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Kfz-Versicherung absetzen + berechnen


Kfz-Versicherung vergleichen + sparen

Ein Tarifvergleich bei der Autoversicherung ist einfach, schnell und lohnenswert. Selbst wenn Sie für Ihre Kfz-Versicherung weniger als im Vorjahr zahlen müssen, können Sie trotzdem viel Geld sparen!

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Tipp: Vergleichen und kündigen Sie Ihren Vertrag jedes Jahr. Oftmals wird sparen Sie schon, wenn Sie kündigen und sich beim alten Versicherer wieder als Neukunde anmelden. Sie können bei einer Preiserhöhung und zum Jahreswechsel Ihre alte Versicherung kündigen. Läuft der Vertrag bis zum 31. Dezember, müssen Sie bis zum 30. November kündigen. Ein formloses Kündigungsschreiben an die Versicherung reicht aus.


Woran liegt das, dass Sie mit einer anderen Versicherung noch mehr Geld sparen können?
Was Sie bezahlen, ist der persönliche Versicherungsbeitrag. Dieser fällt von Jahr zu Jahr niedriger aus, denn Sie rutschen jedes Jahr in eine günstigere Schadenfreiheitsklasse (SF), wenn sie unfallfrei gefahren sind. Ihre Versicherung wird deswegen nicht billiger, aber Ihr Beitrag schon. Bei einem Versicherungswechsel übernimmt die neue Versicherung den SF und Sie profitieren von günstigeren Versicherungstarifen. Vergleichen Sie daher unbedingt die Tarife und sparen hunderte Euro in dem Sie zur günstigsten Versicherung wechseln.


Kfz-Versicherung in der Steuererklärung absetzen

In der Steuererklärung können Sie Ihre Kfz-Versicherung absetzen und so Steuern sparen. Wie hoch die Ersparnis im Einzelfall ist, hängt von Ihrem individuellen Steuersatz ab. Voraussetzung ist, dass Sie Versicherungsnehmer und Halter des Fahrzeugs sind. Steuerlich absetzbar sind die Kfz-Haftpflicht und zusätzlich die Kaskoversicherung für Selbstständige.


Nutzen Sie das Kfz privat, gelten die Versicherungskosten im Rahmen der Sonderausgaben als sonstige Vorsorgeaufwendungen. Hierfür ist die Zeile 50 in der Anlage Vorsorgeaufwand Ihrer Steuererklärung auszufüllen. Allerdings sind die Kosten nur bis zu einem Höchstbetrag abzugsfähig. Haben Sie den Höchstbetrag schon erreicht, was bei gutverdienenden Arbeitnehmern schnell der Fall ist, hat die Kfz-Versicherung steuerlich keine Auswirkung mehr.


Als Arbeitnehmer werden die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte - wie auch die Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung - mit der Entfernungspauschale abgesetzt. Damit sind grundsätzlich sämtliche Fahrtkosten abgegolten. Die Kfz-Versicherung kann dann nicht zusätzlich noch als Werbungskosten absetzt werden. Allerdings können Sie die Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß R 10.5 EStR als Sonderausgabe zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend machen. Ausnahme: Falls Sie das Kfz überwiegend für berufliche Fahrten nutzen, handelt es bei dem Beitrag für die Kfz-Versicherung um sog. Werbungskosten. Anders als bei den Sonderausgaben sind die Werbungskosten in voller Höhe abzugsfähig. Diese Werbungskosten sind in der Anlage N in Zeile 45 einzutragen.


Als Selbstständiger können Sie die Beiträge zur Kfz-Versicherung für Ihr beruflich genutztes Kfz als Betriebskosten absetzen- Das gilt sowohl den Beitrag für die Haftpflicht als auch die Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung. Voraussetzung ist, dass das Kfz zum Betriebsvermögen gehört. Wenn das Kfz sich im Privatvermögen befindet und beruflich genutzt wird, besteht die Möglichkeit, über eine Nutzungseinlage die Kfz-Kosten anteilig als Betriebsausgaben abzusetzen. Die Betriebsausgaben sind in die Anlage EÜR unter Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrkosten in Zeile 59 einzutragen.


Als Nachweis für die gezahlten Versicherungsbeiträge können Sie die Rechnung der Versicherung, Kopie des Versicherungsvertrags oder Kontoauszüge verwenden. Wenn Sie die Steuererklärung online über Elster abgeben, ist ein Nachweis nicht erforderlich. Allerdings sollten Sie die Nachweise aufheben und auf Nachfrage vorlegen können.


Rechtsprechung Kfz-Versicherung

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung bei Mithaftung des Versicherungsnehmers

BGH v. - VI ZR 577/16

Leitsatz

1. Die Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil des Geschädigten eingetreten sei, denn der Nachteil der effektiven Prämienerhöhung tritt - unabhängig von der Regulierungshöhe - allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen in der Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden.

2. Kommt es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jeder andere nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen (Bestätigung des Senatsurteils vom , VI ZR 147/64, BGHZ 44, 382, 387).


Schadensregulierung durch die Kfz-Versicherung (AG)

Wird bei einem Auto ein Erstschaden auf Gutachtensbasis abgerechnet und ersetzt, die Schäden aber nicht repariert, muss bei einem weiteren Schadensereignis genau vorgetragen werden, welche Schäden neu eingetreten sind. Nur diese sind zu ersetzten (AG München, Urteil v. 14.4.2011 - 271 C 10327/10).

Sachverhalt: Der Eigentümer eines Peugeot erlitt im Juni 2008 an seinem Fahrzeug einen Hagelschaden. Er fuhr zu einem Sachverständigen und ließ dort die Höhe des Schadens feststellen. Seine Versicherung rechnete damals auf der Basis des Sachverständigengutachtens ab und erstattete 2.409 Euro. Das Fahrzeug selbst wurde nicht repariert. Ein Jahr später schlug der Hagel erneut zu. Wieder fuhr der Autobesitzer zu einem Gutachter, der - in Unkenntnis des ersten Hagelschadens - nunmehr einen Schaden in Höhe von 2.625 Euro feststellte. Die Versicherung erstattete daraufhin 66 Euro (2.625 Euro minus 2.409 Euro minus 150 Euro Selbstbeteiligung). Das war dem Peugeotfahrer zu wenig. Eine Wertminderung von 500 Euro nehme er noch hin, ansonsten wolle er den Schaden ersetzt. Er erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Für die Schadensberechnung kann ein zweites Mal nicht von einem fiktiven Schaden ausgegangen werden. Vielmehr muss der Kläger konkret vortragen, welche weitergehenden Schäden durch den zweiten Hagelschaden am Auto entstanden sind. Der Anspruch des Klägers umfasst nämlich nur die Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes notwendig sind. Ein Ersatzanspruch besteht daher nur insoweit, als der zweite geltend gemachte Hagelschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem ersten abgrenzbar ist. Soweit eine Abgrenzung nicht möglich ist, geht dies zu Lasten des Geschädigten. Da das zweite Gutachten von einem Fahrzeug ohne Schaden ausgegangen ist, kann die Berechnung des Sachverständigen nicht einfach zugrunde gelegt werden. Der Kläger selbst hat nicht darlegen können, welche der Dellen am Fahrzeug neu entstanden sind.
Anmerkung: Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: AG München, Pressemitteilung v. 10.10.2011


Unisex-Tarife bei Versicherungen

Ab dem 21.12.2012 gilt die Unisex-Regel für neu abgeschlossene Versicherungen. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes verpflichtet Versicherungsgesellschaften dazu, Frauen und Männer gleich zu behandeln. Beiträge und Leistungsanspruch müssen für beide identisch sein. Darauf weist die Bundesregierung in einer Pressemitteilung hin.

Hierzu führt die Bundesregierung weiter aus: Bisher zahlten Frauen für die Kfz-Versicherung oft weniger als Männer. Ebenso waren ihre Beiträge zur Lebensversicherung niedriger. Denn sie verursachen weniger Unfälle und leben länger. Umgekehrt verhält es sich bislang bei der Kranken- und der Pflegeversicherung. Hierfür zahlen Männer derzeit noch weniger Beiträge, weil sie diese Versicherungen weniger in Anspruch nehmen.

Alte Abschlüsse bleiben gültig: Versicherungen, die vor dem Stichtag abgeschlossen wurden, sind von der Neuregelung unberührt und gelten unverändert weiter. Wer nach dem Stichtag aus seinem alten Tarif zum Unisex-Tarif wechseln will, kann dies tun. Umgekehrt ist das Tarifwechselrecht jedoch eingeschränkt: Versicherte aus Unisex-Tarifen können dann nicht in die bisherigen Tarife wechseln, um etwa günstigere Bedingungen für sich wahrzunehmen. Wer günstigere Bedingungen für sich nutzen will, muss also vor dem Stichtag handeln. Wichtig ist hierbei, die Alternativen genau unter die Lupe zu nehmen, um im Saldo die beste Lösung für sich zu erhalten.

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung


Kraftfahrzeugkaskoversicherung: Neupreisentschädigung bei Leasing-Fahrzeugen; Jahresfristberechnung nach der Reinvestitionsklausel

BGH v. - IV ZR 193/15

Leitsatz

1. Zur Neupreisentschädigung bei Versicherung eines Leasing-Fahrzeugs.

2. Nach der Klausel

"Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Entschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird."

beginnt die Frist nach der Feststellung der Entschädigung, zu laufen.

Gesetze: Nr A.2.6.2 AKB 2009, Nr A.2.6.3 AKB 2009

Instanzenzug: vorgehend OLG Celle, , Az: 8 U 305/14vorgehend LG Hannover, , Az: 6 O 375/13


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Tipp Dieselskandal: Sind Sie vom Diesel Abgas Skandal betroffen? Haben Sie in der Zeit von 2008 bis September 2015 ein gebrauchtes oder neuwertiges Fahrzeug mit Dieselmotor von VW, Audi, Skoda, Daimler, Seat oder Porsche gekauft oder geleast, dürften Sie durch den Dieselskandal betroffen sein. Entschädigungsklagen können sich lohnen (Rücktritt, Geld zurück, Nachlieferung + Schadensersatzansprüche). Handeln Sie jetzt und sichern Sie Ihre Ansprüche (Verjährungsfrist 31.12.). Holen Sie mit Fachanwälten das Beste heraus - Ganz ohne Kostenrisiko: Keine Anzahlung, keine Gerichtskosten oder sonstiges Kostenrisiko für Sie! Jetzt kostenlose und risikofreie Prüfung anfordern ...


Inhaltsverzeichnis KFZ-Rechner





Rechtsgrundlagen zum Thema: kfz

EStR 
EStR R 10.5 Versicherungsbeiträge

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen

UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen

UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 141. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStR 153. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStR 206. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen

UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

EStH 4.2.15 4.3.2.4 4.10.12 5.5 6.7 6.8 6.13 15.6 33.1.33.4
KStH 8.5 8.6
LStH 8.1.9.10

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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