Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht
Schenkungssteuer: Freibeträge, Steuersätze und Tipps
Die Schenkungssteuer – gesetzlich korrekt: Schenkungsteuer – fällt an, wenn Vermögen zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen wird und der Beschenkte dadurch bereichert ist. Entscheidend sind vor allem der Wert der Schenkung, das Verwandtschaftsverhältnis, persönliche Freibeträge und frühere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren. [1]
Wann fällt Schenkungssteuer an?
Schenkungssteuer entsteht grundsätzlich bei einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden, soweit der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Das gilt nicht nur für Geldgeschenke, sondern auch für Immobilien, Wertpapiere, Unternehmensanteile, Darlehensverzichte oder ehebedingte Zuwendungen. [1]
Besteuert wird nicht automatisch der gesamte übertragene Wert. Maßgeblich ist der steuerpflichtige Erwerb: also die Bereicherung des Beschenkten abzüglich Steuerbefreiungen und persönlicher Freibeträge. [2]
Steuer-Tipp
Planen Sie Schenkungen nicht nur nach Gesamtvermögen, sondern nach Schenker-Beschenkten-Verhältnis. Der Freibetrag gilt jeweils pro Schenker und Beschenktem. Bei Familienvermögen kann eine frühzeitige, abgestimmte Übertragung die spätere Erbschaftsteuerbelastung deutlich reduzieren. [3]
Welche Freibeträge gelten bei der Schenkungssteuer?
Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten nach § 16 ErbStG insbesondere folgende Freibeträge: [4]
| Beschenkte Person | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder | I | 400.000 € |
| Enkelkinder, wenn deren Eltern noch leben | I | 200.000 € |
| Übrige Personen der Steuerklasse I | I | 100.000 € |
| Personen der Steuerklasse II, z. B. Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten | II | 20.000 € |
| Alle übrigen Erwerber, z. B. nicht verwandte Personen | III | 20.000 € |
Achtung: Häufiger Fehler
Eltern und Großeltern gehören bei Erbschaften teilweise zur Steuerklasse I. Bei Schenkungen zu Lebzeiten gelten sie jedoch grundsätzlich nicht automatisch mit den hohen Freibeträgen der Kinder. Hier ist die genaue Einordnung nach § 15 ErbStG zu prüfen. [5]
Wie hoch ist die Schenkungssteuer?
Der Steuersatz hängt vom steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug des Freibetrags und von der Steuerklasse ab. § 19 ErbStG sieht folgende Steuersätze vor: [6]
| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Einfaches Rechenbeispiel
Ein Vater schenkt seiner Tochter 650.000 €. Für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 €. Steuerpflichtig bleiben 250.000 €. In Steuerklasse I fällt dieser Betrag in die Tarifstufe bis 300.000 €; der Steuersatz beträgt 11 %. Die Schenkungsteuer beträgt damit vereinfacht 27.500 €. [4] [6]
Wie funktioniert die 10-Jahres-Frist?
Mehrere Vermögensvorteile, die dieselbe Person innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erhält, werden zusammengerechnet. Der persönliche Freibetrag steht daher nicht für jede einzelne Schenkung neu zur Verfügung, sondern innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums nur einmal je Schenker-Beschenkten-Verhältnis. [3]
Gestaltungsspielraum entsteht, wenn Vermögen frühzeitig und planvoll übertragen wird. Nach Ablauf des relevanten Zehnjahreszeitraums können Freibeträge erneut nutzbar werden. Die konkrete Fristberechnung und frühere Erwerbe sollten vor jeder größeren Schenkung geprüft werden. [3]
Welche Schenkungen können steuerfrei sein?
Steuerfrei bleiben unter anderem übliche Gelegenheitsgeschenke, etwa angemessene Geschenke zu Geburtstag, Hochzeit oder Weihnachten. Eine feste gesetzliche Euro-Grenze gibt es dafür nicht; entscheidend sind Anlass, Wert und persönliche Verhältnisse. Größere Geld- oder Sachzuwendungen sollten deshalb nicht vorschnell als Gelegenheitsgeschenk behandelt werden. [7]
Besonders wichtig ist die Steuerbefreiung für das Familienheim unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Die lebzeitige Übertragung von Eigentum oder Miteigentum an einem begünstigten Familienheim kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei sein. Nach der Verwaltungsauffassung kann ein begünstigtes Familienheim im Inland, in der EU oder im EWR belegen sein. [8]
Der BFH hat zudem entschieden, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG erfasst sein kann. [9]
Steuertipp: Die Übertragung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner kann schenkungsteuerfrei sein. Bei Übertragungen an Kinder gelten andere Regeln; insbesondere ist die lebzeitige Familienheim-Befreiung für Kinder nicht mit der Ehegattenregel gleichzusetzen. [8]
Muss eine Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?
Ja. Der Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Bei Schenkungen unter Lebenden trifft die Anzeigepflicht auch den Schenker. Eine zusätzliche Anzeige ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde. [10]
Checkliste: Schenkung steuerlich vorbereiten
- Wert ermitteln: Geldbetrag, Immobilienwert, Depotwert oder Unternehmenswert dokumentieren.
- Verwandtschaftsverhältnis prüfen: Steuerklasse und Freibetrag bestimmen.
- Vorschenkungen erfassen: Alle Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren berücksichtigen.
- Vertrag und Nachweise sichern: Schenkungsvertrag, Kontoauszüge, Gutachten und Notarunterlagen aufbewahren.
- Finanzamt informieren: Anzeige nach § 30 ErbStG prüfen und Frist notieren.
- Gestaltung abstimmen: Nießbrauch, Wohnrechte, Ratenübertragungen oder Familienheim-Regelungen vor Umsetzung beraten lassen.
Schenkungssteuer berechnen: So gehen Sie vor
Schenkungssteuer-Rechner
Berechnen Sie schnell und einfach die voraussichtliche Erbschaft- oder Schenkungsteuer, den persönlichen Freibetrag und den maßgeblichen Steuersatz.
Erbschaftssteuer Rechner
Merkblatt zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Verschonungsregelungen, Steuerklassen, Freibeträge und Gestaltungen sind im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht komplex. Mit einer frühzeitigen Planung lassen sich Freibeträge besser nutzen und steuerliche Risiken vermeiden.
Video: Schenkung und Erbschaftsteuer einfach erklärt
FAQ zur Schenkungssteuer
Ist Schenkungssteuer dasselbe wie Schenkungsteuer?
Ja. Umgangssprachlich wird häufig „Schenkungssteuer“ gesagt. Die gesetzliche Bezeichnung im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz lautet „Schenkungsteuer“.
Ab welchem Betrag fällt Schenkungssteuer an?
Das hängt vom persönlichen Freibetrag ab. Ehegatten haben beispielsweise 500.000 €, Kinder 400.000 € und Personen der Steuerklasse II oder III regelmäßig 20.000 € Freibetrag.
Kann ich alle zehn Jahre steuerfrei schenken?
Mehrere Erwerbe zwischen denselben Personen werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Nach Ablauf des relevanten Zeitraums kann der Freibetrag im selben Schenker-Beschenkten-Verhältnis erneut nutzbar werden.
Muss eine Schenkung unterhalb des Freibetrags gemeldet werden?
Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG sollte auch bei Schenkungen unterhalb des Freibetrags geprüft werden. Eine Anzeige kann insbesondere entbehrlich sein, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.
Sind Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke steuerfrei?
Übliche Gelegenheitsgeschenke können steuerfrei sein. Eine feste Euro-Grenze gibt es nicht. Je höher der Wert, desto eher sollte die steuerliche Einordnung geprüft werden.
Ist die Schenkung einer Immobilie an den Ehegatten steuerfrei?
Die Übertragung eines begünstigten Familienheims an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei sein. Voraussetzung und Gestaltung sollten vor der Übertragung geprüft werden.
Wer zahlt die Schenkungssteuer?
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Erwerber; bei einer Schenkung ist auch der Schenker Steuerschuldner.
Schenkung planen: Wann Beratung sinnvoll ist
Eine steuerliche Prüfung ist besonders wichtig bei Immobilien, Unternehmensvermögen, größeren Geldbeträgen, Auslandsbezug, Patchwork-Familien, Nießbrauchgestaltungen und Schenkungen zwischen nicht verheirateten Partnern.