Gründer-Lexikon

Steuertipp:

Existenzgründung
Steuertipp

In unserem Existenzgründungslexikon gibt es insgesamt 135 Begriffe.


Körperschaftsteuer

 

Steuermesszahl beträgt 3,5 vom Hundert
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15%
 
Gewinn gemäß Körperschaftsteuergesetz
(Verlust mit Minusvorzeichen)
(§ 7 Gewerbesteuergesetz)
 Euro
 
Hinzurechnungen
§ 8 Gewerbesteuergesetz

Entgelten für Schulden (Kreditzinsen), Renten und dauernde Lasten,
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters
 Euro
 
20% Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung
von beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die im Eigentum eines anderen stehen
 Euro
 
Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung
der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die im Eigentum eines anderen stehen
 Euro
 
Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen)  Euro
 
andere Hinzurechnungen   Euro
 
Kürzungen
§9 Gewerbesteuergesetz
Hinweis: Bitte ohne Minusvorzeichen eingeben
 Euro
 
Hebesatz
Gewerbesteuerhebesätze
%
 



Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer stellt quasi die Einkommensteuer juristischer Personen (z. B. AG, GmbH) dar und wird auf nicht ausgeschüttete und ausgeschüttete Gewinne des Unternehmens mit einem einheitlichen Steuersatz i.H.v. 25 % erhoben. Auf den Ausschüttungsbetrag wird grundsätzlich Kapitalertragsteuer mit einem Steuersatz von 20 % erhoben. Die körperschaftsteuerliche Vorbelastung der ausgeschütteten Gewinne wird auf der Ebene der Anteilseigner dadurch berücksichtigt, dass die Dividenden mit dem Bruttobetrag nur zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommensteuer der Anteilseigner einbezogen werden (sog. Halbeinkünfteverfahren).

Die Körperschaftsteuer wurde ab 2008 auf 15 % abgesenkt. Werden Anteile an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen gehalten, entfällt ab 2009 das Halbeinkünfteverfahren. An dessen Stelle tritt das Teileinkünfteverfahren. Dabei bleiben 40 % von der Steuer freigestellt, sodass 60 % besteuert werden. Gleiches gilt für Veräußerungsgewinne für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile. Korrespondierend dazu sind die Werbungskosten in diesem Zusammenhang zu 60 % abzugsfähig.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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