Handschenkungen sind ohne notarieller Beglaubigung möglich
Was ist eine Handschenkung und wann fällt Schenkungssteuer an?
Verspricht der Schenker dem Beschenkten eine Leistung zu schenken, befinden sich beide in einem zweiseitigen Rechtsgeschäft. In einem Schenkungsvertrag wird laut Erbschaftssteuergesetz jedoch nur einseitig eine Leistung erbracht. Der Schenkende gibt eine Willenserklärung ab. Dieses Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet werden. Ein Schenkungsvertrag bedarf also einer Formerfordernis. Wird nachträglich ein Formmangel festgestellt, wird dieser unwirksam, wenn die Schenkung bereits stattgefunden hat. Ein Notar ist in diesem Fall nachträglich nicht erforderlich. Denn durch die Erfüllung wird der Vertrag somit als wirksam angesehen. Der Schenker kann eine Schenkung für den Beschenkten auch mit einer Auflage verknüpfen.
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Alternativ ist auch eine Handschenkung möglich. Hier wird der Gegenstand der Schenkung direkt an den Beschenkten übergeben. In diesem Fall muss der Schenker dem Beschenkten gegenüber vorher kein Versprechen abgeben. Unter einer Handschenkung werden Geschenke verstanden, bei denen keine Gegenleistung gefordert wird. Wichtig ist, dass es eine unentgeltliche Schenkung ist. Als Anlass hierfür eignen sich z. B. der Geburtstag oder Weihnachten. Eine Handschenkung muss nicht notariell beglaubigt sein.
Steuertipp: Die Vererbung und die Schenkung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei.
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