Unternehmer mit Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften aufgepasst: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 27. März 2026 die Vordrucke zur Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG) grundlegend überarbeitet.
Die wichtigste Neuerung vorab: Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 ist die elektronische Übermittlung per Datenfernübertragung (ELSTER) gesetzlich verpflichtend. Hier erfahren Sie, was sich im Detail ändert und warum Sie jetzt handeln sollten.
Was ist die Hinzurechnungsbesteuerung?
Die Hinzurechnungsbesteuerung soll verhindern, dass passive Einkünfte (z. B. Zinsen, Lizenzgebühren) in niedrigbesteuernde Tochtergesellschaften im Ausland verschoben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen werden diese Gewinne so besteuert, als wären sie direkt an den deutschen Gesellschafter ausgeschüttet worden – auch wenn dies tatsächlich gar nicht geschehen ist.
Die Neuerungen im Überblick
Das aktuelle BMF-Schreiben passt die Verwaltungsabläufe an die neuen technischen Anforderungen von ELSTER an.
1. Elektronische Übermittlungspflicht
Ab 2025 müssen die Feststellungserklärungen nach § 18 AStG zwingend elektronisch abgegeben werden. Die entsprechenden Formulare stehen bereits in ELSTER bereit.
2. Integration von Anlagen
Um den Prozess zu verschlanken, wurden bisher separate Anlagen direkt in die Hauptvordrucke integriert. Das betrifft insbesondere:
- Anlage NaP: Angaben zu nahestehenden Personen.
- Anlage Erwb: Angaben zu erweitert beschränkt steuerpflichtigen Beteiligten.
- Anlage MT: Geltendmachung des sogenannten Motivtests (Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im EU/EWR-Ausland).
3. Neuer Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Ganz neu ist ein Fragebogen zur Prüfung der Voraussetzungen für die Zurechnungsbesteuerung. Dieser dient dazu, festzustellen, ob eine ausländische Beteiligung überhaupt steuerpflichtig ist, und um gegebenenfalls eine Steuernummer für die gesonderte Feststellung zu vergeben.
4. Übergangslösung für den Motivtest
Da die technischen Schnittstellen für die Anzeige zum Motivtest (§ 8 Abs. 2 AStG) noch nicht vollständig fertiggestellt sind, müssen hierfür vorerst weiterhin Papier-Vordrucke oder ausfüllbare PDF-Formulare genutzt werden. Diese stehen ab dem 6. April 2026 im Formular-Management-System des Bundes bereit.
Was bedeutet das für Sie als Mandanten?
Die Anforderungen an die Dokumentation von Auslandsbeteiligungen steigen stetig. Die Finanzverwaltung hat durch die Digitalisierung nun deutlich bessere Möglichkeiten, internationale Beteiligungsstrukturen maschinell zu prüfen und abzugleichen.
- Prüflicht: Haben Sie Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, deren Gewinne einer niedrigen Besteuerung unterliegen?
- Fristen beachten: Die elektronische Übermittlung erfordert eine sorgfältige Vorbereitung der Daten.
- Motivtest nutzen: Wenn Ihre ausländische Gesellschaft im EU/EWR-Raum eine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, können wir durch den Motivtest die Hinzurechnungsbesteuerung oft vermeiden. Die neuen Vordrucke verlangen hierfür jedoch präzise Angaben.
Unser Fazit: Proaktive Planung schützt vor Nachzahlungen
Das Außensteuerrecht gehört zu den kompliziertesten Materien des deutschen Steuerrechts. Die neuen digitalen Vordrucke sind ein Signal, dass die Finanzämter hier künftig noch genauer hinschauen werden.
Besitzen Sie Anteile an ausländischen Gesellschaften oder planen Sie ein Engagement im Ausland? Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Meldepflichten rechtssicher zu erfüllen und die steuerlichen Belastungen durch eine geschickte Strukturierung zu optimieren. Kontaktieren Sie uns für eine Analyse Ihrer Auslandsstrukturen!
Quelle: BMF-Schreiben vom 27.03.2026 – IV B 5 – S 1369/19/10001 :004.