung besitzen. Die Wiesbadener Steuer scheitert nicht an der Kompetenzfrage, sondern an ihrer konkreten Ausgestaltung.

Bedeutung über Wiesbaden hinaus

Die Entscheidung ist für andere Kommunen relevant, die ähnliche Instrumente erwägen oder bereits eingeführt haben. Andere Städte und Gemeinden hatten die Wiesbadener Steuer aufmerksam verfolgt – sie galt als Pilotprojekt für kommunale Wasserverbrauchsteuern in Deutschland. Der VGH hat nun zwei grundlegende Grenzen gezogen: die Bindung an das Kostendeckungsprinzip und den Schutz des lebensnotwendigen Verbrauchs vor Lenkungssteuern.

Für Wiesbadener Steuerpflichtige: Soweit Wasserverbrauchsteuer bereits entrichtet wurde, dürfte angesichts der festgestellten Rechtswidrigkeit ein Erstattungsanspruch in Betracht kommen. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus – erst nach deren Vorliegen lässt sich die genaue Reichweite des Urteils vollständig beurteilen.

Nicht rechtskräftig: Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist möglich; darüber hätte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden. Die endgültige Klärung steht damit noch aus. Schriftliche Urteilsbegründung bei Redaktionsschluss noch nicht verfügbar.


Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Pressemitteilung vom 15.04.2026 · Urteil vom 15.04.2026, Az. 5 A 1027/25 · schriftliche Urteilsbegründung ausstehend · nicht rechtskräftig