Kernpunkte:
- Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf für ein Zweites Jahressteuergesetz 2024 vorgelegt, der die Wiedereinführung einer Anzeigepflicht für bestimmte innerstaatliche Steuergestaltungen beinhaltet.
- Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat den Entwurf in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2024 scharf kritisiert.
- Die WPK lehnt die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen erneut kategorisch ab. Sie argumentiert, dass es bei solchen Gestaltungen keine Gefahr der Ausnutzung von Unterschieden in nationalen Steuersystemen gebe, wie dies bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen der Fall sei.
- Darüber hinaus fordert die WPK, dass der Gesetzgeber die Erfahrungen mit den Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen evaluieren sollte, bevor er neue Anzeigepflichten einführt. Eine solche Evaluierung findet derzeit auf EU-Ebene statt und sollte abgewartet werden.
- Die WPK schlägt vor, dass das BMF vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Schreiben veröffentlicht, in dem es bestimmte Steuergestaltungen als bekannt und somit nicht anzeigepflichtig einstuft.
- Des Weiteren sollten Konzerngesellschaften, die Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften sind, von der Anzeigepflicht ausgenommen werden.
- Die WPK fordert außerdem eine Konkretisierung der Kriterien nach § 138l Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. a, c, f AO‑E.
Zusätzliche Informationen:
- Die Anzeigepflicht würde sich an den Regelungen für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (§§ 138d bis 138h AO) orientieren.
- Die WPK befürchtet, dass die Anzeigepflicht für Steuerpflichtige zu hoch wäre und keine effektive Maßnahme zur Bekämpfung von Steuervermeidung darstellt.
- Die WPK schlägt vor, dass das BMF sich auf andere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung konzentrieren sollte, wie z. B. die Stärkung der Risikobewertung und der Durchsetzung.
Ich hoffe, diese Zusammenfassung ist hilfreich. Bitte lassen Sie mich wissen, wenn Sie weitere Fragen haben.