Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


4.7.4 Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Die selbständige Erwerbstätigkeit muss gegen die abhängige Beschäftigung und gegen den reinen Kapitalertrag ohne persönliche Arbeitsleistung abgegrenzt werden. Als selbständige Tätigkeit gilt jedes aktive oderdirektive auf Erwerb gerichtete Handeln (BSG v. 15.12.1977 - 11 RA 6/77 -). Ein Versicherter übt stets eine selbständige Tätigkeit aus, wenn er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwerbstätig ist. Er muss also einen maßgeblichen Einfluss auf das Betriebsgeschehen haben. Wenn ein Versicherter folglich die in einem Betrieb erforderlichen Willensentscheidungen eigenverantwortlich und persönlich unabhängig trifft und vom wirtschaftlichen Ergebnis den unmittelbaren Vor teil (Gewinn) oder aber Nachteil (Verlust) hat, ist er zumindest direktiv tätig; das gilt selbst dann, wenn er das Geschäft durch andere betreiben lässt. Die Aufnahmeeiner selbständigen Tätigkeitmussein Versicherter, der eine bestandsgeschützte Rente wegen EU erhält, unverzüglich dem Rentenversicherungsträger melden. Hinweis: Entscheidend für eine selbständige Tätigkeit ist regelmäßig ein aktives oder direktives Handeln des Versicherten sowie der maßgebliche Einfluss auf den Geschäftsbetrieb. Ein aktives oder direktives auf Erwerb gerichtetes Handeln liegt allerdings nicht vor, wenn es sich um eine Tätigkeit aus therapeutischen Gründen handelt. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit trotz schwer wiegender Erkrankung in erster Linie aus psychologischen Gründen ausgeübt wird und sie dazu beiträgt, den gesundheitlichen Zustand zumindest zu erhalten bzw. eine weitere Verschlechterung zu verhindern. Dies kann häufig bereits durch mit der jeweiligen Tätigkeit verbundene Außenkontakte erreicht werden. Mit einer derartigen Tätigkeit wird somit insbesondere den bei zahlreichen Krankheiten verstärkt vorhandenen Rückzugstendenzen entgegen gewirkt, die wiederum eine weitere Verschlechterung der psychophysischen Situation nach sich ziehen können. Die Tätigkeit aus therapeutischen Gründen zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass nur geringfügige Einkünfte erzielt werden, die ein Erwerbsstreben nicht erkennen lassen. Im Folgenden werden einige der wesentlichen Formen selbständiger Tätigkeit aufgeführt: • Freiberufliche Tätigkeit Zum Personenkreis der Selbständigen in den freien Berufen zählen u.a. Architekten, Ärzte, Hebammen, Lehrer, Musiker, Notare, Rechts- und Patentanwälte, Schriftsteller, Steuer- und Rentenberater und Wirtschaftsprüfer. • Handwerker Ein selbständiges Handwerk darf nur betreiben, wer in die Hand werksrolle eingetragen ist. Diese Person trägt - allein oder zusammen mitanderen Handwerkern – die Verantwortung für alle handwerklichen Tätigkeiten im Betrieb und vertritt den Betrieb insoweit auch nach außen. Dies ergibt sich auch daraus, dass ein in die Handwerksrolle ein getragener Versicherter aufgrund seiner Handwerkereigenschaft bestimmte Verpflichtungen gegenüber der Handwerkskammer hat. Auch juristische Personen des Privatrechts können in die Handwerksrolle ein getragen werden, wenn sie über einen Betriebsmeister verfügen, der seinerseits die handwerkliche Meisterprüfung abgelegt oder in anderer Weise den Befähigungsnachweiserbracht hat. Besitzt ein Versicherter in einem handwerklichen Unternehmen als einziger diese Befähigung, ist er zumindest direktiv und daher auch selbständig tätig. • Landwirte Die Beurteilung, ob der Betreiber eines landwirtschaftlichen Unternehmens selbständig tätig ist, orientiert sich an den Regelungen des „Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte\" (ALG). Danach liegt eine selbständige Tätigkeit regelmäßig bei Personen vor, die in das Unternehmerverzeichnis der Landwirtschaftlichen Alterskasse eingetragen sind und der Versicherungspflicht nachdem ALG als landwirtschaftliche Unternehmerunterliegen. • Gewerbebetrieb Zu den Gewerbetreibenden gehören z.B. Apotheker, Waren-, Bank- und Versicherungskaufleute, Makler sowie Werbefachleute. Die selbständige Tätigkeit ist regelmäßig dann aufgegeben, wenn der Gewerbebetrieb endgültig abgemeldet ist. • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH wird im Außenverhältnis durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten, die im Handelsregistereingetragen sind. Die Beziehungen im Innenverhältnis der GmbH - auch die zwischen Geschäftsführung und den übrigen Gesellschaftern – bestimmen sich im Wesentlichen nach dem Gesellschaftsvertrag und den Gesellschafterbeschlüssen. Ein als Geschäftsführer tätiger Gesellschafter übt stets eine selbständige Tätigkeit aus, da ihm allein oder zusammen mit anderen Geschäftsführern die uneingeschränkte Außenvertretung der GmbH obliegt. Diese Außenvertretung stellt zumindest ein direktives Handeln dar. Dem gegenüber ist ein nicht geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH auch nicht selbständig tätig, selbst dann nicht, wenn der Gesellschafter alleiniger Inhaber des Stammkapitals der Gesellschaft ist (BSG v. 2.12.1987-1 RA 31/86-). • Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die OHG wird im Außenverhältnis durch sämtliche Gesellschafter ver treten, es sei denn, sie sind im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ein OHG-Gesellschafter übt dann keine selbständige Tätigkeit aus, wenn er ausdrücklich von der Geschäftsführung der OHG ausgeschlossen ist und nach dem Gesellschaftsvertrag auch keinen maßgebenden Einfluss auf die OHG hat. Auch hier sind die geschäftsführenden Gesellschafter im Handelsregister eingetragen, so dass die fehlende Geschäftsführereigenschaft durch den Handelsregisterauszug nachgewiesen werden kann. • Kommanditgesellschaft (KG) Gesellschafter der KG sind die Komplementäre und Kommanditisten. Komplementäre haften in vollem Umfang, Kommanditisten nur in Höhe ihrer Einlage. Die Geschäftsführung und damit die Außenvertretung der KG obliegt grundsätzlich den Komplementären, es sei denn, sie sind im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Geschäftsführer und die Kommanditisten sind im Handelsregister eingetragen. Der Geschäftsführer einer KG übt aufgrund der Verpflichtung zur Außenvertretung der KG stets eine selbständige Tätigkeit aus. Der nicht geschäftsführende Komplementär ist dann selbständig tätig, wenn er, obwohl ausdrücklich von der Geschäftsführung aus geschlossen, allein oder zusammen mit anderen die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörenden Handlungen vornimmt. Ist ein Gesellschafter nachdem Gesellschaftsvertrag zwar von der Geschäftsführung ausgeschlossen, aber mit Prokura ausgestattet, um mittels dieser Vollmacht die Geschäftsführung zu übernehmen, ist er ebenfalls selbständig. Ein Kommanditist ist selbständig tätig, wenn ihm allein oder im Zusammenwirken mit anderen im Gesellschaftsvertrag die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörenden Handlungen übertragen sind (BSG v. 5.11.1980 - 11 RA 80/79-). • GmbH & Co. KG Bei der GmbH & Co. KG als einer besonderen Erscheinungsform der KG übernimmt eine GmbH die Funktion des Komplementärs, wobei jedoch die GmbH und die KG rechtlich selbständige Unternehmen bleiben. Häufig sind dabei die Gesellschafter der GmbH gleichzeitig Kommanditisten der KG. Die Außenvertretung obliegt hier der GmbH, die wiederum durch einen oder mehrere Geschäftsführer nach außen vertreten wird. Somit haben die Geschäftsführer der GmbH auch die Außenvertretung der KG inne. Im Handelsregister eingetragen sind zum einen die Geschäftsführer der GmbH, zum anderen für die KG die GmbH als Geschäftsführerin und regelmäßig auch die Kommanditisten. Aus der Verpflichtung zur Geschäftsführung ergibt sich damit auch hier die selbständige Tätigkeit. Hat ein Versicherter entweder kraft seiner Stellung in der GmbH oder - ggf. auch zusätzlich - kraft der ihm als Kommanditisten eingeräumten Rechte insgesamt maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft, ist er auch selbständig tätig. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Geschäftsführer der GmbH mit seinen gleichzeitigen Geschäftsführerbefugnissen für die KG nur mit Zustimmung des Versicherten handeln kann. • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) Die GbR ist eine auf Vertrag beruhende, nicht eingetragene Personenvereinigung ohne Rechtsfähigkeit zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten Zwecks. Der Gesellschafter einer GbR ist selbständig tätig, wenn er im Außenverhältnis in Erscheinung tritt, im Innenverhältnis aktiv oder direktiv handelt und somit einen maßgebenden Einfluss auf das Betriebsgeschehen hat. Insofern gelten keine Besonderheiten gegenüber den anderen Gesellschaftsformen. Sind für die Einrichtung bzw. Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bestimmte, auf die Person des Versicherten bezogene Genehmigungen erforderlich (wie z.B. Schankkonzessionen bei Gaststättenbetrieben), ergibt sich daraus ein weiterer Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit. • Ehegattenbeschäftigungen \' Sind Ehegattengemeinsam in einem Betrieb tätig, ist zu prüfen, ob unabhängig davon, wer im Außenverhältnis in Erscheinung tritt und wer Inhaber bzw. Eigentümer des Betriebes ist, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zumindest als „Innengesellschaft\" vorliegt. Eine derartige Ehegattengesellschaft liegt vor, wenn sich die Ehegatten ausdrücklich oder stillschweigend darüber einig sind, dass sie eine gemeinsame Aufgabe bewältigen wollen, die über die Verwirklichung der durch die Ehe gegebenen Lebensgemeinschaft hinausgeht. Die Ehegatten müssen dazu eine Berufsgemeinschaft gebildet haben, bei der es sich jedoch nicht nur um eine völlig untergeordnete Mitarbeit eines der Ehegatten handeln darf. Eine Ehegattengesellschaft und folglich eine selbständige Tätigkeit bei der Ehegatten ist somit dann gegeben, wenn entweder beide Ehepartner am Gewinn und Verlust beteiligt sind oder aber beide Ehepartner eine etwa gleichgeordnete Stellung im Betrieb haben. Das gilt auch dann, wenn die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse durch arbeitsvertragliche Regelungen überlagert werden (BSG v. 16.6.1982 - 11 RA 42/81 -). Umgekehrt liegt eine Ehegattengesellschaft bei einer nur geringfügigen familiären Mitarbeit sowie bei einer nur untergeordneten Mitarbeit eines der Ehegatten nicht vor. Das Entstehen einer Ehegattengesellschaft hängt nicht vom Bewusstsein der Eheleute ab, dass ihre geschäftlichen Beziehungen rechtlich als eine solche Gesellschaft zu würdigen sind. Ob ein Versicherter eine seinem Ehegatten gleichgeordnete Stellung im Betrieb hat, ist anhand der vereinbarten Beschäftigungsmerkmale unter Einbeziehung der zu leistenden Arbeitszeit zu prüfen. Eine gleichgeordnete Stellung ist regelmäßig zu verneinen, wenn einer der Ehegatten z.B. als Ärztin bzw. Arzt, Rechtsanwalt, Notar oder in einem ähnlichen Beruf tätig ist und der andere Ehegatte z.B. als Sekretärin oder als Buchhalter in der Praxis oder im Büro beschäftigt ist. Eine Ehegattengesellschaft ist außerdem regelmäßig zu verneinen, wenn der Versicherte eine fremde Arbeitskraft ersetzt, über seine Mitarbeit ein Arbeitsvertrag besteht und das Entgelt als Betriebsausgabe verbucht wird und der Lohnsteuerunterliegt.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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