Kostenlose Fahrzeugbewertung
Wie viel ist mein Auto noch wert?
Wer sich dazu entschieden hat, sein altes Auto zu verkaufen, sollte sich zuvor über dessen aktuellen Marktwert im Klaren sein. Viele Autoverkäufer orientieren sich für den Preis ihres Autos an Online-Inseraten ähnlicher Modelle. Problematisch ist hier jedoch, dass diese Fahrzeuge häufig zu einem Wunschpreis inseriert werden, der deutlich über dem tatsächlichen Wert liegt. Die Preisspanne inserierter Pkw ist also zu breit, um sich daran zu orientieren. Außerdem ist jedes Auto individuell und hat bisweilen andere Ausstattungsmerkmale und einen differenzierten Pflegezustand, sodass ein durch Inserate ermittelter Preis unzulänglich ist. Unwissende, die das Auto einfach nur loswerden wollen, geben mitunter auch ein zu geringes Startgebot an.
Professioneller kann der Preis für Gebrauchtwagen durch Schätzlisten ermittelt werden. Die Schwacke Liste ist der wohl bekannteste Vertreter. 1957 von Hanns W. Schwacke mit etwa 40 Modellen ins Leben gerufen, umfasst die Preisliste heute mehr als 30.000 Fahrzeugdaten und über zehn Millionen Serien- und Sonderausstattungsmerkmale. Für Autos bis zu einem Alter von 12 Jahren erhält der Endverbraucher eine professionelle Autobewertung. Einzugeben sind die wichtigsten technischen Daten des eigenen Kfz. Anhand von beispielsweise Baujahr, Hersteller, Modell und Kraftstoff wird für 8,70 Euro (Stand: Juni 2014) ein PDF-Gutachten erstellt, das von einem durchschnittlichen Verschleiß, Mängelfreiheit und Betriebsbereitschaft ausgeht.
Musterverträge
Kauf/Tausch
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Angestellte ihren zuvor als Firmenwagen genutzten Pkw beim Ausscheiden aus dem Betrieb oder mangels weiterer Überlassung privat erwerben. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob im Hinblick auf den vereinbarten Kaufpreis ein geldwerter Vorteil vorliegt. Hierbei dürfen sich die Parteien an marktüblichen Schätzungen wie etwa der Schwacke-Liste orientieren, sofern sie kein zeitnahes Sachverständigengutachten oder eine Kaufpreiserhebung vorlegen können. Eine Kaufpreisbildung nach dem Marktspiegel der Deutschen Automobil Treuhand wird nach dem Urteil des BFH vom 17.6.2005 steuerlich nicht anerkannt, da dieser lediglich die geringeren Händlereinkaufswerte widerspiegelt. Für die Lohnsteuer ist jedoch ein unter Privatleuten üblicher Endpreis maßgeblich.
Die Schwacke-Liste ist allgemein zugänglich. Liegt der vereinbarte Kaufpreis zumindest auf Höhe des Listenbetrags, ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Liegt er darunter, führt dies zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Der berechnet sich aus der Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und dem üblichen Marktwert. Zur Ermittlung dieses konkreten Endpreises ist der Arbeitgeber verpflichtet. Je nach Angebotslage oder dem Zustand des Pkw können Abschläge von der Liste vorgenommen werden, etwa wenn ein örtlicher privater Automarkt das Preisniveau drückt. Zusätzlich ist auch mindernd zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber im Gegensatz zu einem Gebrauchtwagenhändler keine Gewährleistung übernimmt. Der BFH akzeptierte im Urteilsfall einen Abschlag von mehr als 9 v.H.
Praxishinweis: Bei Dokumentation eines schlechten Fahrzeugzustandes sind daher sogar zweistellige Abschläge möglich. Der so ermittelte Wert kann auch bei einer Entnahme als Teilwert angesetzt werden. Arbeitnehmer können den Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen, wenn der Betrieb seinen Fuhrpark in der Regel an Fremde veräußert. Fundstelle: BFH 17.6.05, VI R 84/04, DStR 05, 1437, DB 05, 1947
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Tipp Dieselskandal: Sind Sie vom Diesel Abgas Skandal betroffen? Haben Sie in der Zeit von 2008 bis September 2015 ein gebrauchtes oder neuwertiges Fahrzeug mit Dieselmotor von VW, Audi, Skoda, Daimler, Seat oder Porsche gekauft oder geleast, dürften Sie durch den Dieselskandal betroffen sein. Entschädigungsklagen können sich lohnen (Rücktritt, Geld zurück, Nachlieferung + Schadensersatzansprüche). Handeln Sie jetzt und sichern Sie Ihre Ansprüche (Verjährungsfrist 31.12.). Holen Sie mit Fachanwälten das Beste heraus - Ganz ohne Kostenrisiko: Keine Anzahlung, keine Gerichtskosten oder sonstiges Kostenrisiko für Sie! Jetzt kostenlose und risikofreie Prüfung anfordern.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Nutzungswert
EStGEStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
EStG § 51 Ermächtigungen
EStR
EStR R 13.5 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
EStR R 13a.2 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStDV 82a
UStAE
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
LStR
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge
EStH 11 13.5
LStH 8.1.9.10
GrStR 35