Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Schreiben III C 3 – S 7344/19/10001 :006 vom 09.12.2024 wichtige Neuerungen für das Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren ab Januar 2025 bekannt gegeben. Diese betreffen sowohl die Einführung neuer Vordruckmuster als auch Änderungen bei der Kleinunternehmer-Regelung und den Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte. Ein Überblick:
Einfuhrung neuer Vordruckmuster
Ab Januar 2025 gelten folgende neue Vordruckmuster:
- USt 1 A: Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025
- USt 1 H: Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025
- USt 1 E: Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025
- USt 5 E: Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025
Geänderte Kleinunternehmer-Regelung
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) treten zum 1. Januar 2025 neue Regelungen für Kleinunternehmer in Kraft:
- Der Gesamtumsatz darf im Vorjahr maximal 25.000 Euro betragen.
- Der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr darf 100.000 Euro nicht übersteigen.
- Bei Überschreiten der Umsatzgrenze unterliegt der die Grenze übersteigende Umsatz der Regelbesteuerung. Das Datum der Überschreitung ist in Zeile 12 (Kennzahl 70) einzutragen.
- Steuerfreie Umsätze gemäß § 19 Absatz 1 UStG sind in Zeile 23 (Kennzahl 48) anzugeben.
Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung:
Der Verzicht muss bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres erklärt werden. Der Verzicht ist unwiderruflich und bindet für mindestens fünf Jahre.
Besonderes Meldeverfahren für grenzüberschreitende Kleinunternehmer
Neu ist das besondere Meldeverfahren gemäß § 19a UStG, das die Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten ermöglicht. Voraussetzungen:
- Der inländische Gesamtumsatz beträgt im Vorjahr maximal 25.000 Euro.
- Der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet (gemäß Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG) liegt unter 100.000 Euro.
- Eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer wurde vom Ansässigkeitsstaat vergeben.
Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte
Die auf die Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze gemäß § 24 Absatz 1 UStG betragen im Kalenderjahr 2025 19 %. Die aktuellen pauschalierten Vorsteuerbeträge sind dabei zu berücksichtigen und von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Das Ergebnis ist in Zeile 18 (Kennzahl 76/80) des Formulars USt 1 A einzutragen.
Änderungen bei der Übermittlungspflicht
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind grundsätzlich elektronisch über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln. Informationen dazu sind unter www.elster.de verfügbar.
Fazit
Die neuen Regelungen und Vordrucke erfordern eine genaue Kenntnis der geänderten Vorschriften. Unternehmer sollten sich frühzeitig mit den Neuerungen vertraut machen und die Einhaltung der Dokumentations- und Meldepflichten sicherstellen. Steuerberater können dabei wertvolle Unterstützung bieten.