Wende im Streit um Corona-Hilfen: Warum Brandenburger Unternehmer jetzt mit Rückforderungen rechnen müssen

Brandenburger Unternehmer und Selbstständige aufgepasst: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Hoffnungen vieler Betriebe auf einen Verbleib der staatlichen Zuschüsse drastisch dämpft. Wer eine Corona-Soforthilfe Brandenburg erhalten hat, muss diese im Zweifel vollständig zurückzahlen. Die Richter entschieden mit Urteil vom 03.06.2026, dass die Rückforderungs- und Widerrufsbescheide der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) rechtmäßig sind, wenn der prognostizierte finanzielle Engpass im Nachhinein gar nicht eingetreten ist.

Damit bricht eine wichtige Verteidigungslinie für hunderte betroffene Unternehmen in der Region zusammen.

Was war der konkrete Anlass für die OVG-Entscheidung?

Im Frühjahr 2020 herrschte akute Existenzangst: Wegen des ersten Corona-Lockdowns beantragten zehntausende Firmen bei der ILB die Soforthilfe. Je nach Mitarbeiterzahl wurden pauschal 9.000 Euro oder 30.000 Euro ausgezahlt. Als die ILB Anfang 2022 die tatsächliche Verwendung überprüfte, stellte sich bei vielen Empfängern heraus: Der im Antrag befürchtete finanzielle Engpass blieb glücklicherweise aus oder war deutlich geringer als gedacht. Die ILB forderte das Geld daraufhin zurück.

Gegen diese Rückforderungen klagten mehrere Unternehmer. Die Vorinstanzen waren sich uneinig: Während das Verwaltungsgericht Cottbus den Klägern noch recht gab, wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die Klagen ab. Das OVG Berlin-Brandenburg hat nun als höhere Instanz (Az. OVG 6 B 22/25 u.a.) die unternehmerfreundlichen Urteile aus Cottbus aufgehoben und sich auf die Seite der Förderbank gestellt.

Wie definieren die Richter den „Zweck“ der Corona-Soforthilfe?

Die Kläger argumentierten vor Gericht, dass aus den damaligen Bescheiden gar nicht klar hervorging, wofür das Geld exakt verwendet werden durfte. Dem widersprach das OVG vehement. Der Zweck der Hilfe sei für die Empfänger hinreichend deutlich erkennbar gewesen.

Die „Übersetzer-Regel“: Was ist ein echter Liquiditätsengpass? Ein Liquiditätsengpass im Sinne der Corona-Hilfen ist kein allgemeiner Umsatzverlust. Es handelt sich um eine negative Differenz zwischen den laufenden Einnahmen des Unternehmens und den fortlaufenden Sach- und Finanzkosten (wie Mieten, Pachten, Leasingraten) in den drei Monaten direkt nach der Antragstellung. Personalkosten oder der private Lebensunterhalt durften hierbei in der Regel nicht eingerechnet werden.

Wer in diesem Zeitraum von drei Monaten unterm Strich also genug Einnahmen hatte, um seine fixen Betriebskosten zu decken, hatte rechtlich gesehen keinen Engpass – und genau deshalb entfällt der Zweck der Förderung nachträglich.

Schützen politische Versprechungen vor der Rückzahlungspflicht?

Ein häufiger Strohhalm, an den sich Unternehmer klammerten, waren die damaligen Aussagen von Spitzenpolitikern im Fernsehen und in Zeitungen. Sätze wie „Die Hilfe ist unbürokratisch und muss nicht zurückgezahlt werden“ sind vielen noch im Ohr.

Das OVG Berlin-Brandenburg stellte hierzu jedoch unmissverständlich klar: Öffentliche Äußerungen von Politikern haben keine rechtliche Bindung, wenn sie sich nicht in den offiziellen Förderrichtlinien oder Bescheiden wiederfinden. Zudem bedeuteten diese Aussagen damals lediglich, dass es sich um einen staatlichen Zuschuss (eine Zuwendung) und eben nicht um einen rückzahlungspflichtigen Kredit handelte. Dass der Staat im Nachgang prüft, ob die Subvention überhaupt zu Recht kassiert wurde, versteht sich von selbst.

Welche Schritte sollten betroffene Unternehmer in Brandenburg jetzt einleiten?

Die Revision gegen das Urteil wurde vom OVG nicht zugelassen. Es bleibt zwar noch die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, die Erfolgschancen hierfür sind jedoch erfahrungsgemäß hoch anzusetzen. Das Urteil bildet ab sofort die klare Richtlinie für die Praxis.

Unsere Handlungsempfehlungen für Ihren Betrieb:

  • Echte Zahlen akribisch prüfen: Falls Sie einen Anhörungs- oder Rückforderungsbescheid erhalten, lassen Sie Ihre Buchhaltung für den exakten Dreimonatszeitraum nach der Antragstellung im Jahr 2020 überprüfen. Gab es eine echte Unterdeckung der Sach- und Finanzkosten?
  • Rechtzeitig reagieren: Bescheide der ILB dürfen nicht ignoriert werden. Wer Fristen verstreichen lässt, riskiert, dass der Rückforderungsbescheid bestandskräftig wird – selbst wenn die Berechnung der Behörde fehlerhaft war.
  • Ratenzahlung vereinbaren: Wenn die Rückzahlung unumgänglich ist, sollten Sie frühzeitig den Kontakt zur ILB suchen, um die Liquidität Ihres Unternehmens durch Stundungen oder faire Ratenzahlungsmodelle zu schützen.

Passend dazu unsere Website Rückzahlung von Corona-Hilfen – Fristen und Risiken im Überblick

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das persönliche Gespräch mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt.