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Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer)

Kraftfahrzeugsteuer

Das Wichtigste zur Kfz-Steuer


Wie funktioniert die Kfz-Steuer

Die neue Kraftfahrzeugsteuer ist umweltorientiert und weist drei Komponenten auf: den Ausstoß von CO2, den Hubraum des Pkw und die Antriebsart. Die für die Kfz Besteuerung wichtigen Angaben finden Sie im Fahrzeugschein.



Wer ist von der Kfz-Steuer betroffen?

Die neue Kfz-Steuer betrifft alle Pkw mit Erstzulassung ab 1. Juli 2009. Pkw, die vor dem 1. Juli 2009 zugelassen wurden, werden grundsätzlich nach altem Kraftfahrzeugsteuergesetz behandelt. Ausnahmen gelten für Pkw mit Erstzulassung zwischen 5. November 2008 bis 30. Juni 2009: Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer Konjunkturmaßnahmen die Kraftfahrzeugsteuer unter bestimmten Umständen ausgesetzt.


Wohin fließen die Einnahmen aus der Kfz-Steuer?

Seit dem 1. Juli 2009 fließen die Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer nicht mehr den Ländern zu. Die Verwaltungshoheit und die Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer stehen nunmehr dem Bund zu. Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer ist daher das Bundesministerium der Finanzen zuständig, das sich hierfür bis zum 30. Juni 2014 der Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe bedient.


Wer ist der Ansprechpartner?

Ansprechpartner für die Kfz-Steuer bleibt damit wie bisher das örtliche Finanzamt. Alle anderen verkehrsrechtlichen Fragen beantworten nach wie vor die Zulassungsbehörden.

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Kfz-Steuer-Rechner

Wir stellen Ihnen einen kostenlosen online Kfz-Steuer-Rechner zur Berechnung der Kfz-Steuer für Pkw, Anhänger, Wohnmobile, LKW, Krafträder (Motorräder) zur Verfügung. Außerdem bieten wir Ihnen einen kostenlosen online Firmenwagen Rechner an, mit dem Sie die Einkommensteuer auf die private Nutzung sowohl nach der 1%-Regelung als auch nach der Fahrtenbuchmethode berechnen können.

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Steuerförderung von Diesel-Pkw mit Rußpartikelfiltern

Fragen und Antworten

Das Vierte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24. März 2007 wurde am 30. März 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl 2007 I S. 356). Es ist mit Wirkung ab dem 1. April 2007 in Kraft getreten.


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Was ist der Sinn bzw. der Zweck des Gesetzes?

Mit diesen Maßnahmen will der Gesetzgeber dazu beitragen, dass die Grenzwerte für Schadstoffe in der Luft reduziert werden. Insbesondere in den kritischen Ballungsgebieten ist eine Reduzierung der Schadstoffbelastung mit Rußpartikeln vorgeschrieben.


Für welche Fahrzeuge erfolgt eine steuerliche Förderung?

Halter von Diesel-Fahrzeugen, die ihren Pkw in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 mit einem Rußpartikelfilter nachträglich ausstatten (Einbau nach Erstzulassung), erhalten eine einmalige Befreiung von der zu zahlenden Kfz-Steuer in Höhe von maximal 330 Euro. Dies gilt nur, wenn das Fahrzeug bis zum 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurde. Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen worden sind, kommen nicht in den Genuss der Förderung.

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Was gilt als nachträglich?

Nachträglich bedeutet, dass die Förderung in Höhe von maximal 330 Euro nur für Pkw gedacht ist, die bereits zugelassen sind. Jeder Einbau vor der Erstzulassung – durch das Werk oder eine Werkstatt – erfüllt diese Voraussetzung nicht.


Wie hoch ist der Steuerzuschlag für Diesel-Pkw ohne Rußpartikelfilter?

Für Diesel-Pkw ohne Rußpartikelfilter und für Neuwagen, die nicht den künftigen Euro 5-Partikelgrenzwert (PM 5) von 0,005g/km einhalten, erhöht sich der jeweilige Steuersatz in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2011 um 1,20 Euro je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum.

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Kann es sein, dass ein Steuerzuschlag erhoben wird, obwohl in meinem Kfz ein Rußpartikelfilter eingebaut ist?

Aufgrund der neuen Regelungen zur Kfz-Steuer sind in Hessen die ersten geänderten Steuerbescheide ergangen. Dabei sind teilweise auch Fahrzeughalter von der höheren Besteuerung betroffen, die einen Diesel-Pkw mit einem Rußpartikelfilter zugelassen haben. Grund hierfür ist, dass der Einbau eines Rußpartikelfilters nicht immer aus den Daten der Fahrzeugpapiere ersichtlich ist. Insbesondere bei bereits werkseitig mit Partikelfiltern ausgestatteten Fahrzeugen ist das Vorhandensein eines Partikelfilters für die Finanzverwaltung nur ersichtlich, wenn der Partikelfilter in den Fahrzeugpapieren durch einen Eintrag im Feld „Bemerkungen“ von Ziffer 22 (neue Zulassungsbescheinigung) entsprechend gekennzeichnet ist (z. B. Stufe PM 5). Die Finanzämter können in diesen Fällen den günstigeren Steuertarif nicht berücksichtigen und erhöhen den Steuersatz ab dem 1. April 2007. Fahrzeughalter eines Diesel-Pkw sollten daher prüfen, ob der Rußpartikelfilter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Fehlt der Eintrag, so gilt Folgendes: Grundsätzlich muss der Eintrag durch Vorlage einer entsprechenden Herstellerbescheinigung bei der Kfz-Zulassungsstelle nachgeholt werden. Die Zulassungsstellen teilen die geänderten Daten automatisch den Finanzämtern mit. Danach erfolgt eine neue, entsprechend günstigere Steuerfestsetzung durch das Finanzamt. Der Eintrag in die Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsstelle erfolgt auf Antrag des Halters und ist gebührenpflichtig. Um den betroffenen Fahrzeughaltern Aufwand zu ersparen, sind die Fahrzeughersteller gebeten worden, dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen, welche Pkw mit Rußpartikelfilter ausgestattet sind. Nach einem Datenabgleich mit dem Kraftfahrt-Bundesamt wird die Finanzverwaltung alle bereits ergangene Steuerbescheide erneut prüfen. Ergibt sich aus den Daten, dass ein Partikelfilter vorhandenen ist, wird der Steuerbescheid automatisch geändert.

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Muss ich den Steuerzuschlag zahlen, obwohl in meinem Kfz ein Rußpartikelfilter eingebaut ist?

Nein, wenn Sie rechtzeitig bei ihrem Finanzamt Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen. Das Finanzamt wird den Zuschlag – im Steuerbescheid als Erhöhungsbetrag ausgewiesen – zunächst von der Vollziehung aussetzen, bis die Sachlage endgültig geklärt ist. Zu zahlen ist der im Steuerbescheid genannte bisherige Jahresbetrag.


Bekomme ich die steuerliche Förderung auch als Behinderter mit Kfz-Steuerermäßigung?

Der Förderungsbetrag errechnet sich auf der Grundlage des jeweiligen im Gesetz vorgeschriebenen Steuersatzes bis zu einem Betrag von 330 Euro Schwerbehinderte Fahrzeughalter, die in Höhe von 50 v. H. oder in vollem Umfang von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, können keine darüber hinaus weitere steuerliche Entlastung bekommen. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e. V. für Menschen mit Behinderung ein Rabatt-Rahmenabkommen mit verschiedenen Firmen abgeschlossen hat. Danach erhalten schwerbehinderte Fahrzeughalter, die ganz oder teilweise von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, einen Rabatt von bis zu 330 Euro für die Nachrüstung ihrer Fahrzeuge mit Partikelfilter. Durch das Rabatt-Rahmenabkommen wird nach Angaben des Verbands die entgangene Steuerersparnis vollständig kompensiert.


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Ist eine Änderung der Fahrzeugpapiere bei Nachrüstung stets erforderlich?

Werden vor dem 1. Januar 2007 zugelassene Diesel-Pkw in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet, ist es stets erforderlich, die Fahrzeugpapiere ändern zu lassen. Halter von Diesel-Pkw sollten daher unverzüglich nach dem Einbau eines Rußpartikelfilters den entsprechenden Eintrag in die Papiere unter Vorlage einer Nachrüstungsbescheinigung bei der Zulassungsbehörde beantragen. Sie erhalten dann eine einmalige Steuerbefreiung in Höhe von maximal 330 Euro und sparen künftig den Steuerzuschlag.


Wie oft bekomme ich die Steuerbefreiung?

Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt. Der Befreiungsbetrag wird so lange mit der zu zahlenden Kfz-Steuer verrechnet, bis der Wert von maximal 330 Euro erreicht ist. Der Befreiungsbetrag bezieht sich dabei auf das Fahrzeug, nicht auf den Halter. Wird zum Beispiel das Fahrzeug umgemeldet, kommt ein restlicher Befreiungsbetrag dem neue Halter zugute.

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Welche Unterlagen benötige ich zur Vorlage bei der Zulassungsstelle?

Zur Änderung der Fahrzeugpapiere bei der Zulassungsstelle sind die vollständigen Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II bzw. Fahrzeugschein und -brief) sowie die Herstellerbescheinigung bzw. die Unterlagen über den nachträglichen Einbau eines Rußpartikelfilters (Einbaubescheinigung, Allgemeine Betriebserlaubnis und Bescheinigung der Abgas- und Hauptuntersuchung) erforderlich.


An wen wende ich mich, wenn ich weitere Fragen habe?

Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. Quelle: Finanzministerium Hessen.

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KFZ-Steuergesetz und weitere Informationen

Die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) wurde mit Änderung des Kfz-Steuergesetz erstmals in eine emissionsbezogene Kfz-Steuer umgewandelt. Die Höhe der Steuersätze für Pkw richtet sich seitdem nach der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Schadstoffstufe. Weiter Informationen zur Kfz-Steuer finden Sie auf www.steuerschroeder.de/steuer

-> Übersicht und weitergehende Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer

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Bankverbindung KfZ-Steuer

Sie können die Kfz-Steuer überweisen oder die Vorteile des Lastschrifteinzugsverfahrens nutzen: elektronisch ausfüllbares Formular:


Gültige Bankverbindungen der Hauptzollämter zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer:

HauptzollamtKreditinstitutIBANBIC
AugsburgBundesbank - Filiale MünchenDE18 7500 0000 0075 0010 21MARKDEF1750
BielefeldBundesbank - Filiale SaarbrückenDE20 5900 0000 0059 0010 51MARKDEF1590
BraunschweigBundesbank - Filiale LeipzigDE12 8600 0000 0086 0011 20MARKDEF1860
BremenBundesbank - Filiale HamburgDE41 2000 0000 0020 0010 40MARKDEF1200
DarmstadtBundesbank - Filiale LeipzigDE88 8600 0000 0086 0011 10MARKDEF1860
DortmundBundesbank - Filiale SaarbrückenDE90 5900 0000 0059 0010 52MARKDEF1590
DresdenBundesbank - Filiale LeipzigDE33 8600 0000 0086 0011 30MARKDEF1860
DuisburgBundesbank - Filiale SaarbrückenDE63 5900 0000 0059 0010 53MARKDEF1590
Frankfurt (Oder)Bundesbank - Filiale HamburgDE14 2000 0000 0020 0010 41MARKDEF1200
GießenBundesbank - Filiale LeipzigDE54 8600 0000 0086 0011 40MARKDEF1860
Hamburg-
Stadt
Bundesbank - Filiale HamburgDE84 2000 0000 0020 0010 42MARKDEF1200
HannoverBundesbank - Filiale LeipzigDE75 8600 0000 0086 0011 50MARKDEF1860
HeilbronnBundesbank - Filiale MünchenDE45 7500 0000 0075 0010 20MARKDEF1750
ItzehoeBundesbank - Filiale HamburgDE57 2000 0000 0020 0010 43MARKDEF1200
KarlsruheBundesbank - Filiale SaarbrückenDE36 5900 0000 0059 0010 54MARKDEF1590
KielBundesbank - Filiale HamburgDE30 2000 0000 0020 0010 44MARKDEF1200
KölnBundesbank - Filiale SaarbrückenDE09 5900 0000 0059 0010 55MARKDEF1590
KrefeldBundesbank - Filiale SaarbrückenDE79 5900 0000 0059 0010 56MARKDEF1590
MagdeburgBundesbank - Filiale LeipzigDE96 8600 0000 0086 0011 60MARKDEF1860
MünchenBundesbank - Filiale MünchenDE56 7500 0000 0075 0010 16MARKDEF1750
MünsterBundesbank - Filiale SaarbrückenDE52 5900 0000 0059 0010 57MARKDEF1590
NürnbergBundesbank - Filiale MünchenDE83 7500 0000 0075 0010 15MARKDEF1750
OldenburgBundesbank - Filiale HamburgDE03 2000 0000 0020 0010 45MARKDEF1200
OsnabrückBundesbank - Filiale HamburgDE73 2000 0000 0020 0010 46MARKDEF1200
RegensburgBundesbank - Filiale MünchenDE13 7500 0000 0075 0010 14MARKDEF1750
SaarbrückenBundesbank - Filiale SaarbrückenDE25 5900 0000 0059 0010 58MARKDEF1590
SchweinfurtBundesbank - Filiale MünchenDE67 7500 0000 0075 0010 12MARKDEF1750
SingenBundesbank - Filiale MünchenDE94 7500 0000 0075 0010 11MARKDEF1750
StralsundBundesbank - Filiale HamburgDE46 2000 0000 0020 0010 47MARKDEF1200
UlmBundesbank - Filiale MünchenDE51 7500 0000 0075 0010 09MARKDEF1750

Zuständigkeit KfZ-Steuer

Die Zuständigkeit für Bundesland und Kreis, in dem Ihr Fahrzeug angemeldet ist.


Auskunft Kraftfahrzeugsteuer: Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr, Telefon: 0351 44834-550, E-Mail: info.kraftst@zoll.de


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Rechtsgrundlagen zum Thema: Kraftfahrzeugsteuer

AO 
AO § 30 Steuergeheimnis

AO § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen

AO § 156 Absehen von der Steuerfestsetzung

AO § 391 Zuständiges Gericht

AO § 30 Steuergeheimnis

AO § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen

AO § 156 Absehen von der Steuerfestsetzung

AO § 391 Zuständiges Gericht

AEAO 
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

EStH 5.6
LStH 8.1.9.10 9.5
KraftStG 1 5 11 12 13 14 15 16 17 18

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

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Steuerberater@steuerschroeder.de

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