Rechtsstand: 06.07.2026 | Schenkungsteuer & Zivilrecht
Handschenkung: Ohne Notar schenken – wann Schenkungsteuer anfällt
Eine Handschenkung ist die unkomplizierteste Form der Schenkung: Der Schenker übergibt den Gegenstand oder das Geld unmittelbar an den Beschenkten. Doch „ohne Notar“ bedeutet nicht automatisch „ohne Steuer“. Entscheidend sind der Wert der Zuwendung, das Verwandtschaftsverhältnis, frühere Schenkungen und mögliche Anzeigepflichten beim Finanzamt.
Das Wichtigste in Kürze
- Handschenkungen sind grundsätzlich formfrei möglich, wenn die Schenkung sofort vollzogen wird, zum Beispiel durch Übergabe von Bargeld, Schmuck oder anderen beweglichen Gegenständen.
- Ein bloßes Schenkungsversprechen muss nach § 518 Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden. Wird die Leistung später tatsächlich bewirkt, heilt § 518 Abs. 2 BGB den Formmangel.
- Schenkungsteuer kann entstehen, wenn eine freigebige Zuwendung vorliegt und der persönliche Freibetrag überschritten wird.
- Mehrere Schenkungen zwischen denselben Personen werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.
- Schenkungen sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Was ist eine Handschenkung?
Eine Handschenkung liegt vor, wenn Schenker und Beschenkter sich über die unentgeltliche Zuwendung einig sind und die Schenkung sofort ausgeführt wird. Typische Beispiele sind die Übergabe von Bargeld, Schmuck, Kunstgegenständen oder Wertpapieren.
Zivilrechtlich ist eine Schenkung eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Seiten darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB).
Braucht eine Handschenkung eine notarielle Beurkundung?
Für eine bereits vollzogene Handschenkung ist grundsätzlich keine notarielle Beurkundung erforderlich. Anders ist es beim bloßen Versprechen, künftig etwas zu schenken: Dieses Schenkungsversprechen muss nach § 518 Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden.
Wird die versprochene Leistung tatsächlich bewirkt, ist der Formmangel nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt. Praktisch bedeutet das: Wird das Geschenk bereits übergeben, scheitert die Schenkung nicht allein daran, dass vorher kein Notar eingeschaltet wurde.
Wann fällt Schenkungsteuer bei einer Handschenkung an?
Schenkungsteuerlich kommt es nicht darauf an, ob ein Notar beteiligt war. Entscheidend ist, ob eine freigebige Zuwendung unter Lebenden vorliegt, durch die der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Die Steuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Ob tatsächlich Steuer zu zahlen ist, hängt insbesondere von Freibeträgen, Steuerklasse, Wert der Schenkung und früheren Erwerben ab.
Persönliche Freibeträge bei Schenkungen
| Beschenkte Person | Persönlicher Freibetrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
| Kinder und Stiefkinder; Kinder verstorbener Kinder | 400.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Enkelkinder | 200.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG |
| Übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG |
| Personen der Steuerklasse II oder III, z. B. Geschwister, Neffen, Nichten, Lebensgefährten | 20.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 ErbStG |
Wichtig: Mehrere Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen, werden nach § 14 Abs. 1 ErbStG zusammengerechnet. Freibeträge können daher in der Nachfolgeplanung gezielt über längere Zeiträume genutzt werden.
Praxisbeispiele zur Schenkungsteuer
Beispiel 1: Mutter schenkt Tochter 50.000 Euro.
Die Tochter hat grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro.
Gab es innerhalb der letzten zehn Jahre keine weiteren Schenkungen derselben
Mutter, fällt regelmäßig keine Schenkungsteuer an. Die Anzeigepflicht sollte
dennoch geprüft werden.
Beispiel 2: Onkel schenkt Nichte 40.000 Euro.
Für die Nichte gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 20.000 Euro. Der steuerpflichtige
Erwerb beträgt damit vor weiteren Korrekturen 20.000 Euro. In Steuerklasse II
beträgt der Steuersatz bis 75.000 Euro steuerpflichtigem Erwerb 15 %, also
rechnerisch 3.000 Euro Schenkungsteuer. Frühere Schenkungen innerhalb von
zehn Jahren können das Ergebnis verändern.
Muss eine Handschenkung dem Finanzamt gemeldet werden?
Ja, grundsätzlich sind Schenkungen dem für die Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Nach § 30 ErbStG trifft die Anzeigepflicht den Erwerber; auch der Schenker ist zur Anzeige verpflichtet. Die Anzeige muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb erfolgen.
Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde. Gerade bei formfreien Handschenkungen fehlt diese automatische Information des Finanzamts häufig.
Welche Schenkungen bleiben steuerfrei?
Übliche Gelegenheitsgeschenke, etwa zu Geburtstag, Hochzeit oder Weihnachten, können nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei sein. Das Gesetz nennt jedoch keine feste Euro-Grenze. Ob ein Geschenk noch „üblich“ ist, hängt vom Anlass, vom Wert, von den Vermögensverhältnissen und vom Einzelfall ab.
Außerdem kann die lebzeitige Übertragung eines Familienheims zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei sein. Bei Immobilien ist jedoch regelmäßig keine einfache Handschenkung möglich, weil zusätzliche zivilrechtliche Form- und Vollzugsvorschriften greifen.
Steuer-Tipp: Wer Vermögen planvoll übertragen möchte, sollte Freibeträge, Zehn-Jahres-Zeiträume, Nießbrauch, Wohnrechte, Pflichtteilsrisiken und Dokumentationspflichten frühzeitig abstimmen lassen.
Infografik: Handschenkung richtig einordnen
Checkliste: So gehen Sie bei einer größeren Handschenkung vor
- Wert ermitteln: Was wird übertragen und welchen Marktwert hat die Zuwendung?
- Verwandtschaftsverhältnis klären: Daraus ergeben sich Steuerklasse und Freibetrag.
- Frühere Schenkungen prüfen: Gab es innerhalb der letzten zehn Jahre weitere Zuwendungen derselben Person?
- Formvorschriften prüfen: Bei Immobilien, Gesellschaftsanteilen oder Auflagen nicht von einer einfachen Handschenkung ausgehen.
- Anzeige vorbereiten: Schenkung, Beteiligte, Wert, Datum und Verwandtschaftsverhältnis dokumentieren.
- Steuerliche Beratung einholen: Vor allem bei hohen Beträgen, Unternehmensvermögen, Immobilien oder vorweggenommener Erbfolge.
Gelegenheitsgeschenke: Wann große Geschenke Schenkungsteuer auslösen
Gelegenheitsgeschenke zu Ostern, Weihnachten, Geburtstagen oder Familienfeiern sind im Alltag selbstverständlich. Steuerlich wird es aber kritisch, wenn aus einer Aufmerksamkeit eine spürbare Vermögensverschiebung wird. Genau darum ging es im Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4.12.2025, Az. 4 K 1564/24: Ein Vater hatte seinem Sohn zu Ostern 20.000 Euro geschenkt. Das Gericht entschied, dass diese Zahlung kein steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“ mehr war.
Worum ging es im Streitfall?
Der Kläger war der Sohn des später verstorbenen Schenkers. Er hatte von seinem Vater über Jahre hinweg erhebliche Geldbeträge erhalten. Allein bis zur streitigen Osterzahlung waren nach der amtlichen Pressemitteilung bereits 450.000 Euro an Vorschenkungen zusammengekommen. Die konkrete Zahlung vom 31.3.2015 belief sich auf 20.000 Euro.
Der Sohn erklärte später im Zusammenhang mit dem Erbfall mehrere Oster- und Weihnachtsgeschenke als steuerfreie übliche Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG. Das Finanzamt sah das anders und behandelte die Zahlung von 20.000 Euro als steuerpflichtige Schenkung. Die festgesetzte Schenkungsteuer betrug 1.400 Euro.
Warum war der Freibetrag von 400.000 Euro hier nicht genug?
Kinder gehören nach § 15 Abs. 1 ErbStG zur Steuerklasse I. Für Erwerbe von Kindern gilt nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro. Dieser Freibetrag steht aber nicht für jede einzelne Zahlung neu zur Verfügung. Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.
Im Streitfall waren vor der Zahlung von 20.000 Euro bereits 450.000 Euro an Vorschenkungen vorhanden. Damit war der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro bereits überschritten. Die Osterzahlung konnte daher nur steuerfrei bleiben, wenn sie tatsächlich unter die besondere Steuerbefreiung für übliche Gelegenheitsgeschenke fiel.
| Position | Betrag / Rechtsgrundlage | Bedeutung im Streitfall |
|---|---|---|
| Vorschenkungen bis zur Osterzahlung | 450.000 Euro | Der Kinderfreibetrag war bereits überschritten. |
| Streitige Zahlung | 20.000 Euro am 31.3.2015 | Diese Zahlung sollte als Gelegenheitsgeschenk steuerfrei behandelt werden. |
| Persönlicher Freibetrag Kind | 400.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG | Der Freibetrag gilt für Erwerbe innerhalb des Zehnjahreszeitraums. |
| Festgesetzte Schenkungsteuer | 1.400 Euro | Das Finanzamt behandelte die 20.000 Euro als steuerpflichtige Schenkung. |
Was zählt steuerlich als übliches Gelegenheitsgeschenk?
§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG stellt „die üblichen Gelegenheitsgeschenke“ steuerfrei. Die Vorschrift enthält keine feste Euro-Grenze. Deshalb müssen zwei Fragen getrennt beantwortet werden:
- Gibt es einen Anlass? Typische Anlässe können etwa Geburtstag, Hochzeit, Weihnachten, Ostern, ein Schulabschluss oder eine bestandene Prüfung sein.
- Ist das Geschenk üblich? Entscheidend sind insbesondere Art, Wert, Anlass, persönliche Beziehung und die Frage, ob das Geschenk noch als gesellschaftlich übliche Aufmerksamkeit erscheint oder bereits wie eine Vermögensübertragung wirkt.
Ein Geschenk kann also anlassbezogen sein und trotzdem steuerpflichtig werden, wenn es das übliche Maß überschreitet. Genau daran scheiterte der Kläger im Verfahren vor dem FG Rheinland-Pfalz.
Prüfen Sie größere Geschenke nicht erst im Erbfall. Gerade bei Familien mit wiederholten Zuwendungen sollten Sie eine einfache Schenkungsliste führen: Datum, Betrag, Anlass, Schenker, Beschenkter, verwendeter Freibetrag und steuerliche Einordnung.
Warum reichte das hohe Vermögen des Vaters nicht aus?
Der Kläger argumentierte, sein Vater sei sehr vermögend gewesen. Nach dem Vortrag im Verfahren verfügte der Vater über hohe laufende Einkünfte und ein Vermögen von rund 30 Millionen Euro. Aus dieser Sicht erschien eine Zahlung von 20.000 Euro wirtschaftlich gering.
Das FG Rheinland-Pfalz folgte diesem Ansatz jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts kommt es für die Üblichkeit nicht entscheidend auf die Lebenswelt besonders vermögender Familien an. Maßgeblich sei vielmehr die allgemeine Verkehrsanschauung. Andernfalls könnten sehr vermögende Personen über angebliche Festgeschenke erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen, während dieselben Beträge in weniger vermögenden Familien steuerpflichtig wären.
Das Gericht begründete die enge Auslegung auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und mit der Systematik des ErbStG: Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze knüpfen typisiert an Näheverhältnisse und absolute Beträge an, nicht an die individuelle Vermögenslage des Schenkers.
Welche Rolle spielte die Kleinbetragsgrenze von 50 Euro?
Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Punkt: Das FG zog die Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG als quantitative Orientierung heran. Nach § 22 ErbStG ist von der Festsetzung der Erbschaftsteuer abzusehen, wenn die für den einzelnen Steuerfall festzusetzende Steuer den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt. Diese Regelung gilt nach der Entscheidung auch für die Schenkungsteuer.
Das Gericht machte daraus ausdrücklich keine starre Wertgrenze für Gelegenheitsgeschenke. Es sah darin aber ein Indiz dafür, in welchen Größenordnungen der Gesetzgeber noch von Bagatellen ausgeht. Unter Berücksichtigung der Abrundung nach § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG und des Steuersatzes in Steuerklasse I ergab sich im Urteil folgende Orientierung: Bei einer Zuwendung an ein Kind fällt nach Ausschöpfung der Freibeträge bis unter 800 Euro rechnerisch keine festzusetzende Steuer an, weil die Steuer 50 Euro nicht übersteigt.
Ein Ostergeschenk von 20.000 Euro lag nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz weit außerhalb dieser Größenordnung.
Warum war das Geldgeschenk zu Ostern nicht steuerfrei?
Das Gericht würdigte mehrere Umstände zusammen:
- Ostern ist ein jährlich wiederkehrender Anlass. Anders als eine Hochzeit, ein Examen oder ein einmaliger Lebensabschnitt ist Ostern kein einmaliges Ereignis.
- 20.000 Euro sind nach allgemeiner Verkehrsanschauung kein übliches Ostergeschenk. Das gilt nach dem FG auch dann, wenn der Schenker sehr vermögend ist.
- Es handelte sich um frei verwendbares Geld. Geldzahlungen wirken schneller wie eine Vermögensübertragung als ein persönlich geprägtes Geschenk.
- Der Betrag lag weit über einer bloßen Aufmerksamkeit. Das Gericht sah das Maß der Üblichkeit deutlich überschritten.
Folge: Die Zahlung war nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei.
Viele Familien gehen davon aus, dass ein Geschenk steuerfrei ist, wenn es „zu einem Anlass“ erfolgt. Das reicht nicht. Das Geschenk muss auch üblich sein. Wird das übliche Maß überschritten, ist nach der Entscheidung nicht nur der übersteigende Teil steuerpflichtig, sondern die gesamte Zuwendung.
Gibt es eine Teilbefreiung für den noch üblichen Anteil?
Nein. Das FG Rheinland-Pfalz hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass bei einem zu großen Gelegenheitsgeschenk keine Teilbefreiung vorgesehen ist. Wird das übliche Maß überschritten, bleibt nicht ein „angemessener Sockelbetrag“ steuerfrei. Die gesamte Zuwendung ist steuerpflichtig.
Für die Praxis ist das entscheidend: Wer die Grenze der Üblichkeit überschreitet, riskiert nicht nur die Besteuerung des Mehrbetrags, sondern der vollständigen Zuwendung.
Was bedeutet das Urteil für Familien und Vermögensnachfolge?
Das Urteil ist vor allem für Familien mit größeren wiederkehrenden Zuwendungen wichtig. Feiertage und persönliche Anlässe sollten nicht genutzt werden, um größere Vermögensverschiebungen ohne Prüfung als „Gelegenheitsgeschenk“ zu behandeln. Das gilt besonders, wenn Freibeträge bereits ausgeschöpft sind oder innerhalb von zehn Jahren mehrere Schenkungen derselben Person zusammenkommen.
Für die steuerliche Gestaltung bedeutet das: Größere Übertragungen sollten sauber geplant werden. Häufig ist eine offene Schenkung unter Nutzung der persönlichen Freibeträge, eine zeitliche Staffelung oder eine andere Nachfolgestruktur rechtssicherer als der Versuch, hohe Geldbeträge als Festtagsgeschenke einzuordnen.
Checkliste: So vermeiden Sie Schenkungsteuer-Fallen bei Geschenken
- Anlass prüfen: Gibt es einen nachvollziehbaren persönlichen oder gesellschaftlichen Anlass?
- Wert einordnen: Passt der Betrag noch zu einer üblichen Aufmerksamkeit?
- Art des Geschenks bewerten: Geld ist steuerlich sensibler als ein persönlich geprägtes Sachgeschenk.
- Vorschenkungen addieren: Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren sind nach § 14 Abs. 1 ErbStG zusammenzurechnen.
- Freibeträge prüfen: Kinder haben nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einen Freibetrag von 400.000 Euro.
- Dokumentation sichern: Halten Sie Anlass, Zahlungsweg, Betrag und steuerliche Bewertung schriftlich fest.
- Vorab beraten lassen: Bei fünfstelligen Beträgen sollte vor der Zahlung steuerlicher Rat eingeholt werden.
Sie planen größere Geschenke innerhalb der Familie oder möchten frühere Zuwendungen steuerlich einordnen? Wir prüfen für Sie, welche Freibeträge noch verfügbar sind, ob eine Anzeige beim Finanzamt erforderlich ist und wie sich Schenkungen rechtssicher in Ihre Vermögens- und Nachfolgeplanung einfügen.
FAQ: Häufige Fragen zu Gelegenheitsgeschenken und Schenkungsteuer
Sind Gelegenheitsgeschenke immer steuerfrei?
Nein. Steuerfrei sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG nur übliche Gelegenheitsgeschenke. Der Anlass allein genügt nicht.
Ist ein Geldgeschenk zu Ostern steuerfrei?
Kleine Aufmerksamkeiten können steuerfrei sein. Ein Geldgeschenk von 20.000 Euro zu Ostern hat das FG Rheinland-Pfalz jedoch nicht mehr als üblich angesehen.
Gibt es eine feste Freigrenze für Gelegenheitsgeschenke?
Das Gesetz nennt keine feste Freigrenze. Das FG Rheinland-Pfalz hat § 22 ErbStG lediglich als Indiz herangezogen. Eine starre Grenze folgt daraus nicht.
Spielt es eine Rolle, ob der Schenker sehr vermögend ist?
Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz ist nicht entscheidend, was in besonders vermögenden Kreisen üblich ist. Maßstab soll die allgemeine Verkehrsanschauung sein.
Was passiert, wenn das Geschenk zu hoch ist?
Überschreitet das Geschenk das übliche Maß, ist nach der Entscheidung die gesamte Zuwendung steuerpflichtig. Eine Teilbefreiung ist nicht vorgesehen.
Müssen frühere Schenkungen berücksichtigt werden?
Ja. Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.
Was sollten Eltern vor größeren Geldgeschenken an Kinder prüfen?
Prüfen Sie insbesondere Anlass, Betrag, frühere Schenkungen, den noch verfügbaren Freibetrag von 400.000 Euro und die mögliche Anzeigepflicht. Bei größeren Beträgen empfiehlt sich eine steuerliche Vorabprüfung.
Fazit: Große Festgeschenke sind kein steuerlicher Selbstläufer
Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz zeigt deutlich: Auch innerhalb der Familie kann ein Geschenk steuerpflichtig sein, wenn es über eine übliche Aufmerksamkeit hinausgeht. Ein Betrag von 20.000 Euro zu Ostern wurde nicht mehr als übliches Gelegenheitsgeschenk anerkannt. Besonders kritisch sind frei verwendbare Geldzahlungen, wiederkehrende Zuwendungen und Fälle, in denen persönliche Freibeträge bereits ausgeschöpft sind.
Für Familien bedeutet das: Größere Geschenke sollten nicht nur emotional, sondern auch steuerlich geplant werden. Wer frühzeitig prüft, vermeidet spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt und kann Freibeträge gezielt nutzen.
Quellenverzeichnis
- FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, Az. 4 K 1564/24; amtliche Pressemitteilung vom 14.1.2026: „Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro kein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk“.
- FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, Az. 4 K 1564/24, Urteilswiedergabe IWW, Abrufnummer 252082.
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: Schenkungen unter Lebenden als steuerpflichtige Vorgänge.
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: freigebige Zuwendung unter Lebenden.
- § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG: Steuerbefreiung für übliche Gelegenheitsgeschenke.
- § 14 Abs. 1 ErbStG: Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren.
- § 15 Abs. 1 ErbStG: Steuerklassen, insbesondere Steuerklasse I für Kinder.
- § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: persönlicher Freibetrag für Kinder in Höhe von 400.000 Euro.
- § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG: Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 Euro nach unten.
- § 19 Abs. 1 ErbStG: Steuersätze nach Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs.
- § 22 ErbStG: Kleinbetragsgrenze von 50 Euro.
- Art. 3 Abs. 1 GG: Gleichheitssatz.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO: Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bzw. Rechtsfortbildung.
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FAQ zur Handschenkung
Was ist eine Handschenkung?
Eine Handschenkung ist eine sofort vollzogene Schenkung. Der Schenker übergibt den Gegenstand oder das Geld unmittelbar an den Beschenkten, ohne dass zuvor nur ein zukünftiges Schenkungsversprechen im Raum steht.
Ist eine Handschenkung ohne Notar gültig?
Ja, eine sofort vollzogene Handschenkung ist grundsätzlich ohne notarielle Beurkundung möglich. Ein bloßes Schenkungsversprechen muss dagegen nach § 518 Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden.
Wann fällt Schenkungsteuer an?
Schenkungsteuer kann anfallen, wenn der Wert der freigebigen Zuwendung nach Abzug von Steuerbefreiungen und Freibeträgen steuerpflichtig bleibt. Maßgeblich sind insbesondere Steuerklasse, Freibetrag, Steuersatz und frühere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren.
Muss eine Handschenkung dem Finanzamt gemeldet werden?
Grundsätzlich ja. Erwerber und Schenker müssen eine Schenkung regelmäßig innerhalb von drei Monaten anzeigen. Eine Ausnahme besteht insbesondere bei gerichtlicher oder notarieller Beurkundung.
Welche Freibeträge gelten bei der Schenkungsteuer?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder regelmäßig 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro und Personen der Steuerklassen II und III regelmäßig 20.000 Euro.
Gelten die Freibeträge alle zehn Jahre neu?
Mehrere Erwerbe von derselben Person werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Nach Ablauf eines Zehn-Jahres-Zeitraums können Freibeträge in der Nachfolgeplanung erneut genutzt werden.
Sind Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke steuerfrei?
Übliche Gelegenheitsgeschenke können nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei sein. Eine feste gesetzliche Euro-Grenze gibt es nicht; die Üblichkeit ist im Einzelfall zu prüfen.
Sie planen eine größere Schenkung?
Lassen Sie vor der Übertragung prüfen, ob Freibeträge optimal genutzt werden, eine Anzeige beim Finanzamt erforderlich ist und ob Gestaltungen wie Nießbrauch, Wohnrecht oder gestaffelte Schenkungen sinnvoll sind.
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Quellenverzeichnis
- BGB § 516 – Begriff der Schenkung, Rechtsstand: 06.07.2026, abrufbar bei gesetze-im-internet.de.
- BGB § 518 – Form des Schenkungsversprechens und Heilung durch Bewirkung der Leistung, Rechtsstand: 06.07.2026, abrufbar bei gesetze-im-internet.de.
- BGB § 525 – Schenkung unter Auflage, Rechtsstand: 06.07.2026, abrufbar bei gesetze-im-internet.de.
- BGB § 929 – Eigentumsübertragung beweglicher Sachen, Rechtsstand: 06.07.2026, abrufbar bei gesetze-im-internet.de.
- ErbStG § 7 – Schenkungen unter Lebenden, Rechtsstand: 06.07.2026, abrufbar bei gesetze-im-internet.de.
- ErbStG § 9 – Entstehung der Steuer, Rechtsstand: 06.07.2026, abrufbar bei gesetze-im-internet.de.
- ErbStG § 13 – Steuerbefreiungen, insbesondere Familienheim und übliche Gelegenheitsgeschenke, Rechtsstand: 06.07.2026, abrufbar bei gesetze-im-internet.de.
- ErbStG § 14 – Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren, Rechtsstand: 06.07.2026, abrufbar bei gesetze-im-internet.de.
- ErbStG § 15 – Steuerklassen, Rechtsstand: 06.07.2026, abrufbar bei gesetze-im-internet.de.
- ErbStG § 16 – Persönliche Freibeträge, Rechtsstand: 06.07.2026, abrufbar bei gesetze-im-internet.de.
- ErbStG § 19 – Steuersätze, Rechtsstand: 06.07.2026, abrufbar bei gesetze-im-internet.de.
- ErbStG § 30 – Anzeige des Erwerbs, Rechtsstand: 06.07.2026, abrufbar bei gesetze-im-internet.de.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.